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Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

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Kurztitel

Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 718/1996

Inkrafttretensdatum

14.12.1996

Langtitel

Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zur 7. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF VII)

StF: BGBl. Nr. 718/1996 (NR: GP XX RV 350 AB 488 S. 47.)

Bundesrecht Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

§ 1. Der Bund leistet an den Afrikanischen Entwicklungsfonds zur 7. allgemeinen Wiederauffüllung seiner Mittel einen Beitrag in Höhe von bis zu 199 921 927 Schilling.

Bundesrecht Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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