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Reservenmeldungsverordnung

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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Reservenmeldungsverordnung

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Kurztitel

Reservenmeldungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 970/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 235/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Abkürzung

ResV

Index

37/02 Kreditwesen

Langtitel

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend Reserven von Sonderkreditinstituten (Reservenmeldungsverordnung – ResV)

StF: BGBl. Nr. 970/1994

Änderung

BGBl. II Nr. 395/1998

BGBl. II Nr. 385/2001

BGBl. II Nr. 469/2006

BGBl. II Nr. 297/2010

BGBl. II Nr. 235/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 70 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 639/1993 wird nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

10004921

Dokumentnummer

NOR40272439

Bundesrecht Reservenmeldungsverordnung

Beträge in Tausend Euro

Berichtsjahr (Bilanzstichtag)

I.

Stille Reserven/Lasten im Bilanzposten

stille Reserven

stille Lasten

1.

Schuldtitel öffentlicher Stellen

1a.

Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, börsenotiert

2.

Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, börsenotiert

3.

Wertpapiere und Investmentzertifikate, nicht börsenotiert

4.

Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen, börsenotiert

5.

Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen, nicht börsenotiert

6.

Grundstücke und Gebäude

7.

Versteuerte Reserven und Lasten in Forderungen

8.

SUMME (Posten 1 bis 7)

9.

Unterdeckung Abfertigung- und Pensionsrückstellung

10.

SUMME (Posten 8 abzüglich 9)

1.

Versteuerte stille Reserven und Lasten, über die Gewinn- und Verlustrechnung gebildet

2.

Unversteuerte stille Reserven und Lasten, über die Gewinn- und Verlustrechnung gebildet

3.

Unversteuerte stille Reserven und Lasten, nicht über die Gewinn- und Verlustrechnung gebildet

4.

SUMME (Posten 1 bis 3)

(gemäß Punkt III. der Anlage zur Reserven- und Lastenmeldung1

(Textfeld)

1. Besondere Umstände im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1

2. Angaben gemäß § 2 Abs. 3

Bundesrecht Reservenmeldungsverordnung

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Sonderkreditinstitute

(2) Sonderkreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 haben der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven und Lasten getrennt und unabhängig von der Höhe zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung gemäß der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden. Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen.

Bundesrecht Reservenmeldungsverordnung

§ 2. (1) Als stille Reserven oder Lasten sind zu melden

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2010)

(3) Ein Fehlbetrag zwischen dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Pensionsrückstellungserfordernis und gebildeter Pensionsrückstellung und eine Unterdeckung der Abfertigungsrückstellung mindern in diesem Ausmaß die stillen Reserven, bis diese Fehlbeträge nachgeholt sind.

(4) Sind keine stillen Reserven oder Lasten vorhanden, so haben Sonderkreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 dies in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung anzumerken.

Bundesrecht Reservenmeldungsverordnung

§ 3. Meldungen zu einem Bilanzstichtag vor dem 1. Jänner 1995 sind nach der Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 797/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 zu erstatten.

Bundesrecht Reservenmeldungsverordnung

§ 3a. Soweit nicht anders angeführt, gilt für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung Folgendes

Bundesrecht Reservenmeldungsverordnung

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 797/1993, außer Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1998 tritt am 1. Juli 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1999 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1998 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(4) Diese Verordnung tritt (Anm.: idF BGBl. II Nr. 385/2001) mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2001 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(5) § 1 Abs. 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2006 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem ab dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(6) § 1, § 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

(7) Der Langtitel, § 1, § 2 Abs. 4 und § 3a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2025 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 enden.

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