Harmonisiertes System (harmonisiertessystem)
Inhaltsübersicht (30)
Gesetzestext (30 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunde zu dem Übereinkommen und Annahmeurkunde zu dem Änderungsprotokoll wurden am 22. September 1987 beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, die Kündigungsurkunde zu der Konvention vom 12. Dezember 1950 beim belgischen Außenministerium hinterlegt. Das Übereinkommen und das Änderungsprotokoll treten gemäß Art. 13 Abs. 1 bzw. Art. 2 Buchstabe A mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates wird die Anwendung der Konvention vom 12. Dezember 1950 für jene Staaten, die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, vom 1. Jänner 1988 bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Kündigung suspendiert.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Rates zufolge haben dieses Übereinkommen und Änderungsprotokoll ratifiziert bzw. angenommen
Australien, Belgien, Botswana, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Dänemark, Finnland, Frankreich, Indien, Israel, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Lesotho, Mauritius, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Sambia, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Spanien, Swasiland, Tschechoslowakei, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Jersey und Insel Man) und die, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. Bangladesh und Pakistan haben mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1988 ratifiziert bzw. angenommen.
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, das unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet wurde -
ANLAGE
NOMENKLATUR DES HARMONISIERTEN SYSTEMS
ÜBERSICHT
Allgemeine Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems
Abschnitt I
Lebende Tiere; Waren tierischen Ursprungs
Anmerkungen zum Abschnitt 1 Lebende Tiere
2 Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere 4 Milch und Molkereierzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig;
genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
5 Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen
Abschnitt II
Waren pflanzlichen Ursprungs
Anmerkung zum Abschnitt 6 Lebende Bäume und andere lebende Pflanzen; Bulben, Wurzeln und
dergleichen; Schnittblumen, Zierblattwerk
7 Gemüse und andere genießbare Pflanzen, Wurzeln und Knollen 8 Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten und Melonen 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
10 Getreide
11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Weizenkleber 12 Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Körner, Samen und Früchte; Pflanzen für industrielle, gewerbliche oder medizinische Zwecke; Stroh und Futter
13 Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge
14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen
Abschnitt III
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Spaltprodukte;
zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche Wachse 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren
Spaltprodukte; zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche Wachse
Abschnitt IV
Erzeugnisse der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe Anmerkung zum Abschnitt 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren,
Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren 17 Zucker und Zuckerwaren
18 Kakao und Kakaozubereitungen
19 Zubereitungen von Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren
20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen
21 Verschiedene eßbare Zubereitungen
22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig
23 Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie;
Futterzubereitungen
24 Tabak und verarbeiteter Tabakersatz
Abschnitt V
Mineralische Stoffe
25 Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement 26 Erze, Schlacken und Aschen
27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre
Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse
Abschnitt VI
Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
Anmerkungen zum Abschnitt 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische
oder organische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen
29 Organische chemische Erzeugnisse
30 Pharmazeutische Erzeugnisse
31 Düngemittel
32 Gerbstoff- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate;
Farbstoffe, Pigmente und andere Färbemittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte und ähnliche Massen; Tinten
33 Etherische Öle und Resinoide; Parfümerie-, Kosmetik- und Toilettezubereitungen
34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete
Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Polier- und Scheuerzubereitungen, Kerzen und ähnliche Waren, Modelliermassen, „Dentalwachse'' und Dentalzubereitungen auf der Grundlage von gebranntem Gips
35 Eiweißstoffe; modifizierte Stärken; Klebstoffe; Enzyme 36 Explosivstoffe; pyrotechnische Waren; Zündhölzer;
Zündmetallegierungen; leicht entzündliche Stoffe 37 Photographische oder kinematographische Waren
38 Verschiedene chemische Erzeugnisse
Abschnitt VII
Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
Anmerkungen zum Abschnitt 39 Kunststoffe und Waren daraus
40 Kautschuk und Waren daraus
Abschnitt VIII
Rohe Häute und Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse;
Waren aus tierischen Därmen
41 Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) sowie Leder 42 Lederwaren; Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel, Handtaschen
und ähnliche Behältnisse; Waren aus tierischen Därmen 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus
Abschnitt IX
Holz und Waren aus Holz; Holzkohle; Kork und Waren aus Kork; Erzeugnisse aus Stroh, Esparto oder anderen Flechtstoffen; Korbwaren
und Flechtwaren
44 Holz und Waren aus Holz; Holzkohle
45 Kork und Korkwaren
46 Flechtwaren und Korbwaren
Abschnitt X
Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem Fasermaterial; Papier und Pappe für die Wiederverwertung (Abfälle); Papier und Pappe
sowie Waren daraus
47 Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem
Fasermaterial; Papier und Pappe für die Wiederverwertung (Abfälle)
48 Papier und Pappe; Waren aus Papiermasse, Papier oder Pappe 49 Bücher, Zeitschriften, Bilddrucke und andere Waren des
graphischen Gewerbes; hand- und maschingeschriebene Schriftstücke, Pläne
Abschnitt XI
Textile Spinnstoffe und Waren daraus
Anmerkungen zum Abschnitt 50 Seide
51 Wolle, feine oder grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Roßhaar
52 Baumwolle
53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus
Papiergarnen
54 Synthetische oder künstliche Filamente
55 Synthetische oder künstliche Stapelfasern
56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile, Taue
und Seilerwaren
57 Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen 58 Spezialgewebe; getuftete Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen;
Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien 59 Imprägnierte, bestrichene, überzogene oder geschichtete Gewebe;
Spinnstoffwaren für technische Zwecke
60 Gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse
61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt oder gestrickt 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen;
Altwaren und Lumpen
Abschnitt XII
Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung, Peitschen, Reitgerten sowie Teile davon; zugerichtete Federn und Waren daraus; künstliche Blumen; Waren aus
Menschenhaaren
64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile dieser Waren 65 Kopfbedeckungen und Teile davon
66 Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit
Sitzvorrichtung, Peitschen und Reitgerten sowie Teile davon 67 Zugerichtete Federn und Daunen sowie Waren aus Federn und Daunen;
künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren
Abschnitt XIII
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen
Stoffen; keramische Erzeugnisse; Glas und Glaswaren
68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen
Stoffen
69 Keramische Erzeugnisse
70 Glas und Glaswaren
Abschnitt XIV
Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen
71 Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine,
Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen
Abschnitt XV
Unedle Metalle und Waren daraus
Anmerkungen zum Abschnitt 72 Eisen und Stahl
73 Waren aus Eisen oder Stahl
74 Kupfer und Waren daraus
75 Nickel und Waren daraus
76 Aluminium und Waren daraus
77 (Vorbehalten für eine allfällige künftige Verwendung im Harmonisierten System)
78 Blei und Waren daraus
79 Zink und Waren daraus
80 Zinn und Waren daraus
81 Andere unedle Metalle; Cermets (Metallkeramiken);
Waren aus diesen Stoffen
82 Werkzeuge, Messerschmiedwaren, Eßbestecke, aus unedlen Metallen;
Teile davon, aus unedlen Metallen
83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen
Abschnitt XVI
Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren und deren Teile; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für
diese Geräte
Anmerkungen zum Abschnitt 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische
Geräte; Teile davon
85 Elektrische Maschinen und Apparate und elektrotechnische
Erzeugnisse sowie Teile davon; Tonaufnahmegeräte und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte
Abschnitt XVII
Beförderungsmittel
Anmerkungen zum Abschnitt 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial sowie Teile davon;
mechanische und elektromechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege
87 Kraftfahrzeuge, Traktoren (Zugmaschinen), Motorräder, Fahrräder
und andere Landfahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör 88 Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon
89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Konstruktionen
Abschnitt XVIII
Optische, photographische, kinematographische, Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische Instrumente und Apparate; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör dieser Waren
90 Optische, photographische, kinematographische, Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische Instrumente und Apparate; Teile und Zubehör dieser Waren
91 Uhrmacherwaren
92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör davon
Abschnitt XIX
Waffen und Munition; Teile und Zubehör davon
93 Waffen und Munition; Teile und Zubehör davon
Abschnitt XX
Verschiedene Waren
94 Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettwaren, Matratzen,
Betteinsätze, Polster und ähnliche Waren mit Füllungen;
Beleuchtungskörper, anderweitig weder genannt noch inbegriffen;
Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude
95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile
davon und Zubehör
96 Verschiedene Waren
Abschnitt XXI
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
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98 (Vorbehalten für besondere Verwendungen durch Vertragsparteien) 99 (Vorbehalten für besondere Verwendungen durch Vertragsparteien)
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES HARMONISIERTEN SYSTEMS
Die Einreihung von Waren in das Harmonisierte System erfolgt nach den
folgenden Grundsätzen
1 - Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Unterkapitel
stellen nur Hinweise dar; maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln sowie die nachstehenden Vorschriften, letztere jedoch nur insoweit, als sie dem Wortlaut der Nummern oder der Anmerkungen nicht widersprechen.
2 - a - Jede Bezugnahme auf eine Ware in einer Nummer gilt auch für
die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie in diesem Zustand die wesentlichen Merkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für die vollständige oder fertige oder nach der vorstehenden Bestimmung als solche geltende Ware, wenn sie zerlegt oder noch nicht zusammengebaut ist; in diesem Fall sind die einzelnen Elemente der zerlegten oder noch nicht zusammengebauten Ware nicht als Teile im Sinne des Harmonisierten Systems anzusehen.
b - Jede Bezugnahme auf einen Stoff in einer Nummer gilt für
diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Ebenso gilt jede Bezugnahme auf eine Ware aus einem bestimmten Stoff für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Die Einreihung solcher gemischter oder zusammengesetzter Waren erfolgt nach den Grundsätzen der Vorschrift 3.
3 - Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Vorschrift
2b oder aus einem anderen Grund zwei oder mehr Nummern in
Betracht, so ist wie folgt zu verfahren
a - die Nummer mit der spezifischeren Warenbezeichnung geht den
Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Die
Warenbezeichnungen von zwei oder mehr Nummern, von denen
sich jede nur auf einzelne Stoffe einer gemischten oder
zusammengesetzten Ware oder nur auf einzelne Waren einer
Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Kleinverkauf
bezieht, sind hinsichtlich dieser Waren als gleich spezifisch
anzusehen, auch wenn eine davon eine vollständigere oder
genauere Warenbezeichnung enthält.
b - Gemische und Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder
Bestandteilen bestehen, sowie handelsübliche Zusammenstellungen von Waren, die in einer gemeinsamen Aufmachung für den Kleinverkauf vorliegen und die in einander ergänzender Weise verwendet werden, um eine bestimmte Tätigkeit oder die Deckung eines bestimmten Bedarfs zu ermöglichen, sind, wenn ihre Einreihung nicht nach der Vorschrift 3a erfolgen kann, so einzureihen, als würden sie zur Gänze aus jener Komponente (Stoff, Bestandteil oder Ware) bestehen, die ihr Wesen bestimmt, sofern diese Feststellung getroffen werden kann.
c - ist die Einreihung nach den Vorschriften 3a und 3b nicht
möglich, so ist die Ware in die der Numerierung nach letzte
der gleichermaßen in Betracht kommenden Nummern einzureihen.
4 - Waren, die nach den vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht
werden können, sind in die Nummer jener Waren einzureihen, denen
sie am ähnlichsten sind.
5 - Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen gelten für die
nachstehend angeführten Waren folgende Vorschriften
a - Etuis für Photoapparate, für Filmkameras, für
Musikinstrumente, für Waffen oder für Zeicheninstrumente, Schmuckschatullen und ähnliche Behältnisse, nach ihrer Form oder Ausstattung zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung bestimmt und zum längeren Gebrauch geeignet, sind wie diese Waren einzureihen, wenn die Waren und die Behältnisse gemeinsam vorliegen und die Behältnisse von einer Art sind, wie sie üblicherweise mit diesen Waren verkauft werden. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für Behältnisse, die für das Ganze wesensbestimmend sind.
b - Vorbehaltlich der vorstehenden Vorschrift 5a sind
Verpackungsmaterial und Verpackungsbehälter wie die darin befindlichen Waren einzureihen, wenn sie von einer Art sind, wie sie üblicherweise zum Verpacken derartiger Waren verwendet werden. Diese Bestimmung ist für Verpackungsmaterial und Verpackungsbehälter, die eindeutig für eine wiederholte Verwendung geeignet sind, nicht bindend.
6 - Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unternummern einer Nummer sind der Wortlaut der Unternummern und der Anmerkungen zu den Unternummern sowie, in sinngemäßer Anwendung, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur Unternummern der gleichen Gliederungsstufe gegenüberzustellen sind. Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen sind bei Anwendung dieser Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln heranzuziehen.
Abschnitt I
Lebende Tiere; Waren tierischen Ursprungs
Anmerkungen
1 - In diesem Abschnitt werden durch die Anführung einer
bestimmten Tiergattung oder Tierart, vorbehaltlich
gegenteiliger Bestimmungen auch die betreffenden
Jungtiere erfaßt.
2 - In allen Abschnitten des Tarifs gelten als getrocknet,
vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen auch Waren, die
entwässert, eingedampft oder gefriergetrocknet sind.
Kapitel 1
Lebende Tiere
Anmerkung
1 - Dieses Kapitel umfaßt alle lebenden Tiere, ausgenommen
a - Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere der Nummern 0301, 0306 und 0307;
b - Mikrobenkulturen und andere Waren der Nummer 3002;
c - Tiere der Nummer 9508.
0101 -- Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend
- Pferde
11 - - reinrassige Zuchttiere
19 - - sonstige
20 - Esel, Maultiere und Maulesel
0102 -- Rinder, lebend
10 - reinrassige Zuchttiere
90 - andere
0103 -- Schweine, lebend
10 - reinrassige Zuchttiere
- andere
91 - - mit einem Stückgewicht von weniger als 50 kg
92 - - mit einem Stückgewicht von 50 kg oder mehr
0104 -- Schafe und Ziegen, lebend
10 - Schafe
20 - Ziegen
0105 -- Hausgeflügel, lebend, und zwar Hühner, Enten, Gänse,
Truthühner und Perlhühner
- mit einem Stückgewicht von 185 g oder weniger
(10) - mit einem Stückgewicht von 185 g oder weniger
11 - - Hühner
12 - - Truthühner
19 - - sonstige
(90) - andere
92 - - Hühner mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger
93 - - Hühner mit einem Stückgewicht von mehr als 2 kg
99 - - sonstige
0106 00 Andere Tiere, lebend
Kapitel 2
Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall
Anmerkung
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Waren der Nummern 0201 bis 0208 und 0210, für den
menschlichen Genuß nicht geeignet;
b - Därme, Blasen und Magen von Tieren (Nr. 0504) sowie
Tierblut (Nr. 0511 oder 3002);
c - tierische Fette, ausgenommen Waren der Nummer 0209
(Kap. 15).
0201 -- Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt
10 - ganze oder halbe Tierkörper
20 - andere Stücke, mit Knochen
30 - ohne Knochen
0202 -- Fleisch von Rindern, gefroren
10 - ganze oder halbe Tierkörper
20 - andere Stücke, mit Knochen
30 - ohne Knochen
0203 -- Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren
- frisch oder gekühlt
11 - - ganze oder halbe Tierkörper
12 - - Schinken, Schultern und Stücke davon, mit Knochen
19 - - sonstige
- gefroren
21 - - ganze oder halbe Tierkörper
22 - - Schinken, Schultern und Stücke davon, mit Knochen
29 - - sonstige
0204 -- Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch, gekühlt oder
gefroren
10 - ganze oder halbe Tierkörper, von Lämmern, frisch oder
gekühlt
- anderes Schaffleisch, frisch oder gekühlt
21 - - ganze oder halbe Tierkörper
22 - - sonstige Stücke, mit Knochen
23 - - ohne Knochen
30 - ganze oder halbe Tierkörper, von Lämmern, gefroren
- anderes Schaffleisch, gefroren
41 - - ganze oder halbe Tierkörper
42 - - sonstige Stücke, mit Knochen
43 - - ohne Knochen
50 - Fleisch von Ziegen
0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln,
frisch, gekühlt oder gefroren
0206 -- Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall, von
Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln,
Maultieren und Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren
10 - von Rindern, frisch oder gekühlt
- von Rindern, gefroren
21 - - Zungen
22 - - Lebern
29 - - sonstige
30 - von Schweinen, frisch oder gekühlt
- von Schweinen, gefroren
41 - - Lebern
49 - - sonstige
80 - andere, frisch oder gekühlt
90 - andere, gefroren
0207 -- Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall
von Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch, gekühlt oder
gefroren
(10) - von Hühnern
11 - - nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt
12 - - nicht in Stücke zerteilt, gefroren
13 - - zerteilt sowie Innereien und anderer Schlachtanfall,
frisch oder gekühlt
14 - - zerteilt sowie Innereien und anderer Schlachtanfall,
gefroren
(20) - von Truthühnern
24 - - nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt
25 - - nicht in Stücke zerteilt, gefroren
26 - - zerteilt sowie Innereien und anderer Schlachtanfall,
frisch oder gekühlt
27 - - zerteilt sowie Innereien und anderer Schlachtanfall,
gefroren
(30) - von Enten, Gänsen und Perlhühnern
32 - - nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt
33 - - nicht in Stücke zerteilt, gefroren
34 - - Fettlebern (foies gras), frisch oder gekühlt
35 - - sonstige, frisch oder gekühlt
36 - - sonstige, gefroren
0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder gefroren
10 - von Kaninchen und Hasen
20 - Froschschenkel
90 - andere
0209 00 Schweinespeck (nicht durchwachsen), Schweinefett und
Geflügelfett, nicht ausgeschmolzen oder anders
extrahiert, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in
Salzlake, getrocknet oder geräuchert
0210 -- Fleisch sowie Innereien und anderer genießbarer
Schlachtanfall, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder
geräuchert; genießbares Mehl und Pulver aus Fleisch,
Innereien oder anderem Schlachtanfall
- Fleisch von Schweinen
11 - - Schinken, Schultern und Stücke davon, mit Knochen
12 - - Bauchfleisch (durchwachsener Speck) und Stücke davon
19 - - sonstige
20 - Fleisch von Rindern
90 - andere, einschließlich genießbares Mehl und Pulver aus
Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall
Kapitel 3
Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
Anmerkung
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Meeressäugetiere (Nr. 0106) und Fleisch
davon (Nr. 0208 oder 0210);
b - Fische (einschließlich deren Lebern, Rogen
und Milch), Krebstiere, Weichtiere oder
andere wirbellose Wassertiere, tot und auf
Grund ihrer Art oder ihres Zustandes für den
menschlichen Genuß nicht geeignet
(Kap. 5); Mehl, Pulver oder Pellets aus
Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen Genuß
nicht geeignet (Nr. 2301);
c - Kaviar oder Kaviarersatz aus Fischeiern (Nr. 1604).
2 - In diesem Kapitel gelten als Pellets Erzeugnisse, die
entweder lediglich durch Pressen oder durch einen
geringen Zusatz von Bindemitteln agglomeriert wurden.
0301 -- Fische, lebend
10 - Zierfische
- andere lebende Fische
91 - - Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss,
Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita,
Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und
Oncorhynchus chrysogaster)
92 - - Aale (Anguilla spp.)
93 - - Karpfen
99 - - sonstige
0302 -- Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und
anderes Fischfleisch der Nummer 0304
- Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen deren Lebern, Rogen
und Milch
11 - - Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss,
Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita,
Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und
Oncorhynchus chrysogaster)
12 - - Pazifische Lachse (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus
gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus
tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus
masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantische Lachse
(Salmo salar) und Donaulachse (Hucho hucho)
19 - - sonstige
- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae,
Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen
deren Lebern, Rogen und Milch
21 - - Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides,
Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)
22 - - Schollen oder Goldbutte (Pleuronectes platessa)
23 - - Seezungen (Solea spp.)
29 - - sonstige
- Thunfische (der Gattung Thunnus), Skipjack oder
Streifenbauch-Bonito (Euthynnus Katsuwonus) pelamis),
ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch
31 - - weiße Thunfische oder langflossige Thunfische (Thunnus
alalunga)
32 - - gelbflossige Thunfische (Thunnus albacares)
33 - - Skipjack oder Streifenbauch-Bonito
39 - - sonstige
40 - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen
deren Lebern, Rogen und Milch
50 - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus
macrocephalus), ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch
- andere Fische, ausgenommen deren Lebern,
Rogen und Milch
61 - - Sardinen und Pilcharde (Sardina pilchardus, Sardinops
spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten
(Brislinge, Sprattus sprattus)
62 - - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)
63 - - Köhler oder Blaufische (Pollachius virens)
64 - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber
australasicus, Scomber japonicus)
65 - - Haie
66 - - Aale (Anguilla spp.)
69 - - sonstige
70 - Lebern, Rogen und Milch
0303 -- Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes
Fischfleisch der Nummer 0304
10 - Pazifische Lachse (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus
gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus
tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou
und Oncorhynchus rhodurus), ausgenommen deren Lebern,
Rogen und Milch
21 - - Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss,
Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita,
Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und
Oncorhynchus chrysogaster)
22 - - Atlantische Lachse (Salmo salar) und Huchen (Hucho
hucho)
29 - - sonstige
- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae,
Soleidae, Scophthalmidae und Cithardae), ausgenommen
deren Lebern, Rogen und Milch
31 - - Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides,
Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)
32 - - Schollen oder Goldbutte (Pleuronectes platessa)
33 - - Seezungen (Solea spp.)
39 - - sonstige
- Thunfische (der Gattung Thunnus), Skipjack oder
Streifenbauch-Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis),
ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch
41 - - weißer Thunfisch oder langflossiger
Thunfisch (Thunnus alalunga)
42 - - gelbflossiger Thunfisch (Thunnus albacares)
43 - - Skipjack oder Streifenbauch-Bonito
49 - - sonstige
50 - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii),
ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch
60 - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus
macrocephalus), ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch
- andere Fische, ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch
71 - - Sardinen und Pilcharde (Sardina pilchardus, Sardinops
spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten
(Brislinge, Sprattus sprattus)
72 - - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)
73 - - Köhler oder Blaufische (Pollachius virens)
74 - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus,
Scomber japonicus)
75 - - Haie
76 - - Aale (Anguilla spp.)
77 - - Seebarsche (Dicentrarchus labrax, Dicentrarchus
punctatus)
78 - - Seehechte oder Hechtdorsche (Merluccius spp., Urophycis
spp.)
79 - - sonstige
80 - Lebern, Rogen und Milch
0304 -- Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch zerkleinert),
frisch, gekühlt oder gefroren
10 - frisch oder gekühlt
20 - gefrorene Fischfilets
90 - andere
0305 -- Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;
geräucherte Fische, auch vor oder während des
Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets aus Fischen,
für den menschlichen Genuß geeignet
10 - Mehl, Pulver und Pellets aus Fischen, für den
menschlichen Genuß geeignet
20 - Lebern, Rogen und Milch, getrocknet, geräuchert, gesalzen
oder in Salzlake
30 - Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, nicht
geräuchert
- geräucherte Fische, einschließlich Fischfilets
41 - - Pazifische Lachse (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus
gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus
tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus
masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantische Lachse
(Salmo salar) und Donaulachse (Hucho hucho)
42 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)
49 - - sonstige
- getrocknete Fische, auch gesalzen, nicht geräuchert
51 - - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus
macrocephalus)
59 - - sonstige
- Fische, gesalzen, nicht getrocknet oder geräuchert und
Fische in Salzlake
61 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)
62 - - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus
macrocephalus)
63 - - Sardellen (Engraulis spp.)
69 - - sonstige
0306 -- Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch,
gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, im Wasserdampf oder
Wasser gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet,
gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets aus
Krebstieren, für den menschlichen Genuß geeignet
11 - - Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)
12 - - Hummer (Homarus spp.)
13 - - Garnelen
14 - - Krabben
19 - sonstige, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets aus
Krebstieren, für den menschlichen Genuß geeignet
21 - - Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)
22 - - Hummer (Homarus spp.)
23 - - Garnelen
24 - - Krabben
29 - sonstige, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets aus
Krebstieren, für den menschlichen Genuß geeignet
0307 -- Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt,
gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; andere
wirbellose Wassertiere als Krebstiere und Weichtiere,
lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen
oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets aus anderen
wirbellosen Wassertieren als Krebstieren, für den
menschlichen Genuß geeignet
- andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets aus
anderen wirbellosen Wassertieren als Krebstieren, für
den menschlichen Genuß geeignet
10 - Austern
- Kammuscheln, Pilgermuscheln, einschließlich Aequipecten,
der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten
21 - - lebend, frisch oder gekühlt
29 - - sonstige
- Miesmuscheln (Mytilus spp., Perna spp.)
31 - - lebend, frisch oder gekühlt
39 - - sonstige
- Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma,
Sepiola spp.) und Kalmare (Ommastrephes spp., Loligo
spp., Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.)
41 - - lebend, frisch oder gekühlt
49 - - sonstige
- Kraken (Octopus spp.)
51 - - lebend, frisch oder gekühlt
59 - - sonstige
60 - Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken
- andere
91 - - lebend, frisch oder gekühlt
99 - - sonstige
Kapitel 4
Milch und Molkereierzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig;
genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen
Anmerkungen
1 - Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder
vollständig entrahmte Milch.
2 - Für die Nummer 0405 gilt
a - Der Ausdruck „Butter'' umfaßt natürliche Butter,
Molkenbutter oder rekonstituierte Butter (frisch,
gesalzen oder ranzig, einschließlich Butter in
luftdicht verschlossenen Behältnissen),
ausschließlich aus Milch gewonnen, mit einem
Milchfettgehalt von 80 Gewichtsprozent oder mehr,
jedoch nicht mehr als 95 Gewichtsprozent, einem
Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von
höchstens 2 Gewichtsprozent und einem Wassergehalt
von höchstens 16 Gewichtsprozent. Butter enthält
keine Emulgatoren, kann aber Natriumchlorid,
Lebensmittelfarben, neutralisierende Salze und
unschädliche Milchsäurebakterien enthalten.
b - Der Ausdruck „streichfähige Milcherzeugnisse''
umfaßt streichfähige Wasser-in-Öl-Emulsionen, die
Milchfett als einziges Fett enthalten, mit einem
Milchfettgehalt von 39 Gewichtsprozent oder mehr,
jedoch weniger als 80 Gewichtsprozent.
3 - Waren, die durch Eindicken von Molke mit
Zusatz von Milch oder Milchfett hergestellt wurden, sind
als Käse in die Nummer 0406 einzureihen, wenn sie
a - einen Milchfettgehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr
in der Trockensubstanz haben, weiters
b - einen Trockensubstanzgehalt von mindestens 70, aber
nicht mehr als 85 Gewichtsprozent haben und
c - geformt oder formbar sind.
4 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Waren, die aus Molke hergestellt wurden und mehr als
95 Gewichtsprozent Lactose, berechnet als wasserfreie
Lactose in der Trockensubstanz enthalten (Nr. 1702);
oder
b - Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder
mehr Molkenproteinen, die, berechnet auf die
Trockensubstanz, mehr als 80% Molkenproteine,
enthalten) (Nr. 3502) oder Globuline (Nr. 3504).
Anmerkungen zu den Unternummern
1 - Bei der Unternummer 0404 10 umfaßt der Ausdruck
„modifizierte Molke'' Waren, die aus Molkebestandteilen
bestehen, wie Molke bei der Lactose, Proteine oder
Mineralstoffe ganz oder teilweise entzogen wurden, Molke
bei der natürliche Molkebestandteile zugesetzt wurden und
Waren, die durch Mischen von natürlichen
Molkebestandteilen hergestellt wurden.
2 - Bei der Unternummer 0405 10 umfaßt der Ausdruck
„Butter'' nicht dehydrierte Butter und Ghee
(UNr. 0405 90).
0401 -- Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßungsmitteln
10 - mit einem Fettgehalt von 1 Gewichtsprozent oder weniger
20 - mit einem Fettgehalt von mehr als 1, aber nicht mehr als
6 Gewichtsprozent
30 - mit einem Fettgehalt von mehr als 6 Gewichtsprozent
0402 -- Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßungsmitteln
10 - als Pulver, Granulat oder in anderer fester Form, mit
einem Fettgehalt von 1,5 Gewichtsprozent oder weniger
- als Pulver, Granulat oder in anderer fester Form, mit
einem Fettgehalt von mehr als 1,5 Gewichtsprozent
21 - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln
29 - - sonstige
- andere
91 - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln
99 - - sonstige
0403 -- Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir sowie
andere fermentierte oder gesäuerte Milch und Rahm, auch
eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln oder mit Geruchs- und Geschmacksstoffen oder
mit Zusatz von Früchten oder Kakao
10 - Joghurt
90 - andere
0404 -- Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse bestehend aus
natürlichen Milchbestandteilen, auch mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßungsmitteln, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen
10 - Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln
90 - andere
0405 -- Butter und andere von der Milch stammende Fette und Öle;
streichfähige Milcherzeugnisse
10 - Butter
20 - streichfähige Milcherzeugnisse
90 - andere
0406 -- Käse und Topfen
10 - Frischkäse (ungereifte Käse), einschließlich
Molkenkäse, und Topfen
20 - Käse aller Art, gerieben oder pulverförmig
30 - Schmelzkäse, weder gerieben noch pulverförmig
40 - Käse mit Schimmelbildung im Teig
90 - andere Käse
0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder
gekocht
0408 -- Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch,
getrocknete im Wasserdampf oder Wasser gekocht, geformt,
gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln
- Eigelb
11 - - getrocknet
19 - - sonstiges
- andere
91 - - getrocknet
99 - - sonstige
0409 00 Natürlicher Honig
0410 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen
Kapitel 5
Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - eßbare Erzeugnisse von Tieren, ausgenommen flüssiges
oder getrocknetes Blut, Därme, Blasen und Magen, ganz
oder in Stücken;
b - Häute oder Felle (einschließlich Pelzfelle),
andere als Waren der Nummer 0505 und
Abschnitzel und ähnliche Abfälle von rohen
Häuten oder Fellen der
Nummer 0511 (Kap. 41 oder 43);
c - tierische Spinnstoffe, andere als Roßhaar und
Roßhaarabfälle (Abschn. XI);
d - Pinselköpfe zur Herstellung von Pinseln und
ähnlichen Waren (Nr. 9603).
2 - Bei der Nummer 0501 gelten Menschenhaare, nach Längen
sortiert, jedoch nicht nach Wurzeln und Spitzen
gleichgerichtet, als nicht bearbeitete Menschenhaare.
3 - Als Elfenbein gelten in allen Abschnitten des
Tarifs die Stoßzähne des Elefanten und Narwals, die
Hörner des Nashorns, die Hauer des Walrosses und Ebers
sowie die Zähne von allen Tieren.
4 - Als Roßhaar gelten in allen Abschnitten des Tarifs die
Mähnen- und Schweifhaare von Rindern sowie von Tieren der
Familie Pferde.
0501 00 Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle
von Menschenhaaren
0502 -- Borsten und Haare von Schweinen; Dachshaare und andere
Tierhaare zur Herstellung von Pinseln, Besen oder Bürsten;
Abfälle davon
10 - Borsten und Haare von Schweinen sowie Abfälle davon
90 - andere
0503 00 Roßhaare und Roßhaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne
Unterlage
0504 00 Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen,
ganz oder in Stücken, frisch, gekühlt, gefroren,
gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
0505 -- Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder
Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten) und
Daunen, roh oder bloß gereinigt, desinfiziert oder zur
Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder
Teilen von Federn
10 - Federn, wie sie als Polsterungs- oder Füllmaterial
verwendet werden; Daunen
90 - andere
0506 -- Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach
bearbeitet (aber nicht zu Formen geschnitten), mit Säure
behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle dieser Waren
10 - Ossein und mit Säure behandelte Knochen
90 - andere
0507 -- Elfenbein, Schildpatt, Fischbein und Walbarten, Hörner,
Geweihe, Hufe, Nägel, Klauen und Schnäbel, roh oder nur
einfach bearbeitet, aber nicht zu Formen geschnitten; Mehl
und Abfälle dieser Waren
10 - Elfenbein; Mehl und Abfälle davon
90 - andere
0508 00 Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder nur einfach
bearbeitet, aber nicht weiter verarbeitet; Schalen und
Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und
Rückenschilde (Schulp) der Tintenfische, roh oder nur
einfach bearbeitet, aber nicht zu Formen geschnitten, Mehl
und Abfälle davon
0509 00 Meerschwämme
0510 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus;
Kanthariden (Spanische Fliegen); Galle, auch getrocknet;
Drüsen und andere tierische Stoffe zur Herstellung von
pharmazeutischen Erzeugnissen, frisch, gekühlt, gefroren
oder in anderer Weise vorübergehend haltbar gemacht
0511 -- Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen; tote Tiere des Kapitels 1 oder 3, für den
menschlichen Genuß nicht geeignet
10 - Rindersamen
- andere
91 - - von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren;
tote Tiere des Kapitels 3
99 - - sonstige
Abschnitt II
Waren pflanzlichen Ursprungs
Anmerkung
1 - Als Pellets gelten in diesem Abschnitt Erzeugnisse, die
entweder lediglich durch Pressen oder durch einen Zusatz
von Bindemitteln im Ausmaß von höchstens
3 Gewichtsprozent agglomeriert wurden.
Kapitel 6
Lebende Bäume und andere lebende Pflanzen; Bulben, Wurzeln und
dergleichen; Schnittblumen, Zierblattwerk
Anmerkung
1 - Mit Ausnahme des zweiten Teils der Nummer 0601 umfaßt
dieses Kapitel nur lebende Bäume und Erzeugnisse
(einschließlich Pflänzlinge von Gemüsepflanzen), die
gewöhnlich von Gärtnereien, Baumschulen oder vom
Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert
werden; ausgenommen sind Kartoffeln, Speisezwiebeln,
Schalotten, Knoblauch und andere Erzeugnisse des
Kapitels 7.
2 - Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Erzeugnisse
sind je nach Beschaffenheit der Waren der Nummer 0603
oder 0604 gleichzuhalten; Zutaten aus anderen Stoffen
bleiben außer Betracht. Ausgenommen von diesen Nummern
sind Kollagen und ähnliche Bilderwerke der Nummer 9701.
0601 -- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke,
in Ruhe, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen,
-setzlinge und -wurzeln, andere als Wurzeln der
Nummer 1212
10 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und
Wurzelstöcke, in Ruhe
20 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und
Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte;
Zichorienpflanzen, -setzlinge und -wurzeln
0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln),
Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel
10 - Stecklinge, nicht bewurzelt, Pfropfreiser
20 - Bäume und Sträucher, der genießbaren Fruchtarten, auch
veredelt
30 - Rhododendren (Azaleen), auch veredelt
40 - Rosen, auch veredelt
- andere
90 - andere
91 - andere
99 - andere
0603 -- Blumen, Blüten und Knospen davon, abgeschnitten, wie sie
für Binde- oder Zierzwecke verwendet werden, frisch,
getrocknet, gefärbt, gebleicht, imprägniert oder anders
behandelt
10 - frisch
90 - andere
0604 -- Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne
Blumen, Blüten oder Knospen davon sowie Gräser, Moose und
Flechten, wie sie für Binde- oder Zierzwecke verwendet
werden, frisch, getrocknet, gefärbt, gebleicht, imprägniert
oder anders behandelt
10 - Moose und Flechten
- andere
91 - - frisch
99 - - sonstige
Kapitel 7
Gemüse und andere genießbare Pflanzen, Wurzeln und Knollen
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Futtermittel der
Nummer 1214.
2 - Als Gemüse der Nummern 0709, 0710, 0711 und 0712 gelten
auch eßbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Kürbisse
(einschließlich Zucchini), Auberginen, Zuckermais
(Zea mays var. saccharata), Früchte der Gattung Capsicum
oder der Gattung Pimenta, Fenchel, Petersilie, Kerbel,
Estragon, Kresse und Gartenmajoran (Majorana hortensis
oder Origanum majorana).
3 - In die Nummer 0712 gehören alle getrockneten, in den
Nummern 0701 bis 0711 erfaßten Gemüse, mit Ausnahme von
a - getrockneten Hülsenfrüchten, ausgelöst (Nr. 0713);
b - Zuckermais in den in den Nummern 1102 bis 1104
angeführten Formen;
c - Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets
aus Kartoffeln (Nr. 1105);
d - Mehl, Grieß und Pulver aus getrockneten
Hülsenfrüchten der Nummer 0713 (Nr. 1106).
4 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Früchte der Gattung
Capsicum oder der Gattung Pimenta, getrocknet, gestoßen,
zerrieben oder in Pulverform.
