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Internationaler Währungsfonds - Beitrag zum ESAF Treuhandfonds

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Internationaler Währungsfonds - Beitrag zum ESAF Treuhandfonds

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Kurztitel

Internationaler Währungsfonds - Beitrag zum ESAF Treuhandfonds

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 385/1995

Inkrafttretensdatum

10.06.1995

Langtitel

Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds für die Erweiterung der ergänzenden Strukturanpassungsfazilität

StF: BGBl. Nr. 385/1995 (NR: GP XIX RV 74 AB 172 S. 37. BR: AB 5015 S. 600.)

Bundesrecht Internationaler Währungsfonds - Beitrag zum ESAF Treuhandfonds

§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, beim Internationalen Währungsfonds auf ein Sonderkonto eine Einlage in Höhe von 50 Millionen Sonderziehungsrechten mit einer Verzinsung von 0,5 Prozent jährlich und einer Laufzeit bis zu zehn Jahren vorzunehmen.

Bundesrecht Internationaler Währungsfonds - Beitrag zum ESAF Treuhandfonds

§ 2. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus dieser Einlage entstehende Forderung als Deckung des Gesamtumlaufes in ihre Aktiven einzustellen.

Bundesrecht Internationaler Währungsfonds - Beitrag zum ESAF Treuhandfonds

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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