Harmonisiertes System - Änderungsprotokoll
Gesetzestext (3 Artikel)
Die Vertragsparteien des in Brüssel am 15. Dezember 1950 geschlossenen Abkommens über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft -
Artikel 1
Absatz 1 des Artikels 13 des „Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren'', das am 14. Juni 1983 in Brüssel beschlossen wurde (im folgenden „Übereinkommen'' genannt), ist durch den nachstehenden Wortlaut zu ersetzen
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung)
Artikel 2
A. Das gegenständliche Protokoll soll gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft treten, vorausgesetzt, daß wenigstens siebzehn der in Artikel 11 des Übereinkommens bezeichneten Staaten oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen die das Protokoll betreffende Annahmeurkunde beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt haben. Kein Staat oder keine Zoll- oder Wirtschaftsunion kann jedoch die das Protokoll betreffende Annahmeurkunde hinterlegen, wenn von diesen nicht vorher oder gleichzeitig das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder vorher oder gleichzeitig die Ratifikationsurkunde oder die Beitrittsurkunde betreffend das Übereinkommen hinterlegt wurde.
B. Alle Staaten oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden, nachdem das gegenständliche Protokoll gemäß obigem Absatz A in Kraft getreten ist, werden Vertragsparteien des Übereinkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung.