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Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Bundesrecht

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Kurztitel

Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 401/1996

Inkrafttretensdatum

09.08.1996

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

StF: BGBl. Nr. 401/1996

Änderung

BGBl. II Nr. 172/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes

1994, BGBl. Nr.

663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

201/1996, wird verordnet

Bundesrecht Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

§1. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art.7 UStG1994) muß der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, daß er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.

Bundesrecht Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

§2. In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen

Bundesrecht Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

§3. (1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen

(2) Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis nach Absatz 1 zu führen, kann er den Nachweis auch nach §2 führen.

Bundesrecht Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

§4. (1) Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden (Art.7 Abs.1 letzter Unterabsatz UStG1994), so hat der Unternehmer die Versendung oder Beförderung nachzuweisen (§2). Zusätzlich dazu hat der Unternehmer auf einem Beleg festzuhalten

(2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, so haben sich die in Absatz 1 bezeichneten Angaben auf die Bearbeitungen oder Verarbeitungen eines jeden Beauftragten zu erstrecken.

Bundesrecht Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

§5. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muß der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.

Bundesrecht Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

§6. Der Unternehmer hat folgendes aufzuzeichnen

Bundesrecht Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

§7. In den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungsfällen (Art.3 Abs.1 UStG1994) hat der Unternehmer folgendes aufzuzeichnen

Bundesrecht Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

§8. In den Fällen, in denen neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert werden, hat der Unternehmer folgendes aufzuzeichnen

Bundesrecht Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

§9. Als weiterer Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird, ist bei der Lieferung von Fahrzeugen im Sinne des §2 des Normverbrauchsabgabegesetzes, BGBl. Nr.695/1991, die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach §30a KFG1967 erforderlich.

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