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Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Bundesrecht Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

Bundesrecht Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

§ 1. (1) Aus Anlaß des 50. Jahrestages der Okkupation Österreichs erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einmalige Ehrengaben

(2) Die Ehrengabe beträgt für Personen im Sinne der Z 1 5 000 S, für Personen im Sinne der Z 2 4 000 S, für Personen im Sinne der Z 3 und 4 3 500 S und für Personen im Sinne der Z 5 2 500 S. Sie ist eine höchstpersönliche Leistung.

Bundesrecht Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

§ 2. (1) Ehrengaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sind im Laufe des Jahres 1988 durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales von Amts wegen zu gewähren.

(2) Ehrengaben nach § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 werden nur auf Ansuchen gewährt. Die Ansuchen sind bis längstens 31. Dezember 1988 bei sonstigem Ausschluß beim zuständigen Landeshauptmann einzubringen. Dieser hat die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 zu überprüfen und das Ansuchen samt Beurteilung dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zuzuleiten. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist das Ansuchen bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Landeshauptmann von Wien einzubringen.

(3) Der Vorschrift des Abs. 2 wird auch durch die Einbringung bei einer nicht zuständigen Behörde oder einem Sozialversicherungsträger entsprochen. Das Ansuchen ist unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Bundesrecht Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

§ 3. (1) Zur besonderen Hilfe für hilfsbedürftige Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Fonds zur besonderen Hilfe für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung – Hilfsfonds“.

(2) Empfänger von Zuwendungen aus dem Fonds können sein

(3) An die im Abs. 2 genannten Personen können Zuwendungen vergeben werden, wenn sie keine gleichartigen Zuwendungen aus dem Ausgleichstaxfonds nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 22/1970, erhalten können und bedürftig sind.

(4) Gemeinnützige private Einrichtungen können Zuwendungen erhalten, wenn sie sich überwiegend die Betreuung und Ehrung der im Abs. 2 angeführten Personen und ihrer Hinterbliebenen zur Aufgabe gestellt haben und diese aus eigenen Mitteln nicht zu finanzieren vermögen.

Bundesrecht Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

§ 4. Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien. Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts.

Bundesrecht Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

§ 5. (1) Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch

(2) Der Bund hat dem Fonds einmalig 25 Millionen Schilling zuzuwenden. Die Überweisung dieser Bundesmittel an den Fonds hat nach Bedarf zu erfolgen. Sofern der im Bundesvoranschlag 1988, BGBl. Nr. 1/1988, beim Voranschlagsansatz 1/15158 vorgesehene Betrag in Höhe von 50 Millionen Schilling für Maßnahmen im Sinne des § 1 dieses Bundesgesetzes durch Zahlungen nicht in Anspruch genommen wurde, ist der nicht in Anspruch genommene Betrag dem Fonds zu überweisen.

(3) Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Bundesrecht Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

§ 6. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geldleistungen entsprechend der vom Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17 des Opferfürsorgegesetzes) beschlossenen und in den „Amtlichen Nachrichten Arbeit – Gesundheit – Soziales“ kundgemachten Richtlinien.

(2) Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Zuwendungen an die Fondsbegünstigten gewährt werden können, über Art und Höhe der Zuwendungen sowie über den Entscheidungsrahmen der Fondsverwaltung zu enthalten.

Bundesrecht Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

§ 7. Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

Bundesrecht Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

§ 8. (1) Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales samt den erforderlichen Nachweisen einzubringen. § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Personen und Einrichtungen, die ihren dauernden Aufenthalt bzw. Sitz im Ausland haben, können Ansuchen auch bei den österreichischen Vertretungsbehörden einbringen.

Bundesrecht Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

§ 9. Der Fonds wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Anhörung der Opferfürsorgekommission (§ 17 des Opferfürsorgegesetzes) verwaltet.

Bundesrecht Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

§ 10. Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende Verwaltungsaufwand sowie die für die Mitglieder der Opferfürsorgekommission entstehenden Reise- und Aufenthaltskosten sind aus Bundesmitteln zu bestreiten.

Bundesrecht Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

§ 11. Der Fonds ist von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, zu beraten und zu vertreten.

Bundesrecht Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

§ 12. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.

(2) Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen sind

von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrsteuern und Verwaltungsabgaben befreit.

(3) Die abgaben(gebühren)rechtliche Befreiung des Fonds gilt auch für Justiz- und Gerichtsverwaltungsgebühren.

(4) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Geldleistungen trägt der Bund.

Bundesrecht Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

§ 13. Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden und die sonstigen im Vollziehungsbereich des Bundes eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Rechts haben die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind. Die Weitergabe solcher personenbezogener Daten an Dritte ist unzulässig.

Bundesrecht Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

§ 14. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Besorgung der Geschäfte, die dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und den Landeshauptmännern nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Die zur Durchführung des Opferfürsorgegesetzes automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten über Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und Opfer der politischen Verfolgung sind zur Durchführung dieses Bundesgesetzes heranzuziehen.

Bundesrecht Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

§ 15. § 13 letzter Satz und § 14 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

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