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Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung

20 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Bundesrecht Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Frankreich)

26.03.1993

Deutsch, Französisch

N3199440040J

Bundesrecht Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Frankreich)

Dieses Abkommen gilt für

Bundesrecht Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Frankreich)

(1) Dieses Abkommen gilt

(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Bundesrecht Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Frankreich)

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt. Der Ausdruck „Recht dieses Staates“ bezieht sich im allgemeinen auf das bei der Abkommensanwendung den anderen Rechtszweigen dieses Staates vorgehende Steuerrecht.

Bundesrecht Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Frankreich)

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine Person mit Wohnsitz in einem Vertragstaat“ eine Person, deren Nachlaß oder Schenkung nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, deren Nachlaß oder Schenkung in diesem Staat nur mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Hat nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten einen Wohnsitz, so gilt folgendes

(3) Hat nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ihren Wohnsitz, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Bundesrecht Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Frankreich)

(1) Unbewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragstaat ist und das im anderen Vertragstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt; pfandrechtlich oder anders auf unbeweglichem Vermögen gesicherte Forderungen gelten nicht als unbewegliches Vermögen. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Seeschiffe, Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ umfaßt auch Aktien, Anteile oder andere Rechte an einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person, deren unmittelbar oder unter Zwischenschaltung einer oder mehrerer Gesellschaften oder anderer juristischer Personen gehaltenes Aktivvermögen hauptsächlich aus in Frankreich gelegenem unbeweglichem Vermögen oder diesbezüglichen Rechten besteht. Diese Aktien, Anteile oder anderen Rechte gelten als in Frankreich gelegen. Bei Anwendung dieser Bestimmung bleibt unbewegliches Vermögen dieser juristischen Person außer Betracht, das der industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder einer anderen betrieblichen Eigennutzung dient.

(4) Absatz 1 gilt auch für unbewegliches Vermögen eines Unternehmens und für unbewegliches Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient.

Bundesrecht Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Frankreich)

(1) Bewegliches Vermögen eines Unternehmens, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragstaat ist und das Betriebsvermögen einer im anderen Vertragstaat gelegenen Betriebstätte darstellt, darf im anderen Staat besteuert werden.

(2) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(3) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere

(4) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

(5) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten

(6) Bewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragstaat ist und der Ausübung eines freien Berufes oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient und das zu einer im anderen Vertragstaat gelegenen festen Einrichtung gehört, darf im anderen Staat besteuert werden.

Bundesrecht Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Frankreich)

(1) Bewegliches körperliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragstaat ist, das in Artikel 6 nicht behandelt wurde und in dem anderen Vertragstaat belegen ist, darf in dem anderen Vertragstaat besteuert werden.

(2) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dürfen Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie diesem Betrieb dienendes bewegliches Vermögen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Bundesrecht Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Frankreich)

Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragstaat ist und in den Artikeln 5, 6 und 7 nicht behandelt wurde, darf ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden.

Bundesrecht Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Frankreich)

(1) Schulden, die durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen. Schulden, die zwar nicht durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, die aber im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Änderung, der Instandsetzung oder der Instandhaltung solchen Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit einer in Artikel 6 Absatz 1 genannten Betriebstätte oder einer in Artikel 6 Absatz 6 genannten festen Einrichtung zusammenhängen, vom Wert der Betriebstätte beziehungsweise der festen Einrichtung abgezogen.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit dem in Artikel 7 genannten beweglichen, körperlichen Vermögen zusammenhängen, vom Wert dieses Vermögens abgezogen.

(4) Die anderen Schulden werden vom Wert des Vermögens abgezogen, für das Artikel 8 gilt.

(5) Übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, von dem sie in einem Vertragstaat nach den Absätzen 1, 2 oder 3 abzuziehen ist, so wird der übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat besteuert werden darf, abgezogen.

(6) Verbleibt in einem Vertragstaat nach den Abzügen, die auf Grund der Absätze 4 oder 5 vorzunehmen sind, ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im anderen Vertragstaat besteuert werden darf, abgezogen.