0701 -- Kartoffeln, frisch oder gekühlt
10 - Saatkartoffeln
90 - andere
0702 00 Tomaten, frisch oder gekühlt
0703 -- Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch
(Porree) und andere Alliumarten, frisch oder gekühlt
10 - Speisezwiebeln und Schalotten
20 - Knoblauch
90 - Lauch (Porree) und andere Alliumarten
0704 -- Genießbare Kohlarten der Gattung Brassica
(einschließlich Kraut), frisch oder gekühlt
10 - Blumenkohl (Karfiol) und Brokkoli
20 - Rosenkohl (Kohlsprossen)
90 - andere
0705 -- Salate (Lactuca sativa) sowie Zichorien- und
Endiviensalate (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt
- Salate (Lactuca sativa)
11 - - Häuptelsalat (Kopfsalat)
19 - - sonstige
- Zichorien- und Endiviensalate
21 - - Chicoree Witloof (Cichorium intybus var. foliosum)
29 - - sonstige
0706 -- Karotten, Weiße Rüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln,
Knollensellerie, Rettiche sowie Radieschen und ähnliche
genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt
10 - Karotten und Weiße Rüben
90 - andere
0707 00 Gurken, frisch oder gekühlt
0708 -- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
10 - Erbsen (Pisum sativum)
20 - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)
90 - andere Hülsenfrüchte
0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt
10 - Artischocken
20 - Spargel
30 - Auberginen (Eierfrüchte)
40 - Sellerie, ausgenommen Knollensellerie
- Pilze und Trüffeln
51 - - Pilze
52 - - Trüffeln
60 - Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta
70 - Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde
90 - andere
0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht), gefroren
10 - Kartoffeln
- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst
21 - - Erbsen (Pisum sativum)
22 - - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)
29 - - sonstige
30 - Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde
40 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
80 - andere Gemüse
90 - Gemüsemischungen
0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (z. B. durch
gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger Säure
oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem Zustand für
den unmittelbaren Genuß nicht geeignet
10 - Speisezwiebeln
20 - Oliven
30 - Kapern
40 - Gurken
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen
0712 -- Gemüse, getrocknet, auch geschnitten, gebrochen oder
pulverisiert, aber nicht weiter zubereitet
20 - Speisezwiebeln
30 - Pilze und Trüffeln
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen
0713 -- Getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst, auch geschält oder
zerkleinert
10 - Erbsen (Pisum sativum)
20 - Kichererbsen
- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)
31 - - Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna
radiata (L.) Wilczek
32 - - Adzukibohne (Phaseolus angularis oder Vigna angularis)
33 - - Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris)
39 - - sonstige
40 - Linsen
50 - Saubohnen (Vicia faba var. major), Pferdebohnen (Vicia
faba var. equina) und Ackerbohnen (Vicia faba var. minor)
90 - andere
0714 -- Maniok, Arrowroot (Pfeilwurz), Salep, Topinambur, Bataten
(Süßkartoffeln) und ähnliche Wurzeln oder Knollen mit
hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt,
gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form
von Pellets; Sagomark
10 - Maniok
20 - Bataten (Süßkartoffeln)
90 - andere
Kapitel 8
Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten und Melonen
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind nicht genießbare
Früchte.
2 - Gekühlte waren sind den frischen gleichzuhalten.
3 - Getrocknete Früchte dieses Kapitels können auch teilweise
wieder mit Wasser versetzt oder für folgende Zwecke
behandelt sein
a - zur weiteren Haltbarmachung oder Stabilisation
(z. B. durch mäßige Wärmebehandlung, Schwefeln,
Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat),
b - zur Verbesserung oder Beibehaltung des Aussehens
(z. B. durch Zusatz von pflanzlichem Öl oder geringem
Zusatz von Glucosesirup),
vorausgesetzt, daß sie den Charakter von getrockneten
Früchten beibehalten haben.
0801 -- Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse, frisch oder
getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet
(10) - Kokosnüsse
11 - - getrocknet
19 - - anders
(20) - Paranüsse
21 - - in Schale
22 - - ohne Schale
(30) - Acajounüsse
31 - - in Schale
32 - - ohne Schale
0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne
Schale oder enthäutet
- Mandeln
11 - - in Schale
12 - - ohne Schale
- Haselnüsse (Corylus spp.)
21 - - in Schale
22 - - ohne Schale
- Walnüsse
31 - - in Schale
32 - - ohne Schale
40 - Edelkastanien (Castanea spp.)
50 - Pistazien
90 - andere
0803 00 Bananen (einschließlich Mehlbananen), frisch oder
getrocknet
0804 -- Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven,
Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet
10 - Datteln
20 - Feigen
30 - Ananas
40 - Avocadofrüchte
50 - Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte
0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
10 - Orangen
20 - Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas);
Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von
Zitrusfrüchten
30 - Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und saure
Limetten (Citrus aurantifolia)
40 - Grapefruits (einschließlich Pampelmusen)
90 - andere
0806 -- Weintrauben, frisch oder getrocknet
10 - frisch
20 - getrocknet
0807 -- Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papawfrüchte
(Papayafrüchte), frisch
(10) - Melonen (einschließlich Wassermelonen)
11 - - Wassermelonen
19 - - andere
20 - Papawfrüchte (Papayafrüchte)
0808 -- Äpfel, Birnen und Quitten, frisch
10 - Äpfel
20 - Birnen und Quitten
0809 -- Marillen, Kirschen (einschließlich Weichseln), Pfirsiche
(einschließlich Nektarinen und Brugnolen), Pflaumen,
Zwetschken und Schlehen, frisch
10 - Marillen
20 - Kirschen (einschließlich Weichseln)
30 - Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und Brugnolen)
40 - Pflaumen, Zwetschken und Schlehen
0810 -- Andere Früchte, frisch
10 - Erdbeeren
20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren
30 - schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und
Stachelbeeren
40 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der
Gattung Vaccinium
50 - Kiwifrüchte
90 - andere
0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),
gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln
10 - Erdbeeren
20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze,
weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren
90 - andere
0812 -- Früchte, vorübergehend haltbar gemacht (z. B. durch
gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger Säure
oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem Zustand für
den unmittelbaren Genuß nicht geeignet
10 - Kirschen (einschließlich Weichseln)
20 - Erdbeeren
90 - andere
0813 -- Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der Nummern 0801
bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von
Schalenfrüchten dieses Kapitels
10 - Marillen
20 - Pflaumen und Zwetschken
30 - Apfel
40 - andere Früchte
50 - Mischungen von getrockneten Früchten oder Schalenfrüchten
dieses Kapitels
0814 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen (einschließlich
Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder
vorübergehend haltbar gemacht, in Salzlake, schwefeliger
Säure oder anderen Konservierungsmitteln
Kapitel 9
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
Anmerkungen
1 - Mischungen von Waren der Nummern 0904 bis 0910 sind wie
folgt zu tarifieren
a - Mischungen von waren derselben Nummer bleiben in
dieser Nummer;
b - Mischungen von Waren verschiedener Nummern sind in
die Nummer 0910 einzureihen. Waren der Nummern 0904
bis 0910 (einschließlich der unter a und b
angeführten Mischungen), die mit anderen Stoffen
versetzt sind, verbleiben in diesem Kapitel, wenn
derartige Mischungen den wesentlichen Charakter von
Waren dieser Nummern beibehalten haben; andernfalls
sind diese Mischungen vom Kapitel 9 ausgeschlossen,
z. B. zusammengesetzte Würzmittel der Nummer 2103.
2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Kubebenpfeffer (Piper
cubeba) und andere Waren der Nummer 1211.
0901 -- Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen
und Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatz mit beliebigem Gehalt an
Kaffee
- Kaffee, nicht geröstet
11 - - nicht entkoffeiniert
12 - - entkoffeiniert
- Kaffee, geröstet
21 - - nicht entkoffeiniert
22 - - entkoffeiniert
90 - andere
0902 -- Tee, auch mit Geruchs- oder Geschmacksstoffen
10 - grüner Tee (nicht fermentiert), in unmittelbaren
Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger
20 - anderer grüner Tee (nicht fermentiert)
30 - schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter
Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von
3 kg oder weniger
40 - anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise
fermentierter Tee
0903 00 Mate
0904 -- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum
oder der Gattung Pimenta, getrocknet, gestoßen, zerrieben
oder in Pulverform
- Pfeffer
11 - - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform
12 - - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform
20 - Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta,
getrocknet oder gestoßen, zerrieben oder in Pulverform
0905 00 Vanille
0906 -- Zimt und Zimtblüten
10 - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform
20 - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform
0907 00 Gewürznelken (Mutternelken, Knospen und Stiele)
0908 -- Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und Kardamomen
10 - Muskatnüsse
20 - Muskatblüten
30 - Amomen und Kardamomen
0909 -- Anis, Sternanis, Fenchelsaat, Koriander, Kreuzkümmel
oder Kümmel; Wacholderbeeren
10 - Anis und Sternanis
20 - Koriander
30 - Kreuzkümmel
40 - Kümmel
50 - Fenchelsaat; Wacholderbeeren
0910 -- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und
andere Gewürze
10 - Ingwer
20 - Safran
30 - Kurkuma
40 - Thymian; Lorbeerblätter
50 - Curry
- andere Gewürze
91 - - Mischungen, wie sie in der Anmerkung 1b zu diesem
Kapitel beschrieben sind
99 - - sonstige
Kapitel 10
Getreide
Anmerkungen
1 - a - Die Nummern dieses Kapitels umfassen nur Waren, die
als Getreidekörner, auch in Ähren, auf Kolben, oder
auf dem Halm vorliegen.
b - Dieses Kapitel umfaßt weder geschälte noch in anderer
Weise bearbeitete Getreidekörner. Jedoch bleibt
geschälter, geschliffener, polierter, glasierter,
gedämpfter (parboiled) oder gebrochener Reis in der
Nummer 1006.
2 - Ausgenommen von der Nummer 1005 ist Zuckermais (Kap. 7).
Anmerkung zu den Unternummern
1 - Der Ausdruck „Hartweizen'' umfaßt Weizen der Art
Triticum durum und Hybridsorten davon, die die gleiche
Chromosomenanzahl (28) wie Triticum durum aufweisen.
1001 -- Weizen und Mengkorn
10 - Hartweizen
90 - andere
1002 00 Roggen
1003 00 Gerste
1004 00 Hafer
1005 -- Mais
10 - Saatmais
90 - anderer
1006 -- Reis
10 - ungeschälter Reis (Paddy oder Rohreis)
20 - geschälter Reis (Braunreis)
30 - halb oder gänzlich geschliffener Reis, auch poliert oder
glasiert
40 - gebrochener Reis
1007 00 Korn-Sorghum
1008 -- Buchweizen, andere Hirse, Kanariensaat;
anderes Getreide
10 - Buchweizen
20 - Hirse
30 - Kanariensaat
90 - anderes Getreide
Kapitel 11
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Weizenkleber
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - geröstetes Malz, als Kaffee-Ersatz aufgemacht
(Nr. 0901 oder 2101);
b - zubereitete Mehle, Grieße und Stärken der
Nummer 1901;
c - Corn Flakes und andere Waren der Nummer 1904;
d - Gemüse, zubereitet oder haltbar gemacht,
der Nummer 2001, 2004 oder 2005;
e - pharmazeutische Erzeugnisse (Kap. 30);
f - Stärken, die den Charakter von Parfümerie-,
Kosmetik- oder Toilettezubereitungen
haben (Kap. 33).
2 - A - Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden
Übersicht genannten Getreidearten gehören in dieses
Kapitel, wenn sie in der Trockensubstanz
gewichtsmäßig aufweisen
a - einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem
modifizierten polarimetrischen Ewers-Verfahren),
der den in der Spalte 2 angegebenen Wert
übersteigt, und
b - einen Aschegehalt (abzüglich allenfalls
zugesetzter mineralischer Stoffe), der den in der
Spalte 3 angegebenen Wert nicht übersteigt.
Müllereierzeugnisse, die diesen Bedingungen nicht
entsprechen, gehören in die Nummer 2302.
Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in
Flocken oder gemahlen, sind jedoch stets in die
Nummer 1104 einzureihen.
B - Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen in dieses
Kapitel gehörenden Müllereierzeugnisse sind in die
Nummer 1101 oder 1102 einzureihen, wenn der Durchgang
durch ein gewebtes Sieb mit Metalldrahtbespannung und
einer lichten Maschenweite gemäß Spalte 4 oder 5
gewichtsmäßig nicht Kleiner ist als der für die
jeweilige Getreideart angegebene Wert.
Anderenfalls sind sie in die Nummer 1103 oder 1104
einzureihen.
---------------------------------------------------------------------
Durchgang
durch ein Sieb
mit einer lichten
Maschenweite
von
-----------------
315 500
Mikro- Mikro
Stärke- Asche- meter meter
Getreideart gehalt gehalt (Mikron) (Mikron)
(1) (2) (3) (4) (5)
---------------------------------------------------------------------
Weizen und
Roggen ........... 45% 2,5% 80% -
Gerste ........... 45% 3 % 80% -
Hafer ............ 45% 5 % 80% -
Mais und
Korn-Sorghum ..... 45% 2 % - 90%
Reis ............. 45% 1,6% 80% -
Buchweizen ....... 45% 4 % 80% -
---------------------------------------------------------------------
3 - Bei der Nummer 1103 gelten als Grütze und Grieß durch
Zerkleinerung von Getreidekörnern erhaltene Waren, bei
denen im Fall von
a - Maiserzeugnissen der Durchgang durch ein gewebtes
Sieb mit Metalldrahtbespannung und einer lichten
Maschenweite von 2 mm mindestens 95 Gewichtsprozent
beträgt;
b - anderen Getreideerzeugnissen der Durchgang durch ein
gewebtes Sieb mit Metalldrahtbespannung und einer
lichten Maschenweite von 1,25 mm mindestens
95 Gewichtsprozent beträgt.
1101 00 Mehl aus Weizen oder Mengkorn
1102 -- Mehl aus anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn
10 - Roggenmehl
20 - Maismehl
30 - Reismehl
90 - andere
1103 -- Grütze, Grieß und Pellets aus Getreide
- Grütze und Grieß
11 - - aus Weizen
12 - - aus Hafer
13 - - aus Mais
14 - - aus Reis
19 - - aus sonstigem Getreide
- Pellets
21 - - aus Weizen
29 - - aus sonstigem Getreide
1104 -- Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält,
gequetscht, gewalzt, in Flocken oder Perlen, geschnitten
oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nummer 1006;
Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken
oder gemahlen
- Körner, gequetscht, gewalzt oder in Flocken
11 - - aus Gerste
12 - - aus Hafer
19 - - aus sonstigem Getreide
- Körner, anders bearbeitet (z. B. geschält, in Perlen,
geschnitten oder geschrotet)
21 - - aus Gerste
22 - - aus Hafer
23 - - aus Mais
29 - - aus sonstigem Getreide
30 - Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken oder
gemahlen
1105 -- Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets aus
Kartoffeln
10 - Mehl, Grieß und Pulver
20 - Flocken, Granulat und Pellets
1106 -- Mehl, Grieß und Pulver aus getrockneten Hülsenfrüchten
der Nummer 0713, aus Sagomark oder aus Wurzeln oder
Knollen der Nummer 0714 oder aus Waren des Kapitels 8
10 - aus getrockneten Hülsenfrüchten der Nummer 0713
20 - aus Sagomark oder aus Wurzeln oder Knollen der
Nummer 0714
30 - aus Waren des Kapitels 8
1107 -- Malz, auch geröstet
10 - nicht geröstet
20 - geröstet
1108 -- Stärken; Inulin
- Stärken
11 - - Weizenstärke
12 - - Maisstärke
13 - - Kartoffelstärke
14 - - Maniokstärke (Cassava)
19 - - sonstige Stärken
20 - Inulin
1109 00 Weizenkleber, auch getrocknet
Kapitel 12
Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Körner, Samen und
Früchte; Pflanzen für industrielle, gewerbliche oder medizinische
Zwecke; Stroh und Futter
Anmerkungen
1 - In die Nummer 1207 gehören unter anderem Palmnüsse und
Palmkerne, Baumwollsamen, Rizinussamen, Sesamsamen,
Senfsamen, Saflorsamen, Mohnsamen und Sheanüsse.
Ausgenommen von dieser Nummer sind Waren der
Nummern 0801, 0802 sowie Oliven (Kap. 7 oder 20).
2 - Die Nummer 1208 umfaßt sowohl nicht entfettete als auch
teilweise entfettete Mehle und Grieße sowie ganz
entfettete Mehle und Grieße, die mit ihrem arteigenem Öl
ganz oder teilweise wiederaufgefettet wurden. Ausgenommen
von dieser Nummer sind Rückstände der Nummern 2304 bis
2306.
3 - Bei der Nummer 1209 gelten Rübensamen, Kräutersamen,
Kleesamen, Gras- und andere Wiesensamen, Zierblumensamen,
Gemüsesamen, Obst- und Forstsämereien, Wickensamen
(ausgenommen solche der Gattung Vicia faba) und
Lupinensamen als „Samen, wie sie zur Aussaat verwendet
werden''. Ausgenommen von dieser Nummer sind, auch wenn
sie zur Aussaat bestimmt sind
a - Hülsenfrüchte oder Zuckermais (Kap. 7);
b - Gewürze oder andere Waren des Kapitels 9;
c - Getreide (Kap. 10);
d - Waren der Nummern 1201 bis 1207 oder 1211.
4 - In die Nummer 1211 gehören unter anderem auch folgende
Pflanzen und Teile davon: Basilikum, Borretsch, Ginseng,
Ysop, Süßholz, Minzen aller Art, Rosmarin, Raute, Salbei
und Wermut.
Ausgenommen von der Nummer 1211 sind
a - Pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30;
b - Parfümerie-, Kosmetik- oder Toilettezubereitungen des
Kapitels 33;
c - Insekticide, Fungicide, Herbicide,
Desinfektionsmittel oder ähnliche Erzeugnisse der
Nummer 3808.
5 - Bei der Nummer 1212 umfaßt der Ausdruck Algen und Tange
nicht
a - einzellige Mikroorganismen, tot, der Nummer 2102;
b - Kulturen von Mikroorganismen der Nummer 3002;
c - Düngemittel der Nummer 3101 oder 3105.
1201 00 Sojabohnen, auch gebrochen oder geschrotet
1202 -- Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise
hitzebehandelt, auch geschält, gebrochen oder geschrotet
10 - in Schale
20 - geschält, auch gebrochen oder geschrotet
1203 00 Kopra
1204 00 Leinsamen, auch gebrochen oder geschrotet
1205 00 Raps- und Rübsensamen (Anm.: richtig: Rübensamen),
auch gebrochen oder geschrotet
1206 00 Sonnenblumenkerne, auch gebrochen oder geschrotet
1207 -- Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch gebrochen oder
geschrotet
10 - Palmnüsse und Palmkerne
20 - Baumwollsamen
30 - Rizinussamen
40 - Sesamsamen
50 - Senfsamen
60 - Saflorsamen
- andere
91 - - Mohnsamen
92 - - Sheanüsse
99 - - sonstige
1208 -- Mehl und Grieß aus Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten,
ausgenommen aus Senfsamen
10 - aus Sojabohnen
90 - andere
1209 -- Samen, Früchte und Sporen, wie sie zur Aussaat verwendet
werden
- Rübensamen
11 - - Zuckerrübensamen
19 - - sonstige
- Samen von Futterpflanzen, ausgenommen Rübensamen
21 - - Luzernesamen
22 - - Kleesamen (Trifolium spp.)
23 - - Schwingelsamen
24 - - Wiesenrispengrassamen (Poa pratensis L.)
25 - - Weidelgrassamen (Lolium multiflorium Lam., Lolium
perenne L.)
26 - - Wiesenlieschgrassamen
29 - - sonstige
30 - Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen
ihrer Blüten kultiviert werden
- andere
91 - - Gemüsesamen
99 - - sonstige
1210 -- Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch
gemahlen, pulverisiert oder in Form von Pellets; Hopfenmehl
(Lupulin)
10 - Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen noch pulverisiert
noch in Form von Pellets
20 - Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, pulverisiert oder in
Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin)
1211 -- Pflanzen und Pflanzenteile (einschließlich Samen und
Früchte), wie sie hauptsächlich zur Herstellung von
Parfümeriewaren, für medizinische Zwecke oder für
Insekticide, Fungicide oder ähnliche Waren verwendet
werden, frisch oder getrocknet, auch zerschnitten,
zerstoßen oder pulverisiert
10 - Süßholzwurzeln
20 - Ginsengwurzeln
90 - andere
1212 -- Johannisbrot, Algen und Tange, Zuckerrüben und
Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet,
auch gemahlen; Fruchtsteine, Fruchtkerne und andere
pflanzliche Waren (einschließlich nicht geröstete
Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum),
die hauptsächlich für die menschliche Ernährung verwendet
werden, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
10 - Johannisbrot, einschließlich Johannisbrotkerne
20 - Algen und Tange
30 - Steine und Kerne von Marillen, Pfirsichen und Pflaumen
- andere
91 - - Zuckerrüben
92 - - Zuckerrohr
99 - - sonstige
1213 00 Getreidestroh und Getreidespreu, roh, auch gehäckselt,
gemahlen, gepreßt oder in Form von Pellets
1214 -- Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu,
Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und
ähnliches pflanzliches Futter, auch in Form von Pellets
10 - Luzernemehl und Luzernepellets
90 - andere
Kapitel 13
Schellack; Gummen, Harte und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge
Anmerkung
1 - Die Nummer 1302 umfaßt unter anderem Auszüge aus Süßholz,
Pyrethrum, Hopfen und Aloe sowie Opium. Die Nummer
umfaßt nicht
a - Süßholzauszüge mit einem Saccharosegehalt von mehr
als 10 Gewichtsprozent oder als Zuckerware aufgemacht
(Nr. 1701);
b - Malzextrakt (Nr. 1901);
c - Auszüge aus Kaffee, Tee oder Mate (Nr. 2101);
d - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, die alkoholische
Getränke darstellen (Kap. 22);
e - natürlicher Campher, Glycyrrhizin und andere Waren
der Nummern 2914 und 2938;
f - Arzneiwaren der Nummer 3003 oder 3004 sowie
Reagenzien zur Bestimmung von Blutgruppen und
Blutfaktoren (Nr. 3006);
g - Gerb- oder Farbstoffauszüge (Nr. 3201 oder 3203)
h - etherische Öle, einschließlich sogenannter Concretes
und Absolues, Resinoide, extrahierte Oleoresine und
wässerige Destillate und wässerige Lösungen
etherischer Öle sowie Zubereitungen auf der Grundlage
von Riechstoffen, wie sie für die Herstellung von
Getränken verwendet werden (Kap. 33);
i - Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle
und ähnliche natürliche Kautschukarten (Nr. 4001).
1301 -- Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und
Oleoresine (zB Balsame)
10 - Schellack
20 - Gummi arabicum
90 - andere
1302 -- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate
und Pektate; Agar-Agar und andere pflanzliche Schleime und
Verdickungsstoffe, auch modifiziert
- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge
11 - - Opium
12 - - aus Süßholz
13 - - aus Hopfen
14 - - aus Pyrethrum oder aus den Wurzeln rotenonhaltiger
Pflanzen
19 - - sonstige
20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate
- pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe, auch
modifiziert
31 - - Agar-Agar
32 - - Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot,
Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert
39 - - sonstige
Kapitel 14
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel und in den
Abschnitt XI einzureihen sind pflanzliche Stoffe
und Fasern, die hauptsächlich zur Herstellung
von Spinnstofferzeugnissen verwendet werden,
beliebig bearbeitet, sowie andere pflanzliche
Stoffe, die mit Rücksicht auf ihre ausschließliche
Verwendung zur Herstellung von Spinnstoffen
besonders bearbeitet wurden.
2 - Die Nummer 1401 umfaßt unter anderem auch Bambus (auch
gespalten, in der Längsrichtung gesägt oder auf Längen
zugeschnitten, an den Enden abgerundet, gebleicht,
flammsicher gemacht, poliert oder gefärbt), Flechtweiden,
Schilf und dergleichen, gespalten, Stuhlrohr und
Peddigrohr. Ausgenommen von dieser Nummer ist Holzspan
(Nr. 4404).
3 - Ausgenommen von der Nummer 1402 ist Holzwolle (Nr. 4405).
4 - Die Nummer 1403 umfaßt nicht Pinselköpfe und ähnliche
Waren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln
(Nr. 9603).
1401 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich zur Herstellung von
Korb- und Flechtwaren verwendet werden (z. B. Bambus,
Stuhlrohr und Peddigrohr, Schilf, Binsen, Flechtweiden,
Raffia, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes
Getreidestroh und Lindenbast)
10 - Bambus
20 - Stuhlrohr und Peddigrohr
90 - andere
1402 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich als Füll- oder
Polsterungsmaterial verwendet werden
(z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit
oder ohne Unterlage
10 - Kapok
- andere
90 - andere
1403 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich zur Herstellung von
Besen oder Bürsten verwendet werden (z. B. Besensorgho,
Piassava, Reiswurzeln und Istel), auch gebündelt oder zu
Strängen gedreht
10 - Besensorgho (Sorghum vulgare var. technicum)
90 - andere
1404 -- Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen
10 - pflanzliche Rohstoffe, wie sie hauptsächlich zum Färben
oder Gerben verwendet werden
20 - Baumwoll-Linters
90 - andere
Abschnitt III
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Spaltprodukte;
zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche Wachse
Kapitel 15
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Spaltprodukte;
zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche Wachse
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Schweinespeck, Schweinefett und Geflügelfett der
Nummer 0209;
b - Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Nr. 1804);
c - genießbare Zubereitungen, die mehr als
15 Gewichtsprozent an Waren der Nummer 0405 enthalten
(im allgemeinen Kap. 21);
d - Grammeln (Nr. 2301) und Rückstände der Nummern 2304
bis 2306;
e - Fettsäuren, zubereitete Wachse, pharmazeutische
Erzeugnisse, Anstrichfarben, Lacke, Seifen,
Parfümerie-, Kosmetik- oder Toilettezubereitungen,
sulfonierte Öle oder andere Waren des Abschnittes
VI;
f - Faktis (Ölkautschuk) (Nr. 4002).
2 - Die Nummer 1509 umfaßt nicht die durch
Lösungsmittelextraktion aus Oliven erhaltenen
Öle (Nr. 1510).
3 - Die Nummer 1518 erfaßt nicht die lediglich
denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen; sie
sind in die für die entsprechenden nicht denaturierten
Fette oder Öle sowie deren Fraktionen vorgesehene Nummer
einzureihen.
4 - Neutralisationspasten (Soapstocks), Bodensatz
(Öldraß), Stearinpech, Glycerinpech und Wollpech fallen
in die Nummer 1522.
1501 00 Fette von Schweinen (einschließlich Schweineschmalz) und
Fette von Geflügel, andere als jene der Nummer 0209 oder
1503
1502 00 Fette von Rindern, Schafen oder Ziegen, andere als jene
der Nummer 1503
1503 00 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und
Talgöl, weder emulgiert noch gemischt noch in anderer Weise
zubereitet
1504 -- Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder
Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert
10 - Fischleberöle sowie deren Fraktionen
20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen,
ausgenommen Fischleberöle
30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Meeressäugetieren
1505 -- Wollfett und Fettstoffe daraus, einschließlich Lanolin
10 - Wollfett, roh
90 - andere
1506 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch
raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
1507 -- Sojaöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht
chemisch modifiziert
10 - rohes Öl, auch entschleimt
90 - andere
1508 -- Erdnußöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert
10 - rohes Öl
90 - andere
1509 -- Olivenöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert
10 - Jungfernöl
90 - anderes
1510 00 Andere Öle sowie deren Fraktionen, die ausschließlich von
Oliven stammen, auch raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert, einschließlich Mischungen von diesen Ölen oder
Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nummer 1509
1511 -- Palmöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht
chemisch modifiziert
10 - rohes Öl
90 - andere
1512 -- Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie
Fraktionen davon, auch raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert
- Sonnenblumenöl oder Safloröl sowie Fraktionen davon
11 - - rohes Öl
19 - - sonstige
- Baumwollsamenöl sowie dessen Fraktionen
21 - - rohes Öl, auch ohne Gossypol
29 - - sonstige
1513 -- Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie
Fraktionen davon, auch raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert
- Kokosöl (Kopraöl) sowie dessen Fraktionen
11 - - rohes Öl
19 - - sonstige
- Palmkernöl und Babassuöl sowie Fraktionen davon
21 - - rohes Öl
29 - - sonstige
1514 -- Rapsöl, Rüböl oder Senföl sowie Fraktionen davon, auch
raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
10 - rohes Öl
90 - andere
1515 -- Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich
Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert
- Leinöl sowie dessen Fraktionen
11 - - rohes Öl
19 - - sonstige
- Maisöl sowie dessen Fraktionen
21 - - rohes Öl
29 - - sonstige
30 - Rizinusöl sowie dessen Fraktionen
40 - Tungöl (Holzöl) sowie dessen Fraktionen
50 - Sesamöl sowie dessen Fraktionen
60 - Jojobaöl sowie dessen Fraktionen
90 - andere
1516 -- Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren
Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert,
rückgeestert oder elaidinisiert, auch raffiniert, aber
nicht weiter zubereitet
10 - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen
20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen
1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder Zubereitungen von
tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von
Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels,
ausgenommen genießbare Fette oder Öle sowie deren
Fraktionen der Nummer 1516
10 - Margarine, ausgenommen flüssige
90 - andere
1518 00 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren
Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt,
geblasen, durch Hitze im Vakuum oder im inerten Gas
polymerisiert, oder anders chemisch modifiziert,
ausgenommen solche der Nummer 1516; ungenießbare Mischungen
oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten
oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle
dieses Kapitels, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
1520 00 Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen
1521 -- Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs,
andere Insektenwachse und Walrat (Spermaceti), auch
raffiniert oder gefärbt
10 - Pflanzenwachse
90 - andere
1522 00 Degras (Gerberfett); Rückstände aus der Behandlung von
Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
Abschnitt IV
Erzeugnisse der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe
Anmerkung
1 - Als Pellets gelten in diesem Abschnitt Erzeugnisse, die
entweder lediglich durch Pressen oder durch einen Zusatz
von Bindemitteln im Ausmaß von höchstens
3 Gewichtsprozent agglomeriert wurden.
Kapitel 16
Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder
anderen wirbellosen Wassertieren
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Fleisch, Innereien
und anderer Schlachtanfall, Fische, Krebstiere,
Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, die nach
den in den Kapiteln 2 oder 3 oder der Nummer 0504
genannten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht
sind.
2 - Nahrungsmittelzubereitungen, die mehr als
20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Innereien
oder anderen Schlachtanfall, Blut, Fisch, Krebstiere,
Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder
irgendeiner Mischung von diesen Waren enthalten, bleiben
in diesem Kapitel. Wenn eine Zubereitung zwei oder mehr
dieser Waren enthält, so ist sie in jene Nummer des
Kapitels 16 einzureihen, die der gewichtsmäßig
vorherrschenden Komponente entspricht. Diese Bestimmungen
gelten nicht für gefüllte Waren der Nummer 1902 oder für
Zubereitungen der Nummer 2103 oder 2104.
Anmerkungen zu den Unternummern
1 - Bei der Unternummer 1602 10 umfaßt der Ausdruck
„homogenisierte Zubereitungen'' Zubereitungen von
Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall oder Blut,
fein homogenisiert, in Aufmachungen für den Kleinverkauf
als Ernährung für Kinder oder für den Diätgebrauch, mit
einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser
Begriffsbestimmung bleiben alle Zutaten, die in
geringen Mengen zum Würzen, Haltbarmachen oder zu
anderen Zwecken zugesetzt wurden, außer Betracht. Diese
Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare
Stückchen von Fleisch, Innereien oder anderem
Schlachtanfall enthalten. Diese Unternummer hat Vorrang
gegenüber allen anderen Unternummern der Nummer 1602.
2 - Die in den Unternummern zu den Nummern 1604 und 1605 nur
mit deren allgemeiner Bezeichnung angeführten Fische und
Krebstiere entsprechen den im Kapitel 3 unter derselben
allgemeinen Bezeichnung angeführten Tieren.
1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Innereien
oder anderem Schlachtanfall oder Blut;
Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser
Erzeugnisse
1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer Schlachtanfall oder Blut,
anders zubereitet oder haltbar gemacht
10 - homogenisierte Zubereitungen
20 - von Lebern von Tieren aller Art
- von Geflügel der Nummer 0105
31 - - von Truthühnern
32 - - von Hühnern
39 - - sonstige
- von Schweinen
41 - - Schinken und Stücke davon
42 - - Schultern und Stücke davon
49 - - sonstige, einschließlich Mischungen
50 - von Rindern (einschließlich Kälbern)
90 - andere, einschließlich Zubereitungen von Blut von Tieren
aller Art
1603 00 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen, Krebstieren,
Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren
1604 -- Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und
Kaviarersatz aus Fischeiern
- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht fein
zerkleinert
11 - - Lachse
12 - - Heringfische
13 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen, Sprotten oder
Brislinge
14 - - Thunfische, Skipjack oder Streifenbauch-Bonito und
Bonito (Sarda spp.)
15 - - Makrelen
16 - - Sardellen
19 - - sonstige
20 - Fische, anders zubereitet oder haltbar gemacht
30 - Kaviar und Kaviarersatz
1605 -- Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere,
zubereitet oder haltbar gemacht
10 - Krabben
20 - Garnelen
30 - Hummer
40 - sonstige Krebstiere
90 - andere
Kapitel 17
Zucker und Zuckerwaren
Anmerkung
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - kakaohaltige Zuckerwaren (Nr. 1806);
b - chemisch reine Zucker - andere als Saccharose,
Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose) -
und andere Waren der Nummer 2940;
c - Arzneiwaren oder andere Waren des Kapitels 30.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - Bei den Unternummern 1701 11 und 1701 12 gelten als
„Rohzucker'' Zucker, die in der Trockensubstanz einen
Gewichtsanteil an Saccharose aufweisen, der einer Anzeige
am Polarimeter von weniger als 99,5 Grad entspricht.
1701 -- Rohrzucker und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose,
fest
- Rohzucker ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder
Farbstoffen
11 - - Rohrzucker
12 - - Rübenzucker
- andere
91 - - mit Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder Farbstoffen
99 - - sonstige
1702 -- Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,
Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest;
Zuckersirupe ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder
Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig
gemischt; Zucker und Melassen, karamelisiert
(10) - Lactose und Lactosesirup
11 - - mit einem Gehalt an Lactose von 99 Gewichtsprozent
oder mehr, berechnet als wasserfreie Lactose in der
Trockensubstanz
19 - - andere
20 - Ahornzucker und Ahornsirup
30 - Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder
mit einem Fructosegehalt in der Trockensubstanz von
weniger als 20 Gewichtsprozent
40 - Glucose und Glucosesirup, mit einem Fructosegehalt in der
Trockensubstanz von 20 Gewichtsprozent oder mehr, jedoch
weniger als 50 Gewichtsprozent
50 - chemisch reine Fructose (Lävulose)
60 - andere Fructose (Lävulose) und Fructosesirup, mit einem
Fructosegehalt in der Trockensubstanz von mehr als
50 Gewichtsprozent
90 - andere, einschließlich Invertzucker
1703 -- Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker
10 - Zuckerrohrmelasse
90 - andere
1704 -- Zuckerwaren (einschließlich weiße Schokolade), nicht
kakaohaltig
10 - Kaugummi, auch mit Zuckerüberzug
90 - andere
Kapitel 18
Kakao und Kakaozubereitungen
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Zubereitungen der
Nummer 0403, 1901, 1904, 1905, 2105, 2202, 2208, 3003
oder 3004.
2 - In die Nummer 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und -
vorbehaltlich Anmerkung 1 zu diesem Kapitel - andere
kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen.
1801 00 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet
1802 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
1803 -- Kakaomasse, auch entfettet
10 - nicht entfettet
20 - ganz oder teilweise entfettet
1804 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl
1805 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln
1806 -- Schokolade und andere kakaohaltige
Nahrungsmittelzubereitungen
10 - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln
20 - andere Zubereitungen, in Form von Blöcken, Tafeln,
Rippen oder Riegeln, mit einem Gewicht von mehr als
2 kg, sowie als Flüssigkeit, Paste, Pulver, Granulat
oder in ähnlichen Formen, in Behältnissen oder
unmittelbaren Umschließungen, mit einem Inhalt von
mehr als 2 kg
- andere, in Blöcken, Tafeln, Rippen oder Riegeln
31 - - gefüllt
32 - - nicht gefüllt
90 - andere
Kapitel 19
Zubereitungen von Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Nahrungsmittelzubereitungen, die mehr als
20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Innereien oder
anderen Schlachtanfall, Blut, Fisch, Krebstiere,
Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder
irgendeiner Mischung von diesen Waren enthalten
(Kap. 16); diese Ausnahme gilt nicht für gefüllte
Erzeugnisse der Nummer 1902;
b - Hundekuchen und andere Futtermittelzubereitungen von
Mehl oder Stärke (Nr. 2309);
c - Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.
2 - Bei der Nummer 1901 umfaßt der Ausdruck „Mehl'' und
„Grieß''
a - Getreidemehl und Getreidegrieß des Kapitels 11, und
b - Mehl, Grieß und Pulver pflanzlichen Ursprungs jedes
Kapitels, ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver aus
getrocknetem Gemüse (Nr. 0712), aus Kartoffeln
(Nr. 1105) oder aus getrockneten Hülsenfrüchten
(Nr. 1106).
