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Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland

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Kurztitel

Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 787/1992

Inkrafttretensdatum

12.12.1992

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen für eine Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland

StF: BGBl. Nr. 787/1992

Änderung

BGBl. Nr. 276/1993

BGBl. Nr. 850/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 48 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 149/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 449/1992, wird verordnet

Bundesrecht Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland

§ 1. Zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung wird angeordnet, daß nach Maßgabe der in § 3 genannten Erklärung entgeltliche und unentgeltliche Hilfsgüterlieferungen (Eigenverbrauch) im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen mit Bestimmungsort in Staaten, die in § 5 genannt sind, aus der Umsatzsteuerpflicht ausgeschieden werden (nicht steuerbare Umsätze). Diese Sonderregelung gilt für Hilfsgüterlieferungen nur insoweit, als deren widmungsgemäße Verbringung in den begünstigten Staat der Abgabenbehörde nachgewiesen werden kann (Nachweisvorsorgepflicht). Die entgeltliche Lieferung muß an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (§§ 34 bis 47 BAO), erbracht werden.

Bundesrecht Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland

§ 2. Die Ausscheidung aus der Umsatzsteuerpflicht kommt bei entgeltlichen Lieferungen nicht zur Anwendung, wenn der Abnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und eine Umsatzsteuerentlastung des Vorganges im Wege des Vorsteuerabzuges herbeigeführt werden kann.

Bundesrecht Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland

§ 3. Die Ausscheidung aus der Umsatzsteuerpflicht kann nur in Anspruch genommen werden, wenn dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt vor der Erbringung der Lieferung eine schriftliche Erklärung abgegeben wird, daß dem Abnehmer der Lieferung keine Umsatzsteuer angelastet wird; in der Erklärung sind weiters Art und Menge der nach dieser Verordnung steuerentlastet zu liefernden Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers der entgeltlichen Lieferung (§ 1 letzter Satz) anzugeben.

Bundesrecht Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland

§ 4. Die Umsätze sind auf Grund dieser Verordnung nicht aus der Umsatzsteuerpflicht auszuscheiden, wenn der Steuervorteil nicht den Zwecken der Hilfsaktion zugute kommt.

Bundesrecht Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland

§ 5. Gegenseitigkeit im Sinn des § 1 besteht im Verhältnis zu folgenden Staaten

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