Doppelbesteuerung
Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der gemäß Art. 27 des Abkommens vorgesehene Notenwechsel erfolgte am 15. Juni 1988; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 27 mit 1. September 1988 in Kraft.
Die Republik Österreich und Australien, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschließen, sind übereingekommen wie folgt
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
(1) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören
(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle nach dem Bundesrecht des australischen Bundes oder dem Recht der Republik Österreich erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres ehestmöglich die in ihren Gesetzen betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert
(2) Die Ausdrücke „australische Steuer“ und „österreichische Steuer“ umfassen nicht Strafen oder Zinsen, die nach dem Recht der Vertragsstaaten in bezug auf Steuern erhoben werden, auf die das Abkommen gemäß Artikel 2 anwendbar ist.
(3) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem jeweiligen Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
(1) Im Sinne dieses Abkommens ist eine Person in einem der Vertragsstaaten ansässig
(2) Im Sinne dieses Abkommens ist eine Person nicht in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist.
(3) Ist nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes
(4) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ in bezug auf ein Unternehmen eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere
(3) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt als habe es eine Betriebstätte, weil es
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte dieses Unternehmens als gegeben, wenn
(5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, nur weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit als Makler, Kommissionär oder Vertreter handelt.
(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
(7) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn für die Anwendung des Abkommens festzustellen ist, ob eine Betriebstätte außerhalb beider Vertragsstaaten besteht und ob ein Unternehmen, das nicht ein Unternehmen eines Vertragsstaats ist, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte hat.
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, einschließlich der Einkünfte aus Vergütungen und anderen Zahlungen für den Betrieb von Bergwerken oder Steinbrüchen oder für die Ausbeutung von Bodenschätzen, dürfen in dem Staat besteuert werden, wo das unbewegliche Vermögen, die Bergwerke, Steinbrüche oder Bodenschätze liegen.
(2) Einkünfte aus Pachtgrundstücken und aus anderen unmittelbaren Rechten an kultivierten oder nicht kultivierten Grundstücken gelten als von dort stammend, wo die Grundstücke liegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, oder anderen Unternehmen, mit denen sie geschäftlich tätig ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die Aufwendungen des Unternehmens (einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten) zum Abzug zugelassen, die für diese Betriebstätte entstanden sind und abgezogen werden könnten, wenn die Betriebstätte ein unabhängiger Rechtsträger wäre, der diese Aufwendungen getragen hat, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(5) Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats über die Feststellung der Steuerpflicht einer Person in Fällen, in denen die der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats zur Verfügung stehenden Angaben nicht ausreichen, um die einer Betriebstätte zurechenbaren Gewinne zu ermitteln, vorausgesetzt, daß diese Rechtsvorschriften insoweit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieser Artikel angewendet werden, als die der zuständigen Behörde zur Verfügung stehenden Informationen dies gestatten.
(6) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
(7) Dieser Artikel berührt nicht die Wirksamkeit von Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats über Steuern auf Gewinne aus Versicherungsgeschäften mit Nichtansässigen, vorausgesetzt, daß bei wesentlicher Änderung (nicht jedoch bei geringfügigen Punkten, die den wesentlichen Charakter nicht ändern) der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in einem der Vertragsstaaten in Kraft befindlichen maßgeblichen Rechtsvorschriften sich die beiden Vertragsstaaten über die geeignete Ergänzung dieses Absatzes beraten.
(8) Dieser Artikel gilt auch für Einkünfte aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.
(9) Wenn
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen diese Gewinne im anderen Vertragsstaat besteuert werden, soweit sie aus dem ausschließlich auf Orte in diesem anderen Staat beschränkten Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen stammen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Anteil an Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, den eine in einem Vertragsstaat ansässige Person auf Grund einer Beteiligung an einem Pool, einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder einer internationalen Betriebsstelle bezieht.
(4) Im Sinne dieses Artikels gelten Gewinne aus der Beförderung von Passagieren, Vieh, Post, Gütern oder Waren, die in einem Vertragsstaat an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges genommen und an einen anderen Ort dieses Staates befördert werden, als Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, der sich ausschließlich auf Orte in diesem Staat beschränkt.
