Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10004634 AT

Doppelbesteuerung

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Dezember 1988 ausgetauscht; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. IX Abs. 2 mit 1. März 1989 in Kraft.

Die Republik Österreich und Irland, von dem Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Abänderung des zwischen den vertragschließenden Parteien am 24. Mai 1966 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen*) (im folgenden „Abkommen“ genannt) abzuschließen, haben folgendes vereinbart

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland)

Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt

(Anm.: es folgt der Text der Novellierungsanweisung)

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland)

(1) Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt

(Anm.: Es folgt der Text der Novellierungsanweisung)

(2) Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt

(Anm.: Es folgt der Text der Novellierungsanweisung)

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland)

Unmittelbar nach Artikel 2 des Abkommens wird folgender neuer Artikel eingefügt

(Anm.: Es folgt der Text der Novellierungsanweisung)

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland)

(1) Der Punkt am Ende von Artikel 3 Absatz 2 lit. g des Abkommens wird durch einen Beistrich ersetzt und unmittelbar nach lit. g folgender neuer Unterabsatz eingefügt

(Anm.: Es folgt der Text der Novellierungsanweisung)

(2) Unmittelbar nach Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens wird folgender neuer Absatz eingefügt

(Anm.: Es folgt der Text der Novellierungsanweisung)

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland)

Artikel 8 des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt

(Anm.: es folgt der Text der Novellierungsanweisung)

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland)

Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt

(Anm.: es folgt der Text der Novellierungsanweisung)

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland)

Artikel 11 des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt

(Anm.: es folgt der Text der Novellierungsanweisung)

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland)

Artikel 22 des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt

(Anm.: es folgt der Text der Novellierungsanweisung)

Bundesrecht Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland)

(Anm.: Zu den Art. 1, 2, 2a, 3, 8, 9, 11 und 22, BGBl. Nr. 66/1968)

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung

(3) Bestimmungen des bestehenden Abkommens, die eine weitergehende Steuerentlastung als das Abkommen in der Form dieses Protokolls vorsehen, sind

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Dublin, am 19. Juni 1987 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleicherweise authentisch ist.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →