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Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung

Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung

Bundesrecht Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung

§ 1. (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland in das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze eingeführt werden, sind, soweit in den §§ 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, von den Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei einer Einfuhr in das Zollgebiet der Union nach

(1a) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland in das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze eingeführt werden, sind von den Verbrauchsteuern befreit, wenn ihre Einfuhr nach § 6 Abs. 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, steuerfrei ist.

(2) Soweit in den §§ 4 und 5 dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, treten für die Befreiung von den Verbrauchsteuern an die Stelle des Zollgebietes der Union das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze, an die Stelle eines Drittlandes jedes Land, auf das die Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG, ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12, keine Anwendung findet.

Bundesrecht Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung

§ 2. (1) Bei der Einfuhr von Warenmustern oder -proben gemäß Art. 86 der in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Verordnung sind von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen

(2) Für die nachstehend genannten Waren ist die Verbrauchsteuerbefreiung für Warenmuster oder -proben mengenmäßig wie folgt beschränkt

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§ 3. Bei der Einfuhr von Waren zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken gemäß Art. 95 bis 101 der in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Verordnung ist Mineralöl von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgenommen.

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§ 4. Die Befreiung von den Verbrauchsteuern für Rückwaren gemäß Art. 203 bis 206 der im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Verordnung ist ausgeschlossen, wenn diese Waren unter Befreiung, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuern aus dem Zollgebiet ausgeführt worden waren. Unbeschadet des ersten Satzes wird die Verbrauchsteuerbefreiung auch für Waren gewährt, die in Art. 204 der genannten Verordnung angeführt sind.

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§ 5. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs gemäß Art. 259 bis 262 der im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, bleiben diese nur verbrauchsteuerfrei, wenn sie ohne eine Befreiung, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuern aus dem Zollgebiet ausgeführt worden waren. Waren, die in einem Drittland so verändert wurden, daß sich dadurch eine Verbrauchsteuerbelastung oder eine höhere Verbrauchsteuerbelastung ergeben würde, sind von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgenommen.

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§ 6. Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Steuergebiet eingebracht werden, sind von den Verbrauchsteuern befreit, wenn die Einfuhr dieser Waren nach §§ 1 bis 3 steuerfrei wäre.

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§ 7. (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im grenzüberschreitenden Luftverkehr oder im grenzüberschreitenden Schiffsverkehr auf der Donau zum Verbrauch an Bord eines zu gewerblichen Zwecken eingesetzten Beförderungsmittels durch Reisende oder die Besatzung bestimmt sind, sind von den Verbrauchsteuern befreit.

(2) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die während einer Beförderung, die im Steuergebiet beginnt und in einem Drittland endet,

(3) Verkaufsstellen im Sinne des Abs. 2 sind auf Flughäfen gelegene Geschäfte, deren Inhabern vom Zollamt Österreich die steuerfreie Abgabe von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bewilligt wurde. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Bewilligte Verkaufsstellen gelten beim Bezug verbrauchsteuerpflichtiger Waren als Steuerlager. Sie haben insbesondere die für Steuerlager geltenden Aufzeichnungs- und Anmeldepflichten zu erfüllen.

(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine steuerfreie Abgabe der Waren nach Abs. 1 und Abs. 2 muss von dem Unternehmen, das die Begünstigung in Anspruch nimmt, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

(5) Für Bezüge zu gewerblichen Zwecken im Zusammenhang mit der Bevorratung von Donauschiffen kann das Zollamt Österreich auf Antrag zulassen, dass für diese eine monatliche Sammelsteueranmeldung abgegeben wird, wenn der Bezieher mehrmals pro Monat Bordvorräte bezieht und dabei das in den Verbrauchsteuergesetzen normierte Verfahren bei einem Bezug zu gewerblichen Zwecken einhält. Der Steuerschuldner hat eine derartige Sammelsteueranmeldung unverzüglich nach Ablauf des Monats der Steuerentstehung beim Zollamt Österreich abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Monats, für Bezüge von Zwischenerzeugnissen spätestens am 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Monats, zu entrichten.

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§ 8. Die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften und internationaler Abkommen bestehenden Befreiungen von den Verbrauchsteuern bleiben unberührt.

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§ 10. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit den Verbrauchsteuergesetzen, zu deren Durchführung sie erlassen wird, in Kraft.

(2) § 3a tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(3) § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 203/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs. 1a und 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 405/2008 treten mit 1. Dezember 2008 in Kraft.

(5) § 7 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 7 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/2020 ist weiterhin auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2020 entstanden ist.

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