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Zweites Fenster des Gemeinsamen Rohstoffonds - Beitrag

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Zweites Fenster des Gemeinsamen Rohstoffonds - Beitrag

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Kurztitel

Zweites Fenster des Gemeinsamen Rohstoffonds - Beitrag

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 416/1991

Inkrafttretensdatum

03.08.1991

Langtitel

Bundesgesetz über die Leistung eines freiwilligen Beitrages zum zweiten Fenster des Gemeinsamen Rohstoffonds

StF: BGBl. Nr. 416/1991 (NR: GP XVIII RV 125 AB 206 S. 36. BR: AB 4108 S. 544.)

Bundesrecht Zweites Fenster des Gemeinsamen Rohstoffonds - Beitrag

§ 1. Die Republik Österreich leistet zum zweiten Fenster des Gemeinsamen Rohstoffonds einen freiwilligen Beitrag in Höhe von 2 Millionen US-$.

Bundesrecht Zweites Fenster des Gemeinsamen Rohstoffonds - Beitrag

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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