Vorübergehende Verwendung - persönliche Gebrauchsgegenstände (Anlage B.6)
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Vorbehalt wird genehmigt.
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Kurztitel
Vorübergehende Verwendung - persönliche Gebrauchsgegenstände (Anlage B.6)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 37/1997
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
29.12.1994
Text
ANHANG I
Erläuternde Liste
1.
Kleidung.
2.
Toilettenartikel.
3.
Persönlicher Schmuck.
4.
Photoapparat und Filmkameras mit einer angemessenen Anzahl von Filmen und Zubehör.
5.
Tragbare Vorführgeräte für Diapositive und Filme und deren Zubehör sowie eine angemessene Anzahl von Diapositiven oder Filmen.
6.
Videokameras und tragbare Videoaufnahmegeräte mit einer angemessenen Anzahl von Bändern.
7.
Tragbare Musikinstrumente.
8.
Tragbare Plattenspieler mit Schallplatten.
9.
Tragbare Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte (einschließlich Diktiergeräte) mit Bändern.
10.
Tragbare Rundfunkempfangsgeräte.
11.
Tragbare Fernsehgeräte.
12.
Tragbare Schreibmaschinen.
13.
Tragbare Rechenmaschinen.
14.
Tragbare Personal Computer.
15.
Ferngläser.
16.
Kinderwagen.
17.
Rollstühle für Behinderte.
18.
Sportausrüstung wie Zelte und andere Campingausrüstung, Angelgerät, Bergsteigerausrüstung, Taucherausrüstung, Sportfeuerwaffen mit Munition, Fahrräder ohne Motor, Kanus oder Kajaks von weniger als 5,5 m Länge, Skier, Tennisschläger, Surfbretter, Windsurfer, Golfausrüstung, Flugdrachen, Paragleiter.
19.
Tragbare Dialysegeräte und ähnliche medizinische Apparate sowie Einwegzubehör.
20.
Andere offensichtlich persönliche Gegenstände.
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
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Kurztitel
Vorübergehende Verwendung - persönliche Gebrauchsgegenstände (Anlage B.6)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 37/1997
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
29.12.1994
Text
ANHANG II
Erläuternde Liste
A.
Ausrüstungsgegenstände für Leichtathletik, wie
-
Hürden;
-
Speere, Diskusse, Stäbe, Gewichte, Hämmer.
B.
Ausrüstungsgegenstände für Ballspiele, wie
-
Bälle aller Art;
-
Tennisschläger, Schlaghölzer, Keulen, Stöcke und ähnliches;
-
Netze aller Art;
-
Torpfosten.
C.
Ausrüstungsgegenstände für Wintersport, wie
-
Skier und Stöcke;
-
Schlittschuhe;
-
Rodelschlitten und Rennschlitten;
-
Eisstockausrüstung („Curling“).
D.
Sportkleidung, Sportschuhe, Sporthandschuhe, Kopfbedeckungen für den Sport usw. aller Art.
E.
Ausrüstungsgegenstände für Wassersport, wie
-
Kanus und Kajaks;
-
Segel- und Ruderboote, Segel, Ruder, Paddel;
-
Surfbretter und Segel.
F.
Motorfahrzeuge, wie
-
Kraftfahrzeuge;
-
Motorräder; Motorboote.
G.
Ausrüstungsgegenstände für verschiedene Veranstaltungen, wie
-
Sportwaffen und Munition;
-
Fahrräder ohne Motor;
-
Pfeile und Bogen;
-
Fechtausrüstung;
-
Gymnastikausrüstung;
-
Kompasse;
-
Sportmatten und Tatami-Matten;
-
Ausrüstung für Gewichtheben;
-
Reitausrüstung und Sulkies;
-
Paragleiter, Flugdrachen, Windsurfer;
-
Bergsteigerausrüstung;
-
Musikkassetten für Veranstaltungen.
H.
Hilfsausrüstungsgegenstände, wie
-
Meß- und Anzeigegeräte;
-
Apparate für Blut- und Urinuntersuchungen.
Persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken eingeführte Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
(1) Persönliche Gebrauchsgegenstände werden zur vorübergehenden Verwendung zugelassen, ohne daß die Vorlage eines Zollpapiers oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird. Jedoch können für Gegenstände, die hohen Eingangsabgaben unterliegen, ein Zollpapier und eine Sicherheitsleistung verlangt werden.
(2) Für Waren, die zu Sportzwecken eingeführt werden, können nach Möglichkeit ein Verzeichnis sowie eine schriftliche Wiederausfuhrverpflichtung anstelle eines Zollpapiers und einer Sicherheitsleistung anerkannt werden.
(1) Persönliche Gebrauchsgegenstände sind spätestens dann wiederauszuführen, wenn die Person, die sie eingeführt hat, das Gebiet der vorübergehenden Verwendung verläßt.
(2) Die Wiederausfuhrfrist für die zu Sportzwecken eingeführten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.
Die Anhänge dieser Anlage sind Bestandteil dieser Anlage.
Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten nach Artikel 27 des Übereinkommens die Artikel 2 und 5 des Abkommens über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr 12), New York, 4. Juni 1954, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien des genannten Abkommens sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle.
_________________________
12) Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1956