Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - Kapitalanteile
Gesetzestext (3 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - Kapitalanteile
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 417/1988
Inkrafttretensdatum
30.07.1988
Langtitel
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD)
StF: BGBl. Nr. 417/1988 (NR: GP XVII RV 581 AB 682 S. 70. BR: AB 3564 S. 505.)
§ 1. (1) Die Republik Österreich zeichnet bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 4 854 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 100 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Juli 1944.
(2) Die Republik Österreich wird die Notifikation zur Zeichnung der Kapitalanteile in der in Abs. 1 genannten Höhe gegenüber der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung abgeben.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.