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Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) - Kapitalanteile

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) - Kapitalanteile

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Kurztitel

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) - Kapitalanteile

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 750/1996

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Langtitel

Bundesgesetz über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)

StF: BGBl. Nr. 750/1996 (NR: GP XX RV 334 AB 487 S. 47. BR: AB 5323 S. 619.)

Bundesrecht Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) - Kapitalanteile

§ 1. Der Bund übernimmt bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 22 800 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 ECU.

Bundesrecht Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) - Kapitalanteile

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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