10005091
AT
Vorübergehende Verwendung - Herstellungsverfahren (Anlage B.4)
5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (5 Artikel)
Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Herstellungsverfahren (Anlage B.4)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Vorbehalt wird genehmigt.
Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Herstellungsverfahren (Anlage B.4)
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Herstellungsverfahren (Anlage B.4)
Für ein Herstellungsverfahren eingeführte Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.
Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Herstellungsverfahren (Anlage B.4)
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Herstellungsverfahren (Anlage B.4)
(1) Die Wiederausfuhrfrist für die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.
(2) Die Wiederausfuhrfrist für die Ersatzproduktionsmittel beträgt mindestens sechs Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.