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Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG, Euratom)

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG, Euratom)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(1) ABl. Nr. C 300 vom 6. 11. 1993, S. 17.

(2) ABl. Nr. C 61 vom 28. 2. 1994, S. 105.

(3) ABl. Nr. C 52 vom 19. 2. 1994, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 24.

Bundesrecht Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG, Euratom)

Den Gemeinschaften werden zur Finanzierung ihres Haushalts, nach Maßgabe der folgenden Artikel Eigenmittel zugewiesen. Der Haushalt der Gemeinschaften wird, unbeschadet der sonstigen Einnahmen, vollständig aus Eigenmitteln der Gemeinschaften finanziert.

Bundesrecht Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG, Euratom)

(1) Folgende Einnahmen stellen in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Eigenmittel dar

(2) In den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Eigenmittel sind ferner Einnahmen aus sonstigen, gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben, sofern das Verfahren des Artikels 201 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 173 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft durch führt worden ist.

(3) Die Mitgliedstaaten behalten von den Zahlungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) 10 % für Erhebungskosten ein.

(4) Der in Absatz 1 Buchstabe c) genannte einheitliche Satz entspricht einem Betrag, der sich dadurch ergibt, daß

(5) Der nach Absatz 1 Buchstabe d) festgelegte Satz ist auf das BSP der einzelnen Mitgliedstaaten anwendbar.

(6) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht verabschiedet worden, so bleiben der einheitliche MWSt.-Eigenmittelsatz und der auf die zuvor festgesetzten BSP der Mitgliedstaaten anzuwendende Satz unbeschadet der Bestimmungen, die im Zusammenhang der Schaffung der EAGFL-Währungsreserve, der Rest zur Finanzierung des Kreditgarantiefonds und Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen werden, bis zum Inkrafttreten der neuen Sätze gültig.

(7) BSP im Sinne dieses Beschlusses ist das Bruttosozialprodukt des jeweiligen Jahres zu Marktpreisen.

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(1) ABl. Nr. L 49 vorn 21. 2. 1959, S. 26.

Bundesrecht Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG, Euratom)

(1) Die Gesamtobergrenze der Eigenmittel der Gemeinschaften wird für die Zahlungsermächtigung auf 1,27 % des BSP der Mitgliedstaaten festgelegt.

Der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gemeinschaft darf im Zeitraum 1995 bis 1999 in keinem Jahr die nachstehenden Prozentsätze der BSP der Mitgliedstaat für das betreffende Jahr übersteigen

(2) Die Mittel für Verpflichtungen, die im Zeitraum 1995 bis 1999 in den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften eingesetzt werden, müssen eine geordnete Entwicklung aufweisen, die zu einem Gesamtvolumen führt, das 1,335 % der BSP der Mitgliedstaaten im Jahr 1999 nicht übersteigt. Es ist für ein geordnetes Verhältnis zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen zu sorgen, um zu gewährleisten, daß sie miteinander vereinbar sind und daß die in Absatz 1 für die folgenden Jahre genannten Obergrenzen eingehalten werden können.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gesamtobergrenzen gelten so lange, bis dieser Beschluß geändert wird.

Bundesrecht Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG, Euratom)

Es wird eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs angewandt. Diese Korrektur besteht aus einem Grundbetrag und einem Anpassungsbetrag. Durch die Anwendung des Anpassungsbetrags wird der Grundbetrag an einen Referenzausgleichsbetrag angepaßt.

Bundesrecht Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG, Euratom)

(1) Der Korrekturbetrag wird von den übrigen Mitgliedstaaten nach den folgenden Modalitäten finanziert

Die Aufteilung des zu finanzierenden Betrags wird zunächst nach dem jeweiligen Anteil der Mitgliedstaaten an den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d – unter Ausschluß des Vereinigten Königreichs – berechnet; sodann wird er in der Weise angepaßt, daß der Anteil der Bundesrepublik Deutschland auf zwei Drittel des sich aus dieser Berechnung ergebenden Anteils begrenzt ist.

(2) Die Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich wird mit seinen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c) und d) verrechnet. Die von den übrigen Mitgliedstaaten zu tragende Finanzlast kommt zu deren jeweiligen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c) und d) hinzu.

(3) Die Kommission nimmt die zur Anwendung von Artikel 4 und dieses Artikels erforderlichen Berechnungen vor.

(4) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht verabschiedet, so bleiben die im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan eingesetzte Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich und der dafür von den übrigen Mitgliedstaaten aufzubringende Betrag anwendbar.

Bundesrecht Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG, Euratom)

Die Einnahmen gemäß Artikel 2 dienen unterschiedslos der Finanzierung aller im Haushaltsplan ausgewiesenen Ausgaben. Die Einnahmen, die zur vollständigen oder teilweisen Deckung der in den Haushaltsplan eingesetzten drei Reserven – der EAGFL-Währungsreserve, der Reserve zur Finanzierung des Kreditgarantiefonds und der Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern – erforderlich sind, werden erst dann bei den,Mitgliedstaaten abgerufen, wenn diese Reserven in Anspruch genommen werden. Die Bestimmungen für die Funktionsweise dieser Reserven werden erforderlichenfalls gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen.

Absatz 1 greift der Behandlung der Beiträge, die einige Mitgliedstaaten zu den in Artikel 130l des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Zusatzprogrammen leisten, nicht vor.