(7) Ist ein Vertragstaat nach den Absätzen 1 bis 6 verpflichtet, einen höheren als nach seinem Recht vorgesehenen Schuldenabzug vorzunehmen, so gelten die genannten Absätze nur insoweit, als der andere Vertragstaat nach seinem innerstaatlichen Recht nicht verpflichtet ist, die gleichen Schulden abzuziehen.

Bundesrecht Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Frankreich)

(1) Vorbehaltlich einer einzelfallbezogenen Verständigung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragstaaten gelten die nach dem Recht eines Vertragstaates zugunsten dieses Staates, seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts für andere als industrielle oder gewerbliche Tätigkeiten vorgesehenen Steuerbefreiungen und -begünstigungen unter den entsprechend gleichen Bedingungen auch zugunsten des anderen Staates, dessen Gebietskörperschaften und von Körperschaften des öffentlichen Rechts mit gleicher oder entsprechender Tätigkeit.

(2) Vorbehaltlich einer einzelfallbezogenen Verständigung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragstaaten genießen gemeinnützige Einrichtungen sowie nicht auf Gewinn gerichtete Organisationen, Vereine, Institutionen und Stiftungen, die in einem Vertragstaat errichtet oder organisiert sind und auf religiösem, wissenschaftlichem, künstlerischem, kulturellem, erzieherischem oder mildtätigem Gebiet tätig sind, in dem anderen Vertragstaat unter den in seinem Recht vorgesehenen Bedingungen die Steuerbefreiungen und -begünstigungen, die den im anderen Staat errichteten oder organisierten gleichen oder ähnlichen Einrichtungen zustehen.

Bundesrecht Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Frankreich)

(1) Die Französische Republik vermeidet die Doppelbesteuerung wie folgt

(2) Die Republik Österreich vermeidet die Doppelbesteuerung wie folgt

Bundesrecht Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Frankreich)

Auf dieses Abkommen gegründete Steueranrechnungsanträge und Steuerrückerstattungsanträge müssen innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der Verwirklichung des Steuertatbestandes oder bei Ablauf dieser Frist innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Fälligkeit der anrechenbaren Steuer gestellt werden.

Bundesrecht Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Frankreich)

(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragstaats oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragstaaten unterbreiten. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragstaaten besteht.

(5) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können gemeinsam oder gesondert alle Vorschriften und Formerfordernisse festlegen, die für die Durchführung des Abkommens erforderlich sind.

Bundesrecht Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Frankreich)

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten tauschen Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragstaat,

(3) Der Austausch der Nachrichten soll von Amtswegen oder im Einzelfall über Ersuchen erfolgen. Die Verwaltungsbehörden der beiden Staaten werden sich über die Festlegung einer Aufstellung jener Nachrichten verständigen, die von Amts wegen erteilt werden.

Bundesrecht Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Frankreich)

(1) Die beiden Vertragstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Abgabeneinhebung nach Maßgabe der gesetzlichen und verwaltungsbehördlichen Vorschriften hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie hinsichtlich der Abgabenerhöhungen, der Abgabenzuschläge, der Säumniszuschläge und hinsichtlich der Zinsen und Verfahrenskosten in bezug auf diese Steuern.

(2) Auf Antrag des ersuchenden Staates führt der ersuchte Staat die Vollstreckung der Steueransprüche des erstgenannten Staates in Übereinstimmung mit dem Recht und der Verwaltungspraxis bezüglich der Vollstreckung seiner eigenen Steueransprüche durch, soweit das Abkommen nichts anderes vorsieht.

(3) Der vorstehende Absatz gilt nur für Steueransprüche, die Gegenstand eines im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels und unangefochten sind.

(4) Die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steueransprüchen gegen einen Erblasser oder seinen Nachlaß ist auf den Wert des Nachlasses oder den Teil des Vermögens beschränkt, der auf jeden Nachlaßbegünstigten entfällt, je nachdem, ob die Ansprüche aus dem Nachlaß oder gegenüber den Nachlaßbegünstigten zu befriedigen sind.

