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Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Vorbehalt wird genehmigt.

Die Republik Österreich nimmt die Anlagen A, B.1 bis B.9, C und D unter folgendem Vorbehalt an

Die vorübergehende Verwendung von wissenschaftlichem Forschungsgerät und Lehrmaterial (aufgeführt in Artikel 4) wird ohne Zollpapier nicht gewährt.

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Kurztitel

Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 37/1997

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

29.12.1994

Text

ANHANG I

Erläuternde Liste

a)

Apparate zur Aufnahme oder Wiedergabe von Ton oder Bild, wie

-

Projektionsapparate für Diapositive und Bildstreifen;

-

Kinematographische Projektionsapparate;

-

Rückprojektoren und Episkope;

-

Tonbandgeräte, Videogeräte und Videoausrüstung;

-

Ausrüstung für Ringleitungs-(Kabel

)Fernsehen.

b)

Ton- und Bildträger, wie

-

Diapositive, Bildstreifen und Mikrofilme;

-

Kinematographische Filme;

-

Tonaufnahmen (Magnetbänder, Schallplatten);

-

Videobänder.

c)

Spezialmaterial, wie

-

Bibliographisches und audiovisuelles Material für Bibliotheken;

-

fahrbare Bibliotheken;

-

Sprachlabore;

-

Simultandolmetsch-Anlagen;

-

mechanische oder elektronische Geräte für den programmierten Unterricht;

-

eigens für den Unterricht oder die Berufsausbildung von Behinderten gestaltete Gegenstände.

d)

Anderes Material, wie

-

Wandbilder, Modelle, Schaubilder, Landkarten, Pläne, Photographien und Zeichnungen;

-

Instrumente, Apparate und Modelle für den Anschauungsunterricht;

-

Sammlungen von Gegenständen mit optischer oder akustischer didaktischer Information zur Aneignung eines Unterrichtsstoffes (Lehrmittelsätze);

-

Instrumente, Apparate, Werkzeuge und Werkzeugmaschinen zum Erlernen eines praktischen Berufs;

-

Ausrüstung, einschließlich für Rettungseinsätze gebauter oder besonders hergerichteter Fahrzeuge, die für die Ausbildung der bei Rettungseinsätzen eingesetzten Personen eingeführt wird.

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

Erläuternde Listen des „Lehrmaterials“, des „Betreuungsguts für Seeleute“ und „aller sonstigen Waren, die im Rahmen einer unterrichtenden, wissenschaftlichen oder kulturellen Betätigung eingeführt werden“ sind in den Anhängen I, II und III enthalten.

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Kurztitel

Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 37/1997

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

29.12.1994

Text

ANHANG II

Erläuternde Liste

a)

Druckschriften, wie

-

Bücher aller Art;

-

Fernlehrgänge;

-

Zeitungen und Zeitschriften;

-

Broschüren mit Angaben über die in den Häfen vorhandenen Betreuungsdienste.

b)

Bild- und Tonmaterial, wie

-

Apparate zur Wiedergabe von Ton und Bild;

-

Tonbandgeräte;

-

Rundfunk-, Fernsehempfangsgeräte;

-

Projektoren;

-

Aufnahmen auf Schallplatten oder Tonbändern (Sprachkurse, Rundfunksendungen, Glückwünsche, Musik und Unterhaltung);

-

belichtete und entwickelte Filme;

-

Diapositive;

-

Videobänder.

c)

Sportartikel, wie

-

Sportkleidung;

-

Bälle;

-

Schläger und Netze;

-

Deckspiele;

-

Geräte für Leicht- und Schwerathletik;

-

Gymnastikgeräte.

d)

Gegenstände zum Zeitvertreib, wie Gesellschaftsspiele;

-

Musikinstrumente;

-

Geräte und Zubehör für Laienspiele;

-

Malgeräte, Schnitzwerkzeug, Werkzeug für Holz- und Metallarbeiten, Teppichknüpfgeräte usw.

e)

Kultgegenstände.

f)

Teile, Ersatzteile und Zubehör von Betreuungsgut.

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)

Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen

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Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)

Für die vorübergehende Verwendung von wissenschaftlichem Gerät und Lehrmaterial sowie von an Bord eines Schiffes verwendetem Betreuungsgut für Seeleute wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. Gegebenenfalls kann für das wissenschaftliche Gerät und das Lehrmaterial ein Verzeichnis und eine schriftliche Wiederausfuhrverpflichtung verlangt werden.

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)

Die Wiederausfuhrfrist für die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)

Jede Vertragspartei kann für das wissenschaftliche Gerät und das Lehrmaterial einen Vorbehalt nach Artikel 29 des Übereinkommens in bezug auf die Bestimmungen des Artikels 4 dieser Anlage einlegen.

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)

Die Anhänge dieser Anlage sind Bestandteil dieser Anlage.

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)

Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zollabkommen über Betreuungsgut für Seeleute, Brüssel, 1. Dezember 1964, das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät 10), Brüssel, 11. Juni 1968, und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial 11), Brüssel, 8. Juni 1970, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der genannten Zollabkommen sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle.

___________________

10) Kundgemacht in BGBl. Nr. 371/1972

11) Kundgemacht in BGBl. Nr. 52/1973

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