3 - Ausgenommen von der Nummer 1904 sind Zubereitungen, die
mehr als 6 Gewichtsprozent Kakao, berechnet als
vollständig entfetteter Kakao, enthalten oder mit
Schokolade oder anderen kakaohaltigen
Nahrungsmittelzubereitungen der Nummer 1806 überzogen
sind (Nr. 1806).
4 - Bei der Nummer 1904 gilt als „in anderer Weise
zubereitet'' jede Zubereitung oder Bearbeitung von
Getreide, die über die in den Nummern oder Anmerkungen
zum Kapitel 10 oder 11 vorgesehenen hinausgeht.
1901 -- Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen von Mehl, Grieß,
Stärke oder Malzextrakt, die keinen Kakao oder weniger
als 40 Gewichtsprozent Kakao, berechnet als vollständig
entfetteter Kakao, enthalten, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen von Waren
der Nummern 0401 bis 0404, die keinen Kakao oder weniger
als 5 Gewichtsprozent Kakao, berechnet als vollständig
entfetteter Kakao, enthalten, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen
10 - Zubereitungen für die Ernährung für Kinder, in
Aufmachungen für den Kleinverkauf
20 - Mischungen und Teige, zur Herstellung von Backwaren der
Nummer 1905
90 - andere
1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder
anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie
z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi,
Ravioli und Canneloni; Couscous, auch zubereitet
- ungekochte Teigwaren, weder gefüllt noch in anderer Weise
zubereitet
11 - - Eier enthaltend
19 - - sonstige
20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer Weise
zubereitet
30 - andere Teigwaren
40 - Couscous
1903 00 Tapioka und Tapioka-Ersatzstoffe aus Stärke zubereitet, in
Form von Flocken, Graupen, Perlen und dergleichen
1904 -- Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen
oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen (z. B.
Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von
Körpern oder in Form von Flocken oder anders bearbeiteten
Körnern, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen
10 - Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen
oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen
20 - Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt aus
ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von
ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus
aufgeblähtem Getreide
90 - andere
1905 -- Brot, Konditorwaren, Feinbackwaren und andere Backwaren,
auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln, wie sie
für Arzneiwaren verwendet werden, Siegeloblaten,
getrockneter Mehl- oder Stärkemehlteig in Blättern und
ähnliche Erzeugnisse
10 - Knäckebrot
20 - Lebkuchen (Pfefferkuchen) und dergleichen
30 - Kekse und ähnliche haltbare Backwaren, mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Waffeln
40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete
Erzeugnisse
90 - andere
Kapitel 20
Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Gemüse und Früchte, nach den im Kapitel 7, 8 oder 11
genannten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht;
b - Nahrungsmittelzubereitungen, die mehr als
20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Innereien oder
anderen Schlachtanfall, Blut, Fisch, Krebstiere,
Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder
irgendeine Mischung von diesen Waren enthalten
(Kap. 16);
c - zusammengesetzte homogenisierte
Nahrungsmittelzubereitungen der Nummer 2104.
2 - Ausgenommen von den Nummern 2007 und 2008 sind
Fruchtgelees, Fruchtpasten, zuckerüberzogene Mandeln und
ähnliche Erzeugnisse, in Form von Zuckerwaren (Nr. 1704)
oder von Schokoladewaren (Nr. 1806).
3 - Die Nummern 2001, 2004 und 2005 umfassen jeweils nur
solche Waren des Kapitels 7 oder der Nummer 1105 oder
1106 (ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver, aus
Waren des Kap. 8), die in anderer Weise als in der
Anmerkung 1a genannt, zubereitet oder haltbar gemacht
wurden.
4 - Tomatensaft mit einem Trockensubstanzgehalt von
7 Gewichtsprozent oder mehr ist in die Nummer 2002
einzureihen.
5 - Bei der Nummer 2009 umfaßt der Ausdruck „Säfte weder
gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol'' Säfte mit
einem Alkoholgehalt in Volumenteilen (vgl. Anm. 2 zum
Kap. 22) von 0,5% Vol. oder weniger.
Anmerkungen zu den Unternummern
1 - Bei der Unternummer 2005 10 umfaßt der Ausdruck
„homogenisiertes Gemüse'' Zubereitungen von Gemüse,
fein homogenisiert, in Aufmachungen für den Kleinverkauf
als Ernährung für Kinder oder für den Diätgebrauch, mit
einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser
Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die in geringen
Mengen zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken
zugesetzt wurden, außer Betracht. Diese Zubereitungen
können in geringer Menge sichtbare Gemüsestückchen
enthalten. Die Unternummer 2005 10 hat Vorrang gegenüber
allen anderen Unternummern der Nummer 2005.
2 - Bei der Unternummer 2007 10 umfaßt der Ausdruck
„homogenisierte Zubereitungen'' Zubereitungen von
Früchten, fein homogenisiert, in Aufmachungen für den
Kleinverkauf als Ernährung für Kinder oder für den
Diätgebrauch, mit einem Inhalt von 250 g oder weniger.
Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten,
die in geringen Mengen zum Würzen, Haltbarmachen oder zu
anderen Zwecken zugesetzt wurden, außer Betracht. Diese
Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare
Fruchtstückchen enthalten. Die Unternummer 2007 10 hat
Vorrang gegenüber allen anderen Unternummern der
Nummer 2007.
2001 -- Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit
Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
10 - Gurken
20 - Speisezwiebeln
90 - andere
2002 -- Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht
10 - Tomaten, ganz oder in Stücken
90 - andere
2003 -- Pilze und Trüffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet
oder haltbar gemacht
10 - Pilze
20 - Trüffeln
2004 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet
oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Waren der
Nummer 2006
10 - Kartoffeln
90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen
2005 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet
oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Waren
der Nummer 2006
10 - homogenisiertes Gemüse
20 - Kartoffeln
40 - Erbsen (Pisum sativum)
- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)
51 - - Bohnen, ausgelöst
59 - - sonstige
60 - Spargel
70 - Oliven
80 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen
2006 00 Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile,
mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt, glaciert oder
kandiert)
2007 -- Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und
Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln
10 - homogenisierte Zubereitungen
- andere
91 - - von Zitrusfrüchten
99 - - sonstige
2008 -- Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer
Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder von Alkohol,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen
- Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen oder Saaten,
auch untereinander gemischt
11 - - Erdnüsse
19 - - sonstige, einschließlich Mischungen
20 - Ananas
30 - Zitrusfrüchte
40 - Birnen
50 - Marillen
60 - Kirschen (einschließlich Weichseln)
70 - Pfirsiche
80 - Erdbeeren
- andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen die der
Unternummer 2008 19
91 - - Palmherzen
92 - - Mischungen
99 - - sonstige
2009 -- Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte,
weder gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol, auch mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln
- Orangensaft
11 - - gefroren
19 - - sonstige
20 - Grapefruitsaft
30 - Saft von anderen Zitrusfrüchten, ausgenommen Mischungen
40 - Ananassaft
50 - Tomatensaft
60 - Traubensaft (einschließlich Traubenmost)
70 - Apfelsaft
80 - Saft von anderen Früchten oder anderem Gemüse,
ausgenommen Mischungen
90 - Mischungen von Säften
Kapitel 21
Verschiedene eßbare Zubereitungen
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Gemüsemischungen der Nummer 0712;
b - gerösteter Kaffee-Ersatz mit beliebigem Gehalt an
Kaffee (Nr. 0901);
c - Tee mit Geruchs- oder Geschmacksstoffen (Nr. 0902);
d - Gewürze oder andere Waren der Nummern 0904 bis 0910;
e - Nahrungsmittelzubereitungen, andere als die in den
Nummern 2103 und 2104 beschriebenen Waren, die mehr
als 20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Innereien oder
anderen Schlachtanfall, Blut, Fisch, Schaltiere,
Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder
irgendeiner Mischung von diesen Waren enthalten
(Kap. 16);
f - Hefen, als Arzneiwaren aufgemacht, oder andere
Erzeugnisse der Nummer 3003 oder 3004;
g - zubereitete Enzyme der Nummer 3507.
2 - Auszüge aus dem in der vorstehenden Anmerkung 1b
genannten Kaffee-Ersatz sind in die Nummer 2101
einzureihen.
3 - Bei der Nummer 2104 umfaßt der Ausdruck
„zusammengesetzte homogenisierte
Nahrungsmittelzubereitungen'' Zubereitungen aus einer
fein homogenisierten Mischung von zwei oder mehr
Grundstoffen, wie Fleisch, Fisch, Gemüse oder Früchte, in
Aufmachungen für den Kleinverkauf als Ernährung für
Kinder oder für den Diätgebrauch, mit einem Inhalt von
250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser
Begriffsbestimmungen bleiben alle Zutaten, die in
geringen Mengen zum Würzen, Haltbarmachen oder zu
anderen Zwecken zugesetzt wurden, außer Betracht. Diese
Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stücke
der Bestandteile enthalten.
2101 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate
und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf
der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete
Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz sowie Auszüge
und Konzentrate davon
(10) - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und
Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge,
Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von
Kaffee
11 - - Auszüge, Essenzen und Konzentrate
12 - - Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen,
Essenzen oder Konzentraten oder auf der Grundlage von
Kaffee
20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate, und
Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen
oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate
30 - geröstete Zichorie und anderer gerösteter Kaffe-Ersatz
sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate davon
2102 -- Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige
Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002);
zubereitete Backtreibmittel in Pulverform
10 - Hefen, aktiv
20 - Hefen, nicht aktiv; andere einzellige Mikroorganismen,
tot
30 - zubereitete Backtreibmittel in Pulverform
2103 -- Zubereitungen für Gewürzsoßen und zubereitete Gewürzsoßen;
zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und
Senf
10 - Sojasoße
20 - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen
30 - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf
90 - andere
2104 -- Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür;
zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitung
10 - Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür
20 - zusammengesetzte homogenisierte
Nahrungsmittelzubereitungen
2105 00 Speiseeis, auch mit Kakaogehalt
2106 -- Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen
10 - Eiweißkonzentrat und texturierte Eiweißstoffe
90 - andere
Kapitel 22
Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Waren dieses Kapitels (ausgenommen jene der
Nummer 2209), die für Kochzwecke zubereitet und
und hiebei für den Verzehr als Getränk ungeeignet
wurden (im allgemeinen Nr. 2103);
b - Meerwasser (Nr. 2501);
c - destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser und Wasser
ähnlicher Reinheit (Nr. 2851);
d - Essigsäure mit einem Essigsäuregehalt von mehr als
10 Gewichtsprozent (Nr. 2915);
e - Arzneiwaren der Nummer 3003 oder 3004;
f - Parfümerie- oder Toilettezubereitungen (Kap. 33).
2 - In diesem Kapitel und in den Kapiteln 20 und 21 gilt als
„Alkoholgehalt in Volumenteilen'' der bei einer
Temperatur von 20 Grad C ermittelte Alkoholgehalt.
3 - Bei der Nummer 2202 gelten als nichtalkoholische Getränke
Getränke mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von
0,5% Vol. oder weniger. Alkoholische Flüssigkeiten
gehören je nach Beschaffenheit in die Nummern 2203 bis
2206 oder in die Nummer 2208.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - Bei der Unternummer 2204 10 gilt als „Schaumwein''
solcher Wein, der in einem geschlossenen Behältnis bei
20 Grad C einen Überdruck von 3 Bar oder mehr aufweist.
2201 -- Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches
Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, ohne
Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, Geruchs-
oder Geschmacksstoffen; Eis und Schnee
10 - Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser
90 - andere
2202 -- Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure
versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmacksstoffen, sowie
andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Säfte von
Früchten oder Gemüsen der Nummer 2009
10 - Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure
versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmacksstoffen
90 - andere
2203 00 Bier, aus Malz hergestellt
2204 -- Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol
angereicheter Wein; Traubenmost, anderer als jener der
Nummer 2009
10 - Schaumwein
- anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von
Alkohol verhindert oder gehemmt wurde
21 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder
weniger
29 - - sonstige
30 - anderer Traubenmost
2205 -- Wermutwein und anderer Wein aus frischen Weintrauben, mit
Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert
10 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder
weniger
90 - andere
2206 00 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein
und Met); Mischungen von gegorenen Getränken und
Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen
Getränken, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
2207 -- Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in
Volumenteilen von 80% Vol. oder mehr; Ethylalkohol und
Branntwein, vergällt, ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt
10 - Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in
Volumenteilen von 80% Vol. oder mehr
20 - Ethylalkohol und Branntwein, vergällt, ohne Rücksicht auf
den Alkoholgehalt
2208 -- Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in
Volumenteilen von weniger als 80% Vol.; Branntwein,
Liköre und andere Getränke, die Destillationsalkohol
enthalten
20 - Branntweine, durch Destillation von Traubenwein oder
Traubentrester hergestellt
30 - Whisky
40 - Rum und Taffia
50 - Gin und Genever
60 - Wodka
70 - Liköre
90 - andere
2209 00 Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure
Kapitel 23
Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie;
Futterzubereitungen
Anmerkung
1 - In die Nummer 2309 gehören auch Waren pflanzlichen und
tierischen Ursprungs, wie sie zur Tierfütterung verwendet
werden, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen
sind und bei denen durch ihre Behandlung der wesentliche
Charakter des ursprünglichen Stoffes verlorengegangen
ist. Pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und
Nebenprodukte von derartigen Behandlungen sind von dieser
Nummer ausgenommen.
2301 -- Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien und anderem
Schlachtanfall, von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder
anderen wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen
Genuß nicht geeignet; Grammeln
10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien oder
anderem Schlachtanfall; Grammeln
20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen, Krebstieren,
Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren
2302 -- Kleie und andere Rückstände vom Sieben, Mahlen oder von
anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten,
auch in Form von Pellets
10 - von Mais
20 - von Reis
30 - von Weizen
40 - von anderem Getreide
50 - von Hülsenfrüchten
2303 -- Rückstände von der Stärkeerzeugung und ähnliche Rückstände,
ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, ausgepreßtes Zuckerrohr
(Bagasse) und andere Abfälle von der Zuckerherstellung,
Treber und andere Rückstände aus Brauereien oder
Brennereien, auch in Form von Pellets
10 - Rückstände von der Stärkeerzeugung und ähnliche
Rückstände
20 - ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, ausgepreßtes Zuckerrohr
(Bagasse) und andere Abfälle von der Zuckerherstellung
30 - Treber und andere Rückstände aus Brauereien oder
Brennereien
2304 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von
Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von
Erdnußöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2306 -- Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von
pflanzlichen Fetten oder Ölen, auch gemahlen oder in Form
von Pellets, ausgenommen solche der Nummer 2304 oder 2305
10 - aus Baumwollsamen
20 - aus Leinsamen
30 - aus Sonnenblumenkernen
40 - aus Raps- oder Rübsensamen
50 - aus Kokosnüssen oder Kopra
60 - aus Palmnüssen oder Palmkernen
70 - aus Maiskeimen
90 - andere
2307 00 Weingeläger; Weinstein, roh
2308 -- Pflanzliche Stoffe, pflanzliche Abfälle, pflanzliche
Rückstände und Nebenprodukte, wie sie zur Tierfütterung
verwendet werden, auch in Form von Pellets, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen
10 - Eicheln und Roßkastanien
90 - andere
2309 -- Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden
10 - Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den
Kleinverkauf
90 - andere
Kapitel 24
Tabak und verarbeiteter Tabakersatz
Anmerkung
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
Medizinalzigaretten (Kap. 30).
2401 -- Tabak, roh oder unverarbeitet; Tabakabfälle
10 - Tabak, nicht entstielt oder nicht entrippt
20 - Tabak, ganz oder teilweise entstielt oder entrippt
30 - Tabakabfälle
2402 -- Zigarren, Stumpen, Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak
oder Tabakersatz
10 - Zigarren, Stumpen und Zigarillos, die Tabak enthalten
20 - Zigaretten, die Tabak enthalten
90 - andere
2403 -- Anderer verarbeiteter Tabak und anderer verarbeiteter
Tabakersatz; „homogenisierter'' oder „rekonstituierter''
Tabak; Tabakextrakte und Tabaklaugen
10 - Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatz
- andere
91 - - „homogenisierter'' oder „rekonstituierter'' Tabak
99 - - sonstige
Abschnitt V
Mineralische Stoffe
Kapitel 25
Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement
Anmerkungen
1 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen und
vorbehaltlich der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel umfaßt
dieses Kapitel Stoffe, die roh, gewaschen oder geschlämmt
(auch mit Hilfe von Chemikalien, soweit dabei nur
Verunreinigungen ausgeschieden werden und die Struktur
der Stoffe selbst nicht verändert wird), zerstoßen,
gebrochen, gemahlen, pulverisiert, gesiebt oder
gesichtet, durch Flotation, Magnetscheidung oder durch
andere mechanische oder physikalische Verfahren (mit
Ausnahme der Kristallisation) angereichert sind.
Ausgenommen von diesem Kapitel sind geröstete,
kalzinierte (gebrannte) oder durch Mischen hergestellte
Stoffe oder solche, die eine weitergehende Bearbeitung
oder Verarbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen
Nummern angegeben ist.
2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und
kolloidaler Schwefel (Nr. 2802);
b - Farberden mit einem Gehalt an gebundenem
Eisen von 70 Gewichtsprozent oder mehr,
gerechnet als Fe tief 2 O tief 3 (Nr. 2821);
c - Arzneiwaren und andere Erzeugnisse des
Kapitels 30;
d - Parfümerie-, Kosmetik- oder Toilettezubereitungen
(Kap. 33);
e - Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten
(Nr. 6801); Mosaiksteine und dergleichen (Nr. 6802);
Schieferplatten zum Decken von Dächern und zum Dämmen
oder Verkleiden von Fassaden (Nr. 6803);
f - Edelsteine und Schmucksteine (Nr. 7102 oder 7103);
g - künstliche Natriumchlorid- oder
Magnesiumoxidkristalle (ausgenommen optische
Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr,
der Nummer 3824; optische Elemente aus Natriumchlorid
oder Magnesiumoxid (Nr. 9001);
h - Billardkreide (Nr. 9504);
i - Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide
(Nr. 9609).
3 - Waren, die sowohl in die Nummer 2517 als auch in andere
Nummern dieses Kapitels eingereiht werden können, sind in
die Nummer 2517 einzureihen.
4 - Die Nummer 2530 umfaßt unter anderem: Vermiculit, Perlit
und Chlorite, nicht expandiert; Farberden, auch gebrannt
oder untereinander gemischt; natürlichen Eisenglimmer;
natürlichen Meerschaum (auch in polierten Stücken);
natürlichen Bernstein; rekonstituierten Meerschaum
und rekonstituierten Bernstein, in Platten, Stäben,
Stangen oder ähnlichen Formen, nach dem Formen nicht
weiter bearbeitet; Gagat (Jet); Strontianit
(Strontiumcarbonat), auch kalziniert, ausgenommen
Strontiumoxid; Scherben und Bruch von keramisch
hergestellten Waren.
2501 00 Salz (einschließlich Speisesalz und denaturiertes Salz)
und reines Natriumchlorid, auch in wässeriger Lösung oder
zugesetzte Antibackmittel oder Rieselhilfen enthaltend;
Meerwasser
2502 00 Schwefelkies (Pyrit), nicht geröstet
2503 00 Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter, gefällter
und kolloidaler Schwefel
2504 -- Natürlicher Graphit
10 - Pulver oder Flocken
90 - anderer
2505 -- Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen
metallhaltige Sande des Kapitel 26
10 - Silikatsande und Quarzsande
90 - andere
2506 -- Quarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite, auch grob
behauen oder Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen
(einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten
lediglich zerteilt
10 - Quarz
- Quarzite
21 - - roh oder grob behauen
29 - - sonstige
2507 00 Kaolin und andere kaolinische Tone, auch gebrannt
2508 -- Andere Tone (ausgenommen expandierte Tone der Nr. 6806),
Andalusit, Cyanit und Sillimanit, auch kalziniert; Mullit;
Schamotte und Dinaserden
10 - Bentonit
20 - Bleicherden und Walkerde
30 - feuerfester Ton
40 - andere Tone
50 - Andalusit, Cyanit und Sillimanit
60 - Mullit
70 - Schamotte und Dinaserden
2509 00 Kreide
2510 -- Natürliche Calciumphosphate, natürliche
Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden
10 - nicht gemahlen
20 - gemahlen
2511 -- Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches
Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen
Bariumoxid der Nummer 2816
10 - natürliches Bariumsulfat (Baryt)
20 - natürliches Bariumcarbonat (Witherit)
2512 00 Kieselsaure Fossilienmehle (z. B. Kieselgur, Tripel und
Diatomit) und ähnliche kieselsaure Erden, auch kalziniert,
mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger
2513 -- Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher
Granat und andere natürliche Schleifmittel, auch thermisch
behandelt
- Bimsstein
11 - - roh oder in unregelmäßigen Stücken, einschließlich
gebrochener Bimsstein (Bimskies)
19 - - sonstiger
- Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher Granat und
andere natürliche Schleifmittel
20 - Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher Granat und
andere natürliche Schleifmittel
21 - - roh oder in unregelmäßigen Stücken
29 - - sonstige
2514 00 Schiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf
andere Weise zu rechteckigen (einschließlich quadratischen)
Blöcken oder Platten lediglich zerteilt
2515 -- Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werk- oder
Hausteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5
oder mehr, und Alabaster, alle diese auch grob behauen oder
durch Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen
(einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten
lediglich zerteilt
- Marmor und Travertin
11 - - roh oder grob behauen
12 - - durch Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen
(einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten
lediglich zerteilt
20 - Ecaussine und andere Werk- oder Hausteine aus Kalkstein;
Alabaster
2516 -- Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werk- oder
Hausteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf
andere Weise zu rechteckigen (einschließlich quadratischen)
Blöcken oder Platten lediglich zerteilt
- Granit
11 - - roh oder grob behauen
12 - - durch Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen
(einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten
lediglich zerteilt
- Sandstein
21 - - roh oder grob behauen
22 - - durch Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen
(einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten
lediglich zerteilt
90 - andere Werk- und Hausteine
2517 -- Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, wie sie für den
Beton-, Straßen- und Bahnbau sowie für andere
Beschotterungen verwendet werden, Kiesel und Feuerstein
(Flint), auch thermisch behandelt; Makadam aus Schlacke
oder ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten
Teil dieser Nummer genannten Stoffen als Zusatz;
Teermakadam; Körner (Granalien), Splitt und Mehl, aus
Steinen der Nummer 2515 oder 2516, auch thermisch
behandelt
10 - Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, wie sie für den
Beton-, Straßen- und Bahnbau sowie für andere
Beschotterungen verwendet werden, Kiesel und Feuerstein
(Flint), auch thermisch behandelt
20 - Makadam aus Schlacke oder ähnlichen Industrieabfällen,
auch mit den in der vorstehenden Unternummer 2517 10
genannten Stoffen als Zusatz
30 - Teermakadam
- Körner (Granalien), Splitt und Mehl, aus Steinen der
Nummer 2515 oder 2516, auch thermisch behandelt
41 - - aus Marmor
49 - - sonstige
2518 -- Dolomit, auch gebrannt oder gesintert; Dolomit, grob
behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zu
rechteckigen (einschließlich quadratischen) Blöcken oder
Platten lediglich zerteilt; Dolomitstampfmasse
10 - Dolomit, nicht gebrannt oder gesintert
20 - Dolomit, gebrannt oder gesintert
30 - Dolomitstampfmasse
2519 -- Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); Schmelzmagnesia;
Sintermagnesia, auch mit kleinen Mengen anderer Oxide, die
vor der Sinterung zugesetzt wurden; anderes Magnesiumoxid,
auch rein
10 - natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)
90 - andere
2520 -- Gipsstein (Rohgips); Anhydrit; gebrannter Gips, auch
gefärbt oder mit geringen Mengen von Abbindebeschleunigern
oder Abbindeverzögerern versetzt
10 - Gipsstein (Rohgips); Anhydrit
20 - gebrannter Gips
2521 00 Hüttenkalkstein; Kalksteine und andere kalkhaltige Steine,
wie sie zur Herstellung von Kalk oder Zement verwendet
werden
2522 -- Gebrannter Kalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk,
ausgenommen Calciumoxid und Calciumhydroxid der
Nummer 2825
10 - ungelöschter Kalk
20 - gelöschter Kalk
30 - hydraulischer Kalk
2523 -- Portlandzement, Tonerdezement, Schlackenzement,
Sulfathüttenzement und ähnliche hydraulische Zemente, auch
gefärbt oder in Form von Klinker
10 - Zementklinker
- Portlandzement
21 - - Weißzement, auch künstlich gefärbt
29 - - sonstiger
30 - Tonerdezement
90 - andere hydraulische Zemente
2524 00 Asbest
2525 -- Glimmer, auch in unregelmäßige Scheiben gespalten
(Schuppen); Glimmerabfall
10 - Glimmer, roh oder zu unregelmäßigen Plättchen oder
Scheiben gespalten
20 - Glimmerpulver
30 - Glimmerabfall
2526 -- Natürlicher Speckstein (Steatit), auch grob behauen oder
durch Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen
(einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten
lediglich zerteilt; Talk
10 - nicht gebrochen, nicht pulverisiert
20 - gebrochen oder pulverisiert
2527 00 Natürlicher Kryolith; natürlicher Chiolith
2528 -- Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch kalziniert),
ausgenommen Borate, die aus natürlichen wässerigen
Salzlösungen gewonnen wurden; natürliche Borsäure mit einem
Gehalt von nicht mehr als 85 Gewichtsprozent H tief 3 BO
tief 3, berechnet auf das Gewicht der Trockensubstanz
10 - natürliche Natriumborate und ihre Konzentrate
(auch kalziniert)
90 - andere
2529 -- Feldspat; Leuzit; Nephelin und Nephelin-Syenit; Flußspat
10 - Feldspat
- Flußspat
21 - - mit einem Calciumfluoridgehalt von 97 Gewichtsprozent
oder weniger
22 - - mit einem Calciumfluoridgehalt von mehr als
97 Gewichtsprozent
30 - Leuzit; Nephelin und Nephelin-Syenit
2530 -- Mineralische Stoffe, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen
10 - Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht expandiert
20 - Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)
40 - natürlicher Eisenglimmer
90 - andere
Kapitel 26
Erze, Schlacken und Aschen
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Schlacke und ähnliche Industrieabfälle, als Makadam
zubereitet (Nr. 2517);
b - natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), auch
gebrannt (Nr. 2519);
c - Entphosphorungsschlacken (z. B. Thomasschlacke) des
Kapitels 31;
d - Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische
Wollen (Nr. 6806);
e - Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder
Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott,
Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend,
wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von
Edelmetallen verwendet werden (Nr. 7112);
f - Kupfermatten, Nickelmatten oder Kobaltmatten, die
durch einen Schmelzprozeß gewonnen wurden
(Abschn. XV).
2 - Bei den Nummern 2601 bis 2617 gelten als Erze Mineralien
von einer metallurgischen Art, die üblicherweise in der
zur Gewinnung von Quecksilber, von Metallurgie zur
Gewinnung der Nummer 2844 oder von Metallen des
Abschnittes XIV oder XV verwendet werden, auch dann, wenn
sie für nichtmetallurgische Zwecke bestimmt sind.
Ausgenommen von den Nummern 2601 bis 2617 sind aber
Mineralien, die anders aufbereitet wurden, als es in der
metallurgischen Industrie üblich ist.
3 - Die Nummer 2620 umfaßt nur Aschen und Rückstände, wie sie
in der Industrie zur Gewinnung von Metallen oder als
Ausgangsmaterial zur Herstellung von chemischen
Metallverbindungen verwendet werden.
2601 -- Eisenerze und deren Konzentrate, einschließlich
Schwefelkiesabbrände
- Eisenerze und deren Konzentrate, ausgenommen
Schwefelkiesabbrände
11 - - nicht agglomeriert
12 - - agglomeriert
20 - Schwefelkiesabbrände
2602 00 Manganerze und deren Konzentrate, einschließlich
eisenhaltiger Manganerze und Konzentrate mit einem
Mangangehalt von 20 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet
auf das Gewicht der Trockensubstanz
2603 00 Kupfererze und deren Konzentrate
2604 00 Nickelerze und deren Konzentrate
2605 00 Cobalterze und deren Konzentrate
2606 00 Aluminiumerze und deren Konzentrate
2607 00 Bleierze und deren Konzentrate
2608 00 Zinkerze und deren Konzentrate
2609 00 Zinnerze und deren Konzentrate
2610 00 Chromerze und deren Konzentrate
2611 00 Wolframerze (Tungstenerze) und deren Konzentrate
2612 -- Uranerze oder Thoriumerze und deren Konzentrate
10 - Uranerze und deren Konzentrate
20 - Thoriumerze und deren Konzentrate
2613 -- Molybdänerze und deren Konzentrate
10 - geröstet
90 - anders
2614 00 Titanerze und deren Konzentrate
2615 -- Nioberze, Tantalerze, Vanadiumerze oder Zirkonerze und
deren Konzentrate
10 - Zirkonerze und deren Konzentrate
90 - andere
2616 -- Edelmetallerze und deren Konzentrate
10 - Silbererze und deren Konzentrate
90 - andere
2617 -- Andere Erze und deren Konzentrate
10 - Antimonerze und deren Konzentrate
90 - andere
2618 00 Granulierte Schlacke (Schlackensand) von der
Eisen- oder Stahlerzeugung
2619 00 Schlacke (ausgenommen granulierte Schlacke), Hammerschlag,
Zunder und andere Abfälle, von der Eisen- oder
Stahlerzeugung
2620 -- Aschen und Rückstände (ausgenommen solche von der Eisen-
oder Stahlerzeugung), die Metalle oder Metallverbindungen
enthalten
- hauptsächlich Zink enthaltend
11 - - Hartzink
19 - - sonstige
20 - hauptsächlich Blei enthaltend
30 - hauptsächlich Kupfer enthaltend
40 - hauptsächlich Aluminium enthaltend
50 - hauptsächlich Vanadium enthaltend
90 - andere
2621 00 Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche
Kapitel 27
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre
Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - isolierte Verbindungen von chemisch
eindeutig bestimmter Konstitution;
Methan und Propan bleiben jedoch auch
rein in der Nummer 2711;
b - Arzneiwaren der Nummer 3003 oder 3004;
c - gemischte ungesättigte Kohlenwasserstoffe der
Nummer 3301, 3302 oder 3805.
2 - Als Erdöle und die aus bituminösen Mineralien der
Nummer 2710 gelten nicht nur die Erdöle und Öle aus
bituminösen Mineralien, sondern auch ähnliche Öle sowie -
ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren - vorwiegend
aus gemischten ungesättigten Kohlenwasserstoffen
bestehende Öle, in denen die nichtaromatischen gegenüber
den aromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig
vorherrschen. Nicht zu den vorangeführten Waren gehören
flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation
bei 300 Grad C weniger als 60 Volumprozent übergehen; bei
der Niederdruckdestillation ist auf 1013 mbar umzurechnen
(Kap. 39).
Anmerkungen zu den Unternummern
1 - Als Anthrazit der Unternummer 2701 11 gilt Steinkohle mit
einem Anteil an flüchtigen Stoffen (bezogen auf die
trockene, Substanz) von 14% oder weniger.
2 - Als bituminöse Steinkohle der Unternummer 2701 12 gilt
Steinkohle mit einem Anteil an flüchtigen Stoffen
(bezogen auf die trockene, mineralstoffreie Substanz)
von mehr als 14% und einem Heizwert (bezogen auf die
feuchte, mineralstoffreie Substanz) von 5833 Kcal/kg oder
mehr.
3 - Als Benzol, Toluol, Xylole, Naphtalin und Phenole der
Unternummern 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 40 und
2707 60 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50
Gewichtsprozent des jeweils genannten Stoffes enthalten.
4 - In den Unternummern der Nummer 2710 und in dieser
Anmerkung zu den Unternummern gelten als
a - Leichtöle und Zubereitungen, Öle und Zubereitungen,
bei deren Destillation (nach ASTM D 86)
90 Volumprozent oder mehr (einschließlich der
Destillationsverluste) bis 210 Grad C übergehen;
b - mittelschwere Öle und Zubereitungen, Öle und
Zubereitungen, bei deren Destillation (nach ASTM
D 86) Weniger als 90 Volumprozent (einschließlich
der Destillationsverluste) bis 210 Grad C und
65 Volumprozent oder mehr (einschließlich der
Destillationsverluste) bis 250 Grad C übergehen;
c - Schweröle und Zubereitungen, Öle und Zubereitungen,
bei deren Destillation (nach ASTM D 86) weniger als
65 Volumprozent (einschließlich der
Destillationsverluste) bis 250 Grad C übergehen oder
bei denen der Prozentsatz der Destillation bis
250 Grad C nach dieser Methode nicht ermittelt
werden kann;
d - Motorenbenzine, einschließlich Flugbenzine,
Leichtöle, wie sie als Kraftstoffe in Kolbenmotoren
verwendet werden;
e - leichter Flugturbinenkraftstoff, Leichtöle, wie sie
als Kraftstoffe für Gasturbinen und Flugturbinen
verwendet werden;
f - Petroleum (Kerosin), einschließlich
Flugturbinenkraftstoff, mittelschwere Öle, mit einem
Flammpunkt nach Abel-Pensky von höher als 21 Grad C,
wie sie als Kraftstoffe für Gasturbinen,
Flugturbinen oder Kolbenmotoren oder zum Beheizen,
Beleuchten, zur industriellen Reinigung usw.
verwendet werden;
g - Gasöle, Schweröle, bei deren Destillation (nach ASTM
D 86) 85 Volumprozent oder mehr (einschließlich der
Destillationsverluste) bis 350 Grad C übergehen und
die hauptsächlich als Kraftstoffe für Dieselmotoren
und zum Heizen verwendet werden;
h - andere Heizöle, Schweröle (ausgenommen Gasöle), die
üblicherweise als Brennstoffe verwendet werden;
i - ASTM D 86, die von der American Society for Testing
and Materials festgelegte Methode, die in der
Ausgabe 1979 der Standarddefinitionen und
Spezifikationen für Erdölerzeugnisse und
Schmiermittel veröffentlicht wurde;
k - Abel-Pensky, die vom DNA (Deutscher Normenausschuß)
im März 1974 in der DIN (Deutsche Industrie Norm)
51755 veröffentlichte Methode.
2701 -- Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe, aus
Steinkohle
- Steinkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert
11 - - Anthrazit
12 - - bituminöse Steinkohle
19 - - sonstige Steinkohle
20 - Briketts und ähnliche feste Brennstoffe, aus Steinkohle
2702 -- Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jet)
10 - Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert
20 - agglomerierte Braunkohle
2703 00 Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert
2704 00 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus Steinkohle, Braunkohle
oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
2705 00 Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas und ähnliche Gase,
ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
2706 00 Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere
Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert,
einschließlich rekonstituierte Teere
2707 -- Öle und andere Destillationserzeugnisse des
Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, bei
denen die aromatischen gegenüber den nichtaromatischen
Bestandteilen gewichtsmäßig vorherrschen
10 - Benzol
20 - Toluol
30 - Xylole
40 - Naphthalin
50 - andere aromatische Kohlenwasserstoffmischungen, bei deren
Destillation nach ASTM D 86 bis 250 Grad C 65
Volumprozent oder mehr (einschließlich der
Destillationsverluste) übergehen
60 - Phenole
- andere
91 - - Kreosotöle
99 - - sonstige
2708 -- Pech und Pechkoks, aus Steinkohlenteer oder
anderen Mineralteeren
10 - Pech
20 - Pechkoks
2709 00 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh
2710 -- Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien ausgenommen
rohe; anderweitig weder genannte noch inbegriffene
Zubereitungen, die 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle
oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten soweit
diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser
Zubereitungen bilden
(10) - Leichtöle und Zubereitungen
11 - - Motorenbenzine, einschließlich Flugbenzine
12 - - leichter Flugturbinenkraftstoff
19 - - andere
(20) - mittelschwere Öle und Zubereitungen
21 - - Petroleum (Kerosin), einschließlich
Flugturbinenkraftstoff
29 - - andere
(30) - Schweröle und Zubereitungen
31 - - Gasöle
32 - - andere Heizöle
39 - - sonstige
2711 -- Erdölgase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
- verflüssigt
11 - - Erdgas
12 - - Propan
13 - - Butane
14 - - Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien
19 - - sonstige
- im gasförmigen Zustand
21 - - Erdgas
29 - - sonstige
2712 -- Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, slack wax,
Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und
ähnliche Erzeugnisse, durch Synthese oder durch andere
Verfahren gewonnen, auch gefärbt
10 - Vaselin
20 - Paraffin mit einem Ölgehalt von weniger als
0,75 Gewichtsprozent
90 - andere
2713 -- Petrolkoks, Erdölbitumen und andere Rückstände von Erdölen
oder Ölen aus bituminösen Mineralien
- Petrolkoks
11 - - nicht kalziniert
12 - - kalziniert
20 - Erdölbitumen
90 - andere Rückstände von Erdölen oder Ölen aus bituminösen
Mineralien
2714 -- Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und
Sande; Asphaltite und Asphaltgestein
10 - bituminöse Schiefer und Sande
90 - andere
2715 -- Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt,
Naturbitumen, Erdölbitumen, Mineralteer oder
Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix oder
Verschnittbitumen)
2716 00 Elektrische Energie
Abschnitt VI
Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
Anmerkungen
1 - a - Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der
Warenbeschreibung in der Nummer 2844 oder 2845
entsprechen, sind in diese Nummern einzureihen, wenn
sie auch außerdem anderen Nummern des Tarifs
zugewiesen werden könnten.
b - Abgesehen von der vorstehenden Bestimmung gehören
Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung in der
Nummer 2843 oder 2846 entsprechen, in diese Nummern,
wenn sie auch außerdem anderen Nummern dieses
Abschnittes zugewiesen werden könnten.