(5) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im Eigentum dieses Unternehmens stehen oder Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(1) Wenn
(2) Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats über die Feststellung der Steuerpflicht einer Person, einschließlich der Feststellungen in Fällen, in denen die der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats zur Verfügung stehenden Angaben nicht ausreichen, um die einem Unternehmen zurechenbaren Gewinne zu ermitteln, vorausgesetzt, daß die Rechtsvorschriften - soweit dies erforderlich ist - in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieses Artikels angewendet werden.
(3) Werden Gewinne, mit denen ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten in diesem Staat besteuert wurde, gemäß Absatz 1 oder 2 den Gewinnen des Unternehmens des anderen Vertragsstaats zugerechnet und im anderen Staat ebenfalls besteuert, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des anderen Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den Unternehmen wirksamen Bedingungen die gleichen gewesen wären, die zwischen unabhängigen Unternehmen, die gänzlich unabhängig in Geschäftsbeziehung stehen, wirksam wären, so nimmt der erstgenannte Staat eine entsprechende Änderung der von diesen Gewinnen im erstgenannten Staat erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat steuerlich ansässige Gesellschaft an einen im anderen Vertragsstaat ansässigen Nutzungsberechtigten zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft steuerlich ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
(3) Der Ausdruck „Dividenden“ bedeutet in diesem Artikel Einkünfte aus Aktien und andere Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft steuerlich ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an einen nicht im anderen Vertragsstaat ansässigen Nutzungsberechtigten zahlt, sind in diesem anderen Staat von der Besteuerung ausgenommen, soweit nicht die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer Betriebstätte oder festen Einrichtung in diesem anderen Staat gehört. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf Dividenden, die eine Gesellschaft zahlt, die steuerlich sowohl in Australien als auch in Österreich ansässig ist.
(6) Keine Bestimmung des Abkommens ist so auszulegen, als hindere sie Australien, das Einkommen einer in Österreich ansässigen Gesellschaft gemäß einem Bundesgesetz einer Zusatzsteuer zu unterwerfen, die neben den im Artikel 2 in bezug auf Australien angeführten Steuern von einer in Australien ansässigen Gesellschaft erhoben wird; diese Zusatzsteuer darf 15 vom Hundert des Betrags nicht übersteigen, um den das steuerpflichtige Einkommen der erstgenannten Gesellschaft im Einkommensjahr die für dieses steuerpflichtige Einkommen an Australien zu zahlende Steuer übersteigt. Die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an Australien zu zahlende Steuer auf nichtausgeschüttete Gewinne soll so berechnet werden, als ob diese Gesellschaft nicht der in diesem Absatz genannten Zusatzsteuer unterläge und Dividenden in solcher Höhe gezahlt hätte, daß die auf die Dividenden gemäß Absatz 2 zu erhebende Steuer dem Betrag dieser Zusatzsteuer entspricht.
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und einem im anderen Vertragsstaat ansässigen Nutzungsberechtigten zustehen, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, und nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Der Ausdruck „Zinsen“ umfaßt in diesem Artikel Zinsen aus öffentlichen Anleihen oder aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind und Zinsen aus allen sonstigen Forderungen sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu der Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine Person ist, die in diesem Staat steuerlich ansässig ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat oder außerhalb beider Vertragsstaaten eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen erwartungsgemäß vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag der gezahlten Zinsen nach dem Steuerrecht eines jeden Vertragsstaats, aber vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Abkommens, besteuert werden.
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und einem im anderen Vertragsstaat ansässigen Nutzungsberechtigten zustehen, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren dürfen in dem Vertragsstaat aus dem sie stammen und nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Der Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet in diesem Artikel Vergütungen oder Gutschriften, gleichgültig, ob sie wiederkehrend gezahlt werden oder nicht und wie sie bezeichnet oder errechnet werden, soweit sie entrichtet werden
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt oder gutgeschrieben werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine Person ist, die in diesem Staat steuerlich ansässig ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat oder außerhalb beider Vertragsstaaten eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten oder gutgeschriebenen Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen erwartungsgemäß vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Lizenzgebühren nach dem Steuerrecht eines jeden Vertragsstaats aber vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
(1) Einkünfte aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens dürfen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen liegt.
(2) Im Sinne dieses Artikels
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie Tätigkeiten zugerechnet werden können, die durch diese feste Einrichtung ausgeübt werden.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im internationalen Verkehr betreibt, in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die Unterhaltungsdarbietende (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker und Sportler) aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Unterhaltungsdarbietenden in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht diesem Unterhaltungsdarbietenden selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Unterhaltungsdarbietende seine Tätigkeit ausübt.
