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Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

20 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Bundesrecht Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet

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Kurztitel

Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 708/1995

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1995

Text

Artikel 2

1.

Nach Maßgabe dieses Abkommens leisten die Zollverwaltungen der beiden Staaten, auch wenn sie im gerichtlichen Auftrag tätig sind, einander im unmittelbaren Verkehr Amtshilfe zum Zwecke der

a)

Sicherung der Befolgung der Zollvorschriften;

b)

Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen.

2.

Die Amtshilfe umfaßt nicht die Festnahme von Personen sowie die Einbringung von Eingangs- und Ausgangsabgaben oder von Geldstrafen und sonstigen Beträgen für Rechnung des anderen Staates.

Bundesrecht Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Auf Ersuchen der Zollverwaltung eines der Staaten übt die Zollverwaltung des anderen Staates im Rahmen seiner Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren eine besondere Überwachung aus über

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Kurztitel

Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 708/1995

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.11.1995

Text

Artikel 4

1.

Die Zollverwaltungen der beiden Staaten erteilen einander unaufgefordert und unverzüglich alle verfügbaren Auskünfte über

a)

festgestellte oder geplante Vorgänge, die zu einer Zollzuwiderhandlung im anderen Staat führen oder führen können;

b)

neue Mittel oder Methoden der Begehung von Zollzuwiderhandlungen;

c)

Waren, von denen bekannt ist, daß sie den Gegenstand von Zollzuwiderhandlungen im anderen Staat bilden;

d)

Personen, die im Verdacht stehen, Zollzuwiderhandlungen zu begehen, sowie Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung solcher Zuwiderhandlungen im anderen Staat verwendet werden.

2.

Die Zollverwaltungen der beiden Staaten treffen Maßnahmen, damit Beamte ihrer Dienststellen, die mit der Ausforschung von Zollzuwiderhandlungen betraut sind, zum Zwecke des Austausches von Auskünften zur Verhinderung, Ermittlung oder Verfolgung von solchen Zuwiderhandlungen in persönlichem und direktem Kontakt stehen.

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Kurztitel

Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 708/1995

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1995

Text

Artikel 5

1.

Die Zollverwaltungen der beiden Staaten erteilen einander über Ersuchen alle verfügbaren Auskünfte über Vorgänge, die eine Zollzuwiderhandlung im einen oder anderen Staat darstellen oder darstellen können, sowie über den Austausch von Waren, die Gegenstand einer Zollzuwiderhandlung sein können.

2.

Über Ersuchen der Zollverwaltung des einen Staates nimmt die Zollverwaltung des anderen Staates nach Maßgabe des in seinem Gebiet geltenden Rechts alle erforderlichen Ermittlungen vor, insbesondere die Einvernahme von einer Zollzuwiderhandlung verdächtigen Personen, von Zeugen oder von Sachverständigen, und teilt dieser die Ergebnisse unverzüglich mit.

Bundesrecht Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Die Auskünfte nach Artikel 4 oder 5 werden auch in Form von Berichten, Niederschriften oder Kopien von Dokumenten erteilt.

Bundesrecht Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Die Zollverwaltungen der beiden Staaten können erhaltene Auskünfte und vorgelegte Schriftstücke nach Maßgabe dieses Abkommens sowohl in ihren Niederschriften, Berichten oder Zeugenaussagen als auch in Verfahren vor den Gerichten als Beweismittel heranziehen.

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Kurztitel

Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 708/1995

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.11.1995

Text

Artikel 8

1.

Die im Rahmen der Amtshilfe erhaltenen Auskünfte, Mitteilungen und Schriftstücke dürfen in zivilgerichtlichen, strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften nur für die in diesem Abkommen bestimmten Zwecke verwendet werden.

2.

Diese Auskünfte, Mitteilungen und Schriftstücke dürfen anderen als den mit ihrer Verwendung betrauten Organen nur weitergegeben werden, wenn die Zollverwaltung, die sie mitgeteilt hat, dem ausdrücklich zustimmt und wenn die für die Zollverwaltung, die sie erhalten hat, maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

3.