2 - Abgesehen von den Bestimmungen der vorstehenden
Anmerkung 1 sind Erzeugnisse, die wegen ihrer Dosierung
oder wegen ihrer Aufmachung für den Kleinverkauf in die
Nummer 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306,
3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören, in diese Nummern
einzureihen, auch wenn sie anderen Nummern des Tarifs
zugewiesen werden könnten.
3 - Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehr
Einzelkomponenten bestehen, von denen einzelne oder alle
in den Abschnitt VI fallen und die erkennbar dazu
bestimmt sind, durch Zusammenmischen ein Erzeugnis des
Abschnittes VI oder VII zu ergeben, sind in die
Nummer des fertigen Produktes einzureihen, wenn die
Komponenten folgende Voraussetzungen erfüllen
a - Unter Berücksichtigung der Art ihrer Aufmachung muß
klar erkennbar sein, daß sie ohne neuerliche
Abpackung zusammen verwendet werden sollen;
b - sie müssen zusammen zur Abfertigung gestellt werden;
c - es muß erkennbar sein, daß sie auf Grund ihrer
Beschaffenheit oder der einander ergänzenden
Mengenverhältnisse, in denen sie vorliegen,
zusammengehören.
Kapitel 28
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische
Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven
Elementen oder Isotopen
Anmerkungen
1 - Die Nummern dieses Kapitels umfassen, soweit nichts
anderes bestimmt ist, nur
a - isolierte chemische Elemente oder isolierte
Verbindungen von chemisch eindeutig bestimmter
Konstitution, auch wenn sie Verunreinigungen
enthalten;
b - wässerige Lösungen der unter 1a genannten Waren;
c - nichtwässerige Lösung der unter 1a genannten
Waren, sofern diese Lösungen ausschließlich aus
Sicherheits- oder Transportgründen üblich und
notwendig sind und sofern das Lösungsmittel die Ware
einen bestimmten Verwendungszweck geeigneter macht
als für eine allgemeine Verwendung;
d - die unter 1 a bis 1 c angeführten Erzeugnisse, denen
ein für ihre Haltbarmachung oder ihren Transport
unerläßliches Stabilisierungsmittel (einschließlich
Antibackmittel) zugesetzt wurde;
e - die unter 1a bis 1d angeführten Erzeugnisse, denen
ein Antistaubmittel oder - zum leichteren Erkennen
oder aus Sicherheitsgründen - ein Farbstoff zugesetzt
wurde, soweit diese Zusätze die Ware nicht für
einen bestimmten Verwendungszweck geeigneter machen
als für eine allgemeine Verwendung.
2 - Dieses Kapitel umfaßt außer den Dithioniten und
Sulfoxylaten, mit organischen Stoffen stabilisiert
(Nr. 2831), den Carbonaten und Peroxocarbonaten
anorganischer Basen (Nr. 2836), den Cyariden, Oxycyaniden
und komplexen Cyaniden anorganischer Basen (Nr. 2837),
den Fulminaten, Cyanaten und Thiocyanaten (Rhodaniden)
anorganischer Basen (Nr. 2838), den in den Nummern 2843
bis 2846 enthaltenen organischen Erzeugnissen und den
Carbiden (Nr. 2849), nur die folgenden
Kohlenstoffverbindungen
a - Oxide des Kohlenstoffs, Cyanwasserstoff, Knallsäure,
Isocyansäure, Thiocyansäure (Rhodanwasserstoffsäure)
und die anderen einfachen oder komplexen
Cyanogensäuren (Nr. 2811);
b - Oxyhalogenide des Kohlenstoffs (Nr. 2812);
c - Schwefelkohlenstoff (Kohlenstoffdisulfid) (Nr. 2813);
d - Thiocarbonate, Selenocarbonate, Tellurocarbonate,
Selenocyante, Tellurocyanate,
Tetrathiocyanatodiamminochromate (Reinecke-Salze) und
andere komplexe Cyanate anorganischer Basen
(Nr. 2842);
e - Wasserstoffperoxid, mit Harnstoff in feste
Form gebracht (Nr. 2847), Kohlenstoffoxidsulfid,
Thiocarbonylhalogenide, Cyan und seine
Halogenverbindungen sowie Cyanamid und seine
Metallderivate (Nr. 2851,), ausgenommen
Calciumcyanamid, auch rein (Kap. 31).
3 - Abgesehen von den Bestimmungen der Anmerkung 1 zum
Abschnitt VI sind von diesem Kapitel ausgenommen
a - Natriumchlorid oder Magnesiumoxid, auch rein, oder
andere Stoffe des Abschnittes V;
b - andere als die in der vorstehenden Anmerkung 2
angeführten anorganisch-organischen Verbindungen;
c - die in der Anmerkung 2, 3, 4 oder 5 zum
Kapitel 31 angeführten Erzeugnisse;
d - anorganische Erzeugnisse, wie sie als Luminophore
verwendet werden, der Nummer 3206;
e - künstlicher Graphit (Nr. 3801); Füllungen für
Feuerlöschgeräte oder in Form von Feuerlöschgranaten
oder Feuerlöschbomben aufgemachte Erzeugnisse der
Nummer 3813; Tintenentferner in Aufmachungen für den
Kleinverkauf der Nummer 3824; künstliche Kristalle
mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr
(ausgenommen optische Elemente) aus Halogensalzen der
Alkali- und Erdalkalimetalle der Nummer 3824;
f - Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche,
synthetische oder rekonstituierte), Pulver und Staub
dieser Steine (Nrn. 7102 bis 7105) sowie Edelmetalle
und Edelmetallegierungen des Kapitels 71;
g - Metalle, auch rein, Metallegierungen und Cermets,
einschließlich gesinterte Metallcarbide
(Metallcarbide gesintert mit einem Metall), des
Abschnittes XV;
h - optische Elemente, z. B. aus Halogensalzen
der Alkali- und Erdalkalimetalle (Nr. 9001).
4 - Komplexe Säuren von chemisch eindeutig
bestimmter Konstitution, die aus einer
Nichtmetallsäure des Unterkapitels II und einer
Metallsäure des Unterkapitels IV bestehen, sind in die
Nummer 2811 einzureihen.
5 - Die Nummern 2826 bis 2842 umfassen nur Salze
und Peroxosalze (Persalze) der Metalle und des
Ammoniums. Wenn nichts anderes bestimmt ist,
gehören Doppel- und Komplexsalze in die Nummer 2842.
6 - Die Nummer 2844 umfaßt nur
a - Technetium (Atomzahl 43), Promethium (Atomzahl 61),
Polonium (Atomzahl 84) und alle Elemente mit einer
Atomzahl über 84;
b - natürliche oder künstliche radioaktive Isotope
(einschließlich jener der Edelmetalle oder der
unedlen Metalle der Abschn. XIV und XV), auch
untereinander gemischt;
c - anorganische oder organische Verbindungen dieser
Elemente oder Isotopen, auch von chemisch nicht
eindeutig bestimmter Konstitution, auch untereinander
gemischt;
d - Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets),
keramische Erzeugnisse und Mischungen, die
diese Elemente oder Isotope oder deren anorganische
oder organische Verbindungen enthalten und eine
spezifische Radioaktivität von mehr als
74 Bq/g (0,002 müCi/g) besitzen;
e - ausgebrauchte (bestrahlte) Brennelemente von
Kernreaktoren;
f - radioaktive Rückstände, auch wiederverwertbar.
Als Isotope im Sinne dieser Anmerkung sowie der Nummern
2844 und 2845 sind anzusehen
- isolierte Nuklide, ausgenommen solche, die
in der Natur im monoisotopen Zustand vorkommen;
- Mischungen von Isotopen ein und desselben
Elements, angereichert an einem oder mehreren der
genannten Isotopen, sodaß die natürliche isotopische
Zusammensetzung der Elemente künstlich modifiziert
ist.
7 - Kupferphosphide (Phosphorkupfer) mit einem
Phosphorgehalt von mehr als 15 Gewichtsprozent gehört in
die Nummer 2848.
8 - Chemische Elemente, z. B. Silicium und Selen,
für die Verwendung in der Elektronik dotiert,
bleiben in diesem Kapitel, soweit sie in roh gezogenen
Formen oder als Zylinder bzw. Stangen vorliegen; zu
Scheiben, Täfelchen oder ähnlichen Formen zugeschnitten,
gehören sie in die Nummer 3818.
I. Chemische Elemente
2801 -- Fluor, Chlor, Brom und Iod
10 - Chlor
20 - Iod
30 - Fluor; Brom
2802 00 Schwefel, sublimiert oder gefällt; kolloidaler Schwefel
2803 00 Kohlenstoff (Ruß und andere Formen des Kohlenstoffs,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen)
2804 -- Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle
10 - Wasserstoff
- Edelgase
21 - - Argon
29 - - sonstige
30 - Stickstoff
40 - Sauerstoff
50 - Bor; Tellur
- Silicium
61 - - mit einem Gehalt an Silicium von
99,99 Gewichtsprozent oder mehr
69 - - sonstige
70 - Phosphor
80 - Arsen
90 - Selen
2805 -- Alkali- oder Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle, Scandium
und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander
legiert; Quecksilber
- Alkalimetalle
11 - - Natrium
19 - - sonstige
- Erdalkalimetalle
21 - - Calcium
22 - - Strontium und Barium
30 - Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium,
auch untereinander gemischt oder miteinander legiert
40 - Quecksilber
II. Anorganische Säuren und anorganische
Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle
2806 -- Chlorwasserstoff (Chlorwasserstoffsäure, Salzsäure);
Chloroschwefelsäure
10 - Chlorwasserstoff (Chlorwasserstoffsäure, Salzsäure)
20 - Chloroschwefelsäure
2807 00 Schwefelsäure; Oleum
2808 00 Salpetersäure; Nitriersäuren
2809 -- Diphosphorpentaoxid (Phosphorsäureanhydrid); Phosphorsäure
und Polyphosphorsäuren
10 - Diphosphorpentaoxid (Phosphorsäureanhydrid)
20 - Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren
2810 00 Boroxide; Borsäuren
2811 -- Andere anorganische Säuren und andere anorganische
Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle
- andere anorganische Säuren
11 - - Fluorwasserstoff (Flußsäure)
19 - - sonstige
- andere anorganische Sauerstoffverbindungen der
Nichtmetalle
21 - - Kohlenstoffdioxid
22 - - Siliciumdioxid
23 - - Schwefeldioxid
29 - - sonstige
III. Halogen- oder Schwefelverbindungen der Nichtmetalle
2812 -- Halogen- und Oxyhalogenverbindungen der Nichtmetalle
10 - Chloride und Oxychloride
90 - andere
2813 -- Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches
Phosphortrisulfid
10 - Schwefelkohlenstoff (Kohlenstoffdisulfid)
90 - andere
IV. Anorganische Basen sowie Oxide, Hydroxide und Peroxide, der
Metalle
2814 -- Ammoniak, wasserfrei oder in wässeriger Lösung
(Salmiakgeist)
10 - Ammoniak, wasserfrei
20 - Ammoniak in wässeriger Lösung (Salmiakgeist)
2815 -- Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali);
Natrium- oder Kaliumperoxid
- Natriumhydroxid (Ätznatron)
11 - - fest
12 - - in wässeriger Lösung (Natronlauge)
20 - Kaliumhydroxid (Ätzkali)
30 - Natrium- oder Kaliumperoxid
2816 -- Hydroxid und Peroxid des Magnesiums; Oxid, Hydroxid und
Peroxid, des Strontiums des Bariums
10 - Hydroxid und Peroxid, des Magnesiums
20 - Oxid, Hydroxid und Peroxid, des Strontiums
30 - Oxid, Hydroxid und Peroxid, des Bariums
2817 00 Zinkoxid; Zinkperoxid
2818 -- Künstlicher Korund, auch von chemisch nicht eindeutig
bestimmter Konstitution; Aluminiumoxid;
Aluminiumhydroxid
10 - künstlicher Korund, auch von chemisch nicht eindeutig
bestimmter Konstitution
20 - Aluminiumoxid, ausgenommen künstlicher Korund
30 - Aluminiumhydroxid
2819 -- Chromoxide und Chromhydroxide
10 - Chromtrioxid
90 - andere
2820 -- Manganoxide
10 - Mangandioxid
90 - andere
2821 -- Eisenoxide und Eisenhydroxide; Farberden mit einem Gehalt
an gebundenem Eisen von 70 Gewichtsprozent oder mehr,
gerechnet als Fe tief 2 O tief 3
10 - Eisenoxide und Eisenhydroxide
20 - Farberden
2822 00 Kobaltoxide und Kobalthydroxide; handelsübliche Kobaltoxide
2823 00 Titanoxide
2824 -- Bleioxide; Minium (rote Mennige) und Orange-Mennige
10 - Bleimonoxid (Lithargyrum, Massicot)
20 - Minium (rote Mennige) und Orange-Mennige
90 - andere
2825 -- Hydrazin und Hydroxylamin und deren anorganische Salze;
andere anorganische Basen;
andere Oxide, Hydroxide und Peroxide, der Metalle
10 - Hydrazin und Hydroxylamin und deren anorganische Salze
20 - Lithiumoxid und Lithiumhydroxid
30 - Vanadiumoxide und Vanadiumhydroxide
40 - Nickeloxide und Nickelhydroxide
50 - Kupferoxide und Kupferhydroxide
60 - Germaniumoxide und Zirkoniumdioxid
70 - Molybdänoxide und Molybdänhydroxide
80 - Antimonoxide
90 - andere
V. Metallsalze und Metallperoxosalze der anorganischen Säuren
2826 -- Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und
andere komplexe Fluorsalze
- Fluoride
11 - - des Ammoniums oder des Natriums
12 - - des Aluminiums
19 - - sonstige
20 - Fluorosilicate des Natriums oder des Kaliums
30 - Natriumhexafluoroaluminat (synthetischer Kryolith)
90 - andere
2827 -- Chloride, Oxychloride und Hydroxychloride;
Bromide und Oxybromide; Iodide und Oxyiodide
10 - Ammoniumchlorid
20 - Calciumchlorid
- andere Chloride
31 - - des Magnesiums
32 - - des Aluminiums
33 - - des Eisens
34 - - des Cobalts
35 - - des Nickels
36 - - des Zinks
38 - - des Bariums
39 - - sonstige
- Oxychloride und Hydroxychloride
41 - - des Kupfers
49 - - sonstige
- Bromide und Oxybromide
51 - - Bromide des Natriums oder des Kaliums
59 - - sonstige
60 - Iodide und Oxyiodide
2828 -- Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite;
Hypobromite
10 - handelsübliches Calciumhypochlorit und
andere Calciumhypochlorite
90 - andere
2829 -- Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate
und Periodate
- Chlorate
11 - - des Natriums
19 - - sonstige
90 - andere
2830 -- Sulfide, Polysulfide
10 - Natriumsulfide
20 - Zinksulfid
30 - Cadmiumsulfid
90 - andere
2831 -- Dithionite und Sulfoxylate
10 - des Natriums
90 - andere
2832 -- Sulfite; Thiosulfate
10 - Natriumsulfite
20 - andere Sulfite
30 - Thiosulfate
2833 -- Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate)
- Natriumsulfate
11 - - Dinatriumsulfat
19 - - sonstige
- andere Sulfate
21 - - des Magnesiums
22 - - des Aluminiums
23 - - des Chroms
24 - - des Nickels
25 - - des Kupfers
26 - - des Zinks
27 - - des Bariums
29 - - sonstige
30 - Alaune
40 - Peroxosulfate (Persulfate)
2834 -- Nitrite; Nitrate
10 - Nitrite
- Nitrate
21 - - des Kaliums
22 - - des Bismuts
29 - - sonstige
2835 -- Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite),
Phosphate und Polyphosphate
10 - Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate (Phosphite)
- Phosphate
22 - - Mono- und Dinatriumphosphate
23 - - Trinatriumphosphat
24 - - Kaliumphosphat
25 - - Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat)
26 - - andere Calciumphosphate
29 - - sonstige
- Polyphosphate
31 - - Natriumtriphosphat (Natriumtripolyphosphat)
39 - - sonstige
2836 -- Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate);
handelsübliches Ammoniumcarbamat enthaltendes
Ammoniumcarbonat
10 - handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere
Ammoniumcarbonate
20 - Dinatriumcarbonat (Soda)
30 - Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)
40 - Kaliumkarbonate
50 - Calciumcarbonat
60 - Bariumcarbonat
70 - Bleicarbonat
- andere
91 - - Lithiumcarbonate
92 - - Strontiumcarbonat
99 - - sonstige
2837 -- Cyanide, Oxycyanide und komplexe Cyanide
- Cyanide, Oxycyanide
11 - - des Natriums
19 - - sonstige
20 - komplexe Cyanide
2838 00 Fulminate, Cyanate und Thiocyanate (Rhodanide)
2839 -- Silicate; handelsübliche Alkalimetallsilicate
- des Natriums
11 - - Natriummetasilicate
19 - - sonstige
20 - des Kaliums
90 - andere
2840 -- Borate; Peroxoborate (Perborate)
- Dinatriumtetraborat (raffinierter Borax)
11 - - wasserfrei
19 - - sonstiges
20 - andere Borate
30 - Peroxoborate (Perborate)
2841 -- Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide
10 - Aluminate
20 - Chromate des Zinks oder des Bleis
30 - Natriumdichromat
40 - Kaliumdichromat
50 - andere Chromate und Dichromate; Peroxochromate
(60) - Manganite, Manganate und Permanganate
61 - - Kaliumpermanganat
69 - - andere
70 - Molybdate
80 - Wolframate (Tungstate)
2842 -- Andere Salze der anorganischen Säuren oder
der Peroxosäuren, ausgenommen Azide
10 - Doppelt oder Komplexsilicate
90 - andere
VI. Verschiedenes
2843 -- Kolloidale Edelmetalle; anorganische oder organische
Verbindungen der Edelmetalle auch von chemisch nicht
eindeutig bestimmter Konstitution; Amalgame der
Edelmetalle
10 - kolloidale Edelmetalle
- Silberverbindungen
21 - - Silbernitrat
29 - - sonstige
30 - Goldverbindungen
90 - andere Verbindungen; Amalgame
2844 -- Radioaktive chemische Elemente und radioaktive
Isotope (einschließlich spaltbare oder brütbare chemische
Elemente und Isotope), und deren Verbindungen; Mischungen
und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten
10 - natürliches Uran und seine Verbindungen;
Legierungen, Dispersionen (einschließlich
Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die
natürliches Uran oder natürliche Uranverbindungen
enthalten
20 - an U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen;
Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen,
Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische
Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 angereichertes
Uran, Plutonium oder Verbindungen dieser Stoffe enthalten
30 - an U 235 abgereichertes Uran und seine Verbindungen;
Thorium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen
einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und
Mischungen, die an U 235 abgereichertes Uran, Thorium
oder Verbindungen dieser Stoffe enthalten
40 - radioaktive Elemente und Isotope und Verbindungen,
ausgenommen solche der Unternummern 2844 10, 2844 20 und
2844 30; Legierungen, Dispersionen (einschließlich
Cermets), keramische Erzeugnisse Mischungen, die diese
Elemente, Isotope oder Verbindungen enthalten;
radioaktive Rückstände
50 - ausgebrauchte (bestrahlte) Brennelemente von
Kernreaktoren
2845 -- Isotope, ausgenommen solche der Nummer 2844; anorganische
oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch von
chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution
10 - Schweres Wasser (Deuteriumoxid)
90 - andere
2846 -- Anorganische oder organische Verbindungen der Metalle der
seltenen Erden, des Yttriums oder des Scandiums oder von
Mischungen dieser Metalle
10 - Cerverbindungen
90 - andere
2847 00 Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff in feste Form
gebracht
2848 00 Phosphide, auch von chemisch nicht eindeutig bestimmter
Konstitution, ausgenommen Ferrophosphor
2849 -- Carbide, auch von chemisch nicht eindeutig bestimmter
Konstitution
10 - des Calciums
20 - des Siliciums
90 - andere
2850 00 Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch von
chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution,
ausgenommen Verbindungen, die auch Carbide der Nummer 2849
sind
2851 00 Andere anorganische Verbindungen (einschließlich
destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser und Wasser
ähnlicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich solcher,
der die Edelgase entzogen wurden); Preßluft; Amalgame,
ausgenommen Amalgame der Edelmetalle
Kapitel 29
Organische chemische Erzeugnisse
Anmerkungen
1 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen
umfassen die Nummern dieses Kapitels nur
a - isolierte organische Verbindungen von chemisch
eindeutig bestimmter Konstitution,
auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;
b - Isomerengemische der gleichen organischen
Verbindung (auch wenn sie Verunreinigungen
enthalten), ausgenommen Isomerengemische (andere als
Stereoisomere) gesättigter oder ungesättigter
acyclischer Kohlenwasserstoffe (Kap. 27);
c - Erzeugnisse der Nummern 2936 bis 2939,
Zuckerether und Zuckerester sowie deren
Salze der Nummer 2940, und Erzeugnisse
der Nummer 2941, auch von chemisch nicht
eindeutig bestimmter Konstitution;
d - wässerige Lösungen der unter 1a bis 1c genannten
Erzeugnisse;
e - nichtwässerige Lösungen der unter 1a bis
1c genannten Erzeugnisse, soweit diese
Lösungen ausschließlich aus Sicherheits-
oder Transportgründen üblich und notwendig sind und
sofern das Lösungsmittel die Ware nicht für einen
bestimmten Verwendungszweck geeigneter macht als für
eine allgemeine Verwendung;
f - die unter 1 a bis 1 e angeführten Erzeugnisse, denen
ein für ihre Haltbarmachung oder ihren Transport
unerläßliches Stabilisierungsmittel (einschließlich
Antibackmittel) zugesetzt wurde;
g - die unter 1a bis 1f angeführten Erzeugnisse, denen
ein Antistaubmittel oder - zum leichteren Erkennen
oder aus Sicherheitsgründen - ein Farbstoff oder ein
Riechstoff zugesetzt wurde, sofern diese Zusätze die
Ware nicht für einen bestimmten Verwendungszweck
geeigneter machen als für eine allgemeine Verwendung;
h - folgende eingestellte Erzeugnisse für die Herstellung
von Azofarbstoffen: Diazoniumsalze,
Kupplungskomponenten für diese Salze, und
diazotierbare Amine und ihre Salze.
2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Waren der Nummer 1504 und rohes Glycer in der Nummer
1520;
b - Ethylalkohol (Nr. 2207 oder 2208);
c - Methan und Propan (Nr. 2711);
d - die in der Anmerkung 2 zum Kapitel 28 angeführten
Kohlenstoffverbindungen;
e - Harnstoff (Nr. 3102 oder 3105);
f - pflanzliche oder tierische Färbemittel (Nr. 3203),
synthetische organische Färbemittel, synthetische
organische Erzeugnisse, wie sie als fluoreszierende
Aufhellungsmittel oder als Luminophore verwendet
werden (Nr. 3204), sowie Farben und andere
Färbemittel in Formen oder Aufmachungen für
den Kleinverkauf (Nr. 3212);
g - Enzyme (Nr. 3507);
h - Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Stoffe,
für die Verwendung als Brennstoff zu Tabletten,
Stäbchen oder ähnlichem geformt, sowie flüssige
Brennstoffe und Brennstoffe aus verflüssigten Gasen,
in Behältnissen wie sie für Füllungen oder
Nachfüllungen für Feuerzeuge oder ähnliche Anzünder
verwendet werden, mit einem Fassungsvermögen von
300 cm3 oder weniger (Nr. 3606);
i - Füllungen für Feuerlöschgeräte oder in Form von
Feuerlöschgranaten oder Feuerlöschbomben aufgemachte
Erzeugnisse der Nummer 3813, sowie Tintenentferner in
Aufmachungen für den Kleinverkauf der Nummer 3824;
k - optische Elemente, z. B. aus Ethylendiamintartrat
(Nr. 9001).
3 - Kommen für die Einreihung von Erzeugnissen zwei oder mehr
Nummern dieses Kapitels in Betracht, dann sind sie in die
letzte der in Betracht kommenden Nummern einzureihen.
4 - In den Nummern 2904 bis 2906, 2908 bis 2911 und 2913 bis
2920 umfaßt jede Bezugnahme auf Halogen-, Sulfo-, Nitro-
und Nitrosoderivate auch die betreffenden gemischten
Derivate (z. B. Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosulfo-
oder Nitrosulfohalogenderivate).
Nitro- oder Nitrosogruppen sind nicht als
Stickstoffunktionen im Sinn der Nummer 2929 anzusehen.
Bei den Nummern 2911, 2912, 2914, 2918 und 2922
beschränkt sich der Ausdruck „Sauerstoffunktionen'' auf
jene Funktionen (charakteristische organische Gruppen,
die Sauerstoff enthalten), die in den Nummern 2905
bis 2920 genannt sind.
5 - a - Ester, die aus organischen Verbindungen mit
Säurefunktion der Unterkapitel I bis VII mit
organischen Verbindungen der gleichen Unterkapitel
gebildet wurden, sind in die Nummer jener dieser
Verbindungen einzureihen, die in der Nummernfolge
dieser Unterkapitel zuletzt steht.
b - Ester des Ethylalkohols mit organischen Verbindungen
mit Säurefunktion der Unterkapitel I bis VII sind in
jene Nummer einzureihen, die für die entsprechende
Verbindung mit Säurefunktion in Betracht kommt.
c - Abgesehen von der Anmerkung 1 zum Abschnitt VI und
Anmerkung 2 zum Kapitel 28 sind
1 - anorganische Salze von organischen Verbindungen,
solche wie Verbindungen mit Säure-, Phenol- oder
Enolfunktion sowie organische Basen der
Unterkapitel I bis X oder der Nummer 2942 in die
betreffende Nummer der organischen Verbindung
einzureihen;
2 - Salze, die zwischen den organischen Verbindungen
der Unterkapitel I bis X oder der Nummer 2942
gebildet wurden, sind in die der Nummernfolge
nach letzte Nummer dieses Kapitels einzureihen,
die für die Base oder Säure (einschließlich der
Verbindungen mit Phenol- oder Enolfunktion), aus
denen sie gebildet wurden, zuständig ist.
d - Metallalkoholate sind wie die entsprechenden Alkohole
zu tarifieren, ausgenommen solche von Ethylalkohol
(Nr. 2905).
e - Halogenide der Carbonsäuren sind wie die
entsprechenden Säuren zu tarifieren.
6 - Die Verbindungen der Nummern 2930 und 2931 sind
organische Verbindungen, deren Moleküle außer
Wasserstoff-, Sauerstoff- oder Stickstoffatomen andere
unmittelbar an den Kohlenstoff gebundene Nichtmetall-
oder Metallatome (z. B. Schwefel, Arsen, Quecksilber oder
Blei) enthalten.
Die Nummern 2930 (organische Schwefelverbindungen) und
2931 (andere organisch-anorganische Verbindungen)
umfassen nicht solche Sulfo- oder Halogenderivate
(einschließlich gemischte Derivate), die, außer
Wasserstoff, Sauerstoff und Stickstoff, unmittelbarer
Bindung an den Kohlenstoff nur Schwefel- oder
Halogenatome enthalten, die ihnen den Charakter von
Sulfo- oder Halogenderivaten (einschließlich gemischter
Derivate) verleihen.
7 - Die Nummern 2932, 2933 und 2934 umfassen nicht Epoxide
mit dreigliedrigem Ring, Ketonperoxide, cyclische
Polymere der Aldehyde oder der Thioaldehyde, Anhydride
der mehrbasischen Carbonsäuren, cyclische Ester der
mehrwertigen Alkohole oder Phenole mit mehrbasischen
Säuren oder Imiden von mehrbasischen Säuren.
Diese Bestimmung gilt nur dann, wenn die im Ring
befindlichen Heteroatome ausschließlich von der
Cyclisierungsfunktion oder den hier genannten Funktionen
herrühren.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - Innerhalb einer Nummer dieses Kapitels sind Derivate von
chemischen Verbindungen (oder Gruppen chemischer
Verbindungen) in dieselbe Unternummer wie die Verbindung
(oder Gruppe von Verbindungen) einzureihen,
vorausgesetzt, daß sie nicht von einer anderen
Unternummer genauer erfaßt werden und bei den in Betracht
kommenden Unternummern keine Unternummer „andere'' oder
„sonstige'' aufscheint.