Bundesrecht Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG, Euratom)

Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Gemeinschaften gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

Etwaige Mehrbeträge, die bei einer Übertragung von Mitteln von Kapiteln des EAGFL, Abteilung Garantie, nach der Währungsreserve anfallen, oder Mehrbeträge des Garantiefonds im Zusammenhang mit außenpolitischen Maßnahmen, die dem Einnahmenansatz des Haushalts hinzugerechnet werden, werden als Eigenmittelbeträge angesehen.

Bundesrecht Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG, Euratom)

(1) Die Eigenmittel der Gemeinschaften gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) werden von den Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemeinschaftsregelung anzupassen sind. Die Kommission nimmt in regelmäßigen Abständen eine Prüfung der einzelstaatlichen Bestimmungen vor, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt den Mitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie zur Gewährleistung ihrer Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften für notwendig hält, und erstattet der Haushaltsbehörde Bericht. Die Mitgliedstaaten stellen die Mittel nach Artikel 2 Absau 1 Buchstaben a) bis d) der Kommission zur Verfügung.

(2) Unbeschadet der in Artikel 188c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Rechnungsprüfung und der Prüfungen der Übereinstimmung und der Ordnungsmäßigkeit – diese Rechnungsprüfung und diese Prüfungen erstrecken sich im wesentlichen auf die Zuverlässigkeit und Effizienz der einzelstaatlichen Systeme und Verfahren zur Ermittlung der Grundlage für die MWSt.- und BSP-Eigenmittel – und unbeschadet der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 209 Buchstabe c) des genannten Vertrags erläßt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschriften sowie die Vorschriften über die Kontrolle der Erhebung der Einnahmen gemäß den Artikeln 2 und 5 und Vorschriften darüber, wie diese Einnahmen der Kommission zur Verfügung zu stellen und wann sie abzuführen sind.

Bundesrecht Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG, Euratom)

Der Mechanismus, wonach Griechenland bis 1985 gemäß Artikel 127 der Beitrittsakte von 1979 sowie Spanien und Portugal bis 1991 gemäß den Artikeln 187 und 374 der Beitrittsakte von 1985 ein degressiver Teil der als Eigenmittel aus der MWSt. oder als Finanzbeiträge auf der Grundlage des BSP gezahlten Beträge erstattet wird, ist auf die MWSt.-Eigenmittel und auf die BSP-Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e) und dl dieses Beschlusses anzuwenden. Er ist ferner auf die Zahlungen dieser letzteren beiden Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 dieses Beschlusses anzuwenden. Hinsichtlich dieser letztgenannten Zahlungen gilt derjenige Erstattungssatz, der für das Jahr angewandt wurde, für das der Korrekturbetrag gewährt wird.

Bundesrecht Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG, Euratom)

Die Kommission unterbreitet vor Ablauf des Jahres 1999 einen Bericht über das Funktionieren des mit diesem Beschluß eingeführten Systems, der auch eine Überprüfung der dem Vereinigten Königreich zugestandenen Korrektur der Haushaltsungleichgewichte umfaßt. Sie legt ferner bis Ende des Jahres 1999 einen Bericht über die Ergebnisse einer Studie vor, in der die Möglichkeiten für die Schaffung einer neuen Eigenmittelquelle sowie die Modalitäten für die Einführung eines festen einheitlichen Satzes für die MWSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage untersucht werden.

Bundesrecht Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG, Euratom)

(1) Dieser Beschluß wird den Mitgliedstaaten vom Generalsekretär des Rates bekanntgegeben und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unverzüglich den Abschluß der Verfahren mit, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Beschlusses erforderlich sind. Dieser Beschluß tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 folgt. Er wird zum 1. Januar 1995 wirksam.

(2) a) Vorbehaltlich des Buchstabens b) wird der Beschluß 88/376/EWG, Euratom zum 1. Januar 1995 aufgehoben. Verweise auf den Beschluß 70/243/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (1), den Beschluß 85/257/EWG, Euratom des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften (2) oder den Beschluß 88/376/EWG, Euratom sind als Verweise auf den vorliegenden Beschluß zu verstehen.

b) Artikel 3 des Beschlusses 85/257/EWG, Euratom ist weiterhin bei der Berechnung und der Anpassung der Einnahmen anzuwenden, die sich für das Haushaltsjahr 1987 und die vorangegangenen Haushaltsjahre aus der Anwendung von Sätzen auf die einheitlich ohne Begrenzung festgelegte MWSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben.

Die Artikel 2, 4 und 5 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom sind weiterhin bei der Berechnung und der Anpassung der Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die einheitlich festgelegte, auf 55 % des BSP jedes Mitgliedstaats begrenzte MWSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben, sowie bei der Berechnung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für die Haushaltsjahre 1988 bis 1994 anzuwenden. Ist Artikel 2 Absatz 7 des genannten Beschlusses anzuwenden, so werden bei den Berechnungen, die für den betreffenden Mitgliedstaat nach dem vorliegenden Absatz anzustellen sind, anstelle der MWSt.-Eigenmittelzahlungen Finanzbeiträge zugrunde gelegt; diese Regelung gilt ferner für die Zahlungen zur Anpassung der Berichtigungsbeträge für frühere Haushaltsjahre.

Geschehen zu Luxemburg am 31. Oktober 1994.

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(1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 19.

(2) ABl. Nr. L 128 vom 14. 5. 1985, S. 15. Beschluß aufgehoben durch den Beschluß 88/376/EWG, Euratom.

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