(1) Vorbehaltlich Artikel 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und Renten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „Rente“ bedeutet eine bestimmte, wiederkehrend an festen Terminen auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraumes als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld oder Geldeswert zwingend zahlbare Summe.
(3) Aus einem Vertragsstaat stammende Alimente oder andere Unterhaltungszahlungen, die einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, dürfen nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(1) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter oder Renten, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für in Ausübung öffentlicher Funktionen geleistete Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem anderen Staat geleistet werden und der Empfänger in diesem anderen Staat ansässig ist und
(3) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die aus einem von Österreich errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für der in Australien befindlichen ständigen Außenhandelsvertretung Österreichs geleistete Dienste gezahlt werden.
(4) Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. In diesem Fall ist Artikel 15 beziehungsweise 16 anzuwenden.
Erhält ein Student, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder in diesem Staat unmittelbar vor der Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig war und der sich im anderen Staat ausschließlich zur Ausbildung vorübergehend aufhält, für seinen Unterhalt oder seine Ausbildung Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates, so sind diese Zahlungen im anderen Staat von der Besteuerung ausgenommen.
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Einkünfte, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Quellen aus dem anderen Vertragsstaat zufließen, dürfen jedoch auch im anderen Staat besteuert werden.
(3) Absatz 1 ist auf Einkünfte, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person zufließen, nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte oder dort gelegenen festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(1) Einkünfte, die eine in Österreich ansässige Person bezieht und die nach den Artikeln 6 bis 8 und den Artikeln 10 bis 19 und nach Artikel 21 in Australien besteuert werden dürfen, gelten für die Anwendung des australischen Steuerrechts als Einkünfte aus australischen Quellen.
(2) Einkünfte, die eine in Australien ansässige Person bezieht und die nach den Artikeln 6 bis 8 und den Artikeln 10 bis 19 und nach Artikel 21 in Österreich besteuert werden dürfen, gelten für die Anwendung des Artikels 23 Absatz 1 und des australischen Steuerrechts als Einkünfte aus österreichischen Quellen.
(1) Nach Maßgabe der jeweils geltenden australischen Gesetzgebung über die Anrechnung der in einem Land außerhalb Australiens gezahlten Steuer auf die australische Steuer (die die nachstehenden allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen soll) wird die österreichische Steuer, die nach österreichischem Recht gemäß diesem Abkommen unmittelbar oder im Abzugsweg von Einkünften gezahlt wurde, welche eine in Australien ansässige Person aus österreichischen Quellen bezogen hat (im Falle einer Dividende, unter Ausschluß der Steuer vom Gewinn, aus dem die Dividende gezahlt wird), auf die für diese Einkünfte zu zahlende australische Steuer angerechnet.
(2) Im Sinn des Absatzes 1 umfaßt der Ausdruck „österreichische Steuer“ die in Artikel 2 Absatz 1 lit. b Ziffer (v) angeführte Gewerbesteuer, soweit sie nicht vom Gewerbekapital oder der Lohnsumme erhoben wird.
(3) Im Falle einer in Österreich ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden
(4) Sollte Australien in einem Doppelbesteuerungsabkommen, das nach Unterzeichnung dieses Abkommens zwischen Australien und einem Drittstaat abgeschlossen wird, der Mitglied der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, vereinbaren, seine Steuer
(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, daß Maßnahmen der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich gemeinsam bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Anwendung des Abkommens entstehen, zu beseitigen.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch
Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die die zuständige Behörde eines Vertragsstaates erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er die zuständige Behörde eines Vertragsstaates
Dieses Abkommen berührt nicht die diplomatischen oder konsularischen Vorrechte nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer internationaler Übereinkünfte.
Dieses Abkommen tritt am 1. Tage des dritten Monates, der dem Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege Noten austauschen, mit denen sie einander mitteilen, daß die letzte der verfassungsgemäßen Maßnahmen getroffen worden ist, um diesem Abkommen in Australien beziehungsweise in Österreich Gesetzeskraft zu verleihen, in Kraft; dieses Abkommen findet daraufhin Anwendung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen, und in diesem Fall findet dieses Abkommen nicht mehr Anwendung
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien am 8. Juli 1986 in zwei Urschriften in englischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.