I. Kohlenwasserstoffe und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate
2901 -- Acyclische Kohlenwasserstoffe
10 - gesättigte
- ungesättigte
21 - - Ethylen
22 - - Propen (Propylen)
23 - - Buten (Butylen) und dessen Isomere
24 - - Buta-1,3-dien und Isopren
29 - - sonstige
2902 -- Cyclische Kohlenwasserstoffe
- Cyclane, Cyclene und Cycloterpene
11 - - Cyclohexan
19 - - sonstige
20 - Benzol
30 - Toluol
- Xylole
41 - - o-Xylol
42 - - m-Xylol
43 - - p-Xylol
44 - - Xylol-Isomerengemische
50 - Styrol
60 - Ethylbenzol
70 - Cumol
90 - andere
2903 -- Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe
- gesättigte Chlorderivate der acyclischen
Kohlenwasserstoffe
11 - - Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan
(Ethylchlorid)
12 - - Dichlormethan (Methylenchlorid)
13 - - Chloroform (Trichlormethan)
14 - - Kohlenstofftetrachlorid (Tetrachlorkohlenstoff)
15 - - 1,2-Dichlorethan (Ethylendichlorid)
16 - - 1,2-Dichlorpropan (Propylendichlorid) und Dichlorbutane
19 - - sonstige
- ungesättigte Chlorderivate der acyclischen
Kohlenwasserstoffe
21 - - Vinylchlorid (Chlorethylen)
22 - - Trichlorethylen
23 - - Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)
29 - - sonstige
30 - Fluor-, Brom- oder Iodderivate der acyclischen
Kohlenwasserstoffe
(40) - Halogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe, die
zwei oder mehr verschiedene Halogene enthalten
41 - - Trichlorfluormethan
42 - - Dichlordifluormethan
43 - - Trichlortrifluorethane
44 - - Dichlortetrafluorethane und Chlorpentafluorethan
45 - - andere perhalogenierte Derivate, nur Fluor und Chlor
enthaltend
46 - - Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan und
Dibromtetrafluorethane
47 - - andere perhalogenierte Derivate
49 - - sonstige
51 - - 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan
59 - - sonstige
- Halogenderivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe
61 - - Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol
62 - - Hexachlorbenzol und DDT
(1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan)
69 - - sonstige
2904 -- Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe,
auch halogeniert
10 - Derivate, die nur Sulfogruppen enthalten, deren Salze und
Ethylester
20 - Derivate, die nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen
enthalten
90 - andere
II. Alkohole und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2905 -- Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate
- einwertige gesättigte Alkohole
11 - - Methanol (Methylalkohol)
12 - - Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol
(Isopropylalkohol)
13 - - Butan-1-ol (n-Butylalkohol)
14 - - sonstige Butanole
15 - - Pentanol (Amylalkohol) und dessen Isomere
16 - - Octanol (Octylalkohol) und dessen Isomere
17 - - Dodecan-1-ol (Laurylalkohol), Hexadekan-1-ol
(Cetylalkohol) und Octadekan-1-ol (Stearylalkohol)
19 - - sonstige
- einwertige ungesättigte Alkohole
22 - - acyclische Terpenalkohole
29 - - sonstige
- zweiwertige Alkohole (Diole)
31 - - Ethylenglykol (Ethandiol)
32 - - Propylenglykol (Propan-1,2-diol)
39 - - sonstige
- andere mehrwertige Alkohole
41 - - 2-Ethyl-2(hydroxymethyl)propan-1,3-diol
(Trimethylolpropan)
42 - - Pentaerythrit
43 - - Mannit
44 - - D-Glucit (Sorbit)
45 - - Glycerin
49 - - sonstige
50 - Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, der
acyclischen Alkohole
2906 -- Cyclische Alkohole und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate
- cyclanische, cyclenische oder cycloterpenische Alkohole
11 - - Menthol
12 - - Cyclohexanol, Methylcyclohexanole und
Dimethylcyclohexanole
13 - - Sterine und Inosite
14 - - Terpineole
19 - - sonstige
- aromatische Alkohole
21 - - Benzylalkohol
29 - - sonstige
III. Phenole, Phenolalkohole und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate
2907 -- Phenole; Phenolalkohole
- einwertige Phenole
11 - - Phenol (Hydroxybenzol) und dessen Salze
12 - - Kresole und deren Salze
13 - - Octylphenol, Nonylphenol und deren Isomere; deren Salze
14 - - Xylenole und deren Salze
15 - - Naphthole und deren Salze
19 - - sonstige
- mehrwertige Phenole
21 - - Resorcin und dessen Salze
22 - - Hydrochinon und dessen Salze
23 - - 4,4'-Isopropylidendiphenol (Bisphenol A,
Diphenylolpropan) und dessen Salze
29 - - sonstige
30 - Phenolalkohole
2908 -- Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole
oder Phenolalkohole
10 - Derivate, die nur Halogene enthalten, und deren Salze
20 - Derivate, die nur Sulfogruppen enthalten, deren Salze
und Ester
90 - andere
IV. Ether, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide, Epoxide mit dreigliedrigem Ring, Acetale und Halbacetale; deren Halogen-, Sulfo-,
Nitro- oder Nitrosoderivate
2909 -- Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole,
Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch von
chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution) und
deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
- acyclische Ether und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate
11 - - Diethylether
19 - - sonstige
20 - cyclanische, cyclenische oder cycloterpenische Ether und
deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
30 - aromatische Ether und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate
- Etheralkohole und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate
41 - - 2,2'-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)
42 - - Monomethylether des Ethylenglykols oder des
Diethylenglykols
43 - - Monobutylether des Ethylenglykols oder des
Diethylenglykols
44 - - andere Monoalkylether des Ethylenglykols oder des
Diethylenglykols
49 - - sonstige
50 - Etherphenole, Etheralkoholphenole und deren Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
60 - Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide und deren
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2910 -- Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether, mit
dreigliedrigem Ring, und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro-
oder Nitrosoderivate
10 - Oxiran (Ethylenoxid)
20 - Methyloxiran (Propylenoxid)
30 - 1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)
90 - andere
2911 00 Acetale und Halbacetale, auch mit anderen
Sauerstoffunktionen, und deren Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
V. Verbindungen mit Aldehydfunktion
2912 -- Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoffunktionen; cyclische
Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd
- acyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoffunktionen
11 - - Methanal (Formaldehyd)
12 - - Ethanal (Acetaldehyd)
13 - - Butanal (Butyraldehyd, normales Isomer)
19 - - sonstige
- cyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoffunktionen
21 - - Benzaldehyd
29 - - sonstige
30 - Aldehydalkohole
- Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde mit anderen
Sauerstoffunktionen
41 - - Vanillin (4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd)
42 - - Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd)
49 - - sonstige
50 - cyclische Polymere der Aldehyde
60 - Paraformaldehyd
2913 00 Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der
Erzeugnisse der Nummer 2912
VI. Verbindungen mit Keton- oder Chinonfunktion
2914 -- Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoffunktionen,
und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
- acyclische Ketone ohne andere Sauerstoffunktionen
11 - - Aceton
12 - - Butanon (Methylethylketon)
13 - - 4-Methylpentan-2-on (Methylisobutylketon)
19 - - sonstige
- cyclanische, cyclenische oder cycloterpenische Ketone
ohne andere Sauerstoffunktionen
21 - - Campher
22 - - Cyclohexanon und Methylcyclohexanone
23 - - Jonone und Methyljonone
29 - - sonstige
(30) - aromatische Ketone ohne andere Sauerstoffunktionen
31 - - Phenylaceton (1-Phenylpropan-2-on)
39 - - andere
40 - Ketonalkohole und Ketonaldehyde
50 - Ketonphenole und Ketone mit anderen Sauerstoffunktionen
- Chinone
61 - - Anthrachinon
69 - - sonstige
70 - Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
VII. Carbonsäuren und deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und
Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2915 -- Gesättigte acyclische Monocarbonsäuren und deren Anhydride,
Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
- Ameisensäure, deren Salze und Ester
11 - - Ameisensäure
12 - - Salze der Ameisensäure
13 - - Ester der Ameisensäure
- Essigsäure und deren Salze; Essigsäureanhydrid
21 - - Essigsäure
22 - - Natriumacetat
23 - - Cobaltacetate
24 - - Essigsäureanhydrid
29 - - sonstige
- Ester der Essigsäure
31 - - Ethylacetat
32 - - Vinylacetat
33 - - n-Butylacetat
34 - - Isobutylacetat
35 - - 2-Ethoxyethylacetat
39 - - sonstige
40 - Mono-, Di- oder Trichloressigsäuren, deren Salze und
Ester
50 - Propionsäure, deren Salze und Ester
60 - Buttersäuren und Valeriansäuren, deren Salze und Ester
70 - Palmitinsäure und Stearinsäure, deren Salze und Ester
90 - andere
2916 -- Ungesättigte acyclische Monocarbonsäure und cyclische
Monocarbonsäuren, deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und
Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate
- ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren, deren
Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und deren
Derivate
11 - - Acrylsäure und deren Salze
12 - - Ester der Acrylsäure
13 - - Methacrylsäure und deren Salze
14 - - Ester der Methacrylsäure
15 - - Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, deren Salze und
Ester
19 - - sonstige
20 - cyclanische, cyclenische oder cycloterpenische
Monocarbonsäuren, deren Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate
- aromatische Monocarbonsäuren, deren
Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und deren
Derivate
31 - - Benzoesäure, deren Salze und Ester
32 - - Benzoylperoxid und Benzoylchlorid
33 - - Phenylessigsäure, deren Salze und Ester
34 - - Phenylessigsäure und deren Salze
35 - - Ester der Phenylessigsäure
39 - - sonstige
2917 -- Polycarbonsäuren, deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und
Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate
- acyclische Polycarbonsäuren, deren Anhydride, Halogenide,
Peroxide, Peroxysäuren und deren Derivate
11 - - Oxalsäure, deren Salze und Ester
12 - - Adipinsäure, deren Salze und Ester
13 - - Azelainsäure und Sebacinsäure, deren Salze und Ester
14 - - Maleinsäureanhydrid
19 - - sonstige
20 - cyclanische, cyclenische oder cycloterpenische
Polycarbonsäuren, deren Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate
- aromatische Polycarbonsäuren, deren Anhydride,
Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und deren Derivate
31 - - Dibutylorthophthalate
32 - - Dioctylorthophthalate
33 - - Dinonyl- oder Didecylorthophthalate
34 - - andere Ester der Orthophthalsäure
35 - - Phthalsäureanhydrid
36 - - Terephthalsäure und deren Salze
37 - - Dimethylterephthalat
39 - - sonstige
2918 -- Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoffunktionen und deren
Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
- Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, aber ohne andere
Sauerstoffunktion, deren Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate
11 - - Milchsäure, deren Salze und Ester
12 - - Weinsäure
13 - - Salze und Ester der Weinsäure
14 - - Citronensäure
15 - - Salze und Ester der Citronensäure
16 - - Gluconsäure, deren Salze und Ester
17 - - Phenylglykolsäure (Mandelsäure), deren Salze und Ester
19 - - sonstige
- Carbonsäuren mit Phenolfunktion, aber ohne andere
Sauerstoffunktion, deren Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate
21 - - Salicylsäure und deren Salze
22 - - o-Acetylsalicylsäure, deren Salze und Ester
23 - - sonstige Ester der Salicylsäure und deren Salze
29 - - sonstige
30 - Carbonsäuren mit Aldehyd- oder Ketonfunktion, ohne andere
Sauerstoffunktion, deren Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate
90 - andere
VIII. Ester der anorganischen Säuren, deren Salze und Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2919 00 Ester der Phosphorsäuren, deren Salze und Lactophosphate;
deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2920 -- Ester der anderen anorganischen Säuren (ausgenommen Ester
der Halogenwasserstoffsäuren) und deren Salze; deren
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
10 - Thiophosphorsäureester (Phosphorothioate) und deren
Salze; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate
90 - andere
IX. Verbindungen mit Stickstoffunktionen
2921 -- Verbindungen mit Aminofunktion
- acyclische Monoamine und deren Derivate; deren Salze
11 - - Mono-, Di- und Trimethylamin und deren Salze
12 - - Diethylamin und dessen Salze
19 - - sonstige
- acyclische Polyamine und deren Derivate; deren Salze
21 - - Ethylendiamin und dessen Salze
22 - - Hexamethylendiamin und dessen Salze
29 - - sonstige
30 - cyclanische, cyclenische oder cycloterpenische Mono- oder
Polyamine und deren Derivate; deren Salze
- aromatische Monoamine und deren Derivate; deren Salze
41 - - Anilin und dessen Salze
42 - - Anilinderivate und deren Salze
43 - - Toluidine und deren Derivate; deren Salze
44 - - Diphenylamin und dessen Derivate; deren Salze
45 - - 1-Naphthylamin (alpha-Naphthylamin), 2-Naphthylamin
(beta-Naphthylamin) und deren Derivate; deren Salze
49 - - sonstige
51 - - o-, m- und p-Phenylendiamin, Diaminotoluole und deren
Derivate; deren Salze
59 - - sonstige
2922 -- Aminoverbindungen mit Sauerstoffunktionen
(10) - Aminoalkohole, ausgenommen solche, die mehr als eine
Art von Sauerstoffunktion enthalten, deren Ether und
Ester; deren Salze
11 - - Monoethanolamin und dessen Salze
12 - - Diethanolamin und dessen Salze
13 - - Triethanolamin und dessen Salze
19 - - sonstige
(20) - Aminonaphthole, ausgenommen solche, die mehr als eine
Art von Sauerstoffunktion enthalten, deren Ether und
Ester; deren Salze
21 - - Aminoydroxynaphthalinsulfonsäuren und deren Salze
22 - - Anisidine, Dianisidine und Phenetidine und deren Salze
29 - - sonstige
30 - Aminoaldehyde, Aminoketone und Aminochinone, ausgenommen
solche, die mehr als eine Art von Sauerstoffunktion
enthalten; deren Salze
(40) - Aminosäuren, ausgenommen solche, die mehr als eine Art
von Sauerstoffunktion enthalten, und deren Ester; deren
Salze
41 - - Lysin und dessen Ester; deren Salze
42 - - Glutaminsäure und deren Salze
43 - - Anthranilsäure und deren Salze
49 - - sonstige
50 - Aminoalkoholphenole, Aminophenolsäuren und andere
Aminoverbindungen mit Sauerstoffunktionen
2923 -- Quaternäre Ammoniumsalze und Ammoniumhydroxide; Lecithine
und andere Phosphoraminolipoide
10 - Cholin und dessen Salze
20 - Lecithine und andere Phosphoaminolipoide
90 - andere
2924 -- Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion;
Amidoverbindungen der Kohlensäure
10 - acyclische Amide (einschließlich acyclische Carbamate)
und deren Derivate; deren Salze
- cyclische Amide (einschließlich cyclische Carbamate) und
deren Derivate; deren Salze
21 - - Unreine und deren Derivate; deren Salze
22 - - 2-Acetamidobenzoesäure
29 - - sonstige
2925 -- Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich
Saccharin und dessen Salze) oder mit Iminfunktion
- Imide und deren Derivate; deren Salze
11 - - Saccharin und dessen Salze
19 - - sonstige
20 - Imine und deren Derivate; deren Salze
2926 -- Verbindungen mit Nitrilfunktion
10 - Acrylnitril
20 - 1-Cyanoguanidin (Dicyandiamid)
90 - andere
2927 00 Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen
2928 00 Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins
2929 -- Verbindungen mit anderen Stickstoffunktionen
10 - Isocyanate
90 - andere
X. Organisch-anorganische Verbindungen, heterocyclische Verbindungen,
Nucleinsäuren und Salze, sowie Sulfonamide
2930 -- Organische Schwefelverbindungen
10 - Dithiocarbonate (Xanthate, Xanthogenate)
20 - Thiocarbamate und Dithiocarbamate
30 - Thiurammono-, di- oder tetrasulfide
40 - Methionin
90 - andere
2931 00 Andere organisch-anorganische Verbindungen
2932 -- Heterocyclische Verbindungen, nur mit einem oder mehreren
Sauerstoffheteroatomen
- Verbindungen mit nicht kondensiertem
(auch hydriertem) Furanring in der Struktur
11 - - Tetrahydrofuran
12 - - 2-Furaldehyd (Furfuraldehyd)
13 - - Furfurylalkohol und Tetrahydrofurfurylalkohol
19 - - sonstige
- Lactone
21 - - Cumarin, Methylcumarine und Ethylcumarine
29 - - sonstige Lactone
(90) - andere
91 - - Isosafrol
92 - - 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-on
93 - - Piperonal
94 - - Safrol
99 - - sonstige
2933 -- Heterocyclische Verbindungen, nur mit einem oder mehreren
Stickstoffheteroatomen
- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch hydriertem)
Pyrazolring in der Struktur
11 - - Phenazon (Antipyrin) und dessen Derivate
19 - - sonstige
- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch hydriertem)
Imidazolring in der Struktur
21 - - Hydantoin und dessen Derivate
29 - - sonstige
- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch hydriertem)
Pyridinring in der Struktur
31 - - Pyridin und dessen Salze
32 - - Piperidin und dessen Salze
39 - - sonstige
40 - Verbindungen mit einem Chinolin- oder
Isochinolinringsystem (auch hydriert), nicht weiter
kondensiert
- Verbindungen mit Pyrimidinring (auch hydriert) oder
Piperazinring in der Struktur; Nucleinsäuren und deren
Salze
(50) - Verbindungen mit Pyrimidinring (auch hydriert) oder
Piperazinring in der Struktur
51 - - Malonylharnstoff (Barbitursäure) und dessen Derivate;
deren Salze
59 - - sonstige
- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch hydriertem)
Triazinring in der Struktur
61 - - Melamin
69 - - sonstige
- Lactame
71 - - 6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam)
79 - - sonstige Lactame
90 - andere
2934 -- Nucleinsäuren und deren Salze; andere heterocyclische
Verbindungen
10 - Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch hydriertem)
Thiazolring in der Struktur
20 - Verbindungen mit einem Benzothiazolringsystem (auch
hydriert), nicht weiter kondensiert
30 - Verbindungen mit einem Phenothiazinringsystem (auch
hydriert), nicht weiter kondensiert
90 - andere
2935 00 Sulfonamide
XI. Provitamine, Vitamine und Hormone
2936 -- Provitamine und Vitamine, natürliche oder synthetisch
hergestellte (einschließlich natürliche Konzentrate), sowie
deren hauptsächlich als Vitamine verwendeten Derivate, alle
diese auch untereinander gemischt, auch in Lösungsmitteln
aller Art
10 - Provitamine, ungemischt
- Vitamine und deren Derivate, ungemischt
21 - - Vitamine A und deren Derivate
22 - - Vitamin B tief 1 und dessen Derivate
23 - - Vitamin B tief 2 und dessen Derivate
24 - - D- oder DL-Pantothensäure (Vitamin B tief 3 oder
Vitamin B tief 5)
und deren Derivate
25 - - Vitamin B tief 6 und dessen Derivate
26 - - Vitamin B tief 12 und dessen Derivate
27 - - Vitamin C und dessen Derivate
28 - - Vitamin E und dessen Derivate
29 - - sonstige Vitamine und deren Derivate
90 - andere, einschließlich natürliche Konzentrate
2937 -- Hormone, natürliche oder synthetisch hergestellte; ihre
hauptsächlich als Hormone verwendeten Derivate; andere
hauptsächlich als Hormone verwendete Steroide
10 - Hormone des Hypophysenvorderlappens oder ähnliche
Hormone, und deren Derivate
- Hormone der Nebennierenrinde und deren Derivate
21 - - Cortison, Hydrocortison, Prednison
(Dehydrocortison) und Prednisolon
(Dehydrohydrocortison)
22 - - Halogenderivate der Hormone der Nebennierenrinde
29 - - sonstige
- andere Hormone und deren Derivate, andere hauptsächlich
als Hormone verwendete Steroide
91 - - Insulin und dessen Salze
92 - - Oestrogene und Gestagene
99 - - sonstige
XII. Glycoside und pflanzliche Alkaloide, natürliche oder synthetisch hergestellte, deren Salze, Ether, Ester und andere Derivate
2938 -- Glycoside, natürliche oder synthetisch hergestellte, deren
Salze, Ether, Ester und andere Derivate
10 - Rutosid (Rutin) und dessen Derivate
90 - andere
2939 -- Pflanzliche Alkaloide, natürliche oder synthetisch
hergestellte, deren Salze, Ether, Ester und
andere Derivate
10 - Opium-Alkaloide und deren Derivate; deren Salze
- China-Alkaloide und deren Derivate; deren Salze
21 - - Chinin und dessen Salze
29 - - sonstige
30 - Coffein und dessen Salze
(40) - Ephedrine und deren Salze
41 - - Ephedrin und dessen Salze
42 - - Pseudoephedrin (INN) und dessen Salze
49 - - andere
50 - Theophyllin und Aminophyllin (Theophyllin-Ethylendiamin)
und deren Derivate; deren Salze
(60) - Mutterkorn-Alkaloide und deren Derivate; deren Salze
61 - - Ergometrin (INN) und dessen Salze
62 - - Ergotamin (INN) und dessen Salze
63 - - Lysergsäure und deren Salze
69 - - andere
70 - Nicotin und dessen Salze
90 - andere
XIII. Andere organische Verbindungen
2940 00 Zucker, chemisch rein, ausgenommen Saccharose, Lactose,
Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether und
Zuckerester und deren Salze, ausgenommen Erzeugnisse der
Nummer 2937, 2938 oder 2939
2941 -- Antibiotika
10 - Penicilline und deren Derivate mit
Penicillansäurestruktur; deren Salze
20 - Streptomycine und deren Derivate; deren Salze
30 - Tetracycline und deren Derivate; deren Salze
40 - Chloramphenicol und dessen Derivate; deren Salze
50 - Erythromycin und dessen Derivate; deren Salze
90 - andere
2942 00 Andere organische Verbindungen
Kapitel 30
Pharmazeutische Erzeugnisse
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Nahrungsmittel und Getränke (z. B. diätetische
Nahrungsmittel, Nahrungsmittel für
Diabetiker, angereicherte Nahrungsmittel
oder Ergänzungsnahrungsmittel, tonisierende Getränke
und Mineralwässer) (Abschn. IV);
b - besonders gebrannter oder fein gemahlener
Gips, wie er für Dentalzwecke verwendet
wird (Nr. 2520);
c - wässerige Destillate und wässerige Lösungen
etherischer Öle, wie sie für medizinische
Zwecke verwendet werden (Nr. 3301);
d - Zubereitungen der Nummern 3303 bis 3307,
auch wenn sie therapeutische oder prophylaktische
Eigenschaften besitzen;
e - Seifen und andere Erzeugnisse der Nummer 3401 mit
medikamentösen Zusätzen;
f - Zubereitungen auf der Grundlage von gebranntem Gips,
wie sie für Dentalzwecke verwendet werden (Nr. 3407);
g - Blutalbumin, nicht für therapeutische oder
prophylaktische Zwecke zubereitet (Nr. 3502).
2 - Bei der Nummer 3002 umfaßt der Ausdruck „modifizierte
immunologische Produkte'' nur monoklonale Antikörper
(MAB), Antikörperfragmente, Antikörperkonjugate und
Antikörperfragmentkonjugate.
3 - Bei den Nummern 3003 und 3004 sowie in der
Anmerkung 4d zu diesem Kapitel gelten
a - als ungemischte Erzeugnisse
1 - wässerige Lösungen ungemischter Erzeugnisse;
2 - alle Erzeugnisse des Kapitels 28 oder 29
3 - einfache Pflanzenauszüge der Nummer 1302, nur auf
einen bestimmten Wirkungswert eingestellt oder in
einem beliebigen Lösungsmittel gelöst;
b - als gemischte Erzeugnisse
1 - kolloidale Lösungen und kolloidale Suspensionen
(ausgenommen kolloidaler Schwefel);
2 - Pflanzenauszüge, die durch Behandlung von
Mischungen pflanzlicher Stoffe gewonnen wurden;
3 - Salze und konzentrierte Wässer, die durch
Eindampfen natürlicher Mineralwässer gewonnen
wurden.
4 - Die Nummer 3006 umfaßt nur folgende Waren,
die keiner anderen Nummer des Tarifs zuzuweisen sind
a - steriles Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial und
sterile Klebstoffe für Zellgewebe,
die in der Chirurgie zum Schließen von
Wunden verwendet werden;
b - sterile Laminariastifte und sterile Laminariatampons;
c - sterile resorbierbare blutstillende Mittel für
die Chirurgie oder die Zahnheilkunde;
d - Röntgenkontrastmittel sowie diagnostische
Reagenzien, zur Anwendung am Patienten
bestimmt, soweit es sich um ungemischte
dosierte oder für die gleichen Zwecke verwendbare,
aus zwei oder mehr Stoffen gemischte Erzeugnisse
handelt;
e - Reagenzien zur Bestimmung von Blutgruppen und
Blutfaktoren;
f - Zahnzemente und andere Zahnfüllstoffe;
Knochenaufbauzemente;
g - Taschen, Kasten und andere Behältnisse mit
Ausstattung für die Erste Hilfe;
h - empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der
Grundlage von Hormonen oder Spermiciden.
3001 -- Drüsen und andere Organe für organo-therapeutische Zwecke,
getrocknet, auch in Pulverform; Auszüge aus Drüsen oder
anderen Organen oder ihren Sekreten, für
organo-therapeutische Zwecke; Heparin und dessen Salze;
andere menschliche oder tierische Stoffe, für
therapeutische oder prophylaktische Zwecke zubereitet,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen
10 - Drüsen und andere Organe, getrocknet, auch in Pulverform
20 - Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren
Sekreten
90 - andere
3002 -- Menschliches Blut; tierisches Blut, für therapeutische,
prophylaktische oder diagnostische Zwecke zubereitet;
Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte
immunologische Produkte, auch durch biotechnologische
Prozesse hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von
Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche
Erzeugnisse
10 - Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte
immunologische Produkte, auch durch biotechnologische
Prozesse hergestellt
20 - Vaccine für die Humanmedizin
30 - Vaccine für die Veterinärmedizin
3003 -- Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Nr. 3002, 3005 oder
3006) aus zwei oder mehr Bestandteilen, für therapeutische
oder prophylaktische Zwecke gemischt, weder dosiert noch in
Aufmachungen für den Kleinverkauf
10 - Penicilline oder deren Derivate (mit
Penicillansäurestruktur) oder Streptomycine oder
deren Derivate enthaltend
20 - andere Antibiotika enthaltend
- Hormone oder andere Erzeugnisse dem Nummer 2937
enthaltend, jedoch ohne Antibiotika
31 - - Insulin enthaltend
39 - - sonstige
40 - Alkaloide oder deren Derivate, weder Hormone noch andere
Erzeugnisse der Nummer 2937 noch Antibiotika enthaltend
90 - andere
3004 -- Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Nr. 3002, 3005 oder
3006) aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen für
therapeutische oder prophylaktische Zwecke, dosiert
oder in Aufmachungen für den Kleinverkauf
10 - Penicilline oder deren Derivate (mit
Penicillansäurestruktur) oder Streptomycine oder
deren Derivate enthaltend
20 - andere Antibiotika enthaltend
- Hormone oder andere Erzeugnisse der Nummer 2937
enthaltend, jedoch ohne Antibiotika
31 - - Insulin enthaltend
32 - - Hormone der Nebennierenrinde enthaltend
39 - - sonstige
40 - Alkaloide oder deren Derivate, weder Hormone noch andere
Erzeugnisse der Nummer 2937 noch Antibiotika enthaltend
50 - andere Arzneiwaren, Vitamine oder andere
Erzeugnisse der Nummer 2936 enthaltend
90 - andere
3005 -- Watte, Gaze, Binden und ähnliche Waren (z. B. Verbandzeug,
Heftpflaster, Senfpflaster), mit pharmazeutischen Stoffen
imprägniert oder überzogen oder in Aufmachungen
für den Kleinverkauf für medizinische, chirurgische,
zahnmedizinische oder veterinärmedizinische Zwecke
10 - Heftpflaster und andere Waren mit Klebeschichte
90 - andere
3006 -- Pharmazeutische Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem
Kapitel
10 - steriles Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial und
sterile Klebstoffe für Zellgewebe, die in der Chirurgie
zum Schließen von Wunden verwendet werden; sterile
Laminariastifte und sterile Laminariatampons; sterile
resorbierbare blutstillende Mittel für die Chirurgie oder
die Zahnheilkunde
20 - Reagenzien zur Bestimmung von Blutgruppen und
Blutfaktoren
30 - Röntgenkontrastmittel; diagnostische Reagenzien, zur
Anwendung am Patienten bestimmt
40 - Zahnzemente und andere Zahnfüllstoffe;
Knochenaufbauzemente
50 - Taschen, Kasten und andere Behältnisse mit
Ausstattung für die Erste Hilfe
60 - empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der
Grundlage von Hormonen oder Spermiciden
Kapitel 31
Düngemittel
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Tierblut der Nummer 0511;
b - isolierte Verbindungen von chemisch eindeutig
bestimmter Konstitution, ausgenommen die in den
folgenden Anmerkungen 2a, 3a, 4a oder 5 genannten;
c - künstliche Kaliumchloridkristalle (ausgenommen
optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g
oder mehr der Nummer 3824; optische Elemente aus
Kaliumchlorid (Nr. 9001).
2 - Die Nummer 3102 umfaßt nur die folgenden Waren, sofern
sie nicht wie in der Nummer 3105 vorgesehen aufgemacht
sind
a - Waren, die einer der nachstehenden Beschreibungen
entsprechen
1 - Natriumnitrat, auch rein;
2 - Ammoniumnitrat, auch rein;
3 - Doppelsalze, auch rein, aus Ammoniumsulfat und
Ammoniumnitrat;
4 - Ammoniumsulfat, auch rein;
5 - Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus
Calciumnitrat und Ammoniumnitrat;
6 - Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus
Calciumnitrat und Magnesiumnitrat;
7 - Calciumcyanamid, auch rein oder mit Öl behandelt;
8 - Harnstoff, auch rein;
b - Düngemittel, die aus Mischungen von unter 2a
beschriebenen Waren bestehen;
c - Düngemittel, die aus Mischungen von
Ammoniumchlorid oder von unter 2a oder
2b beschriebenen Waren mit Kreide, Gips
oder anderen anorganischen nicht düngenden Stoffen
bestehen;
d - flüssige Düngemittel, die aus den unter 2a 2 oder
2a 8 beschriebenen Waren oder aus Mischungen dieser
Waren in wässeriger oder ammoniakalischer Lösung
bestehen.
3 - Die Nummer 3103 umfaßt nur die folgenden Waren, sofern
sie nicht wie in der Nummer 3105 vorgesehen aufgemacht
sind
a - Waren, die einer der nachstehenden Beschreibungen
entsprechen
1 - Entphosphorungsschlacken (z. B. Thomasschlacke);
2 - natürliche Phosphate der Nummer 2510, gebrannt
oder weitergehend thermisch zur Entfernung von
Verunreinigungen erforderlich ist;
3 - Superphosphate (einfache, doppelte oder
dreifache);
4 - Calciumhydrogenorthophosphat mit
einem Fluorgehalt von 0,2 Gewichtsprozent oder
mehr, berechnet auf die trockene wasserfreie
Substanz;
b - Düngemittel, die aus Mischungen von unter 3a
beschriebenen Waren bestehen, jedoch ohne Rücksicht
auf den Fluorgehalt;
c - Düngemittel, die aus Mischungen von unter
3a oder 3b beschriebenen Waren mit Kreide, Gips oder
anderen anorganischen nichtdüngenden Stoffen
bestehen, jedoch ohne Rücksicht auf den Fluorgehalt.
4 - Die Nummer 3104 umfaßt nur die folgenden Waren, sofern
sie nicht wie in der Nummer 3105 vorgesehen aufgemacht
sind
a - Waren, die einer der nachstehenden Beschreibungen
entsprechen
1 - rohe natürliche Kalisalze (z. B. Carnallit,
Kainit und Sylvinit);
2 - Kaliumchlorid, auch rein, vorbehaltlich
der Anmerkung 1c;
3 - Kaliumsulfat, auch rein;
4 - Kaliummagnesiumsulfat, auch rein;
b - Düngemittel, die aus einer Mischung von Waren, die
unter 4a beschrieben sind, bestehen.
5 - Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat)
und Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat),
auch rein, und Mischungen dieser Erzeugnisse
untereinander gehören in die Nummer 3105.
6 - Als andere Düngemittel der Nummer 3105 gelten
nur Erzeugnisse, wie sie als Düngemittel verwendet werden
und als wesentlichen Bestandteil mindestens eines der
düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor oder Kalium
enthalten.
3101 00 Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander
gemischt oder chemisch behandelt; Düngemittel, hergestellt
durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen
oder pflanzlichen Erzeugnissen
3102 -- Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel
10 - Harnstoff, auch in wässeriger Lösung
- Ammoniumsulfat; Doppelsalze und Mischungen aus
Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat
21 - - Ammoniumsulfat
29 - - sonstige
30 - Ammoniumnitrat, auch in wässeriger Lösung
40 - Mischungen von Ammoniumnitrat mit Calciumcarbonat oder
anderen anorganischen nichtdüngenden Stoffen
50 - Natriumnitrat
60 - Doppelsalze und Mischungen aus Calciumnitrat und
Ammoniumnitrat
70 - Calciumcyanamid
80 - Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat, in
wässeriger oder ammoniakalischer Lösung
90 - andere, einschließlich Mischungen, die in den
vorstehenden Unternummern nicht genannt sind
3103 -- Mineralische oder chemische Phosphordüngemittel
10 - Superphosphate
20 - Entphosphorungsschlacken (z. B. Thomasschlacke)
90 - andere
3104 -- Mineralische oder chemische Kalidüngemittel
10 - Carnallit, Sylvinit und andere rohe natürliche Kalisalze
20 - Kaliumchlorid
30 - Kaliumsulfat
90 - andere
3105 -- Mineralische oder chemische Düngemittel, die zwei oder drei
der düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor oder Kalium
enthalten; andere Düngemittel; Waren dieses Kapitels in
Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen mit
einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger
10 - Waren dieses Kapitels in Tabletten oder
ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen mit einem
Rohgewicht von 10 kg oder weniger
20 - mineralische oder chemische Düngemittel, welche die drei
düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium
enthalten
30 - Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat)
40 - Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat),
auch gemischt mit Diammoniumhydrogenorthophosphat
(Diammoniumphosphat)
- andere mineralische oder chemische Düngemittel, welche
die zwei düngenden Elemente Stickstoff und Phosphor
enthalten
51 - - Nitrate und Phosphate enthaltend
59 - - sonstige
60 - mineralische oder chemische Düngemittel, welche die zwei
düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthalten
90 - andere
Kapitel 32
Gerbstoff- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate;
Farbstoffe, Pigmente und andere Färbemittel; Anstrichfarben und
Lacke; Kitte und ähnliche Massen; Tinten
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - isolierte Elemente und Verbindungen von
chemisch eindeutig bestimmter Konstitution
(ausgenommen solche der Nrn. 3203 und 3204,
anorganische Erzeugnisse, wie sie als Luminophore
verwendet werden (Nr. 3206), Glas in den in der
Nr. 3207 vorgesehenen Formen aus geschmolzenem Quarz
oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid, sowie
Farbstoffe und andere Färbemittel, in Formen oder
Packungen für den Kleinverkauf der Nr. 3212);
b - Tannate und andere Tanninderivate von Erzeugnissen
der Nummern 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504;
c - Asphaltmastix und anderer bituminöser Mastix
(Nr. 2715).
2 - Die Nummer 3204 umfaßt auch Mischungen von
stabilisierten Diazoniumsalzen und von
Kupplungskomponenten für die Erzeugung von
Azofarbstoffen.
3 - Die Nummern 3203, 3204, 3205 und 3206 umfassen auch
Zubereitungen auf der Grundlage von Färbemitteln (bei der
Nr. 3206 einschließlich Farbpigmente der Nr. 2530 oder
des Kap. 28 sowie Metallflitter und Metallpulver), wie
sie zum Färben von Stoffen aller Art oder als Bestandteil
von Farbzubereitungen verwendet werden. Nicht in diese
Nummern gehören flüssige oder pastenförmige Dispersionen
von Pigmenten in nichtwässerigen Medien, wie sie bei der
Herstellung von Anstrichfarben, einschließlich
Lackfarben, verwendet werden (Nr. 3212); sowie andere
Zubereitungen der Nummer 3207, 3208, 3209, 3210, 3212,
3213 oder 3215.
4 - Die Nummer 3208 umfaßt Lösungen von Erzeugnissen der
Nummern 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in
flüchtigen organischen Lösungsmitteln, wenn das Gewicht
des Lösungsmittels 50 Gewichtsprozent der Lösung
überschreitet.
5 - Nicht als Färbemittel gelten in diesem Kapitel
Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet
werden, auch wenn sie als Pigment für Wasserfarben
geeignet sind.
6 - Als Prägefolien der Nummer 3212 gelten nur solche Folien,
wie sie zum Bedrucken von z. B. Bucheinbänden oder
Hutschweißleder verwendet werden, wenn diese bestehen
a - aus Metallpulver (einschließlich Edelmetallpulver)
oder Pigmenten, die mit Leim, Gelatine oder anderen
Bindemitteln agglomeriert sind, oder
b - aus Metall (einschließlich Edelmetall) oder aus
Pigmenten, die auf einer Trägerfolie aus Stoffen
aller Art aufgetragen sind.
3201 -- Gerbstoffauszüge pflanzlichen Ursprungs; Tannine sowie
deren Salze, Ether, Ester und andere Derivate
10 - Quebrachoauszug
20 - Mimosaauszug
90 - andere
3202 -- Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische
Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche
Gerbstoffe enthaltend; enzymatische Zubereitungen zum
Vorgerben
10 - synthetische organische Gerbstoffe
90 - andere
3203 00 Färbemittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs
(einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen tierische
Schwärzen), auch von chemisch eindeutig bestimmter
Konstitution; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu
diesem Kapitel auf der Grundlage von Färbemitteln
pflanzlichen oder tierischen Ursprungs
3204 -- Synthetische organische Färbemittel, auch von chemisch
eindeutig bestimmter Konstitution; Zubereitungen im Sinne
der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von
synthetischen organischen Färbemitteln; synthetische
organische Erzeugnisse, wie sie als fluoreszierende
Aufhellungsmittel oder als Luminophore verwendet werden,
auch von chemisch eindeutig bestimmter Konstitution
- synthetische organische Färbemittel und
Zubereitungen auf deren Grundlage im
Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel
11 - - Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen
auf deren Grundlage
12 - - Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und
Zubereitungen auf deren Grundlage; Beizenfarbstoffe und
Zubereitungen auf deren Grundlage
13 - - basische Farbstoffe und Zubereitungen auf deren
Grundlage
14 - - Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf deren Grundlage
15 - - Küpenfarbstoffe (einschließlich solcher, die
unmittelbar als Pigmente verwendet werden können) und
Zubereitungen auf deren Grundlage
16 - - Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf deren Grundlage
17 - - Pigmente und Zubereitungen auf deren Grundlage
19 - - sonstige, einschließlich Mischungen von zwei oder mehr
der in den Unternummern 3204 11 bis 3204 19 erfaßten
Färbemittel
20 - synthetische organische Erzeugnisse, wie sie
als fluoreszierende Aufhellungsmittel verwendet werden
90 - andere
3205 00 Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu
diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken
3206 -- Andere Färbemittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3
zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Nummer 3203, 3204
oder 3205; anorganische Erzeugnisse, wie sie als
Luminophore verwendet werden, auch von chemisch eindeutig
bestimmter Konstitution
(10) - Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von
Titandioxid
11 - - mit einem Gehalt an Titandioxid von
80 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf das
Gewicht der Trockensubstanz
19 - - andere
20 - Pigmente und Zubereitungen, auf der Grundlage von
Chromverbindungen
30 - Pigmente und Zubereitungen, auf der Grundlage von
Cadmiumverbindungen
- andere Färbemittel und andere Zubereitungen
41 - - Ultramarin und Zubereitungen auf dessen Grundlage
42 - - Lithopone und andere Pigmente und Zubereitungen, auf
der Grundlage von Zinksulfid
43 - - Pigmente und Zubereitungen, auf der Grundlage von
Hexacyanoferraten (Ferrocyaniden und Ferricyaniden)
49 - - sonstige
50 - anorganische Erzeugnisse, wie sie als Luminophore
verwendet werden
3207 -- Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und
zubereitete Farben, Schmelzglasuren, Engoben, flüssige
Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen, wie sie für die
Keramik-, Email- oder Glasindustrie verwendet werden;
Glasfritten und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien,
Schuppen oder Flocken
10 - zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel,
zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen
20 - Schmelzglasuren, Engoben und ähnliche Zubereitungen
30 - flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen
40 - Glasfritten und anderes Glas in Form von Pulver,
Granalien, Schuppen oder Flocken
3208 -- Anstrichfarben und Lacke (einschließlich Lackfarben) auf
der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch
modifizierten natürlichen Polymeren, in nichtwässerigen
Medien dispergiert oder gelöst; Lösungen, im Sinne der
Anmerkung 4 zu diesem Kapitel
10 - auf der Grundlage von Polyestern
20 - auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren
90 - andere
3209 -- Anstrichfarben und Lacke (einschließlich Lackfarben) auf
der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch
modifizierten natürlichen Polymeren, in wässerigen Medien
dispergiert oder gelöst
10 - auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren
90 - andere
3210 00 Andere Anstrichfarben und Lacke (einschließlich Lackfarben
und Wasserfarben); zubereitete Wasserpigmentfarben, wie sie
bei der Endausrüstung von Leder verwendet werden
3211 00 Zubereitete Sikkative
3212 -- Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in
nichtwässerigen Medien dispergiert, flüssig oder
pastenförmig, wie sie bei der Herstellung von
Anstrichfarben (einschließlich Lackfarben) verwendet
werden; Prägefolien; Farbstoffe und andere Färbemittel, in
Formen oder Packungen für den Kleinverkauf
10 - Prägefolien
90 - andere
3213 -- Farben für Kunstmaler, für Plakatmaler, für Farbtönungen,
für den Unterricht, für die Unterhaltung und dergleichen,
in Tabletten, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder
ähnlichen Formen oder Packungen
10 - Farben in Zusammenstellungen
90 - andere
3214 -- Glaserkitt, Pfropfkitt, Harzzement, Dichtungsmassen und
ähnliche Massen; Malerspachtelkitte; nichtfeuerfeste
Verputzzubereitungen für Fassaden, Innenwände, Fußböden,
Decken und dergleichen
10 - Glaserkitt, Pfropfkitt, Harzzement, Dichtungsmassen und
ähnliche Massen; Malerspachtelkitte
90 - andere
3215 -- Druckfarben, Tinten und Tuschen zum Schreiben oder Zeichnen
sowie andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder
fest
- Druckfarben
11 - - schwarze
19 - - sonstige
90 - andere
Kapitel 33
Etherische Öle und Resinoide; Parfümerie-, Kosmetik- und
Toilettezubereitungen
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Natürliche Oleoresine und Pflanzenauszüge der
Nummern 1301 und 1302;
b - Seifen und andere Erzeugnisse der Nummer 3401;
c - Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl, Sulfatterpentinöl
und andere Erzeugnisse der Nummer 3805.
2 - Als Riechstoffe der Nummer 3302 gelten nur die
Substanzen der Nummer 3301, die aus diesen Substanzen
isolierten Riechstoffe sowie synthetische Aromastoffe.
3 - Die Nummern 3303 bis 3307 umfassen unter anderem
gemischte oder ungemischte Erzeugnisse (ausgenommen
wässerige Destillate und wässerige Lösungen etherischer
Öle), zur Verwendung als Waren dieser Nummern geeignet
und für diese Zwecke in Packungen für den Kleinverkauf
aufgemacht.
4 - Als Parfümerie-, Kosmetik- und Toilettezubereitungen der
Nummer 3307 gelten unter anderem folgende Waren
Riechkissen; Riechstoffzubereitungen zum Abbrennen;
parfümierte Papiere mit Kosmetika imprägniert oder
bestrichen; Lösungen für Kontaktlinsen oder künstliche
Augen; Watte, Filze und Vliesstoffe mit Parfüm oder
Kosmetika imprägniert, bestrichen oder überzogen;
Toilettezubereitungen für Tiere.
