10004587
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Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „850 Jahre Benediktinerabtei St. Georgenberg-Fiecht“
4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (4 Artikel)
Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „850 Jahre Benediktinerabtei St. Georgenberg-Fiecht“
§ 0 Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „850 Jahre Benediktinerabtei St. Georgenberg-Fiecht“
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Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
N3198811136F
Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „850 Jahre Benediktinerabtei St. Georgenberg-Fiecht“
§ 1 Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „850 Jahre Benediktinerabtei St. Georgenberg-Fiecht“
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§ 1. Aus Anlaß des 850-Jahr-Jubiläums der Benediktinerabtei St. Georgenberg-Fiecht werden ab 14. April 1988 Scheidemünzen zu 500 Schilling ausgegeben.
Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „850 Jahre Benediktinerabtei St. Georgenberg-Fiecht“
§ 2 Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „850 Jahre Benediktinerabtei St. Georgenberg-Fiecht“
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§ 2. Die Münzen sind aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 37 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 22,2 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.
Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „850 Jahre Benediktinerabtei St. Georgenberg-Fiecht“
§ 3 Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „850 Jahre Benediktinerabtei St. Georgenberg-Fiecht“
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§ 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend
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