10004665
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Veräußerung der Geschäftsanteile des Bundes an der „Theater-Verlag Eirich Ges. m. b. H.“
3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (3 Artikel)
Bundesrecht Veräußerung der Geschäftsanteile des Bundes an der „Theater-Verlag Eirich Ges. m. b. H.“
§ 0 Veräußerung der Geschäftsanteile des Bundes an der „Theater-Verlag Eirich Ges. m. b. H.“
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Veräußerung der Geschäftsanteile des Bundes an der „Theater-Verlag Eirich Ges. m. b. H.“
Bundesrecht Veräußerung der Geschäftsanteile des Bundes an der „Theater-Verlag Eirich Ges. m. b. H.“
§ 1 Veräußerung der Geschäftsanteile des Bundes an der „Theater-Verlag Eirich Ges. m. b. H.“
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§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die im alleinigen Eigentum des Bundes stehenden Geschäftsanteile an der „Theater-Verlag Eirich Ges. m. b. H.“ bestmöglich zu veräußern.
Bundesrecht Veräußerung der Geschäftsanteile des Bundes an der „Theater-Verlag Eirich Ges. m. b. H.“
§ 2 Veräußerung der Geschäftsanteile des Bundes an der „Theater-Verlag Eirich Ges. m. b. H.“
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§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.