Mündelsicherheitsverordnung
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
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Kurztitel
Mündelsicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 650/1993
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes (Mündelsicherheitsverordnung)
StF: BGBl. Nr. 650/1993
Änderung
BGBl. II Nr. 219/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Bankwesengesetzes 1993, BGBl. Nr. 532/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank verordnet
per
S ____________________
Konto Nr.
Name
Forderungsbetrag
Anmerkung
Konto Nr.
Name
Forderungsbetrag
Anmerkung
Deckungswerte insgesamt S _______________
Unterschrift des registerführenden Kreditinstitutes
§ 1. (1) Sparurkunden über Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld sind auf den Namen des Mündels auszustellen; sie haben neben dem Namen das Geburtsdatum des Mündels zu enthalten und sind mit einem deutlich sichtbaren Vermerk „Mündelgeld“ zu versehen.
(2) Die Verwendung eines Losungswortes ist zulässig.
(3) Die Einlage ist nicht mehr als Mündelgeld zu führen, wenn die volle Handlungsfähigkeit des Mündels eingetreten ist.
(4) Mündelgeldspareinlagen sind in den Jahresabschlüssen gesondert auszuweisen.
§ 2. (1) Der Deckungsstock (§ 230a ABGB) ist im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.
(2) Kopien oder Ausfertigungen der Registerblätter zum Bilanzstichtag sind der FMA spätestens 14 Tage nach Ablauf des Geschäftsjahres zu übermitteln.
(3) Im Deckungsstock haftende Werte sind nach dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten.
§ 3. (1) Das Deckungsregister (§ 66 BWG) ist laut Anlage einzurichten. Das Deckungsregister kann auch auf Datenträgern eingerichtet werden.
(2) Kreditinstitute nach § 68 Abs. 2 Z 2 BWG haben den Stand der Mündelgeldspareinlagen in einem besonderen und laufend zu führenden Verzeichnis zu vermerken.
§ 4. Der Bericht über das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 Z 4 BWG ist vom Bankprüfer in den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2003 tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.