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Bezüge aus öffentlichen Kassen aus Liechtenstein

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Bezüge aus öffentlichen Kassen aus Liechtenstein

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Kurztitel

Bezüge aus öffentlichen Kassen aus Liechtenstein

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 192/1997

Inkrafttretensdatum

18.07.1997

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Bezüge aus öffentlichen Kassen aus Liechtenstein

StF: BGBl. II Nr. 192/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 48 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, idF BGBl. Nr. 797/1996 wird zur Ausgleichung der österreichischen und der liechtensteinischen Besteuerung verordnet

Bundesrecht Bezüge aus öffentlichen Kassen aus Liechtenstein

§ 1. Bei der Einkommensbesteuerung österreichischer Grenzgänger im Sinn des Art. 15 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA), BGBl. Nr. 24/1971, sind zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung jedenfalls nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die in Liechtenstein gezahlten Steuern anzurechnen.

Bundesrecht Bezüge aus öffentlichen Kassen aus Liechtenstein

§ 2. Anzurechnen sind die Steuern auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen an einer Krankenanstalt oder Altenbetreuungseinrichtung Liechtensteins oder seiner Gebietskörperschaften.

Bundesrecht Bezüge aus öffentlichen Kassen aus Liechtenstein

§ 3. Anzurechnen sind die Steuern auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen an anderen öffentlichen Einrichtungen Liechtensteins oder seiner Gebietskörperschaften, wenn die Liechtensteinische Steuerverwaltung bescheinigt, daß die Tätigkeit dieser Einrichtung nach innerstaatlichem liechtensteinischen Recht keine kaufmännische oder gewerbliche Tätigkeit ist.

Bundesrecht Bezüge aus öffentlichen Kassen aus Liechtenstein

§ 4. Anrechenbar sind die von diesen Vergütungen oder Ruhegehältern in Liechtenstein gezahlte Landessteuer und Gemeindesteuer. Bei dieser Anrechnung ist Art. 23 Abs. 2 DBA anzuwenden.

Bundesrecht Bezüge aus öffentlichen Kassen aus Liechtenstein

§ 5. Der Grenzgänger hat einen Nachweis über die tatsächliche Besteuerung in Liechtenstein und im Fall des § 3 außerdem die Bescheinigung der Liechtensteinischen Steuerverwaltung zu erbringen.

Bundesrecht Bezüge aus öffentlichen Kassen aus Liechtenstein

§ 6. Diese Verordnung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

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