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Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben

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Kurztitel

Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 19/1992

Inkrafttretensdatum

01.12.1991

Langtitel

Bundesgesetz über die Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben

StF: BGBl. Nr. 19/1992 (NR: GP XVIII IA 256/A AB 361 S. 52. BR: AB 4203 S. 548.)

Änderung

BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. IX)]

[CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. XIX)]

Bundesrecht Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

Bundesrecht Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben

§ 1. (1) Ein Kreditinstitut, das neben anderen Bankgeschäften nach § 1 Abs. 2 KWG auch einen Teilbetrieb führt, der Geschäfte im Sinne des § 112 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und der Bausparkassen betreibt, kann diesen Teilbetrieb nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in eine von ihm als alleinigen Gründer zu gründende Aktiengesellschaft im Wege der Sachgründung oder im Wege der Sacheinlage gegen Übernahme von Aktien an einer Aktiengesellschaft, deren alleiniger Aktionär es ist, einbringen.

(2) Eine Einbringung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn

(3) Die Firma der Aktiengesellschaft hat das Wort „Bausparkasse“ zu enthalten. Darüber hinaus kann auch der volle oder teilweise Firmenwortlaut des einbringenden Kreditinstitutes enthalten sein.

Bundesrecht Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben

§ 2. (1) Mit Eintragung der Aktiengesellschaft oder der sich aus der Sacheinlage ergebenden Kapitalerhöhung gehen die dem Bausparbetrieb des Kreditinstitutes zugeordneten Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Aktiengesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.

(2) Ab der Eintragung ist die Aktiengesellschaft eine Bausparkasse im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; mit dem gleichen Zeitpunkt erlischt die entsprechende Berechtigung des einbringenden Kreditinstitutes.

(3) Bestehende Verträge werden durch die Einbringung nicht unterbrochen oder beendet. Sämtliche Bescheide des Bundesministers für Finanzen, die das Bauspargeschäft betreffen, bleiben bei Übertragung der Berechtigung auf die Aktiengesellschaft in Kraft. Ebenso werden alle sonstigen, mit dem Bausparbetrieb zusammenhängenden Berechtigungen insoweit mit übertragen, als sie bisher bei dem einbringenden Kreditinstitut bestehen und auch für den Betrieb der Bausparkasse verwendet wurden, ohne daß es eines besonderen Übertragungsaktes bedarf, und ohne daß von dem Kreditinstitut ausgenutzte Berechtigungen, soweit sie nicht allein mit dem Bausparbetrieb zusammenhängen, bei diesem enden.

Bundesrecht Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben

§ 3. (1) Die Sachgründung oder Sacheinlage erfolgt auf Basis der sich aus der Bilanz zum 31. Dezember 1991 ergebenden und abgeleiteten Werte per 31. Dezember 1991.

(2) Die Sachgründung (Sacheinlage) kann zu Buchwerten erfolgen. Eine Aufwertung des Beteiligungsansatzes an der Aktiengesellschaft auf den, sich nach Sachgründung (Sacheinlage) des Bausparbetriebes ergebenden, Teilwert ist bei dem einbringenden Kreditinstitut zum 31. Dezember 1991 zulässig.

(3) Der mit einer allfälligen Aufwertung verbundene Ertrag tritt bei dem einbringenden Kreditinstitut mit 31. Dezember 1991 ein.

(4) Rückstellungen und Rücklagen, und zwar auch solche, die im Sinne der steuerlich zulässigen Bewertungen und Bewertungsfreiheiten für den Bausparbetrieb bei dem einbringenden Kreditinstitut gebildet wurden, können ohne Auflösung übertragen werden und sind in der Aktiengesellschaft ohne Unterbrechung zu den Bedingungen, unter denen sie gebildet wurden, fortzuführen.

(5) Die anläßlich der Sachgründung erworbenen Aktien sind bei dem einbringenden Kreditinstitut Beteiligung im Sinne des § 63 BewG. Eine Übertragung dieser Aktien ist unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbes dieser Aktien unter Anwendung des § 12 EStG 1988 sofort zulässig.

Bundesrecht Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben

§ 4. Die Aktiengesellschaft unterliegt den geltenden kollektivvertraglichen Regelungen, die zum Zeitpunkt der Sachgründung (Sacheinlage) für das einbringende Kreditinstitut gelten. Die Aktiengesellschaft setzt die Dienstverhältnisse mit den im Bausparbetrieb des Kreditinstitutes tätigen Personen unverändert und mit den bestehenden Zusagen fort.

Bundesrecht Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben

§ 5. (1) Die Übertragung der Rechte und Verbindlichkeiten, die Übertragung der Vermögenswerte, der Übergang von Verträgen, der dafür gestellten Sicherheiten und die Eintragungen derartiger Vorgänge in die öffentlichen Bücher sind von den Rechtsgeschäftsgebühren und Kapitalverkehrsteuern befreit.

(2) Die Übernahme der Aktien anläßlich der Sachgründung (Sacheinlage) ist von den Kapitalverkehrsteuern befreit.

Bundesrecht Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben

§ 6. (1) Die Eintragung grundbücherlicher Rechte, die nach § 2 Abs. 1 auf die Aktiengesellschaft übergegangen sind, ist zu berichtigen.

(2) Anträge auf Berichtigung von Pfandrechtseintragungen nach Abs. 1 sind von den Eingabegebühren und Eintragungsgebühren befreit.

Bundesrecht Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben

§ 7. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz, mit dem die öffentlich-rechtliche Bankanstalt „Girozentrale der österreichischen Sparkassen“ aufgelöst und im Zusammenhang damit stehende Bestimmungen getroffen werden, BGBl. Nr. 146/1958, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 64/1979, außer Kraft.

Bundesrecht Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1991 in Kraft.

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