Vermögensrechtliche Fragen (ddr)
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll und Anlagen wird genehmigt.
Bei der heute erfolgten Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen besteht Einverständnis darüber, daß die dem Vertrag beigefügten zwei Briefwechsel einen integrierenden Vertragsbestandteil darstellen.
Salzburg, am 21. August 1987
Salzburg, am 21. August 1987
Sehr geehrter Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß, vorbehaltlich der beiderseitigen Rechtsstandpunkte, die folgenden von österreichischer Seite vorgebrachten Ansprüche nicht Gegenstand der vertraglichen Regelung sind
Ich ersuche Sie, mir Ihr diesbezügliches Einverständnis bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
S. E. Herrn Vizekanzler
Dr. Alois Mock
Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten
Salzburg, am 21. August 1987
Sehr geehrter Herr Minister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage, das folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen
(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)
Ich erkläre mein Einverständnis mit dem Inhalt des vorgenannten Schreibens.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
S. E. Herrn Dr. Gerhard Beil
Minister für Außenhandel
Salzburg, am 21. August 1987
Sehr geehrter Herr Minister!
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß, vorbehaltlich der beiderseitigen Rechtsstandpunkte, die von österreichischer Seite vorgebrachten Ansprüche nachstehender Personen oder deren Rechtsnachfolger, deren Vermögen von Maßnahmen auf dem Territorium der heutigen Deutschen Demokratischen Republik betroffen wurde, auch Gegenstand der vertraglichen Regelung sind
Ella Ambar
Pinkus Borenstein
Ethel Borenstein
Theodor Fried
Hermine Stolz-Sternbach
Lea Stupp
Ich ersuche Sie, mir Ihr diesbezügliches Einverständnis bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
S. E. Herrn Dr. Gerhard Beil
Minister für Außenhandel
Salzburg, am 21. August 1987
Sehr geehrter Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage, das folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen
(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)
Ich erkläre mein Einverständnis mit dem Inhalt des vorgenannten Schreibens.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
S. E. Herrn Vizekanzler
Dr. Alois Mock
Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten
Die Deutsche Demokratische Republik zahlt an die Republik Österreich den Betrag von 136 400 000 (Einhundertsechsunddreißig Millionen Vierhunderttausend) österreichische Schilling zur Abgeltung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, die der Republik Österreich, österreichischen Staatsbürgern oder österreichischen juristischen Personen dadurch erwachsen sind, daß ihr Vermögen durch Übernahme in staatliche Verwaltung oder durch sonstige staatliche Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik in deren ausschließliche Verfügungsgewalt gelangt ist.
Durch diesen Vertrag werden auch vermögensrechtliche Ansprüche der Deutschen Demokratischen Republik sowie von Staatsbürgern und juristischen Personen der Deutschen Demokratischen Republik geregelt, die sich auf das in Artikel 1 genannte Vermögen der Republik Österreich, österreichischer Staatsbürger oder österreichischer juristischer Personen beziehen.
Dieser Vertrag gilt nicht für Vermögen der Republik Österreich, österreichischer Staatsbürger oder österreichischer juristischer Personen, das nach dem 8. Mai 1945 auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik erworben wurde und auf zivilrechtlicher Grundlage in der Deutschen Demokratischen Republik verwaltet wird.
(1) Als österreichische Personen im Sinne des Artikels 1 gelten Personen, die als physische Personen am 8. Mai 1945 sowie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen beziehungsweise besitzen oder als juristische Personen an diesen Stichtagen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich hatten beziehungsweise haben.
(2) Als Staatsbürger oder juristische Personen der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des Artikels 2 gelten Personen, die als physische Personen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik besitzen oder als juristische Personen nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik errichtet wurden und an diesem Stichtag ihren Sitz auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik haben.
Die voranstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für Rechtsnachfolger von Todes wegen
(1) Die Verteilung des in Artikel 1 festgesetzten Betrages fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Republik Österreich.
(2) Die Republik Österreich wird nach vollständiger Bezahlung des in Artikel 1 festgesetzten Betrages der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen des Möglichen die Urkunden übergeben, welche die Ansprüche nach Artikel 1 betreffen.
(3) Zur Durchführung der Verteilung des in Artikel 1 festgesetzten Betrages wird die Deutsche Demokratische Republik im Rahmen des Möglichen die zur Prüfung der Begehren der österreichischen Interessenten notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.
Mit vollständiger Bezahlung des in Artikel 1 festgesetzten Betrages sind alle in den Artikeln 1 und 2 genannten vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig erledigt. Keiner der beiden Vertragsstaaten wird nach Inkrafttreten dieses Vertrages Ansprüche, die durch diesen Vertrag geregelt sind, gegenüber dem anderen Vertragsstaat erheben oder in irgendeiner Art unterstützen.
(1) Die Deutsche Demokratische Republik wird die in Artikel 1 übernommene Zahlungsverpflichtung wie folgt erfüllen
Der Gesamtbetrag wird in aufeinanderfolgenden Jahresraten von der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik an die Oesterreichische Nationalbank gezahlt.
Die erste Rate in Höhe von 31 400 000 (Einunddreißig Millionen Vierhunderttausend) österreichische Schilling wird 6 (sechs) Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages fällig.
Die Höhe der weiteren jährlichen Raten beträgt jeweils 0,8% des Erlöses aus dem Warenexport der Deutschen Demokratischen Republik in die Republik Österreich, der auf der Grundlage der amtlichen österreichischen Außenhandelsstatistik für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr ermittelt wird.
Die Höhe der jährlichen Rate beträgt jedoch mindestens 21 000 000 (Einundzwanzig Millionen) österreichische Schilling.
Die Raten werden jeweils innerhalb des ersten Halbjahres, beginnend mit dem Jahr nach Inkrafttreten des Vertrages, fällig.
(2) Die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik und die Oesterreichische Nationalbank werden sich über die Einzelheiten der technischen Durchführung der Zahlungen verständigen.
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
Geschehen zu Salzburg, am 21. August 1987, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.