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Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

Zum Bezugszeitraum vgl. § 12

N3199638107L

Bundesrecht Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

§ 1. Lastkraftwagen und Klein-Autobusse fallen nicht unter die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen.

Bundesrecht Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

§ 2. Fahrzeuge, die das typische äußere Erscheinungsbild eines Personenkraftwagens oder Kombinationskraftwagens aufweisen, sind steuerrechtlich auch dann nicht als Lastkraftwagen einzustufen, wenn sie zur Güterbeförderung eingerichtet sind, kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als Lastkraftwagen gelten und eine seitliche Verblechung des Laderaumes aufweisen. Diese Fahrzeuge sind Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen.

Bundesrecht Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

§ 3. Geländewagen und Stationswagen sind Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, ausgenommen es liegen die Voraussetzungen für einen Kastenwagen (§ 5) oder Pritschenwagen (§ 7) vor.

Bundesrecht Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

§ 4. Kastenwagen, Pritschenwagen und Leichenwagen sind als Lastkraftwagen einzustufen.

Bundesrecht Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

§ 5. Als Kastenwagen können Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit niedriger Nutzlast und häufig mit Fahrgestellen, die auch für Personenkraftwagen oder Klein-Autobusse verwendet werden, unter folgenden Voraussetzungen angesehen werden

Bundesrecht Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

§ 6. Abweichend von § 5 Z 3 und 6 gilt für Kastenwagen, die die Karosserieform eines Klein-Autobusses im Sinne des § 10 aufweisen, folgendes

Bei diesen Fahrzeugen kann das Führerhaus mit zwei Sitzreihen ausgestattet sein. In diesem Fall muß die Länge des Laderaumes mindestens 1 000 mm betragen, wobei dieses Ausmaß sowohl im unteren als auch im oberen Bereich des Laderaumes erreicht werden muß.

Bundesrecht Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

§ 7. Pritschenwagen (Pick-up-Fahrzeuge) sind Fahrzeuge, die bereits werkseitig so konstruiert sind, daß sie ein geschlossenes Führerhaus (mit einer Sitzreihe oder mit zwei Sitzreihen) und eine hinter dem Führerhaus befindliche große und grundsätzlich offene Ladefläche aufweisen. Die Ladefläche kann auch mit einem Hardtop, einer Plane oder einer ähnlichen zum Schutz der Transportgüter bestimmten Zusatzausstattung versehen werden. Die Fahrzeuge sind kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch Lastkraftwagen.

Bundesrecht Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

§ 8. Leichenwagen sind Fahrzeuge, die so konstruiert sind, daß sie sich sowohl von der Bauweise (geschlossenes Führerhaus, durchgehende seitliche Verglasung des Laderaumes) als auch von der Ausstattung (spezielle Vorrichtungen für den Sargtransport) her wesentlich von den üblichen Typen von Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen unterscheiden.

Bundesrecht Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

§ 9. (1) Unter werkseitige Konstruktion ist die serienmäßige Herstellung durch den Erzeuger im Erzeugerwerk zu verstehen.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Herstellung der Trennwand nach § 5 Z 7 auch nach der Auslieferung aus dem Erzeugerwerk erfolgen. Die Herstellung muß jedoch vom Erzeuger oder in dessen Auftrag oder von dem gemäß § 29 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 Bevollmächtigten oder in dessen Auftrag durchgeführt werden.

Bundesrecht Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

§ 10. Klein-Autobusse, auch wenn sie kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen eingestuft sind, sind steuerrechtlich keine Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, wenn sie eine einem Autobus entsprechende Form aufweisen und weiters eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen

Bundesrecht Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

§ 11. Fahrzeuge, die Sport- oder Luxuscharakter aufweisen, sind von der Einstufung als Kastenwagen, Pritschenwagen und Klein-Autobus im Sinne dieser Verordnung ausgenommen.

Bundesrecht Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

§ 12. (1) Die Verordnung ist in bezug auf die Umsatzsteuer auf Lieferungen und sonstige Leistungen an den Unternehmer anzuwenden, die nach dem 14. Februar 1996 ausgeführt werden.

(2) Für Kraftfahrzeuge, die bis 14. Februar 1996 an den Unternehmer geliefert wurden oder bei denen der Beginn der Vermietung an den Unternehmer bis 14. Februar 1996 erfolgte und bei denen die Anschaffung oder Miete als für das Unternehmen ausgeführt gegolten hat, gelten abweichend von Abs. 1 die bis 31. März 1996 erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeuges noch als für das Unternehmen ausgeführt.

(3) Für Kraftfahrzeuge, bei denen der Beginn der Vermietung an den Unternehmer bis 14. Februar 1996 erfolgte und bei denen die Miete als für das Unternehmen ausgeführt gegolten hat, gelten abweichend von Abs. 1 die bis 31. Dezember 1996 erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Miete des Fahrzeuges noch als für das Unternehmen ausgeführt.

(4) Für neue Kleinlastkraftwagen im Sinne des § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 134/1993, die sich am 14. Februar 1996 im Inland im Umlaufvermögen eines Handelsbetriebes befunden haben, gilt abweichend von Abs. 1 die Anschaffung noch als für das Unternehmen ausgeführt, sofern die Lieferung des Fahrzeuges an den Unternehmer bis 31. Dezember 1996 erfolgt. Dies gilt nicht für Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Miete derartiger Fahrzeuge.

(5) Für Kraftfahrzeuge, deren Anschaffung bis 14. Februar 1996 bzw. im Falle des Abs. 4 bis 31. Dezember 1996 als für das Unternehmen ausgeführt gegolten hat und die auf Grund dieser Verordnung als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen anzusehen sind, löst die Änderung der Rechtslage keinen Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 und keine Berichtigung des Vorsteuerabzuges gemäß § 12 Abs. 3, 10 und 11 UStG 1994 aus. Werden solche Fahrzeuge vorübergehend oder dauernd für Zwecke außerhalb des Unternehmens verwendet, liegt ein steuerbarer Eigenverbrauch vor. Die Veräußerung eines solchen Fahrzeuges ist eine steuerbare Lieferung.

(6) In bezug auf die Einkommensteuer ist die Verordnung ab dem Veranlagungsjahr 1996 anzuwenden.

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