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Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüstung (Anlage B.2)

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüstung (Anlage B.2)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Vorbehalt wird genehmigt.

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüstung (Anlage B.2)

Erläuternde Liste

A. Presseausrüstung, wie

B. Rundfunkausrüstung, wie

C. Fernsehausrüstung, wie

D. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge, wie Fahrzeuge für

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüstung (Anlage B.2)

Im Sinne dieser Anlage bedeutet „Berufsausrüstung“

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüstung (Anlage B.2)

Erläuternde Liste

A. Ausrüstung, wie

B. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge.

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüstung (Anlage B.2)

Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüstung (Anlage B.2)

Erläuternde Liste

A. Ausrüstung für die Montage, Erprobung, Inbetriebnahme, Prüfung, Überwachung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Maschinen, Anlagen, Beförderungsmitteln usw., wie

B. Ausrüstung, die Geschäftsleute, Betriebsberater, Sachverständige für Produktivitätsfragen, Buchprüfer und Angehörige ähnlicher Berufe benötigen, wie

C. Ausrüstung, die Sachverständige benötigen, welche topographische Untersuchungen oder geophysikalische Schürfarbeiten auszuführen haben, wie

D. Geräte, die für Sachverständige im Kampf gegen die Umweltverschmutzung bestimmt sind.

E. Instrumente und Apparate, die Ärzte, Chirurgen, Tierärzte, Hebammen und Angehörige ähnlicher Berufe benötigen.

F. Ausrüstung, die Archäologen, Paläontologen, Geographen, Zoologen und andere Wissenschaftler benötigen.

G. Ausrüstung, die Artisten, Schauspielertruppen und Orchester benötigen, einschließlich aller bei öffentlichen oder privaten Aufführungen verwendeten Gegenstände (Musikinstrumente, Kulissen, Kostüme usw.).

H. Ausrüstung, die Vortragsreisende zur Veranschaulichung ihrer Vorträge benötigen.

I. Geräte, die bei Fotoreisen benötigt werden (Aufnahmeapparate aller Art, Kassetten, Belichtungsmesser, Objektive, Stative, Akkumulatoren, Antriebsriemen, Batterieladegeräte, Monitoren, Beleuchtungsgeräte, Modeartikel und Modezubehör für Mannequins usw.).

J. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge, wie bewegliche Prüfeinheiten, fahrbare Werkstätten und fahrbare Laboratorien.

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüstung (Anlage B.2)

(1) Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, muß die Berufsausrüstung

(2) Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für eine Ausrüstung, die für die Herstellung eines Films, einer Fernsehsendung oder audiovisueller Arbeiten im Rahmen eines Vertrages über eine Gemeinschaftsproduktion eingeführt wird, der mit einer Person, die ihren Sitz im Gebiet der vorübergehenden Verwendung hat, geschlossen worden ist und den die zuständigen Behörden dieses Gebietes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gemeinschaftsproduktion genehmigt haben.

(3) Die kinematographische Ausrüstung und die Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen dürfen nicht Gegenstand eines Miet- oder ähnlichen Vertrages sein, der mit einer Person geschlossen worden ist, die ihren Sitz im Gebiet der vorübergehenden Verwendung hat; dies gilt jedoch nicht im Falle von gemeinsamen Rundfunk- und Fernsehsendungen.

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüstung (Anlage B.2)

(1) Für die vorübergehende Verwendung von Ausrüstung für Rundfunk und Fernsehen sowie von Rundfunk- und Fernsehübertragungswagen und ihrer Ausrüstung, die von für diesen Zweck durch die Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung anerkannten öffentlichen oder privaten Einrichtungen eingeführt werden, wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.

(2) Die Zollbehörden können die Vorlage einer Liste oder eines genauen Verzeichnisses der in Absatz 1 genannten Ausrüstung mit einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung verlangen.

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüstung (Anlage B.2)

Die Wiederausfuhrfrist für Berufsausrüstung beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung. Für Fahrzeuge kann die Wiederausfuhrfrist jedoch je nach Zweck und beabsichtigter Aufenthaltsdauer im Gebiet der vorübergehenden Verwendung festgesetzt werden.

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüstung (Anlage B.2)

Jede Vertragspartei ist berechtigt, die vorübergehende Verwendung der in den Anhängen I bis III genannten Fahrzeuge zu verweigern oder die Bewilligung zu widerrufen, wenn die Fahrzeuge auf dem Gebiet der Vertragspartei Personen gegen Entgelt aufnehmen oder Waren laden, um innerhalb desselben Gebietes die Personen wieder abzusetzen beziehungsweise die Waren wieder auszuladen, auch wenn dies nur gelegentlich geschieht.

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüstung (Anlage B.2)

Die Anhänge dieser Anlage sind Bestandteil dieser Anlage.

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüstung (Anlage B.2)

Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung 5), Brüssel, 8. Juni 1961, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien des genannten Zollabkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle.

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5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 1/1963

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