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Vergällung von Alkohol (vergällungvonalkohol)

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Vergällung von Alkohol

Vergällung von Alkohol

Bundesrecht Vergällung von Alkohol

§ 1. Alkohol, der gemäß § 4 des Alkoholsteuergesetzes zur Herstellung steuerfreier Erzeugnisse oder zu steuerbefreiten Zwecken verwendet werden soll, ist nach Maßgabe dieser Verordnung zu vergällen.

Bundesrecht Vergällung von Alkohol

§ 2. (1) Alkohol ist im Sinne des § 17 Abs. 4 des Alkoholsteuergesetzes vollständig vergällt, wenn er nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. Nr. L 288 vom 23.11.1993, S. 12), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2236 der Kommission vom 5. Dezember 2017 (ABl. Nr. L 320 vom 6.12.2017, S. 6) vergällt worden ist. Für Österreich und andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist das in Abschnitt I des Anhanges zu dieser Durchführungsverordnung beschriebene gemeinsame Denaturierungsverfahren zugelassen, wobei in einzelnen, in Abschnitt II dieses Anhanges aufgelisteten Mitgliedstaaten eine erhöhte Konzentration des gemeinsamen Denaturierungsverfahrens und in den in Abschnitt III dieses Anhanges aufgelisteten Mitgliedstaaten zusätzliche Denaturierungsverfahren angewandt werden.

(2) Für Vergällungen gemäß § 17 Abs. 5 und 6 des Alkoholsteuergesetzes sind Vergällungsmittel, die den Voraussetzungen des § 6 entsprechen, einzusetzen.

Bundesrecht Vergällung von Alkohol

§ 3. (1) Unbeschadet der in Abs. 2 getroffenen Regelung ist vor Durchführung der Vergällung die im Alkohol enthaltene Alkoholmenge durch das Zollamt Österreich (Alkoholfeststellung) oder durch den Inhaber des Betriebes, der berechtigt ist, die Vergällung selbst durchzuführen, festzustellen.

(2) Die Feststellung der Alkoholmenge hat zu entfallen, für Alkohol

Bundesrecht Vergällung von Alkohol

§ 4. Die Volumenkonzentration einer Alkohol-Wasser-Mischung ist bei der Messtemperatur im Verhältnis zur Bezugstemperatur von 20 Grad C mit Hilfe von geeichten Alkoholometern zu bestimmen. Zur Feststellung der wahren Stärke bei der Bezugstemperatur und zur Berechnung der Menge an reinem Alkohol in der zu prüfenden Alkohol-Wasser-Mischung sind amtliche Alkoholtafeln oder das amtliche Alkoholrechenprogramm zu verwenden.

Bundesrecht Vergällung von Alkohol

§ 5. Der für die Feststellung der Alkoholmenge entnommene Alkohol muß der durchschnittlichen Beschaffenheit des gesamten zu untersuchenden Alkohols entsprechen. Vor Entnahme einer Probe ist daher die Flüssigkeit im Behälter gut durchzumischen oder die Probe aus verschiedenen Höhen des Behälters mit geeigneten Vorrichtungen zu entnehmen.

Bundesrecht Vergällung von Alkohol

§ 6. Vergällungsmittel sind Waren, die, dem Alkohol schon in geringen Mengen beigemischt, verhindern, daß dieser als Lebensmittel oder Verzehrprodukt konsumiert oder zur Herstellung von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten verwendet werden kann. Vergällungsmittel sind insbesondere folgende Waren

Bundesrecht Vergällung von Alkohol

§ 7. (1) Die Durchführung der Vergällung ist ausschließlich in Verwendungsbetrieben, Steuerlagern oder Betrieben von registrierten Empfängern zulässig.

(2) Gefäße oder Behälter, in denen Alkohol vergällt wird, müssen so beschaffen sein, daß

(3) In Gefäßen oder Behältern, die für unvergällten Alkohol bestimmt sind, darf keine Vergällung vorgenommen werden

(4) Nach Feststellung der Alkoholmenge sind für alle Gefäße und Behälter die zuzusetzenden Vergällungsmittelmengen zu ermitteln. Feste oder zähflüssige Vergällungsmittel sind vor dem Zusetzen mit kleinen Mengen des zu vergällenden Alkohols aufzulösen.

(5) Das Zollamt Österreich kann in begründeten Einzelfällen die Durchführung von Vergällungen in anderer Weise mit Bescheid zulassen, wenn dies auf Grund der Art und Beschaffenheit des eingesetzten Vergällungsmittels oder der aus vergälltem Alkohol herzustellenden Ware erforderlich ist.

Bundesrecht Vergällung von Alkohol

§ 8. Bei einer Vergällung von Alkohol, der zur Herstellung von Essig verwendet wird, darf der Alkoholgehalt des vergällten Alkohols höchstens 50% vol. betragen. Zur Vergällung können Essig entsprechender Konzentration und an Stelle von Wasser Wein, Obstwein oder andere der Ernährung der Essigsäurebakterien dienende Flüssigkeiten verwendet werden.

Bundesrecht Vergällung von Alkohol

§ 9. Nach Zusetzen des Vergällungsmittels ist der Alkohol gründlich zu durchmischen. Zum Nachweis der gleichmäßigen Vergällung sind Proben zu ziehen. Die für die Feststellung der ausreichenden Vergällung entnommenen Proben müssen der durchschnittlichen Beschaffenheit des gesamten vergällten Alkohols je Behältnis entsprechen. Vor Entnahme einer Probe ist daher die Flüssigkeit im Behälter gut durchzumischen. Die Probe ist aus verschiedenen Höhen des Behälters mit geeigneten Vorrichtungen zu entnehmen. Die ausreichende Durchmischung kann während der Durchführung der Vergällung durch Ermittlung der Volumenkonzentration in regelmäßigen Zeitabständen und durch Geruchskontrollen der entnommenen Proben geprüft werden.

Bundesrecht Vergällung von Alkohol

§ 10. Über die Durchführung der Vergällungen sind unverzüglich Aufzeichnungen zu führen, die gemeinsam mit dem Betriebsbuch aufzubewahren sind.

Bundesrecht Vergällung von Alkohol

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 38/2018 ist auf Vergällungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2017 vorgenommen werden.

(3) Alkohol, der nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 326/2013 vollständig vergällt worden ist, kann bis Ablauf des 31. Juli 2018 entsprechend den vor dem 1. August 2017 anwendbaren Bestimmungen im Steuergebiet verwendet werden.

(4) Auf Alkohol, der nach den vor dem 1. August 2017 anwendbaren Bestimmungen vollständig vergällt worden ist und der nach diesem Zeitpunkt unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten versandt oder aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet empfangen werden soll, sind die Bestimmungen über den Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten, insbesondere die §§ 37a und 39 Alkoholsteuergesetz anzuwenden.

(5) Auf Alkohol, der nach den vor dem 1. August 2017 anwendbaren Bestimmungen vollständig vergällt, vor diesem Zeitpunkt aus anderen Mitgliedstaaten versandt worden ist und nach diesem Zeitpunkt im Steuergebiet in Empfang genommen wird, sind die vor dem 1. August 2017 anwendbaren Bestimmungen anzuwenden.

(6) § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

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