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10004965 AT

Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Künd.

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Künd.

Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Künd.

Bundesrecht Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Künd.

Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Wirtschaft und Finanzen der Republik Uruguay (Republica Oriental del Uruguay) andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 458/1975) wurde gemäß seinem

Artikel 5 von Österreich mit Note vom 9. Jänner 1995 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 1. September 1995 außer Kraft.

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