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10005064 AT

Beginn der Führung des Finanzstrafregisters

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Beginn der Führung des Finanzstrafregisters

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Kurztitel

Beginn der Führung des Finanzstrafregisters

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 351/1997

Inkrafttretensdatum

29.11.1997

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Beginn der Führung des Finanzstrafregisters

StF: BGBl. II Nr. 351/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 194e Abs. 1 Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, wird verordnet

Bundesrecht Beginn der Führung des Finanzstrafregisters

Der Beginn der Führung des Finanzstrafregisters wird mit 1. Jänner 1998 festgelegt.

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