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Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - Kapitalanteile

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - Kapitalanteile

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Kurztitel

Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - Kapitalanteile

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 417/1988

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Langtitel

Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD)

StF: BGBl. Nr. 417/1988 (NR: GP XVII RV 581 AB 682 S. 70. BR: AB 3564 S. 505.)

Bundesrecht Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - Kapitalanteile

§ 1. (1) Die Republik Österreich zeichnet bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 4 854 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 100 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Juli 1944.

(2) Die Republik Österreich wird die Notifikation zur Zeichnung der Kapitalanteile in der in Abs. 1 genannten Höhe gegenüber der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung abgeben.

Bundesrecht Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - Kapitalanteile

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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