Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Bundesrecht
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Kurztitel
Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 401/1996
Inkrafttretensdatum
09.08.1996
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
StF: BGBl. Nr. 401/1996
Änderung
BGBl. II Nr. 172/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes
1994, BGBl. Nr.
663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
201/1996, wird verordnet
§1. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art.7 UStG1994) muß der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, daß er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.
§2. In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen
§3. (1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen
(2) Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis nach Absatz 1 zu führen, kann er den Nachweis auch nach §2 führen.
§4. (1) Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden (Art.7 Abs.1 letzter Unterabsatz UStG1994), so hat der Unternehmer die Versendung oder Beförderung nachzuweisen (§2). Zusätzlich dazu hat der Unternehmer auf einem Beleg festzuhalten
(2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, so haben sich die in Absatz 1 bezeichneten Angaben auf die Bearbeitungen oder Verarbeitungen eines jeden Beauftragten zu erstrecken.
§5. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muß der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
§6. Der Unternehmer hat folgendes aufzuzeichnen
§7. In den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungsfällen (Art.3 Abs.1 UStG1994) hat der Unternehmer folgendes aufzuzeichnen
§8. In den Fällen, in denen neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert werden, hat der Unternehmer folgendes aufzuzeichnen
§9. Als weiterer Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird, ist bei der Lieferung von Fahrzeugen im Sinne des §2 des Normverbrauchsabgabegesetzes, BGBl. Nr.695/1991, die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach §30a KFG1967 erforderlich.