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Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.

Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.

Bundesrecht Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.

Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Handel und Industrie der Republik Korea andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich in der Fassung des ergänzenden Notenwechsels (BGBl. Nr. 223/1975 idF BGBl. Nr. 257/1983) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 20. Oktober 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 24. April 1995 außer Kraft.

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