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Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern

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Kurztitel

Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 594/1988

Inkrafttretensdatum

16.11.1988

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 27. Oktober 1988 über die Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern

StF: BGBl. Nr. 594/1988

Änderung

BGBl. II Nr. 416/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 69 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet

Bundesrecht Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern

§ 1. Der Pauschbetrag bei vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern beträgt

Bundesrecht Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern

§ 2. (1) Diese Verordnung ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 enden.

(2) § 1 Z 2 lit. a bis g, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001, sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.

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