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10004526 AT

Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „Wolf Dietrich von Raitenau“

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „Wolf Dietrich von Raitenau“

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

N3198714820R

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „Wolf Dietrich von Raitenau“

§ 1. Ab 7. April 1987 werden Scheidemünzen zu 500 Schilling „Wolf Dietrich von Raitenau“ ausgegeben.

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „Wolf Dietrich von Raitenau“

§ 2. Die Münzen sind aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 37 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 22,2 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „Wolf Dietrich von Raitenau“

§ 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend

(1) Die eine Seite hat das Kopfbild des Erzbischofs, die Inschrift „WOLF DIETRICH VON RAITENAU“ und „SALZBURG“ sowie die Jahreszahlen „1587“ und „1987“ zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.

(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.

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