3301 -- Etherische Öle (auch terpenfrei), einschließlich
sogenannter Concretes und Absolues; Resinoide;
extrahierte Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in
Fetten, in nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen
Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen;
terpenhaltige Nebenerzeugnisse von der Herstellung
terpenfreier etherische Öle; wässerige Destillate und
wässerige Lösungen etherischer Öle
- etherische Öle von Zitrusfrüchten
11 - - Bergamottöl
12 - - Orangenöl
13 - - Zitronenöl
14 - - Limettöl
19 - - sonstige
- andere etherische Öle als von Zitrusfrüchten
21 - - Geraniumöl
22 - - Jasminöl
23 - - Lavendelöl oder Lavandinöl
24 - - Pfefferminzöl (Öl von Mentha piperita)
25 - - andere Minzenöle
26 - - Vetiveröl
29 - - sonstige
30 - Resinoide
90 - andere
3302 -- Mischungen von Riechstoffen und Mischungen
(einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage
eines oder mehrerer dieser Stoffe, wie sie als Rohstoffe
in der Industrie verwendet werden; andere Zubereitungen
auf der Grundlage von Riechstoffen, wie sie für die
Herstellung von Getränken verwendet werden
10 - wie sie in der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie
verwendet werden
90 - andere
3303 00 Parfüms und Toilettewässer
3304 -- Zubereitete Schönheits- und Hautpflegemittel
(ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich
Sonnenschutz- oder Sonnenbräunungszubereitungen;
Zubereitungen für die Hand- oder Fußpflege
10 - Schönheitsmittel für die Lippen
20 - Schönheitsmittel für die Augen
30 - Zubereitungen für die Hand- oder Fußpflege
- andere
91 - - Puder, auch gepreßt
99 - - sonstige
3305 -- Zubereitungen für die Haarbehandlung
10 - Haarwaschmittel (Shampoos)
20 - Dauerwellenpräparate und Zubereitungen zum dauerhaften
Glätten des Haares
30 - Haarlacke
90 - andere
3306 -- Zubereitungen für Mund- oder Zahnhygiene, einschließlich
Haftpasten und Haftpulver für Zahnprothesen; Garne zum
Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in
Aufmachungen für den Kleinverkauf
10 - Zahnreinigungsmittel
20 - Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide)
90 - andere
3307 -- Zubereitete Rasiermittel (einschließlich preshave- und
after-shave-Artikel), Körper-Desodorierungsmittel,
Badezubereitungen, Enthaarungsmittel und andere
Parfümerie-, Kosmetik- und Toilettezubereitungen,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen; zubereitete
Raum-Desodorierungsmittel, auch parfümiert
oder mit desinfizierenden Eigenschaften
10 - zubereitete Rasiermittel (einschließlich preshave- und
after-shave-Artikel)
20 - Körper-Desodorierungsmittel und Antitranspirationsmittel
30 - parfümierte Badesalze und andere Badezubereitungen
- Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von
Räumen, einschließlich der Riechstoffzubereitungen zur
Verwendung bei religiösen Handlungen
41 - - Riechstoffzubereitungen, zum Abbrennen (z. B.
Agarbatti)
49 - - sonstige
90 - andere
Kapitel 34
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Polier- und Scheuerzubereitungen, Kerzen und ähnliche Waren, Modelliermassen, „Dentalwachse'' und Dentalzubereitungen auf der Grundlage von gebranntem Gips
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Genießbare Mischungen oder Zubereitungen von
tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen, wie
sie als Formentrennmittelzubereitungen verwendet
werden (Nr. 1517);
b - isolierte Verbindungen von chemisch eindeutig
bestimmter Konstitution;
c - Haarwaschmittel (Shampoos), Zahnpflegemittel,
Rasiercremes und Rasierschaum sowie
Badezubereitungen, die Seifen oder andere organische
grenzflächenaktive Stoffe enthalten (Nr. 3305, 3306
oder 3307).
2 - Bei der Nummer 3401 gelten als Seifen nur wasserlösliche
Seifen. Seifen und andere Erzeugnisse der Nummer 3401
können auch Zusätze (z. B. Desinfektionsmittel,
Scheuermittel, Füllstoffe, medikamentöse Stoffe)
enthalten. Erzeugnisse mit Zusatz von Scheuermitteln
bleiben nur dann in der Nummer 3401, wenn sie in Stücken
(Blöcken, Stangen, Riegeln, Figuren u. dgl.) vorliegen.
In anderen Formen gehören sie als „Scheuerpasten,
Scheuerpulver und ähnliche Zubereitungen'' in die
Nummer 3405.
3 - Bei der Nummer 3402 gelten als „organische
grenzflächenaktive Stoffe'' Erzeugnisse, die, mit
Wasser zu einer Konzentration von 0,5% bei
20 Grad C gemischt, bei dieser Temperatur nach einer
Standzeit von einer Stunde
a - eine durchsichtige oder durchscheinende Flüssigkeit
oder beschädigte Emulsion ohne Absetzung der
unlöslichen Stoffe ergeben und
b - die Oberflächenspannung des Wassers auf 4,5 x 10 hoch
-2 N/m (45 dyn/cm) oder weniger reduzieren.
4 - Bei der Nummer 3403 gelten als „Erdöl und Öle aus
bituminösen Mineralien'' die in der Anmerkung 2 zum
Kapitel 27 beschriebenen Produkte.
5 - Bei der Nummer 3404 gelten als „künstliche Wachse und
zubereitete Wachse'', von den nachstehenden Ausnahmen
abgesehen, nur
A - chemisch hergestellte organische Erzeugnisse mit
Wachscharakter, auch wasserlöslich;
B - Erzeugnisse, die durch Mischen verschiedener Wachse
erhalten wurden;
C - Erzeugnisse mit Wachscharakter auf der Grundlage
eines oder mehrerer Wachse, die Fette, Harze,
mineralische Stoffe oder andere Stoffe enthalten.
Ausgenommen von der Nummer 3404 sind
a - Erzeugnisse der Nummer 1516, 3402 oder 3823, auch
wenn sie Wachscharakter besitzen;
b - ungemischte tierische oder ungemischte pflanzliche
Wachse, auch raffiniert oder gefärbt,
der Nummer 1521;
c - Mineralwachse und ähnliche Erzeugnisse
der Nummer 2712, auch untereinander gemischt oder
bloß gefärbt;
d - Wachse, gemischt mit oder dispergiert in oder
gelöst in einem flüssigen Medium (z. B. Nr. 3405 oder
3809).
3401 -- Seifen; als Seifen verwendbare organische
grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in
Stücken (Blöcken, Stangen, Riegeln, Figuren u. dgl.), auch
Seife enthaltend; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit
Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder
überzogen
- Seifen sowie als Seifen verwendbare organische
grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in
Stücken (Blöcken, Stangen, Riegeln, Figuren u. dgl.);
Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder
Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen
11 - - für Toilettezwecke (einschließlich Erzeugnisse mit
medikamentösen Stoffen)
19 - - sonstige
20 - Seifen in anderen Formen
3402 -- Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen);
grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel
(einschließlich zubereiteter Waschhilfsmittel) und
zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend,
andere als solche der Nummer 3401
- organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in
Aufmachungen für den Kleinverkauf
11 - - anionenaktive
12 - - kationenaktive
13 - - ioneninaktive (nichtionogene)
19 - - sonstige
20 - Zubereitungen in Aufmachungen für den Kleinverkauf
90 - andere
3403 -- Zubereitete Schmiermittel (einschließlich
Schneidölzubereitungen, Zubereitungen zum Lösen von Bolzen
und Schrauben, Rostschutz oder
Korrosionsschutzzubereitungen und Trennmittel, alle diese
auf der Grundlage von schmierenden Stoffen) und
Zubereitungen, wie sie zur Öl- oder Fettbehandlung von
Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen
verwendet werden, ausgenommen Zubereitungen, die als
wesentlichen Bestandteil 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöl
oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten
- Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend
11 - - Zubereitungen zur Behandlung von Spinnstoffen, Leder,
Pelzfellen oder anderen Stoffen
19 - - sonstige
- andere
91 - - Zubereitungen zur Behandlung von Spinnstoffen, Leder,
Pelzfellen oder anderen Stoffen
99 - - sonstige
3404 -- Künstliche Wachse und zubereitete Wachse
10 - aus chemisch modifiziertem Montanwachs
20 - aus Polyethylenglykol
90 - andere
3405 -- Poliermittel und Cremes, für Schuhe, Möbel, Fußböden,
Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten, Scheuerpulver
und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte,
Filz, Vliesstoffen, Zellkunststoffen und Zellkautschuk, mit
solchen Zubereitungen imprägniert, bestrichen oder
überzogen), ausgenommen Wachse der Nummer 3404
10 - Poliermittel, Cremes und ähnliche Zubereitungen, für
Schuhe oder Leder
20 - Poliermittel, Cremes und ähnliche Zubereitungen, für die
Pflege von Holzmöbeln, Holzfußböden oder anderen
Holzarbeiten
30 - Poliermittel und ähnliche Zubereitungen, für Karosserien,
ausgenommen Metallpoliermittel
40 - Scheuerpasten, Scheuerpulver und andere
Scheuerzubereitungen
90 - andere
3406 00 Kerzen, Lichte und ähnliche Waren
3407 00 Modelliermassen, auch in Aufmachungen als Kinderspielzeug;
Zubereitungen, wie sie als „Dentalwachse'' oder „Dentalabdruckmassen'' verwendet werden, als Warenzusammenstellungen, in Packungen für den Kleinverkauf oder in Tafeln, Hufeisen, Stäben oder ähnlichen Formen; andere Dentalzubereitungen auf der Grundlage von gebranntem Gips
Kapitel 35
Eiweißstoffe; modifizierte Stärken; Klebstoffe; Enzyme
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Hefen (Nr. 2102);
b - Blutfraktionen (mit Ausnahme des nicht für
therapeutische oder prophylaktische Zwecke
zubereiteten Blutalbumins), Arzneiwaren und andere
Waren des Kapitels 30;
c - enzymatische Zubereitungen zum Vorgerben (Nr. 3202);
d - zubereitete enzymatische Einweich- oder Waschmittel
und andere Waren des Kapitels 34;
e - gehärtete Eiweißstoffe (Nr. 3913);
f - graphische Erzeugnisse mit einer Trägerschichte aus
Gelatine (Kap. 49).
2 - Als Dextrine der Nummer 3505 gelten Stärkeabbauprodukte
mit einem Gehalt an reduzierendem Zucker, gerechnet als
Dextrose, von 10% oder weniger, bezogen auf die
Trockensubstanz. Stärkeabbauprodukte mit einem Gehalt an
reduzierendem Zucker von mehr als 10% gehören in die
Nummer 1702.
3501 -- Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate;
Kaseinleime
10 - Kasein
90 - andere
3502 -- Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr
Molkenproteinen, die, berechnet auf die Trockensubstanz,
mehr als 80 Gewichtsprozent Molkenproteine enthalten),
Albuminate und andere Albuminderivate
(10) - Eialbumin
11 - - getrocknet
19 - - anders
20 - Milchalbumin, einschließlich Konzentrate aus zwei oder
mehr Molkenproteinen
90 - andere
3503 00 Gelatine (auch in rechteckigen oder quadratischen Blättern,
auch gefärbt oder an der Oberfläche bearbeitet) und
Gelatinederivate; Hausenblase; andere Leime tierischen
Ursprungs, ausgenommen Kaseinleime der Nummer 3501
3504 00 Peptone und deren Derivate; andere Eiweißstoffe und deren
Derivate, anderweitig weder genannt noch inbegriffen;
Hautpulver, auch chromiert
3505 -- Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke
oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von
Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken
10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken
20 - Leime
3506 -- Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung
als Leime oder Klebstoffe geeignete Erzeugnisse in
Aufmachungen für den Kleinverkauf als Leime oder
Klebstoffe, die 1 kg oder weniger enthalten
10 - zur Verwendung als Leime oder Klebstoffe geeignete
Erzeugnisse in Aufmachungen für den Kleinverkauf als
Leime oder Klebstoffe, die 1 kg oder weniger enthalten
- andere
91 - - Klebstoffe auf der Grundlage von Kautschuk oder
Kunststoffen (einschließlich Kunstharzen)
99 - - sonstige
3507 -- Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen
10 - Lab und Konzentrate davon
90 - andere
Kapitel 36
Explosivstoffe; pyrotechnische Waren; Zündhölzer;
Zündmetallegierungen; leicht entzündliche Stoffe
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind isolierte
Verbindungen von chemisch eindeutig bestimmter
Konstitution, mit Ausnahme der in der folgenden
Anmerkung 2a oder 2b genannten Waren.
2 - Als „Waren aus leicht entzündlichen Stoffen'' der
Nummer 3606 gelten nur
a - Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Stoffe,
für die Verwendung als Brennstoff zu Tabletten,
Stäbchen oder ähnlichem geformt; Brennstoffe auf der
Grundlage von Alkohol sowie ähnliche zubereitete
Brennstoffe, fest oder pastenförmig;
b - flüssige Brennstoffe und Brennstoffe aus
verflüssigten Gasen, in Behältnissen, wie sie für
Füllungen oder Nachfüllungen für Feuerzeuge oder
ähnliche Anzünder verwendet werden, mit einem
Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger;
c - Pech- und Harzfackeln, Kohlenanzünder und ähnliche
Waren.
3601 00 Schießpulver
3602 00 Zubereitete Explosivstoffe, ausgenommen Schießpulver
3603 00 Zündschnüre; Sprengschnüre; Zündhütchen und Sprengkapseln;
Zünder; elektrische Sprengzünder
3604 -- Feuerwerkskörper, Signalraketen, Hagelraketen,
Nebelsignalkörper und andere pyrotechnische Waren
10 - Feuerwerkskörper
90 - andere
3605 00 Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der
Nummer 3604
3606 -- Cereisen und andere Zündmetallegierungen, in jeder Form;
Waren aus leicht entzündlichen Stoffen, im Sinne der
Anmerkung 2 zu diesem Kapitel
10 - flüssige Brennstoffe und Brennstoffe aus verflüssigten
Gasen, in Behältnissen, wie sie für Füllungen oder
Nachfüllungen für Feuerzeuge oder ähnliche Anzünder
verwendet werden, mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3
oder weniger
90 - andere
Kapitel 37
Photographische oder kinematographische Waren
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Abfälle und Bruch.
2 - In diesem Kapitel bezieht sich der Begriff
„photographisch'' auf ein Verfahren, bei dem durch den
Einfluß von Licht oder anderen Strahlenarten auf
photosensitive Oberflächen sichtbare Bilder direkt oder
indirekt erzeugt werden.
3701 -- Photographische Platten und Planfilme, sensibilisiert,
nicht belichtet, aus anderen Stoffen als Papier, Pappe oder
Spinnstoffen; photographische Sofortbild-Planfilme,
sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten
10 - für Röntgenaufnahmen
20 - Sofortbild-Planfilme
30 - andere Platten und Planfilme, bei denen irgendeine Seite
mehr als 255 mm beträgt
- andere
91 - - für Farbaufnahmen (mehrfärbig)
99 - - sonstige
3702 -- Photographische Filme, in Rollen, sensibilisiert, nicht
belichtet, aus anderen Stoffen als Papier, Pappe oder
Spinnstoffen; Sofortbildpackungen in Rollen,
sensibilisiert, nicht belichtet
10 - für Röntgenaufnahmen
20 - Sofortbild-Rollfilme
- andere Filme, nicht perforiert, mit einer Breite von
105 mm oder weniger
31 - - für Farbaufnahmen (mehrfärbig)
32 - - sonstige, mit Silberhalogenid-Emulsion
39 - - sonstige
- andere Filme, nicht perforiert, mit einer Breite von mehr
als 105 mm
41 - - mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge
von mehr als 200 m, für Farbaufnahmen (mehrfärbig)
42 - - mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge
von mehr als 200 m, nicht für Farbaufnahmen
43 - - mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge
von 200 m oder weniger
44 - - mit einer Breite von mehr als 105 mm bis einschließlich
610 mm
- andere Filme für Farbaufnahmen (mehrfärbig)
51 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger und einer Länge
von 14 m oder weniger
52 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger und einer Länge
von mehr als 14 m
53 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis einschließlich
35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, für
Diapositive
54 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis einschließlich
35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, nicht für
Diapositive
55 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis einschließlich
35 mm und einer Länge von mehr als 30 m
56 - - mit einer Breite von mehr als 35 mm
- andere
91 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger und einer Länge
von 14 m oder weniger
92 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger und einer Länge
von mehr als 14 m
93 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis einschließlich
35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger
94 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis einschließlich
35 mm und einer Länge von mehr als 30 m
95 - - mit einer Breite von mehr als 35 mm
3703 -- Photographische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren,
sensibilisiert, nicht belichtet
10 - in Rollen, mit einer Breite von mehr als 610 mm
20 - andere, für Farbaufnahmen (mehrfärbig)
90 - andere
3704 00 Photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen und
Spinnstoffwaren, belichtet, aber nicht entwickelt
3705 -- Photographische Platten und Filme, belichtet und
entwickelt, ausgenommen kinematographische Filme
10 - für Offsetreproduktionen
20 - Mikrofilme
90 - andere
3706 -- Kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, auch
mit Tonaufzeichnungen oder nur mit Tonaufzeichnungen
10 - mit einer Breite von 35 mm oder mehr
90 - andere
3707 -- Chemische Zubereitungen für photographische Zwecke
(ausgenommen Lacke, Leime, Klebstoffe und ähnliche
Zubereitungen); ungemischte Erzeugnisse für photographische
Zwecke, dosiert oder für den Kleinverkauf gebrauchsfertig
aufgemacht
10 - sensibilisierende Emulsionen
90 - andere
Kapitel 38
Verschiedene chemische Erzeugnisse
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - isolierte chemische Elemente und Verbindungen von
chemisch eindeutig bestimmter Konstitution mit
Ausnahme von folgenden Waren
1 - künstlicher Graphit (Nr. 3801);
2 - Insekticide, Rodenticide, Fungicide, Herbicide,
Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren,
Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in
Formen oder Aufmachungen, wie sie in der
Nummer 3808 beschrieben sind;
3 - Feuerlöschmittel, in Form von Füllungen für
Feuerlöschgeräte, Feuerlöschgranaten oder -bomber
(Nr. 3813);
4 - die in der folgenden Anmerkung 2a oder 2c
genannten Waren.
b - Mischungen von chemischen Erzeugnissen mit
Nahrungsmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert,
wie sie bei der Zubereitung für die menschliche
Ernährung verwendet werden (im allgemeinen Nr. 2106);
c - Arzneiwaren (Nr. 3003 oder 3004).
d - Ausgebrauchte Katalysatoren, wie sie zur Gewinnung
von unedlen Metallen oder zur Herstellung von
chemischen Verbindungen unedler Metalle verwendet
werden (Nr. 2620), ausgebrauchte Katalysatoren, wie
sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von
Edelmetallen verwendet werden (Nr. 7112) sowie
Katalysatoren, die aus Metallen oder Metallegierungen
in Form von z. B. fein zerteiltem Pulver oder
Metallgeweben bestehen (Abschn. XIV oder XV).
2 - In die Nummer 3824 und nicht in andere Nummern des Tarifs
gehören folgende Waren
a - künstliche Kristalle (ausgenommen optische Elemente)
mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr aus
Magnesiumoxid oder aus Halogensalzen der Alkali- und
Erdalkalimetalle;
b - Fuselöle; Dippelöl;
c - Tintenentferner in Aufmachungen für den Kleinverkauf;
d - Korrekturlacke und andere Korrekturflüssigkeiten, in
Aufmachungen für den Kleinverkauf;
e - schmelzbare Temperaturmesser für Öfen (z. B.
Segerkegel).
3801 -- Künstlicher Graphit; kolloidaler oder halbkolloidaler
Graphit; Zubereitungen auf der Grundlage von Graphit oder
anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten
oder anderen Halberzeugnissen
10 - künstlicher Graphit
20 - kolloidaler oder halbkolloidaler Graphit
30 - kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche
Pasten zum Auskleiden von Öfen
90 - andere
3802 -- Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe;
tierische Schwärze, einschließlich ausgebrauchte Tierkohle
10 - Aktivkohle
90 - andere
3803 00 Tallöl, auch raffiniert
3804 00 Ablaugen von der Herstellung von Halbstoff aus Holz, auch
konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt,
einschließlich Ligninsulfonate, aber ausgenommen Tallöl
der Nummer 3803
3805 -- Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und Sulfatterpentinöl
sowie andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder
einer anderen Behandlung von Nadelhölzern; rohes Dipenten;
Sulfitterpentinöl und anderes rohes para-Cymol;
Pine-Oil, das als Hauptbestandteil alpha-Terpineol enthält
10 - Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und Sulfatterpentinöl
20 - Pine-Oil
90 - andere
3806 -- Kolophonium und Harzsäuren sowie deren Derivate; Harzgeist
und Harzöle; Schmelzharze
10 - Kolophonium und Harzsäuren
20 - Salze des Kolophoniums, der Harzsäuren oder der
Derivate von Kolophonium oder von Harzsäuren,
ausgenommen Salze von Kolophoniumaddukten
30 - Harzester
90 - andere
3807 00 Holzteer; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches
Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der
Grundlage von Kolophonium, Harzsäuren oder pflanzlichem
Pech
3808 -- Insekticide, Rodenticide, Fungicide, Herbicide,
Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren,
Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen
oder Aufmachungen für den Kleinverkauf, sowie als
Zubereitungen oder Waren wie Schwefelbänder, -dochte und
-kerzen sowie Fliegenfänger
10 - Insekticide
20 - Fungicide
30 - Herbicide, Keimhemmungsmittel und
Pflanzenwuchsregulatoren
40 - Desinfektionsmittel
90 - andere
3809 -- Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Farbstoffträger zur
Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der
Farbstoffe und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B.
Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-,
Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen
Industrien verwendet werden, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen
10 - auf der Grundlage von Stärke und Stärkederivaten
- andere
91 - - wie sie in der Textilindustrie oder ähnlichen
Industrien verwendet werden
92 - - wie sie in der Papierindustrie oder ähnlichen
Industrien verwendet werden
93 - - wie sie in der Lederindustrie oder ähnlichen
Industrien verwendet werden
3810 -- Zubereitungen zum Abbeizen von Metalloberflächen;
Flußmittel und andere zubereitete Hilfsmittel zum Löten
oder Schweißen von Metallen; Pulver und Pasten zum Löten
oder Schweißen, aus Metall und anderen Stoffen;
Zubereitungen, wie sie als Füll- oder Überzugsmasse für
Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendet werden
10 - Zubereitungen zum Abbeizen von Metalloberflächen; Pulver
und Pasten zum Löten oder Schweißen, aus Metall und
anderen Stoffen
90 - andere
3811 -- Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidationsmittel,
Antigums, Viskositätsverbesserer, Korrosionsschutzadditives
und andere zubereitete Additives, alle diese für Mineralöle
(einschließlich Treibstoffe wie Benzin) oder für andere,
zum selben Zweck wie Mineralöl verwendete Flüssigkeiten
- zubereitete Antiklopfmittel
11 - - auf der Grundlage von Bleiverbindungen
19 - - sonstige
- Additives für Schmieröle
21 - - Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend
29 - - sonstige
90 - andere
3812 -- Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte
Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen; zubereitete
Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte
Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe
10 - zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger
20 - zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder
Kunststoffe
30 - zubereitete Antioxidationsmittel und andere
zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder
Kunststoffe
3813 00 Zubereitungen und Füllungen für Feuerlöschgeräte; gefüllte
Feuerlöschgranaten und -bomben
3814 00 Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen; zubereitete
Farb- oder Lackentfernungsmittel
3815 -- Reaktionsstarter, Reaktionsbeschleuniger und katalytische
Zubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
- Katalysatoren auf Trägern
11 - - mit Nickel oder Nickelverbindungen als aktivem Stoff
12 - - mit Edelmetall oder Edelmetallverbindungen als aktivem
Stoff
19 - - sonstige
90 - andere
3816 00 Feuerfeste Zemente, Mörtel, Betone und ähnliche feuerfeste
Mischungen, ausgenommen Waren der Nummer 3801
3817 -- Alkylbenzolgemische und Alkylnaphthalingemische,
ausgenommen solche der Nummer 2707 oder 2902
10 - Alkylbenzolgemische
20 - Alkylnaphthalingemische
3818 00 Chemische Elemente, für die Verwendung in der Elektronik
dotiert, in Scheiben, Täfelchen oder ähnlichen Formen;
chemische Verbindungen, für die Verwendung in der
Elektronik dotiert
3819 00 Hydraulische Bremsflüssigkeiten und andere
zubereitete Flüssigkeiten für die hydraulische
Kraftübertragung, kein oder weniger als
70 Gewichtsprozent Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
enthaltend
3820 00 Zubereitete Frostschutzmittel und zubereitete
Enteisungsflüssigkeiten
3821 00 Zubereitete Nährsubstrate für die Züchtung von
Mikroorganismen
3822 00 Reagenzien für Diagnostik oder Laboratorien, auf einem
Träger, und zubereitete Reagenzien für Diagnostik oder
Laboratorien, auch auf einem Träger, ausgenommen solche
der Nummer 3002 oder 3006
3823 -- Industrielle einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der
Raffination; industrielle Fettalkohole
(10) - Industrielle einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der
Raffination
11 - - Stearinsäure
12 - - Ölsäure
13 - - Tallölfettsäuren
19 - - andere
70 - Industrielle Fettalkohole
3824 -- Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der
chemischen Industrie oder verwandter Industrien
(einschließlich solcher, die nur aus Mischungen natürlicher
Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder genannt noch
inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder
verwandter Industrien, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen
10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne
20 - Naphthensäuren, deren wasserunlösliche Salze und deren
Ester
30 - nicht agglomerierte Metallcarbide, untereinander oder mit
metallischen Bindemitteln gemischt
40 - zubereitete Additives für Zemente, Mörtel oder Betone
50 - nicht feuerfeste Mörtel und Betone
60 - D-Sorbit (D-Glucit), ausgenommen solches der
Unternummer 2905 44
(70) - Mischungen, die perhalogenierte Derivate acyclischer
Kohlenwasserstoffe enthalten, wobei diese Derivate zwei
oder mehr verschiedene Halogene enthalten
71 - - nur mit Fluor und Chlor perhalogenierte Derivate
acyclischer Kohlenwasserstoffe enthaltend
79 - - andere
90 - andere
Abschnitt VII
Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
Anmerkungen
1 - Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehr
Einzelkomponenten bestehen, von denen einzelne oder alle
in den Abschnitt VII fallen und die erkennbar dazu
bestimmt sind, durch Zusammenmischen ein Erzeugnis des
Abschnittes VI oder VII herzustellen, sind in die Nummer
des fertigen Produktes einzureihen, wenn die Komponenten
folgende Voraussetzungen erfüllen
a - Unter Berücksichtigung der Art ihrer Aufmachung muß
klar erkennbar sein, daß sie ohne neuerliche
Abpackung zusammen verwendet werden sollen;
b - sie müssen zusammen zur Abfertigung gestellt werden;
c - es muß erkennbar sein, daß sie auf Grund ihrer
Beschaffenheit oder der einander ergänzenden
Mengenverhältnisse, in denen sie vorliegen,
zusammengehören.
2 - Mit Ausnahme der Waren der Nummer 3918 oder 3919 gehören
Kunststoffe, Kautschuk und Waren daraus, mit Motiven,
Buchstaben oder bildlichen Darstellungen bedruckt, die im
Hinblick auf den eigentlichen Gebrauch der Waren
nicht nur nebensächlich sind, in das Kapitel 49.
Kapitel 39
Kunststoffe und Waren daraus
Anmerkungen
1 - Als Kunststoffe gelten in allen Abschnitten des
Tarifs jene Stoffe der Nummern 3901 bis 3914,
welche, entweder zum Zeitpunkt der Polymerisation oder in
irgendeinem späteren Stadium unter äußerem Einfluß (meist
Hitze und Druck, allenfalls unter Zuhilfenahme eines
Lösungsmittels oder Weichmachers) fähig sind oder waren,
durch Spritzen, Gießen, Strangpressen, Walzen oder andere
Verfahren eine Form anzunehmen, die nach Aufhören dieses
Einflusses beibehalten wird. Als Kunststoffe gelten in
allen Abschnitten des Tarifs auch Vulkanfiber. Nicht als
Kunststoffe gelten jedoch Waren, die als Spinnstoffe des
Abschnittes XI zu beurteilen sind.
2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Wachse der Nummer 2712 oder 3404;
b - isolierte organische Verbindungen von chemisch
eindeutig bestimmter Konstitution (Kap. 29);
c - Heparin und seine Salze (Nr. 3001);
d - Lösungen von Erzeugnissen der Nummern 3901 bis 3913
(ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen
Lösungsmitteln, wenn das Gewicht des Lösungsmittels
50 Gewichtsprozent der Lösung überschreitet (Nr.
3208); Prägefolien der Nummer 3212;
e - organische grenzflächenaktive Stoffe und
Zubereitungen der Nummer 3402;
f - Schmelzharze und Harzester (Nr. 3806);
g - Reagenzien für Diagnostik oder Laboratorien, auf
einem Träger aus Kunststoffen (Nr. 3822);
h - synthetischer Kautschuk, wie er für das
Kapitel 40 definiert ist und Waren daraus;
i - Sattler- und Riemerwaren (Nr. 4201), Koffer,
Handtaschen und andere Behältnisse der Nummer 4202;
k - Flecht- und Korbwaren sowie andere Waren des
Kapitels 46;
l - Wandbeläge der Nummer 4814;
m - Waren des Abschnittes XI (Spinnstoffe und Waren
daraus);
n - Waren des Abschnittes XII (z. B. Schuhe,
Kopfbedeckungen, Regenschirme, Sonnenschirme,
Spazierstöcke, Peitschen, Reitgerten und Teile
davon);
o - Phantasieschmuck der Nummer 7117;
p - Waren des Abschnittes XVI (Maschine und Apparate,
elektrotechnische Waren);
q - Teile von Fahrzeugen des Abschnittes XVII;
r - Waren des Kapitels 90 (z. B. optische Elemente,
Brillenfassungen, Zeicheninstrumente);
s - Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Gehäuse für
Uhren);
t - Waren des Kapitels 92 (z. B. Musikinstrumente und
Teile davon);
u - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel,
Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, vorgefertigte
Gebäude);
v - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,
Sportgeräte);
w - Waren des Kapitels 96 (z. B. Bürsten, Knöpfe,
Reißverschlüsse, Kämme, Mundstücke und Rohre für
Tabakspfeifen, Zigarettenspitze und ähnliches, Teile
von Vakuum-Isolierflaschen und von anderen Behältern
mit Vakuumisolierung, Füllfedern, Kugelschreiber,
Füllstifte).
3 - Die Nummern 3901 bis 3911 umfassen nur durch chemische
Synthese gewonnene Waren der folgenden Kategorien
a - flüssige, synthetische Polyolefine, von denen
bei 300 Grad C weniger als 60 Volumprozent
übergehen; bei einer Destillation unter reduziertem
Druck ist auf 1013 mbar umzurechnen (Nrn. 3901 und
3902);
b - niedrig polymerisierte Harze des Cumaron
c - andere synthetische Polymere mit durchschnittlich
wenigstens 5 Monomereneinheiten;
d - Silicone (Nr. 3910);
e - Resole (Nr. 3909) und andere Vorpolymere.
4 - Der Ausdruck „Copolymere'' umfaßt alle Polymere, bei
denen keine einzige Monomereinheit 95 Gewichtsprozent
oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt.
In diesem Kapitel sind, soweit nicht anderes bestimmt
ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate,
Copolyadditionsprodukte, Blockcopolymere und
Pfropfcopolymere) und Polymermischungen in jene Nummer
einzureihen, welche die Polymere jener Comonomereinheit
umfaßt, die gewichtsmäßig über jede andere
Comonomereinheit überwiegt. Für Zwecke dieser Anmerkung
sind jene polymeraufbauenden Comonomereinheiten, die in
die gleiche Nummer eingereiht werden können,
zusammenzuziehen.
Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind
Copolymere und Polymermischungen in die der Numerierung
nach letzte der gleichermaßen in Betracht kommenden
Nummern einzureihen.
5 - Chemisch modifizierte Polymere, das sind Polymere, bei
denen nur die Anhänge zu der Polymerhauptkette durch
chemische Reaktion geändert wurden, sind in die
entsprechende Nummer des unmodifizierten Polymers
einzureihen. Diese Bestimmung gilt nicht für
Pfropfcopolymere.
6 - Als Rohformen der Nummer 3901 bis 3914 gelten nur
a - Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen
(Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen;
b - Blöcke mit unregelmäßiger Form, Krümel, Pulver
(einschließlich Formmassen), Granalien, Flocken und
ähnliche lose Formen.
7 - Ausgenommen von der Nummer 3915 sind Abfälle, Abschnitzel
sowie Bruch aus einem einzelnen thermoplastischen Stoff,
in Rohformen umgewandelt (Nrn. 3901 bis 3914).
8 - Bei der Nummer 3917 gelten als Rohre und Schläuche hohle,
halbgefertige oder fertige Waren, wie sie hauptsächlich
zum Befördern, Leiten oder Verteilen von Gasen oder
Flüssigkeiten verwendet werden (z. B. gerippter
Gartenschlauch, perforierte Rohre); Wursthüllen und
andere Flachschläuche sind gleichfalls erfaßt. Abgesehen
von den Letztgenannten gelten Waren mit einem anderen als
runden, ovalen, rechteckigen (bei denen die Länge nicht
das 1,5-fache der Breite übersteigt) oder die Form
eines regelmäßigen Vielecks aufweisenden inneren
Querschnitt nicht als Rohre und Schläuche sondern als
Profile.
9 - Bei der Nummer 3918 gelten als „Wand- oder Deckenbeläge
aus Kunststoffen'' Waren in Rollen, mit einer Breite von
nicht weniger als 45 cm, die für Wand- oder
Deckendekoration geeignet sind, die auf einer Unterlage
aus anderen Stoffen als Papier bleibend befestigt sind,
wobei die Lage aus Kunststoffen (auf der Schauseite)
gemasert, geprägt, gefärbt, mit Mustern bedruckt oder
anders dekoriert ist.
10 - Bei den Nummern 3920 und 3921 gelten als „Platten,
Blätter, Filme, Folien und Streifen'' nur Platten,
Blätter, Filme, Folien, Streifen (ausgenommen solche des
Kap. 54) und Blöcke von regelmäßiger geometrischer Form,
auch bedruckt oder anders auf der Oberfläche bearbeitet,
die nicht zugeschnitten oder lediglich zu Rechtecken
(einschließlich Quadraten) geschnitten, aber nicht weiter
behandelt wurden (auch wenn sie durch diesen Zuschnitt
Fertigwaren wurden).
11 - Die Nummer 3925 umfaßt nur die nachstehenden Waren,
soweit sie nicht durch vorhergehende Nummern des
Unterkapitels 11 erfaßt sind
a - Sammelbehälter, Tanks (einschließlich Klärtanks),
Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem
Fassungsvermögen von mehr als 300 Liter;
b - Konstruktionselemente, die z. B. für Böden,
Wände, Zwischenwände, Decken oder Dächer verwendet
werden;
c - Dachrinnen und Zubehör dafür;
d - Türen, Fenster und deren Rahmen sowie Türschwellen;
e - Balustraden, Geländer, Zäune und ähnliche Barrieren;
f - Fensterläden, Rolläden, Jalousien und ähnliche Waren
sowie Teile und Zubehör dafür;
g - große Regale zum Zusammenbau und zum festen Einbau
z. B. in Geschäften, Werkstätten oder Warenhäusern;
h - Bauverzierungen, z. B. Hohlkehlen, Kuppeln, Friese;
i - Beschläge und ähnliche Waren, die zur bleibenden
Befestigung auf oder in Türen, Fenstern, Treppen,
Wänden oder anderen Teilen von Gebäuden bestimmt
sind, z. B. Griffe, Klinken, Haken, Konsolen,
Handtuchhalter, Schalterplatten und andere
Schutzplatten.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - Innerhalb jeder Nummer dieses Kapitels sind Polymere
(einschließlich Copolymere) und chemisch modifizierte
Polymere gemäß den folgenden Regeln einzureihen
a - Wenn eine Unternummer „andere'' oder „sonstige''
innerhalb derselben Folge der Unternummern
aufscheint
1 - Die Bezeichnung eines Polymers in einer
Unternummer mit der Vorsilbe „poly'' (z. B.
Polyethylen und Polyamid-6,6) bedeutet, daß die
polymeraufbauende Monomereinheit oder die
Monomereinheiten des namentlich genannten
Polymers zusammengenommen 95 Gewichtsprozent
oder mehr zum gesamten Polymergehalt beitragen
müssen.
2 - Die in den Unternummern 3901 30, 3903 20,
3903 30 und 3904 30 genannten Copolymere sind in
diese Unternummern einzureihen, sofern die
Comonomereinheiten des genannten Copolymers
95 Gewichtsprozent oder mehr zum gesamten
Polymergehalt beitragen.
3 - Chemisch modifizierte Polymere sind in die
Unternummer „andere'' oder „sonstige''
einzureihen, sofern diese chemisch modifizierten
Polymere von keiner anderen Unternummer
spezifischer erfaßt werden.
4 - Polymere, die den vorstehenden Absätzen 1, 2
und 3 nicht entsprechen, sind in jene
Unternummer unter den verbleibenden Unternummern
in der Folge der Unternummern einzureihen, die
Polymere jener Monomereinheit umfaßt, die
gewichtsmäßig jede andere Comonomereinheit
überwiegt. Für diesen Zweck sind die
polymeraufbauenden Monomereinheiten, die in
dieselbe Unternummer fallen, zusammenzuziehen.