Auskünfte, Mitteilungen und Schriftstücke, über die die Zollverwaltung des ersuchenden Staates in Anwendung dieses Abkommens verfügt, genießen denselben Schutz, welcher vom innerstaatlichen Recht dieses Staates Schriftstücken oder anderen Auskünften dieser Art gewährt wird.

Bundesrecht Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Auf Ersuchen der Zollverwaltung des einen Staates ermächtigt die Zollverwaltung des anderen Staates nach Möglichkeit ihre Organe, als Zeugen oder Sachverständige in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren betreffend Zollzuwiderhandlungen im Gebiet des anderen Staates auszusagen und die für das Verfahren notwendigen Gegenstände, Akten und andere Schriftstücke oder beglaubigte Abschriften hievon vorzulegen. Das Ersuchen auf Erscheinen legt insbesondere fest, in welcher Rechtssache und in welcher Eigenschaft das Organ aussagen soll. Die Zollverwaltung des Staates, an den das Ersuchen gerichtet ist, legt erforderlichenfalls in der von ihr ausgestellten Genehmigung die Grenzen fest, innerhalb welcher ihre Organe ihre Aussage zu halten haben.

Bundesrecht Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Die für die Ermittlung von Zollzuwiderhandlungen zuständigen Organe der Zollverwaltung eines Staates können mit Zustimmung der Zollverwaltung des anderen Staates in dessen Gebiet bei zur Ermittlung und Feststellung solcher Zuwiderhandlungen durchgeführten Verfahren anwesend sein.

Bundesrecht Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Wenn in den von diesem Abkommen vorgesehenen Fällen die Organe der Zollverwaltung eines Staates sich im Gebiet des anderen Staates befinden, müssen sie jederzeit in der Lage sein, ihre dienstliche Funktion nachzuweisen. Sie genießen in diesem Gebiet denselben Schutz, der Organen der Zollverwaltung dieses Staates von den geltenden Rechtsvorschriften gewährt wird.

Bundesrecht Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Auf Ersuchen der Zollverwaltung des einen Staates stellt die Zollverwaltung des anderen Staates entsprechend den in diesem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften Schriftstücke betreffend die Anwendung der Zollvorschriften den Empfängern zu.

Bundesrecht Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf jeden Anspruch auf Rückvergütung der durch die Anwendung dieses Abkommens verursachten Kosten. Entschädigungen von im Artikel 9 genannten Organen, von Sachverständigen oder von Dolmetschern gehen jedoch zu Lasten des ersuchenden Staates.

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Kurztitel

Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 708/1995

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

01.11.1995

Text

Artikel 14

1.

Die Staaten sind nicht verpflichtet, die in diesem Abkommen vorgesehene Amtshilfe zu leisten, wenn sie der Ansicht sind, daß diese geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit, den ordre public oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.

2.

Jede Ablehnung der Amtshilfe ist zu begründen.

Bundesrecht Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Stellt eine Zollverwaltung ein Ersuchen um Amtshilfe und wäre sie nicht in der Lage, einem solchen zu entsprechen, so weist sie darauf in ihrem Ersuchen hin. Es steht der ersuchten Zollverwaltung frei, einem solchen Ersuchen zu entsprechen.

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Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 708/1995

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

01.11.1995

Text

Artikel 16

1.

Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens werden von den Zollverwaltungen der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich festgelegt.

2.

Fragen, die sich bei der Anwendung des Abkommens ergeben, werden durch diese Verwaltungen selbst einvernehmlich gelöst.

3.

Zu diesem Zweck können besondere Besprechungen abgehalten werden.

Bundesrecht Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Dieses Abkommen ist auf das Zollgebiet der Italienischen Republik, wie es im einheitlichen italienischen Text der Vorschriften auf dem Gebiet des Zollwesens festgelegt ist, und auf das Zollgebiet der Republik Österreich anwendbar.

Bundesrecht Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 468/1979

Bundesrecht Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Jede bei Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens entstehende Unstimmigkeit ist auf diplomatischem Weg zu bereinigen.

GESCHEHEN in Wien am 17. Juli 1991, in zwei Exemplaren, in italienischer und deutscher Sprache, von denen beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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