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Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

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Kurztitel

Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 24/1992

Inkrafttretensdatum

11.01.1992

Langtitel

Bundesgesetz über die Leistung des österreichischen Beitrages zur 6. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF VI)

StF: BGBl. Nr. 24/1992 (NR: GP XVIII RV 267 AB 367 S. 53. BR: AB 4209 S. 548.)

Bundesrecht Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

§ 1. Die Republik Österreich leistet an den Afrikanischen Entwicklungsfonds zu der 6. allgemeinen Wiederauffüllung seiner Mittel einen Beitrag in Höhe von 465 163 311 S.

Bundesrecht Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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