Es werden nur jene polymeraufbauenden
Comonomereinheiten miteinander verglichen, die
in dieselbe in Betracht kommende Folge von
Unternummern fallen.
b - Wenn keine Unternummer „andere'' oder „sonstige''
innerhalb derselben Folge der Unternummern
aufscheint
1 - Polymere sind in jene Unternummer einzureihen,
die Polymere jener Monomereinheit umfaßt, die
gewichtsmäßig jede andere Comonomereinheit
überwiegt. Für diesen Zweck sind die
polymeraufbauenden Monomereinheiten, die in
dieselbe Unternummer fallen, zusammenzuziehen.
Es werden nur jene polymeraufbauenden
Comonomereinheiten miteinander verglichen, die
in dieselbe in Betracht kommende Folge von
Unternummern fallen.
2 - Chemisch modifizierte Polymere sind in die für
das unmodifizierte Polymer vorgesehene
Unternummer einzureihen.
Polymermischungen sind in dieselbe Unternummer
einzureihen wie Polymere aus denselben
Monomereinheiten in denselben
Mengenverhältnissen.
I. Rohformen
3901 -- Polymere von Ethylen, in Rohformen
10 - Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94
20 - Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr
30 - Ethylen-Vinylacetat-Copolymere
90 - andere
3902 -- Polymere von Propylen oder anderen Olefinen, in Rohformen
10 - Polypropylen
20 - Polyisobutylen
30 - Propylencopolymere
90 - andere
3903 -- Polymere von Styrol, in Rohformen
- Polystyrol
11 - - expandierbar
19 - - sonstiges
20 - Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN)
30 - Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS)
90 - andere
3904 -- Polymere von Vinylchlorid oder von anderen
halogenierten Olefinen, in Rohformen
10 - Polyvinylchlorid, nicht mit anderen Stoffen gemischt
- anderes Polyvinylchlorid
21 - - nicht weichgemacht
22 - - weichgemacht
30 - Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere
40 - andere Vinylchlorid-Copolymere
50 - Vinylidenchloridpolymere
- fluorierte Polymere
61 - - Polytetrafluorethylen
69 - - sonstige
90 - andere
3905 -- Polymere von Vinylacetat oder von anderen Vinylestern, in
Rohformen; andere Vinylpolymere, in Rohformen
(10) - Polyvinylacetat
11 - - in wässeriger Dispersion
19 - - andere
(20) - Vinylacetat-Copolymere
21 - - in wässeriger Dispersion
29 - - andere
30 - Polyvinylalkohol, auch unhydrolisierte Acetatgruppen
enthaltend
(90) - andere
91 - - Copolymere
99 - - andere
3906 -- Acrylpolymere, in Rohformen
10 - Polymethylmethacrylat
(90) - andere
91 - - Copolymere
99 - - sonstige
3907 -- Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in
Rohformen; Polycarbonate, Alkydharze, Polyallylester und
andere Polyester, in Rohformen
10 - Polyacetale
20 - andere Polyether
30 - Epoxidharze
40 - Polycarbonate
50 - Alkydharze
60 - Polyethylenterephthalat
- andere Polyester
91 - - ungesättigte
99 - - sonstige
3908 -- Polyamide, in Rohformen
10 - Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12
90 - andere
3909 -- Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane in Rohformen
10 - Harnstoffharze; Thioharnstoffharze
20 - Melaminharze
30 - andere Aminoharze
40 - Phenolharze
50 - Polyurethane
3910 00 Silicone, in Rohformen
3911 -- Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene,
Polysulfide, Polysulfone und andere Waren im Sinne der
Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen, in Rohformen
10 - Petroleumharze, Cumaronharze, Inden- oder
Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene
90 - andere
3912 -- Cellulose und deren chemische Derivate anderweitig weder
genannt noch inbegriffen, in Rohformen
- Celluloseacetate
11 - - nicht weichgemacht
12 - - weichgemacht
20 - Cellulosenitrate (einschließlich Collodium)
- Celluloseether
31 - - Carboxymethylcellulose und deren Salz
39 - - sonstige
90 - andere
3913 -- Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte
natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe,
chemische Derivate Naturkautschuks), anderweitig weder
genannt noch inbegriffen, in Rohformen
10 - Alginsäure, deren Salze und Ester
90 - andere
3914 00 Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der
Nummern 3901 bis 3913, in Rohformen.
II. Abfälle, Abschnitzel und Bruch; Halbfabrikate; Fertigwaren
3915 -- Abfälle, Abschnitzel und Bruch, von Kunststoffen
10 - aus Polymeren von Ethylen
20 - aus Polymeren von Styrol
30 - aus Polymeren von Vinylchlorid
90 - aus anderen Kunststoffen
3916 -- Monofile, mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm,
Stäbe, Stangen und Profile, auch mit
Oberflächenbearbeitung, jedoch noch anders bearbeitet, aus
Kunststoffen
10 - aus Polymeren von Ethylen
20 - aus Polymeren von Vinylchlorid
90 - aus anderen Kunststoffen
3917 -- Rohre und Schläuche sowie Fittings dafür (z. B.
Verbindungsstücke, Kniestücke und Flanschen), aus
Kunststoffen
10 - Kunstdärme (Wursthüllen) aus gehärtetem Eiweißstoff oder
aus Cellulosekunststoffen
- nicht biegsame Rohre und Schläuche
21 - - aus Polymeren von Ethylen
22 - - aus Polymeren von Propylen
23 - - aus Polymeren von Vinylchlorid
29 - - aus sonstigen Kunststoffen
- andere Rohre und Schläuche
31 - - biegsame Rohre und Schläuche, mit einem
Minimalberstdruck von 27,6 MPa
32 - - sonstige, weder verstärkt noch mit anderen Stoffen
verbunden, ohne Fittings
33 - - sonstige, weder verstärkt noch mit anderen Stoffen
verbunden, mit Fittings
39 - - sonstige
40 - Fittings
3918 -- Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in
Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder
Deckenbeläge aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu
diesem Kapitel
10 - aus Polymeren von Vinylchlorid
90 - aus anderen Kunststoffen
3919 -- Platten, Blätter, Filme, Folien, Bänder, Streifen
und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend,
aus Kunststoffen, auch in Rollen
10 - in Rollen, mit einer Breite von 20 cm oder weniger
90 - andere
3920 -- Andere Platten, Blätter, Filme, Folien und
Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt,
geschichtet, unterlegt noch mit anderen Stoffen verbunden
10 - aus Polymeren von Ethylen
20 - aus Polymeren von Propylen
30 - aus Polymeren von Styrol
- aus Polymeren von Vinylchlorid
41 - - nicht biegsam
42 - - biegsam
- aus Acrylpolymeren
51 - - aus Polymethylmethacrylat
59 - - sonstige
- aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Polyallylestern oder
anderen Polyestern
61 - - aus Polycarbonaten
62 - - aus Polyethylenterephthalat
63 - - aus ungesättigten Polyestern
69 - - aus sonstigen Polyestern
- aus Cellulose oder deren chemischen Derivaten
71 - - aus regenerierter Cellulose
72 - - aus Vulkanfiber
73 - - aus Celluloseacetat
79 - - aus sonstigen Cellulosederivaten
- aus anderen Kunststoffen
91 - - aus Polyvinylbutyral
92 - - aus Polyamiden
93 - - aus Aminoharzen
94 - - aus Phenolharzen
99 - - aus sonstigen Kunststoffen
3921 -- Andere Platten, Blätter, Filme, Folien und Streifen, aus
Kunststoffen
- aus Zellkunststoffen
11 - - aus Polymeren von Styrol
12 - - aus Polymeren von Vinylchlorid
13 - - aus Polyurethanen
14 - - aus regenerierter Cellulose
19 - - aus sonstigen Kunststoffen
90 - andere
3922 -- Badewannen, Duschen, Waschbecken, Bidets,
Klosettmuscheln, -sitze, -deckel, -spülkästen
und ähnliche sanitäre Waren, aus Kunststoffen
10 - Badewannen, Duschen und Waschbecken
20 - Klosettsitze und -deckel
90 - andere
3923 -- Waren für den Transport oder die Verpackung
von Erzeugnissen, aus Kunststoffen; Stöpsel,
Deckel, Kappen und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen
10 - Dosen, Kisten, Verschläge und ähnliche Waren
- Säcke, Beutel und Taschen (einschließlich Tüten)
21 - - aus Polymeren von Ethylen
29 - - aus sonstigen Kunststoffen
30 - Flaschen, Korbflaschen, Flakons und ähnliche Waren
40 - Spulen, Hülsen und ähnliche Materialträger
50 - Stöpsel, Deckel, Kappen und andere Verschlüsse
90 - andere
3924 -- Tisch-, Küchen- und andere Haushaltswaren sowie
Toiletteartikel, aus Kunststoffen
10 - Tisch- und Küchenwaren
90 - andere
3925 -- Baubedarf aus Kunststoffen, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen
10 - Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter,
mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 Liter
20 - Türen, Fenster und deren Rahmen sowie Türschwellen
30 - Fensterläden, Rolläden, Jalousien und ähnliche Waren
sowie Teile davon
90 - andere
3926 -- Andere Waren aus Kunststoffen und Waren
aus anderen Stoffen der Nummern 3901 bis
3914
10 - Büro- oder Schulartikel
20 - Bekleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich
Handschuhe)
30 - Beschläge für Möbel, Karosserien oder ähnliche Waren
40 - Statuetten und andere Ziergegenstände
90 - andere
Kapitel 40
Kautschuk und Waren daraus
Anmerkungen
1 - Als Kautschuk gelten in allen Abschnitten des
Tarifs, wenn nichts anderes bestimmt ist, folgende Waren,
auch weich oder hart vulkanisiert
Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule,
Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten,
synthetischer Kautschuk, Faktis (Ölkautschuk)
und deren Regenerate.
2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Waren des Abschnittes XI (Spinnstoffe und
Waren daraus);
b - Schuhe und Teile davon (Kap. 64);
c - Kopfbedeckungen (einschließlich Badehauben) und Teile
davon (Kap. 65);
d - Hartkautschukteile für Maschinen, mechanische und
elektrische Apparate sowie alle Waren aus
Hartkautschuk für elektrotechnische Zwecke
(Abschn. XVI);
e - Waren des Kapitels 90, 92, 94 oder 96;
f - Waren 95 (mit Ausnahme von Sporthandschuhen und Waren
der Nrn. 4011 bis 4013).
3 - Als Rohformen der Nummern 4001 bis 4003 und 4005 gelten
nur
a - Flüssigkeiten und Pasten (einschließlich
Latex, auch vorvulkanisiert, sowie andere
Dispersionen und Lösungen);
b - Blöcke mit unregelmäßiger Form, Krümel,
Ballen, Pulver, Granalien, Klumpen und
ähnliche lose Formen.
4 - Als synthetischer Kautschuk gelten in der Anmerkung 1 zu
diesem Kapitel und in der Nummer 4002
a - ungesättigte synthetische Stoffe, die nach
der Vulkanisation mit Schwefel nicht mehr
in einen thermoplastischen Zustand zurückgeführt
werden können und bei einer Temperatur zwischen
18 Grad C und 29 Grad C eine Dehnung bis zum
Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten ohne
zu reißen und die sich weiters nach einer Dehnung auf
das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge innerhalb
von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache
ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen.
Für die Durchführung dieser Prüfung ist der Zusatz
für die Vernetzung notwendiger Stoffe, wie
Vulkanisationsaktivatoren oder -beschleuniger
zulässig; ebenso können in der Anmerkung 5b2 und
5b3 angeführte Stoffe enthalten sein. Andere Stoffe,
die für die Vernetzung nicht erforderlich sind, wie
Streckungsmittel, Weichmacher oder Füllstoffe, sind
jedoch nicht zulässig;
b - Thioplaste (TM);
c - Naturkautschuk, durch Pfropfung oder Mischen mit
Kunststoffen modifiziert, depolymerisierter
Naturkautschuk sowie Mischungen von ungesättigten
synthetischen Stoffen mit gesättigten synthetischen
Hochpolymeren, sofern alle diese Erzeugnisse den
vorstehend unter 4a genannten Erfordernissen
bezüglich Vulkanisation, Dehnung und Rückgang der
Dehnung entsprechen.
5 - a - Ausgenommen von den Nummern 4001 und 4002 sind
Kautschuk oder Kautschukmischungen, denen vor oder
nach der Koagulation zugesetzt wurden
1 - Vulkanisationsmittel, Beschleuniger,
Verzögerer und Aktivatoren (ausgenommen solche,
die zum Zubereiten von vorvulkanisiertem Latex
zugesetzt wurden);
2 - Pigmente oder andere Färbemittel, ausgenommen
solche, die nur zur Kennzeichnung zugesetzt
wurden;
3 - Weichmacher oder Streckungsmittel (ausgenommen
Mineralöle bei ölgestrecktem Kautschuk), aktive
oder inerte Füllstoffe, Verstärkungsmittel,
organische Lösungsmittel oder andere Stoffe,
ausgenommen solche, die nach Anmerkung 5b
zulässig sind;
b - die Anwesenheit der nachstehenden Substanzen in
Kautschuk oder Kautschukmischungen ändert nichts an
der Einreihung in die entsprechende Nummer 4001 oder
4002, vorausgesetzt, daß ein derartiger Kautschuk
oder eine derartige Kautschukmischung den
wesentlichen Charakter als Rohmaterial beibehält
1 - Emulgatoren oder Antihaftmittel;
2 - geringe Mengen an Zersetzungsprodukten von
Emulgatoren;
3 - sehr geringe Mengen an wärmeempfindlichen Stoffen
(üblicherweise zu Herstellung von
wärmeempfindlichen Latex), kationischen
grenzflächenaktiven Stoffen (üblicherweise zur
Herstellung von elektropositivem Latex),
Antioxidiermittel, Koagulationsmittel,
Mittel für die Krümelbildung, Mittel
zur Kältebeständigkeit, Peptisiermittel
(Mastiziermittel), Konservierungsmittel,
Stabilisatoren, Mittel zur Viskositätskontrolle
und ähnlichen Zusätzen für spezielle Zwecke.
6 - Als Abfälle, Abschnitzel und Bruch der Nummer
4004 gelten Kautschukabfall, -abschnitzel und
-bruch von der Erzeugung oder Bearbeitung von
Kautschuk und Kautschukwaren, die wegen Zerschneidens,
Abnutzung oder aus anderen Gründen endgültig nicht mehr
als solche verwendet werden können.
7 - Nichtumsponnene (nackte) Fäden aus vulkanisiertem
Kautschuk, deren größter Durchmesser mehr als 5 mm
beträgt, sind als Streifen, Stäbe oder Profile in die
Nummer 4008 einzureihen.
8 - Förderbänder und Treibriemen aus textilen
Flächenerzeugnissen, mit Kautschuk imprägniert,
bestrichen, überzogen oder geschichtet, sowie mit
Kautschuk imprägnierte, bestrichene, überzogene
oder in Kautschuk getauchte Garne und Bindfäden sind in
die Nummer 4010 einzureihen.
9 - Bei den Nummern 4001, 4002, 4003, 4005 und
4008 gelten als „Platten, Blätter und Streifen''
nur Platten, Blätter und Streifen sowie Blöcke in
regelmäßiger Form, die nicht zugeschnitten sind
oder die durch bloßes Zuschneiden eine quadratische oder
rechteckige Form erhalten haben, auch wenn sie dadurch
den Charakter von Fertigwaren erhalten haben. Sie dürfen
jedoch nicht sonst weiter bearbeitet sein; eine
Oberflächenbearbeitung (z. B. durch Bedrucken) bleibt
hiebei außer Betracht. Stäbe und Profile der Nummer 4008
können auch auf bestimmte Längen zugeschnitten sein,
dürfen jedoch - abgesehen von einer
Oberflächenbearbeitung - nicht weiter bearbeitet sein.
4001 -- Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und
ähnliche natürliche Kautschukarten in Rohformen oder in
Platten, Blättern oder Streifen
10 - Latex von Naturkautschuk, auch vorvulkanisiert
- Naturkautschuk in anderen Formen
21 - - geräucherte Blätter (smoked sheets)
22 - - technisch spezifizierter Naturkautschuk (TSNR)
29 - - sonstige
30 - Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche
natürliche Kautschukarten
4002 -- Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in
Rohformen oder in Platten, Blättern oder Streifen;
Mischungen von Waren dieser Nummer mit Waren der
Nummer 4001, in Rohformen oder in Platten, Blättern oder
Streifen
- Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter
Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR)
11 - - Latex
19 - - sonstige
20 - Butadien-Kautschuk (BR)
- Isobuten-Isopren-(Butyl)Kautschuk (IIR);
Halogen-Isobuten-Isopren-Kautschuk
(CIIR oder BIIR)
31 - - Isobuten-Isopren-(Butyl)Kautschuk (IIR)
39 - - sonstige
- Chloropren-(Chlorbutadien)Kautschuk (CR)
41 - - Latex
49 - - sonstige
- Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR)
51 - - Latex
59 - - sonstige
60 - Isopren-Kautschuk (IR)
70 - Etylen-Propylen-Dien-Kautschuk, nicht konjugiert (EPDM)
80 - Mischungen von Waren dieser Nummer mit Waren der
Nummer 4001
- andere
91 - - Latex
99 - - sonstige
4003 00 Regenerierter Kautschuk in Rohformen oder in Platten,
Blättern oder Streifen
4004 00 Abfälle, Abschnitzel und Bruch, von Weichkautschuk, sowie
Pulver und Granalien daraus
4005 -- Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Rohformen oder
in Platten, Blättern oder Streifen
10 - mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid
20 - Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche der
Unternummer 4005 10
- andere
91 - - Platten, Blätter und Streifen
99 - - sonstige
4006 -- Andere Formen (z. B. Stäbe, Rohre und Profile) und Waren
(z. B. Scheiben und Ringe), aus nichtvulkanisiertem
Kautschuk
10 - „Camel back'' (Rohlaufprofile zur Runderneuerung von
Kautschukreifen)
90 - andere
4007 00 Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk
4008 -- Platten, Blätter, Streifen, Stangen und Profile, aus
vulkanisiertem Weichkautschuk
- aus Zellkautschuk
11 - - Platten, Blätter und Streifen
19 - - sonstige
- nicht aus Zellkautschuk
21 - - Platten, Blätter und Streifen
29 - - sonstige
4009 -- Rohre und Schläuche, aus vulkanisiertem Weichkautschuk,
auch mit Fittings (z. B. Verbindungsstücke, Kniestücke und
Flanschen)
10 - nicht mit anderen Stoffen verstärkt oder verbunden, ohne
Fittings
20 - nur mit Metall verstärkt oder verbunden, ohne Fittings
30 - nur mit textilen Spinnstoffen verstärkt oder verbunden,
ohne Fittings
40 - mit anderen Stoffen verstärkt oder verbunden, ohne
Fittings
50 - mit Fittings
4010 -- Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk
(10) - Förderbänder
11 - - nur mit Metall verstärkt
12 - - nur mit Spinnstoffen verstärkt
13 - - nur mit Kunststoffen verstärkt
19 - - andere
(20) - Treibriemen
21 - - endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt
(Keilriemen), auch eingekerbt, mit einem Umfang von
mehr als 60 cm, aber nicht mehr als 180 cm
22 - - endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt
(Keilriemen), auch eingekerbt, mit einem Umfang von
mehr als 180 cm, aber nicht mehr als 240 cm
23 - - endlose Zahnriemen mit einem Umfang von mehr als
60 cm, aber nicht mehr als 150 cm
24 - - endlose Zahnriemen mit einem Umfang von mehr als
150 cm, aber nicht mehr als 198 cm
29 - - andere
4011 -- Luftreifen aus Kautschuk, neu
10 - wie sie für Personenkraftwagen (einschließlich
Kombinationskraftwagen und Rennautos) verwendet werden
20 - wie sie für Autobusse und Lastkraftwagen verwendet werden
30 - wie sie für Luftfahrzeuge verwendet werden
40 - wie sie für Motorräder verwendet werden
50 - wie sie für Fahrräder verwendet werden
- andere
91 - - mit stollenförmigem, winkelförmigem, V-förmigem oder
ähnlichem Profil
99 - - sonstige
4012 -- Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht;
Vollgummi- oder Hohlkammerreifen, auswechselbare
Reifenprofile und Felgenbänder, aus Kautschuk
10 - runderneuerte Reifen
20 - gebrauchte Luftreifen
90 - andere
4013 -- Luftschläuche aus Kautschuk
10 - wie sie für Personenkraftwagen (einschließlich
Kombinationskraftwagen und Rennautos), Autobusse oder
Lastkraftwagen verwendet werden
20 - wie sie für Fahrräder verwendet werden
90 - andere
4014 -- Hygienische oder pharmazeutische Waren (einschließlich
Sauger), aus vulkanisiertem Weichkautschuk, auch in
Verbindung mit Hartkautschukteilen
10 - Präservative
90 - andere
4015 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich
Handschuhe), für alle Zwecke, aus vulkanisiertem
Weichkautschuk
- Handschuhe
11 - - für chirurgische Zwecke
19 - - sonstige
90 - andere
4016 -- Andere Waren aus vulkanisiertem Weichkautschuk
10 - aus Zellkautschuk
- andere
91 - - Bodenbeläge und Fußmatten
92 - - Radiergummi
93 - - Dichtungen
94 - - Boots- oder Dockfender, auch aufblasbar
95 - - sonstige aufblasbare Waren
99 - - sonstige
4017 00 Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen,
einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk
Abschnitt VIII
Rohe Häute und Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse;
Waren aus tierischen Därmen
Kapitel 41
Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) sowie Leder
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Abschnitzel und ähnliche Abfälle von rohen
Häuten oder Fellen (Nr. 0511);
b - Vogelbälge und Teile davon, mit ihren
Federn oder Daunen (Nr. 0505 oder 6701);
c - nicht enthaarte Häute oder Felle, roh,
gegerbt oder zugerichtet (Kap. 43); im Kapitel 41
bleiben jedoch rohe, nicht enthaarte Häute und Felle
von Rindern (einschließlich von Kälbern und Büffeln),
Pferden oder anderen Einhufern, von Schafen oder
Lämmern (ausgenommen von Astrachan-, Breitschwanz-,
Karakul-, Persianer- und ähnlichen Lämmern sowie von
indischen, chinesischen, mongolischen und
tibetanischen Lämmern), von Ziegen oder Zickeln
(ausgenommen von jemenitischen, mongolischen und
tibetanischen Ziegen oder Zickeln), von Schweinen
(einschließlich Pekaris), von Gemsen, Gazellen,
Rentieren, Elchen, Rotwild, Rehböcken oder Hunden.
2 - Als Kunstleder (rekonstituiertes Leder) gelten in allen
Abschnitten des Tarifs nur Stoffe der in der Nummer 4111
erfaßten Art.
4101 -- Häute und Felle, roh, von Rindern (einschließlich Kälbern),
Pferden oder anderen Einhufern (frisch, gesalzen,
getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders haltbar
gemacht, weder gegerbt noch als Pergamentleder zugerichtet,
noch sonst bearbeitet), auch enthaart oder gespalten
10 - ganze Häute und Felle von Rindern (einschließlich
Kälbern), mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger
für nur getrocknete, von 10 kg oder weniger für
trocken gesalzene oder von 14 kg oder weniger für
frische, naßgesalzene oder anders haltbar gemachte Häute
oder Felle
- andere Häute und Felle von Rindern (einschließlich
Kälbern), frisch oder naßgesalzen
21 - - ganze
22 - - Kernstücke (Croupons) und halbe Kernstücke
29 - - sonstige
30 - andere Häute und Felle von Rindern (einschließlich
Kälbern), anders haltbar gemacht
40 - Häute und Felle von Pferden oder anderen Einhufern
4102 -- Felle von Schafen und Lämmern, roh (frisch, gesalzen,
getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders haltbar
gemacht, weder gegerbt noch als Pergamentleder
zugerichtet, noch sonst bearbeitet), auch enthaart oder
gespalten, ausgenommen die in der Anmerkung 1c zu diesem
Kapitel genannten Waren
10 - nicht enthaart
- enthaart
21 - - gepickelt
29 - - sonstige
4103 -- Andere Häute und Felle, roh (frisch, gesalzen, getrocknet,
geäschert, gepickelt oder anders haltbar gemacht, weder
gegerbt noch als Pergamentleder zugerichtet, noch sonst
bearbeitet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen die
in der Anmerkung 1b oder 1c zu diesem Kapitel genannten
Waren
10 - von Ziegen oder Zickeln
20 - von Kriechtieren
90 - andere
4104 -- Leder von Rindern (einschließlich Kälbern), Pferden oder
anderen Einhufern, enthaart, ausgenommen Leder der Nummer
4108 oder 4109
10 - Leder in ganzen Häuten von Rindern (einschließlich
Kälbern), mit einer Fläche von 28 Quadratfuß (2,6 m2)
oder weniger pro Stück
- anderes Leder von Rindern (einschließlich Kälbern),
Pferden oder anderen Einhufern gegerbt oder nachgegerbt,
nicht weiter zugerichtet, auch gespalten
21 - - Leder von Rindern (einschließlich Kälbern), pflanzlich
vorgegerbt
22 - - Leder von Rindern (einschließlich Kälbern), anders
vorgegerbt
29 - - sonstiges
- anderes Leder von Rindern (einschließlich Kälbern),
Pferden oder anderen Einhufern, als Pergamentleder
zugerichtet, oder sonst nach dem Gerben weiter
bearbeitet
31 - - Volleder und Narbenspaltleder
39 - - sonstiges
4105 -- Schafleder oder Lammleder, enthaart, ausgenommen Leder der
Nummer 4108 oder 4109
- gegerbt oder nachgegerbt, aber nicht weiter zugerichtet,
auch gespalten
11 - - pflanzlich vorgegerbt
12 - - anders vorgegerbt
19 - - sonstiges
20 - als Pergamentleder zugerichtet oder sonst nach dem Gerben
weiter bearbeitet
4106 -- Ziegenleder oder Zickelleder, enthaart, ausgenommen Leder
der Nummer 4108 oder 4109
- gegerbt oder nachgegerbt, aber nicht weiter zugerichtet,
auch gespalten
11 - - pflanzlich vorgegerbt
12 - - anders vorgegerbt
19 - - anderes
20 - als Pergamentleder zugerichtet oder sonst nach dem Gerben
weiter bearbeitet
4107 -- Leder von anderen Tieren, ohne Haare, ausgenommen Leder der
Nummer 4108 oder 4109
10 - von Schweinen
- von Kriechtieren
21 - - pflanzlich vorgegerbt
29 - - sonstiges
90 - von anderen Tieren
4108 00 Sämischleder (Chamoisleder), einschließlich Neusämischleder
4109 00 Lackleder (Patentleder) und Patentlederimitation;
metallisiertes Leder
4110 00 Abschnitzel und andere Abfälle von Leder oder Kunstleder
(rekonstituiertes Leder), nicht zur Herstellung von
Lederwaren geeignet; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl
4111 00 Kunstleder (rekonstituiertes Leder), auf der Grundlage von
nicht zerfasertem oder zerfasertem Leder hergestellt, in
Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen
Kapitel 42
Lederwaren; Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und
ähnliche Behältnisse; Waren aus tierischen Därmen
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - steriles Catgut und ähnliches steriles Nahtmaterial
(Nr. 3006);
b - Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder (mit
Ausnahme von Handschuhen), mit Futter aus Pelzfellen
oder künstlichem Pelzwerk, oder mit äußeren Teilen
aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese
äußeren Teile über den Umfang eines einfachen
Besatzes hinausgehen (Nr. 4303 oder 4304);
c - konfektionierte Waren aus Netzen (Nr. 5608);
d - Waren des Kapitels 64;
e - Kopfbedeckungen und Teile davon (Kap. 65);
f - Peitschen, Reitgerten und andere Waren der
Nummer 6602;
g - Manschettenknöpfe, Armbänder und anderer
Phantasieschmuck (Nr. 7117);
h - Zubehör und Besatzstücke für Sattler- und
Riemerwaren (z. B. Steigbügel, Gebißstangen,
Schnallen), gesondert zur Abfertigung gestellt (im
allgemeinen Abschn. XV);
i - Saiten für Musikinstrumente, Felle für Trommeln und
ähnliche Musikinstrumente sowie andere Teile von
Musikinstrumenten (Nr. 9209);
k - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel,
Beleuchtungskörper);
l - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,
Sportgeräte);
m - Knöpfe, Druckknöpfe, Knopfformen und deren Teile,
Knopfrohlinge, der Nummer 9606.
2 - A - Ergänzend zu den Bestimmungen der vorstehenden
Anmerkung 1 sind von der Nummer 4202 ausgenommen
a - Taschen aus Kunststoffolien, auch bedruckt, mit
Griffen, nicht für längeren Gebrauch geeignet
(Nr. 3923);
b - Waren aus Flechtstoffen (Nr. 4602).
B - Waren der Nummern 4202 und 4203 mit Teilen aus
Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, echten
Perlen, Zuchtperlen, Edelsteinen, Schmucksteinen,
synthetischen oder rekonstituierten Steinen bleiben
auch dann in diesen Nummern, wenn diese Teile mehr
als nur geringfügige Zutaten oder einfache
Verzierungen darstellen, vorausgesetzt, daß diese
Teile nicht das Wesen der Waren bestimmen. Wenn
diese Teile das Wesen der Waren bestimmen, sind
diese Waren in das Kapitel 71 einzureihen.
3 - Als Bekleidung und Bekleidungszubehör der
Nummer 4203 gelten u. a. Handschuhe (einschließlich
Sport- und Schutzhandschuhe), Schürzen und andere
Schutzbekleidung, Hosenträger, Gürtel aller Art,
Schulterriemen und Handgelenkbänder, ausgenommen
Uhrarmbänder (Nr. 9113).
4201 00 Sattler- und Riemerwaren für Tiere (einschließlich Zügel,
Zaumzeug, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken,
Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen
aller Art
4202 -- Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschließlich
Kosmetikkoffer, Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen,
Etuis für Brillen, Ferngläser, Photoapparate,
Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen,
Pistolenhalfter, ähnliche Behältnisse; Reisetaschen,
Toilettetaschen, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen,
Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis,
Tabaksbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel,
Schatullen für Fläschen oder Schmuck, Puderdosen, Etuis
für Messerschmiedwaren, ähnliche Behältnisse, aus Leder,
Kunstleder (rekonstituiertes Leder), Kunststoffolien,
Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder
überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier
überzogen
- Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschließlich
Kosmetikkoffer, Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen
und ähnliche Behältnisse
11 - - mit einer Außenseite aus Leder, Kunstleder
(rekonstituiertes Leder) oder Lackleder (Patentleder)
12 - - mit einer Außenseite aus Kunststoffen oder Spinnstoffen
19 - - sonstige
- Handtaschen, auch mit Schulterriemen, einschließlich
solcher ohne Handgriff
21 - - mit einer Außenseite aus Leder, Kunstleder
(rekonstituiertes Leder) oder Lackleder (Patentleder)
22 - - mit einer Außenseite aus Kunststoffolien oder
Spinnstoffen
29 - - sonstige
- Waren, wie sie üblicherweise in der Tasche oder in der
Handtasche getragen werden
31 - - mit einer Außenseite aus Leder, Kunstleder
(rekonstituiertes Leder) oder Lackleder (Patentleder)
32 - - mit einer Außenseite aus Kunststoffolien oder
Spinnstoffen
39 - - sonstige
- andere
91 - - mit einer Außenseite aus Leder, Kunstleder
(rekonstituiertes Leder) oder Lackleder (Patentleder)
92 - - mit einer Außenseite aus Kunststoffolien oder
Spinnstoffen
99 - - sonstige
4203 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder
Kunstleder (rekonstituiertes Leder)
10 - Bekleidung
- Handschuhe aller Art (einschließlich Fäustlinge)
21 - - Spezialhandschuhe zur Ausübung bestimmter Sportarten
29 - - sonstige
30 - Gürtel aller Art und Schulterriemen
40 - anderes Bekleidungszubehör
4204 00 Waren aus Leder oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder),
wie sie in Maschinen, mechanischen Apparaten oder für
andere technische Zwecke verwendet werden
4205 00 Andere Waren aus Leder oder Kunstleder (rekonstituiertes
Leder)
4206 -- Waren aus Därmen (ausgenommen Messinahaar),
Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen
10 - Darmsaiten
90 - andere
Kapitel 43
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus
Anmerkungen
1 - Als Pelzfelle gelten - mit Ausnahme der rohen
Pelzfelle der Nummer 4301 - in allen Abschnitten des
Tarifs die mit den Haaren gegerbten oder zugerichteten
Häute und Felle von Tieren aller Art.
2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Vogelbälge oder Teile davon, mit ihren Federn oder
Daunen (Nr. 0505 oder 6701);
b - Häute oder Felle, roh, nicht enthaart, die nach der
Anmerkung 1c zum Kapitel 41 in das Kapitel 41
einzureihen sind;
c - Handschuhe, die aus Leder und Pelzfellen oder aus
Leder und künstlichem Pelzwerk bestehen (Nr. 4203);
d - Waren des Kapitels 64;
e - Kopfbedeckungen und Teile davon, des Kapitels 65;
f - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,
Sportgeräte).
3 - Zusammengesetzte Pelzfelle und Teile davon, denen andere
Stoffe zugefügt sind, sowie Pelzfelle und Teile davon,
die zu Kleidungsstücken, Teilen davon oder
Bekleidungszubehör oder zu anderen Waren zusammengenäht
sind, gehören in die Nummer 4303.
4 - Bekleidung und Bekleidungszubehör aller Art (soweit sie
nicht durch die vorstehende Anmerkung 2 zum Kapitel 43
ausgenommen sind), mit Futter aus Pelzfellen oder
künstlichem Pelzwerk oder mit äußeren Teilen aus
Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese äußeren
Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes
hinausgehen, gehören in die Nummer 4303 oder 4304.
5 - Als künstliches Pelzwerk gilt in allen Abschnitten des
Tarifs jede Nachahmung von Pelzfellen, die durch
Aufkleben oder Aufnähen von Schafwolle, anderen
Tierhaaren oder anderen Fasern auf Leder, Geweben oder
anderen Stoffen hergestellt wurde. Dazu gehören jedoch
nicht Nachahmungen, die durch Weben, Wirken oder Stricken
hergestellt wurden (im allgemeinen Nr. 5801 oder 6001).
4301 -- Pelzfelle, roh (einschließlich Köpfe, Schwänze, Klauen und
andere für Kürschnerzwecke geeignete Teile, Abfälle oder
Überreste), ausgenommen Häute und Felle, roh, der
Nummer 4101, 4102 oder 4103
10 - von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen
20 - von Kaninchen oder Hasen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz
oder Klauen
30 - von Astrachan-, Breitschwanz-, Karakul-, Persianer- und
ähnlichen Lämmern sowie von indischen, chinesischen,
mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne
Kopf, Schwanz oder Klauen
40 - von Bibern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen
50 - von Bisamratten, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder
Klauen
60 - von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen
70 - von Seehunden, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen
80 - andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder
Klauen
90 - Köpfe, Schwänze, Klauen und andere für Kürschnerzwecke
geeignete Teile, Abfälle oder Überreste
4302 -- Pelzfelle (einschließlich Köpfe, Schwänze, Klauen und
andere Teile, Abfälle oder Überreste), gegerbt oder
zugerichtet, auch zusammengesetzt (ohne Zufügung anderer
Stoffe), ausgenommen solche der Nummer 4303
- Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen,
nicht zusammengesetzt
11 - - von Nerzen
12 - - von Kaninchen oder Hasen
13 - - von Astrachan-, Breitschwanz-, Karakul-, Persianer- und
ähnlichen Lämmern sowie von indischen, chinesischen,
mongolischen oder tibetanischen Lämmern
19 - - sonstige
20 - Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle oder
Überreste, nicht zusammengesetzt
30 - Pelzfelle, ganz, sowie Teile, Abfälle oder Überreste,
alle diese zusammengesetzt
4303 -- Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus
Pelzfellen
10 - Bekleidung und Bekleidungszubehör
90 - andere
4304 00 Künstliches Pelzwerk und Waren daraus
Abschnitt IX
Holz und Waren aus Holz; Holzkohle; Kork und Waren aus Kork; Erzeugnisse aus Stroh, Esparto oder anderen Korbwaren und Flechtwaren
Kapitel 44
Holz und Waren aus Holz; Holzkohle
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Holz in Form von Abschnitzeln oder Spänen, zerstoßen,
grob oder fein gemahlen, wie sie hauptsächlich zur
Herstellung von Parfümeriewaren, für medizinische
Zwecke oder für Insekticide, Fungicide oder ähnliche
Waren verwendet werden (Nr. 1211);
b - Bambus und andere holzige Stoffe, die hauptsächlich
zur Herstellung von Korb- und Flechtwaren verwendet
werden, roh, auch gespalten, in der Längsrichtung
gesägt oder auf Längen zugeschnitten (Nr. 1401);
c - Holz in Form von Abschnitzeln oder Spänen, grob oder
fein gemahlen, wie sie hauptsächlich zum Färben oder
Gerben verwendet werden (Nr. 1404);
d - Aktivkohle (Nr. 3802);
e - Waren der Nummer 4202;
f - Waren des Kapitels 46;
g - Schuhe und Teile davon des Kapitels 64;
h - Waren des Kapitels 66 (z. B. Regenschirme,
Spazierstöcke oder Teile davon);
i - Waren der Nummer 6808;
k - Phantasieschmuck der Nummer 7117;
l - Waren der Abschnitte XVI und XVII (z. B.
