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Globale Umweltfazilität (Weltbank) - Beitrag

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Globale Umweltfazilität (Weltbank) - Beitrag

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Kurztitel

Globale Umweltfazilität (Weltbank) - Beitrag

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 417/1991

Inkrafttretensdatum

03.08.1991

Langtitel

Bundesgesetz über die Leistung eines Beitrages zur von der Weltbank verwalteten Globalen Umweltfazilität

StF: BGBl. Nr. 417/1991 (NR: GP XVIII RV 139 AB 207 S. 36. BR: AB 4109 S. 544.)

Bundesrecht Globale Umweltfazilität (Weltbank) - Beitrag

§ 1. Die Republik Österreich leistet zur von der Weltbank verwalteten Globalen Umweltfazilität einen Beitrag in Höhe von 400 Millionen Schilling.

Bundesrecht Globale Umweltfazilität (Weltbank) - Beitrag

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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