10004961
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Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.
2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (2 Artikel)
Bundesrecht Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.
Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.
Bundesrecht Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.
Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 264/1975) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 13. Oktober 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 27. Mai 1995 außer Kraft.