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10004583 AT

Afrikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Afrikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

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Kurztitel

Afrikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 416/1988

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Langtitel

Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfEB)

StF: BGBl. Nr. 416/1988 (NR: GP XVII RV 582 AB 671 S. 70. BR: AB 3563 S. 505.)

Bundesrecht Afrikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

§ 1. (1) Die Republik Österreich übernimmt bei der Afrikanischen Entwicklungsbank 4 000 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 Bankrechnungseinheiten im Gegenwert von US-Dollar 48 254 000.

(2) Die Republik Österreich wird die Zeichnungserklärung zur Übernahme der in Abs. 1 genannten Anteile gegenüber der Afrikanischen Entwicklungsbank abgeben.

Bundesrecht Afrikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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