(5) Der ersuchte Staat ist nicht verpflichtet, dem Antrag stattzugeben,

(6) Dem Ersuchen um Amtshilfe bei der Vollstreckung eines Steueranspruchs sind beizufügen

(7) Auf Antrag des ersuchenden Staates trifft der ersuchte Staat Sicherungsmaßnahmen, um die Vollstreckung der Steueransprüche zu gewährleisten, selbst wenn dagegen Einwendungen erhoben worden sind oder ein Vollstreckungstitel noch nicht ausgestellt worden ist.

(8) Der im ersuchenden Staat gültige Vollstreckungstitel wird gegebenenfalls gemäß den im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen nach Eingang des Amtshilfeersuchens so bald wie möglich entgegengenommen, anerkannt, ergänzt oder durch einen Vollstreckungstitel des letztgenannten Staates ersetzt.

(9) Für Fragen im Zusammenhang mit Verjährungsfristen bei Steueransprüchen ist ausschließlich das Recht des ersuchenden Staates maßgebend. Das Ersuchen um Amtshilfe bei der Vollstreckung enthält Angaben über die für die Steueransprüche geltende Verjährungsfrist.

(10) Vollstreckungsmaßnahmen, die vom ersuchten Staat auf Grund eines Amtshilfeersuchens durchgeführt werden und die nach dem Recht dieses Staates die Verjährungsfrist hemmen oder unterbrechen würden, haben nach dem Recht des ersuchenden Staates dieselbe Wirkung. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.

(11) Der ersuchte Staat kann einem Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen zustimmen, wenn sein Recht oder seine Verwaltungspraxis dies in ähnlichen Fällen zuläßt; er wird hierüber den ersuchenden Staat unterrichten.

(12) Einwendungen gegen den Bestand oder die Höhe des Steueranspruches können nur bei den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates erhoben werden.

(13) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er den ersuchten Staat

Bundesrecht Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Frankreich)

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

Bundesrecht Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Frankreich)

(1) Dieses Abkommen findet Anwendung

(2) Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf Überseegebiete und andere Gebietskörperschaften der Französischen Republik ausgedehnt werden, in denen Steuern erhoben werden, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die das Abkommen gilt. Eine solche Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen, einschließlich der Bedingung für die Beendigung wirksam, die zwischen den Vertragsstaaten durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten oder auf andere, den Verfassungen dieser Staaten entsprechende Weise vereinbart werden.

(3) Haben die Vertragstaaten nichts anderes vereinbart, so wird mit der Kündigung durch einen Vertragstaat nach Artikel 19 die Anwendung des Abkommens in der in jenem Artikel vorgesehenen Weise auch für alle Gebiete und Gebietskörperschaften beendet, auf die das Abkommen nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.

Bundesrecht Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Frankreich)

(1) Jeder der Vertragstaaten teilt dem anderen die Erfüllung der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen mit. Das Abkommen tritt sodann am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag der Entgegennahme der letzten dieser Mitteilungen folgt.

(2) Dieses Abkommen ist anzuwenden auf Erbschaften und Nachlässe von Personen, die nach seinem Inkrafttreten verstorben sind und auf Schenkungen, die nach seinem Inkrafttreten ausgeführt werden.

(3) Das am 8. Oktober 1959 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern *) ist ab dem Zeitpunkt, für den die entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens erstmals gelten, nicht mehr anzuwenden.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 246/1961

Bundesrecht Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Frankreich)

(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. Jedoch kann es jeder Vertragstaat auf diplomatischem Weg unter Wahrung einer mindestens sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.

(2) In diesem Fall ist das Abkommen letztmalig anzuwenden auf Erbschaften und Nachlässe von Personen, die im Kalenderjahr, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, verstorben sind und auf Schenkungen, die in diesem Kalenderjahr ausgeführt worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 26. März 1993, in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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