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Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - 8. allgemeine Mittelerhöhung

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - 8. allgemeine Mittelerhöhung

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Kurztitel

Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - 8. allgemeine Mittelerhöhung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 384/1995

Inkrafttretensdatum

10.06.1995

Langtitel

Bundesgesetz über die Beteiligung Österreichs an der 8. allgemeinen Mittelerhöhung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank

StF: BGBl. Nr. 384/1995 (NR: GP XIX RV 73 AB 171 S. 37. BR: AB 5014 S. 600.)

Bundesrecht Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - 8. allgemeine Mittelerhöhung

§ 1. Der Bund übernimmt im Rahmen der 8. allgemeinen Mittelerhöhung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank einen Höchstbetrag von 9 313 zusätzlichen Kapitalanteilen der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 und erhöht seinen Beitrag zum Fonds für Sondergeschäfte um einen Höchstbetrag von 56 596 883,64 Schilling.

Bundesrecht Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - 8. allgemeine Mittelerhöhung

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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