Maschinenteile, Gehäuse, Abdeckungen oder Schränke
für Maschinen und Apparate, sowie Wagnerarbeiten);
m - Waren des Abschnittes XVIII (z. B. Gehäuse für Uhren,
Musikinstrumente oder Teile davon);
n - Teile von Feuerwaffen (Nr. 9305);
o - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel,
Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);
p - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,
Sportgeräte);
q - Waren des Kapitels 96 (z. B. Tabakspfeifen
und Teile davon, Knöpfe, Bleistifte) mit
Ausnahme von Fassungen, Stielen und Griffen, aus
Holz, für Waren der Nummer 9603;
r - Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).
2 - Als verdichtetes Holz gilt in diesem Kapitel Holz,
das chemisch oder physikalisch behandelt wurde
(beispielsweise eine Behandlung, die bei einem
aus mehreren miteinander verbundenen Schichten
bestehenden Holz weitergeht, als für deren
Zusammenhalt erforderlich ist), wodurch dessen
Dichte oder Härte und dessen mechanische
Widerstandsfähigkeit gegen chemische oder elektrische
Einwirkungen erhöht wurde.
3 - Die in den Nummern 4414 bis 4421 angeführten
Waren gehören auch dann in diese Nummern,
wenn sie aus Spanplatten oder ähnlichen Platten,
Faserplatten, Schichtholz oder verdichtetem
Holz hergestellt sind.
4 - Waren der Nummern 4410 bis 4412 können die
in der Nummer 4409 vorgesehenen Bearbeitungen aufweisen,
sowie gebogen, gewellt, durchlocht, anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder geformt
oder in anderer Weise bearbeitet sein, soweit sie durch
diese Bearbeitung nicht zu Waren geworden sind, die in
anderen Nummern erfaßt sind.
5 - Werkzeuge mit einer Klinge oder einem arbeitenden Teil
aus den in der Anmerkung 1 zum Kapitel 82 genannten
Stoffen sind von einer Einreihung in die Nummer 4417
ausgeschlossen.
6 - Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 und
vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen umfaßt jede
Anführung von Holz in einer Nummer dieses Kapitels auch
Bambus und andere holzige Stoffe.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - Als tropisches Holz der Unternummern 4403 41 bis
4403 49, 4407 23 bis 4407 29, 4408 31 bis 4408 39
und 4412 13 bis 4412 99 gilt Holz folgender Arten
Abura, Acajou d'Afrique, Afrormosia, Ako, Alan,
Andiroba, Aningre, Avodire, Azobe, Balau, Balsa,
Bosse clair, Bosse fonce, Cativo, Cedro, Dabema,
Dark Red Meranti, Dibetou, Doussie, Framire, Freijo,
Fromager, Fuma, Geronggang, Ilomba, Imbuia, Ipe,
Iroko, Jaboty, Jelutong, Jequitiba, Jongkong, Kapur,
Kempas, Keruing, Kosipo, Kotibe, Koto, Light Red
Meranti, Limba, Louro, Macaranduba, Mahogany
(Amerikanisches Mahagoni), Makore, Mansonia,
Mengkulang, Meranti Bakau, Merawan, Merbau, Merpauh,
Mersawa, Moabi, Niangon, Nyatoh, Obeche, Okoume,
Onzabili, Orey, Ovengkol, Ozigo, Padauk, Paldao,
Palissandre de Guatemala, Palissandre de Para,
Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Pau Marfim,
Pulai, Punah, Ramin, Sapelli, Saqui-Saqui, Sepetir,
Sipo, Sucupira, Suren, Teak, Tiama, Tola, Virola,
White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow
Meranti.
4401 -- Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheitern, Prügeln,
Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen; Holz in
Abschnitzeln oder Teilchen; Sägespäne und Holzabfälle, auch
zu Pellets, Briketts, Scheitern oder ähnlichen Formen
agglomeriert
10 - Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheitern, Prügeln,
Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen
- Holz in Abschnitzeln oder Teilchen
21 - - von Nadelbäumen
22 - - von anderen Bäumen
30 - Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts,
Scheitern oder ähnlichen Formen agglomeriert
4402 00 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen
oder Nüssen), auch agglomeriert
4403 -- Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder grob zwei- oder
vierseitig zugerichtet
10 - mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Schutzmitteln
behandelt
20 - anderes, von Nadelbäumen
(40) - anderes, von den in der Anmerkung 1 zu den Unternummern
dieses Kapitels genannten tropischen Bäumen
41 - - Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau
49 - - sonstige
91 - - Eichen (Quercus spp.)
92 - - Buchen (Fagus spp.)
99 - - sonstige
4404 -- Reifholz; Stecken aus Holz, gespalten; Pfähle, Pflöcke und
Stangen, aus Holz, zugespitzt, nicht in der Längsrichtung
gesägt; Holz, grob zugerichtet, weder gedrechselt noch
gebogen oder sonst bearbeitet, zur Herstellung von
Spazierstöcken, Regenschirmen, Werkzeuggriffen und
dergleichen geeignet; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder
und dergleichen
10 - von Nadelbäumen
20 - andere
4405 00 Holzwolle; Holzmehl
4406 -- Bahnschwellen aus Holz
10 - nicht imprägniert
90 - andere
4407 -- Holz, in der Längsrichtung gesägt oder mit dem
Profilzerspaner besäumt, gemessert oder geschält, auch
gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt verleimt, mit einer
Stärke von mehr als 6 mm
10 - von Nadelbäumen
(20) - von den in der Anmerkung 1 zu den Unternummern dieses
Kapitels genannten tropischen Bäumen
24 - - Virola, Mahogany (Amerikanisches Mahagoni, Swietenia
spp.), Imbuia und Balsa
25 - - Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau
26 - - White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow
Meranti und Alan
29 - - andere
91 - - von Eichen (Quercus spp.)
92 - - von Buchen (Fagus spp.)
99 - - sonstige
4408 -- Furniere, Platten für die Herstellung von Sperrholz (auch
verspleißt) und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt,
gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder
keilverzinkt verleimt, mit einer Stärke von 6 mm oder
weniger
10 - von Nadelbäumen
(30) - von den in der Anmerkung 1 zu den Unternummern dieses
Kapitels genannten tropischen Bäumen
31 - - Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau
39 - - andere
90 - von anderen Bäumen
4409 -- Holz (einschließlich Riemen und Friese für Parkettfußböden,
nicht zusammengesetzt), auf der ganzen Länge einer oder
mehrerer Kanten oder Oberflächen bearbeitet (gefedert,
genutet, gekehlt, gefalzt, abgeschrägt, gefräst,
profiliert, abgerundet oder dergleichen), auch gehobelt,
geschliffen oder keilverzinkt verleimt
10 - von Nadelbäumen
20 - von anderen Bäumen
4410 -- Spanplatten und ähnliche Platten aus Holz oder anderen
holzigen Stoffen, auch mit Harzen oder anderen organischen
Bindemitteln agglomeriert
(10) - aus Holz
11 - - Spanplatten aus flachen, großflächigen Spänen (sog.
Waferboard), einschließlich Spanplatten mit
ausgerichteten Spänen
19 - - andere
90 - aus anderen holzigen Stoffen
4411 -- Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch
mit Harzen oder anderen organischen Stoffen agglomeriert
- Faserplatten mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3
11 - - weder mechanisch bearbeitet noch auf der Oberfläche
überzogen
19 - - sonstige
- Faserplatten mit einer Dichte von mehr als 0,5 g/cm3,
aber nicht mehr als 0,8 g/cm3
21 - - weder mechanisch bearbeitet noch auf der Oberfläche
überzogen
29 - - sonstige
- Faserplatten mit einer Dichte von mehr als 0,35 g/cm3,
aber nicht mehr als 0,5 g/cm3
31 - - weder mechanisch bearbeitet noch auf der Oberfläche
überzogen
39 - - sonstige
- andere
91 - - weder mechanisch bearbeitet noch auf der Oberfläche
überzogen
99 - - sonstige
4412 -- Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz
- Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Stärke
von 6 mm oder weniger
13 - - mit zumindest einer Außenschichte aus den in der
Anmerkung 1 zu den Unternummern dieses Kapitels
genannten tropischen Hölzern
14 - - andere, mit zumindest einer Außenschichte, die nicht
aus Nadelholz besteht
19 - - sonstige
20) - andere, mit zumindest einer Außenschichte, die nicht
aus Nadelholz besteht
22 - - mit zumindest einer Schichte aus den in der
Anmerkung 1 zu den Unternummern dieses Kapitels
genannten tropischen Hölzern
23 - - andere, mit zumindest einer Schichte aus Spanplatten
29 - - sonstige
(90) - andere
92 - - mit zumindest einer Schichte aus den in der
Anmerkung 1 zu den Unternummern dieses Kapitels
genannten tropischen Hölzern
93 - - andere, mit zumindest einer Schichte aus Spanplatten
99 - - sonstige
4413 00 Verdichtetes Holz, in Blöcken, Platten, Streifen oder
Profilen
4414 00 Holzrahmen für Gemälde, Photographien, Spiegel oder
ähnliche Waren
4415 -- Kisten, Schachteln, Verschläge, Trommeln und ähnliche
Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz;
Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus
Holz; Palettenaufsetzwände aus Holz
10 - Kisten, Schachteln, Verschläge, Trommeln und ähnliche
Verpackungsmittel; Kabeltrommeln
20 - Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger;
Palettenaufsetzwände
4416 00 Fässer, Bottiche, Kübel und andere Binderwaren sowie Teile
davon (einschließlich Faßdauben), aus Holz
4417 00 Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeugstiele,
Werkzeuggriffe sowie Fassungen und Griffe für Besen,
Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und
Schuhspanner, aus Holz
4418 -- Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich
Zellholzplatten, zusammengesetzte Parkettplatten sowie
gesägte und gespaltene Schindeln, aus Holz
10 - Fenster, Fenstertüren, Fensterstöcke und deren Rahmen
20 - Türen, Türstöcke, Türrahmen und Türschwellen
30 - Parkettplatten
40 - Verschalungen für Betonkonstruktionen
50 - gesägte und gespaltene Schindeln
90 - andere
4419 00 Tisch- und Küchenwaren, aus Holz
4420 -- Holzmarketerien und Holzintarsien; Kassetten und
Schatullen, aus Holz, für Schmuck- und Juwelierwaren,
Messerschmiedwaren und ähnliche Waren; Statuetten und
andere Ziergegenstände, aus Holz; Einrichtungsgegenstände
aus Holz, soweit sie nicht in das Kapitel 94 fallen
10 - Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz
90 - andere
4421 -- Andere Waren aus Holz
10 - Kleiderbügel
90 - andere
Kapitel 45
Kork und Korkwaren
Anmerkung
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64;
b - Kopfbedeckungen und Teile von Kopfbedeckungen des
Kapitels 65;
c - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,
Sportgeräte).
4501 -- Naturkork, unbearbeitet oder nur vorbearbeitet;
Korkabfälle; Kork, zerkleinert, in Körner- oder Pulverform
10 - Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet
90 - andere
4502 00 Naturkork, entrindet, grob zwei- oder vierseitig
zugeschnitten oder in Form rechteckiger (einschließlich
quadratischer) Blöcke, Tafeln, Platten oder Streifen
(einschließlich scharfkantige Rohlinge zur Herstellung von
Korken oder Stöpseln)
4503 -- Waren aus Naturkork
10 - Korken oder Stöpsel
90 - andere
4504 -- Preßkork (auch mit Bindemitteln hergestellt) und Waren aus
Preßkork
10 - Blöcke, Platten, Blätter und Streifen; Fliesen in jeder
Form; Vollzylinder, einschließlich Scheiben
90 - andere
Kapitel 46
Flechtwaren und Korbwaren
Anmerkungen
1 - Als Flechtstoffe dieses Kapitels gelten nur solche
Stoffe, die nach ihrer Beschaffenheit oder Form zum
Flechten, Weben oder zu ähnlichen Verarbeitungen
geeignet sind; dies sind vor allem Stroh, Weidenruten,
Bambus, Binsen, Schilf, Holzspan, Streifen aus anderem
pflanzlichen Material (z. B. Rindenstreifen, schmale
Blätter und Raffia oder andere Streifen, die aus breiten
Blättern stammen), nicht versponnene natürliche textile
Fasern, Monofile und Streifen und dergleichen aus
Kunststoffen oder Streifen aus Papier, nicht jedoch
Streifen aus Leder, Kunstleder (rekonstituiertes Leder),
Filz oder Vliesstoffen, Menschenhaar, Roßhaar, Vorgarne
und Garne, aus Spinnstoffen, oder Monofile und Streifen
und dergleichen des Kapitels 54.
2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Wandbeläge der Nummer 4814;
b - Bindfäden, Seile oder Taue, auch geflochten
(Nr. 5607);
c - Schuhe oder Kopfbedeckungen sowie Teile davon der
Kapitel 64 oder 65;
d - Fahrzeuge und Fahrzeugaufbauten, aus Korbgeflecht
(Kap. 87);
e - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel,
Beleuchtungskörper).
3 - Als Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus
Flechtstoffen, parallel aneinandergefügt, der
Nummer 4601 gelten solche, die durch Bindematerial (auch
gesponnene textile Erzeugnisse) flächenförmig miteinander
verbunden sind.
4601 -- Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch zu
Streifen verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche
Waren aus Flechtstoffen, parallel aneinandergefügt, oder
flächenförmig gewebt, auch wenn sie dadurch den Charakter
von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten,
Gittergeflechte)
10 - Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch zu
Streifen verbunden
20 - Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen
Stoffen
- andere
91 - - aus pflanzlichen Stoffen
99 - - sonstige
4602 -- Korbwaren, Flechtwaren und andere Waren, unmittelbar aus
Flechtstoffen geformt oder aus Waren der Nummer 4601
hergestellt; Waren aus Luffa
10 - aus pflanzlichen Stoffen
90 - andere
Abschnitt X
Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem Fasermaterial;
Papier und Pappe für die Wiederverwertung (Abfälle);
Papier und Pappe sowie Waren daraus
Kapitel 47
Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem Fasermaterial;
Papier und Pappe für die Wiederverwertung (Abfälle)
Anmerkung
1 - Als Chemiezellstoff der Nummer 4702 gilt chemisch
hergestellter Halbstoff aus Holz, der - wenn er im
Natron- oder Sulfatverfahren hergestellt wurde - einen
Anteil an unlöslichem Faserstoff von 92 Gewichtsprozent
oder mehr bzw. - wenn er im Sulfitverfahren hergestellt
wurde - einen solchen Anteil von 88 Gewichtsprozent
oder mehr aufweist, nachdem er sich bei 20 Grad C
eine Stunde in einer 18%-igen Ätznatron (NaOH)-Lösung
befunden hat; der Aschegehalt eines im Sulfitverfahren
hergestellten Halbstoffes aus Holz darf
0,15 Gewichtsprozent nicht übersteigen.
4701 00 Mechanische Halbstoffe aus Holz (Holzschliff)
4702 00 Chemiezellstoff
4703 -- Halbstoffe aus Holz, im Natron- oder Sulfatverfahren
chemisch hergestellt, ausgenommen Chemiezellstoff
- nicht gebleicht
11 - - aus Nadelhölzern
19 - - sonstige
- halbgebleicht oder gebleicht
21 - - aus Nadelhölzern
29 - - sonstige
4704 -- Halbstoffe aus Holz, im Sulfitverfahren chemisch
hergestellt, ausgenommen Chemiezellstoff
- nicht gebleicht
11 - - aus Nadelhölzern
19 - - sonstige
- halbgebleicht oder gebleicht
21 - - aus Nadelhölzern
29 - - sonstige
4705 00 Halbstoffe aus Holz, halbchemisch hergestellt
4706 -- Halbstoffe aus Fasern von Papier- oder Pappeabfällen oder
aus anderem cellulosehaltigem Fasermaterial
10 - aus Baumwoll-Linters
- andere
20 - Halbstoffe aus Fasern von Papier- oder Pappeabfällen
91 - - mechanisch hergestellt
92 - - chemisch hergestellt
93 - - halbchemisch hergestellt
4707 -- Papier und Pappe für die Wiederverwertung (Abfälle)
10 - von ungebleichtem Kraftpapier oder ungebleichter
Kraftpappe oder Wellpapier oder Wellpappe
20 - von anderen Papieren oder Pappen, überwiegend aus
gebleichten, chemisch hergestellten Halbstoffen, nicht in
der Masse gefärbt
30 - von Papieren oder Pappen, überwiegend aus mechanisch
hergestellten Halbstoffen (z. B. Zeitungen, Zeitschriften
und ähnliche Druckerzeugnisse)
90 - andere, einschließlich unsortierte Abfälle
Kapitel 48
Papier und Pappe; Waren aus Papiermasse, Papier oder Pappe
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Waren des Kapitels 30;
b - Prägefolien der Nummer 3212;
c - Parfümierte Papiere und Papiere, mit Kosmetika
imprägniert oder bestrichen (Kap. 33);
d - Papier und Zellstoffwatte, mit Seife oder
Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen
oder überzogen (Nr. 3401) oder mit Poliermitteln,
Cremes oder ähnlichen Zubereitungen imprägniert,
bestrichen oder überzogen (Nr. 3405);
e - sensibilisierte Papiere oder Pappen
(Nr. 3701 bis 3704);
f - Papiere, mit Reagenzien für Diagnostik oder
Laboratorien imprägniert (Nr. 3822);
g - Schichtstoffe aus Kunststoffen, mit Papier oder
Pappe verstärkt; eine Lage Papier oder Pappe, mit
einer Kunststoffschichte gestrichen oder
überzogen, sofern die Kunststoffschichte mehr als die
Hälfte der gesamten Stärke ausmacht sowie Waren aus
diesen Stoffen, andere als Wandbeläge der Nummer 4814
(Kap. 39);
h - Waren der Nummer 4202 (z. B. Reiseartikel);
i - Waren des Kapitels 46 (Erzeugnisse aus
Flechtstoffen);
k - Papiergarne oder Spinnstoffwaren aus
Papiergarnen (Abschn. XI);
l - Waren des Kapitels 64 oder 65;
m - Schleifpapier oder Schleifpappe (Nr. 6805)
oder Glimmer mit Papier oder Pappe unterlegt
(Nr. 6814); (Papier oder Pappe, mit Glimmerstaub
überzogen, gehört jedoch in dieses Kapitel);
n - Metallfolien auf Papier oder Pappe (Abschn. XV);
o - Waren der Nummer 9209;
p - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,
Sportgeräte) oder des Kapitels 96 (z. B. Knöpfe).
2 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 6 gehören
in die Nummern 4801 bis 4805 auch Papiere und Pappen,
die durch Kalandern oder in anderer Weise geglättet,
satiniert, geglänzt oder ähnlich ausgerüstet, mit
unechten Wasserzeichen versehen oder an der Oberfläche
geleimt sind, sowie Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und
Vliese aus Zellstoffasern, die in beliebigem Verfahren
in der Masse gefärbt oder marmoriert sind. In diese
Nummern gehören nicht Papiere, Pappen, Zellstoffwatte
und Vliese aus Zellstoffasern, die in anderer Weise
bearbeitet worden sind, sofern der Wortlaut der
Nummer 4803 nichts anderes bestimmt.
3 - Als Zeitungsdruckpapier gilt in diesem Kapitel nur nicht
gestrichenes, ungeleimtes oder schwachgeleimtes Papier,
wie es zum Drucken von Zeitungen verwendet wird, mit
einem Gehalt von mindestens 65 Gewichtsprozent (bezogen
auf die Gesamtfasermenge) an Halbstoffen, die in einem
mechanischen oder chemisch-mechanischen Verfahren
gewonnen worden sind, einer Parker Print Surf (1 MPa)
Oberflächenrauhigkeit auf jeder Seite von mehr als
2,5 Mikrometer (Miltron) und einem Quadratmetergewicht
von nicht weniger als 40 g und nicht mehr als 65 g.
4 - In die Nummer 4802 gehören außer den handgeschöpften
Papieren und Pappen nur solche Papiere und Pappen, die
über gebleichter Papiermasse oder mechanisch
hergestellter Papiermasse erzeugt wurden, sofern sie
eines der folgenden Kriterien aufweisen
Für Papiere und Pappen mit einem Quadratmetergewicht von
150 g oder weniger
a - ein Gehalt von 10% oder mehr an mechanisch
gewonnenen Fasern und
1 - ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger,
oder
2 - in der Masse gefärbt; oder
b - ein Aschegehalt von mehr als 8% und
1 - ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger,
oder
2 - in der Masse gefärbt; oder
c - ein Aschegehalt von mehr als 3% und ein Weißgrad von
60% oder mehr; oder
d - ein Aschegehalt von mehr als 3%, aber nicht mehr als
8%, ein Weißgrad von weniger als 60% sowie ein
flächengewichtsbezogener Berstwiderstand von
2,5 kPa.m2/g oder weniger; oder
e - ein Aschegehalt von 3% oder weniger, ein Weißgrad
von 60% oder mehr sowie ein flächengewichtsbezogener
Berstwiderstand von 2,5 kPa.m2/g oder weniger.
Für Papiere und Pappen mit einem Quadratmetergewicht von
mehr als 150 g
a - in der Masse gefärbt, oder
b - ein Weißgrad von 60% oder mehr und
1 - eine Dicke von 225 Mikrometer (Mikron) oder
weniger, oder
2 - eine Dicke von mehr als 225 Mikrometer (Mikron),
aber nicht mehr als 508 Mikrometer (Mikron), und
ein Aschegehalt von mehr als 3%; oder
c - ein Weißgrad von weniger als 60%, eine Dicke von
254 Mikrometer (Mikron) oder weniger und ein
Aschegehalt von mehr als 8%.
Nicht in die Nummer 4802 gehören jedoch Filterpapiere
und -pappen (einschließlich Teebeutelpapiere) und
Filzpapiere und -pappen.
5 - Als Kraftpapier und Kraftpappe gelten in diesem
Kapitel Papiere und Pappen, bei denen mindestens
80 Gewichtsprozent der Gesamtfasermenge aus Fasern
besteht, die auf chemischem Weg im Sulfat- oder
Natronverfahren gewonnen wurden.
6 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in den
Wortlauten der Nummern sind Papiere, Pappen,
Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, auf die
zwei oder mehr der Nummer 4801 bis 4811 zutreffen, in
die der Numerierung nach letzte der in Betracht
kommenden Nummern einzureihen.
7 - A - In die Nummern 4801, 4802, 4804 bis 4808, 4810 und
4811 gehören nur Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und
Vliese aus Zellstoffasern
a - in Streifen oder Rollen mit einer Breite von
mehr als 15 cm, oder
b - in rechteckigen (einschließlich quadratischen)
Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36
cm und auf der anderen mehr als 15 cm messen.
Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorstehenden Anmerkung
6 bleiben in der Nummer 4802 handgeschöpfte Papiere und
Pappen jeder Größe und Form, sofern alle Seiten den sich
aus der Herstellung ergebenden rauhen Rand aufweisen.
B - In die Nummern 4803 und 4809 gehören nur Papiere,
Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern
a - in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr
als 36 cm, oder
b - in rechteckigen (einschließlich quadratischen)
Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als
36 cm und auf der anderen mehr als 15 cm messen.
8 - Als Papiertapeten und ähnliche Wandbeläge aus
Papier der Nummer 4814 gelten nur
a - Papiere in Rollen mit einer Breite von nicht
weniger als 45 cm und nicht mehr als
160 cm, zum Ausschmücken von Wänden
oder Zimmerdecken geeignet
1 - mit genarbter, geprägter, gefärbter, mit
Mustern bedruckter oder mit anders
verzierter Oberfläche (z. B. mit Scherstaub
beflockt), auch mit einem durchsichtigen
Schutzüberzug aus Kunststoff;
2 - mit einer unebenen - Holz- oder Strohteilchen und
dergleichen enthaltenden - Oberfläche;
3 - mit einer auf der Schauseite aufgebrachten
Kunststoffschichte, die genarbt, gefärbt, mit
Mustern bedruckt oder anders verziert ist;
4 - auf der Schauseite mit Flechtstoffen (auch
parallel gelegten oder gewebten) überzogen.
b - Borten und Friese aus Papier, auch in Rollen, die wie
vorstehend beschrieben behandelt wurden und zum
Ausschmücken von Wänden oder Zimmerdecken geeignet
sind;
c - Wandbeläge aus Papier, aus mehreren Teilen, in Rollen
oder Bogen, die so bedruckt sind, daß sie nach dem
Aufbringen auf die Wand ein Bild, ein Muster oder ein
Motiv bilden.
Erzeugnisse auf einer Unterlage von Papier oder
Pappe, die sowohl als Bodenbelag als auch als
Wandbelag geeignet sind, fallen in die Nummer 4815.
9 - Nicht in die Nummer 4820 gehören lose Bogen und Karten,
zugeschnitten, auch bedruckt, geprägt oder perforiert.
10 - In die Nummer 4823 gehören u. a. gelochte Karten aus
Papier oder Pappe für Jacquard- und ähnliche Maschinen
sowie Papierspitzen.
11 - Mit Ausnahme von Waren der Nummern 4814 und 4821 fallen
Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Waren aus diesen
Stoffen, welche Aufdrucke oder bildliche Darstellungen
aufweisen, die gegenüber dem Hauptverwendungszweck nicht
nebensächlich sind, in das Kapitel 49.
Anmerkungen zu den Unternummern
1 - Als Kraftliner der Unternummern 4804 11 und 4804 19 gilt
Papier oder Pappe, maschinenglatt oder einseitig glatt,
in Rollen, mit mindestens 80 Gewichtsprozent (bezogen auf
die Gesamtfasermenge) chemisch im Sulfat- oder
Natronverfahren gewonnenen Holzfasern, einem
Quadratmetergewicht von mehr als 115 g und einer
Mindestfestigkeit nach Mullen wie in der nachstehenden
Tabelle angeführt oder das linear interpolierte oder
extrapolierte Äquivalent für irgendein anderes Gewicht.
------------------------------------------------------
Quadratmetergewicht Mindestberstfestigkeit
in g nach Mullen/kPa
------------------------------------------------------
115 393
125 417
200 637
300 824
400 961
----------------------------------------------------
2 - Als Kraftsackpapier der Unternummern 4804 21
und 4804 29 gilt maschinenglattes Papier in Rollen, mit
mindestens 80 Gewichtsprozent (bezogen auf die
Gesamtfasermenge) chemisch im Sulfat- oder
Natronverfahren gewonnenen Fasern, einem
Quadratmetergewicht von nicht weniger als 60 g und nicht
mehr als 115 g, das eine der nachstehenden
Voraussetzungen erfüllt
a - Berstindex nach Mullen von mindestens 3,7 kPa.m2/g
und eine Bruchdehnung von mehr als 4,5% in der
Querrichtung und von mehr als 2% in der
Maschinenrichtung.
b - Mindestweiterreißfestigkeit und Mindestzugfestigkeit
(breitenbezogene Bruchfestigkeit) wie in der
nachstehenden Tabelle angeführt oder das linear
interpolierte Äquivalent für irgendein anderes
Gewicht
-----------------------------------------------------------------
Mindestweiterreiß- Mindestzugfestigkeit
festigkeit/mN kN/m
-----------------------------------------------
Quadrat- Maschi- Maschi-
meter- Maschi- nen- nen-
gewicht nen richtung Quer richtung
in g richtung plus richtung plus
Quer- Quer-
richtung richtung
-----------------------------------------------------------------
60 700 1510 1,9 6
70 830 1790 2,3 7,2
80 965 2070 2,8 8,2
100 1230 2635 3,7 10,6
115 1425 3060 4,4 12,3
-----------------------------------------------------------------
3 - Als Halbzellstoff-Papier für die Welle der Wellpappe
(Fluting) der Unternummer 4805 10 gilt Papier in Rollen,
mit mindestens 65 Gewichtsprozent (bezogen auf die
Gesamtfasermenge) halbchemisch hergestellten,
ungebleichten Laubholzfasern und einem
Flachstauchwiderstand nach CMT 60 (Concora Medium Test
mit 60 Minuten Konditionierung) von mehr als 196 N bei
50% relativer Luftfeuchte und einer Temperatur von
23 Grad C.
4 - Als Sulfit-Packpapier der Unternummer 4805 30 gilt
maschinenglattes Papier mit mehr als 40 Gewichtsprozent
(bezogen auf die Gesamtfasermenge) chemisch im
Sulfitprozeß gewonnenen Holzfasern, einem Aschegehalt
von 8% oder weniger und einem Berstindex nach Mullen von
1,47 kPa.m2/g oder mehr.
5 - Als leicht gestrichenes Papier (sog. LWC-Papier,
Light Weight Coated) der Unternummer 4810 21
gilt beidseitig gestrichenes Papier, mit einem
Gesamtgewicht von 72 g/m2 oder weniger und
einem Strichgewicht von 15 g/m2 oder weniger je
Seite, das aus nicht weniger als 50 Gewichtsprozent
(bezogen auf die Gesamtfasermenge) mechanisch gewonnener
Holzfasern besteht.
4801 00 Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen
4802 -- Papiere und Pappen, weder gestrichen noch
überzogen, wie sie für Schreib-, Druck- oder
andere graphische Zwecke verwendet werden,
sowie Papiere und Pappen, für Lochkarten und
Lochstreifen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Papiere der
Nummer 4801 oder 4803;
handgeschöpfte Papiere und Pappen
10 - handgeschöpfte Papiere und Pappen
20 - Papiere und Pappen, wie sie zur Herstellung
lichtempfindlicher, wärmeempfindlicher oder
elektroempfindlicher Papiere oder Pappen verwendet werden
30 - Papiere zur Herstellung von Kohlepapieren
40 - Papiere zur Herstellung von Tapeten
- andere Papiere und Pappen, ohne mechanisch gewonnene
Fasern oder mit höchstens 10 Gewichtsprozent (bezogen auf
die Gesamtfasermenge) solcher Fasern
51 - - mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 40 g
52 - - mit einem Quadratmetergewicht von 40 g oder mehr bis
einschließlich 150 g
53 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g
60 - andere Papiere und Pappen, mit mehr als
10 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)
mechanisch gewonnenen Fasern
4803 00 Papiere, wie sie für die Herstellung von Toilette- oder
Gesichtstüchern, Handtüchern, Servietten und ähnlichen
Papiererzeugnissen für den Haushalt oder für hygienische
Zwecke verwendet werden, sowie Zellstoffwatte und Vliese
aus Zellstoffasern, auch gekreppt, plissiert, geprägt,
perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder
bedruckt, in Rollen oder Bogen
4804 -- Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch
überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der
Nummer 4802 oder 4803
- Kraftliner
11 - - nicht gebleicht
19 - - sonstige
- Kraftsackpapier
21 - - nicht gebleicht
29 - - sonstige
- andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem
Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger
31 - - nicht gebleicht
39 - - sonstige
- andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit
einem Quadratmetergewicht von mehr als
150 g aber weniger als 225 g
41 - - nicht gebleicht
42 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit mehr als
95 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)
chemisch gewonnenen Holzfasern
49 - - sonstige
- andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit
einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr
51 - - nicht gebleicht
52 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit mehr als
95 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)
chemisch gewonnenen Holzfasern
59 - - sonstige
4805 -- Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch
überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet
oder behandelt als in der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel
angeführt
10 - Halbzellstoff-Papier für die Welle der Wellpappe
(Fluting)
- mehrlagige Papiere und Pappen
21 - - jede Lage gebleicht
22 - - mit nur einer gebleichten äußeren Lage
23 - - mit drei oder mehr Lagen, von denen nur die beiden
äußeren Lagen gebleicht sind
29 - - sonstige
30 - Sulfit-Packpapier
40 - Filterpapiere und Filterpappen
50 - Filzpapiere und Filzpappen
60 - andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht
von 150 g oder weniger
70 - andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht
von mehr als 150 g aber weniger als 225 g
80 - andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht
von 225 g oder mehr
4806 -- Pflanzliches Pergament, fettdichte Papiere, Pauspapiere,
Transparentpapiere und andere satinierte durchsichtige oder
durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen
10 - pflanzliches Pergament
20 - fettdichte Papiere
30 - Pauspapiere
40 - Transparentpapiere und andere satinierte durchsichtige
oder durchscheinende Papiere
4807 -- Papiere und Pappen, aus flachen Bogen aus Papier oder Pappe
zusammengeklebt, jedoch weder auf der Oberfläche
gestrichen, überzogen noch imprägniert, auch mit
Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen
10 - Papiere und Pappen, mit innerer Schichte aus Bitumen,
Teer oder Asphalt
90 - andere
4808 -- Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebten
flachen Deckschichten), gekreppt, plissiert, geprägt oder
perforiert, in Rollen oder Bogen, andere als Papiere der
in der Nummer 4803 beschriebenen Art
10 - Wellpapiere und -pappen, auch perforiert
20 - Kraftsackpapiere, gekreppt oder plissiert,
auch geprägt oder perforiert
30 - andere Kraftpapiere, gekreppt oder plissiert,
auch geprägt oder perforiert
90 - andere
4809 -- Kohlepapiere, selbstdurchschreibende und andere
Vervielfältigungs- oder Umdruckpapiere (einschließlich
gestrichenes oder getränktes Papier für
Vervielfältigungsmatrizen oder Offsetplatten), auch
bedruckt, in Rollen oder Bogen
10 - Kohlepapiere oder ähnliche Vervielfältigungspapiere
20 - Selbstdurchschreibepapiere
90 - andere
4810 -- Papiere und Pappen, auf einer oder beiden Seiten mit Kaolin
oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit
Bindemitteln, jedoch mit keiner anderen Beschichtung, auch
auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in
Rollen oder Bogen
- Papiere und Pappen, wie sie für Schreib-, Druck- oder
andere graphische Zwecke verwendet werden, die keine
mechanisch gewonnenen Fasern oder höchstens
10 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)
solcher Fasern enthalten
11 - - mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger
12 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g.
- Papiere und Pappen, wie sie für Schreib-, Druck- oder
andere graphische Zwecke verwendet werden, mit mehr als
10 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)
mechanisch gewonnenen Fasern
21 - - leicht gestrichenes Papier (sog. LWC-Papier)
29 - - sonstige
- Kraftpapiere und Kraftpappen, andere als solche, wie sie
für Schreib-, Druck- oder andere graphische Zwecke
verwendet werden
31 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit mehr als
95 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)
chemisch gewonnenen Holzfasern und einem
Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger
32 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit mehr als
95 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)
chemisch gewonnenen Holzfasern und einem
Quadratmetergewicht von mehr als 150 g
39 - - sonstige
- andere Papiere und Pappen
91 - - mehrlagige
99 - - sonstige
4811 -- Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus
Zellstoffasern, gestrichen, imprägniert, überzogen, auf
der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen
oder Bogen, andere als solche der in der Nummer 4803,
4809 oder 4810 beschriebenen Art
10 - Papiere und Pappen, geteert, bituminiert oder asphaltiert
- Papiere und Pappen, gummiert oder mit Klebeschichte
versehen
21 - - selbstklebende
29 - - sonstige
- Papiere und Pappen, mit Kunststoffen (ausgenommen
Klebstoffen) gestrichen, imprägniert oder überzogen
31 - - gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als
150 g
39 - - sonstige
40 - Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder
Glycerin gestrichen, imprägniert oder überzogen
90 - andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus
Zellstoffasern
4812 00 Filterblöcke und Filterplatten, aus Papiermasse
4813 -- Zigarettenpapiere, auch auf Größen zugeschnitten oder in
Form von Heftchen oder Hülsen
10 - in Form von Heftchen oder Hülsen
20 - in Rollen mit einer Breite von 5 cm oder weniger
90 - andere
4814 -- Papiertapeten und ähnliche Wandbeläge aus
Papier; Buntglaspapier
10 - „Ingrain''-Papiere (Rauhfaserpapiere)
20 - Papiertapeten und ähnliche Wandbeläge aus Papier, mit
einer auf der Schauseite aufgebrachten
Kunststoffschichte, die genarbt, geprägt, gefärbt, mit
Mustern bedruckt oder anders verziert ist
30 - Papiertapeten und ähnliche Wandbeläge aus Papier, auf der
Schauseite mit Flechtstoffen (auch parallel gelegte oder
gewebte) überzogen
90 - andere
4815 00 Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappeunterlage, auch
zugeschnitten
4816 -- Kohlepapiere, Selbstdurchschreibepapiere und
andere Vervielfältigungs- und Umdruckpapiere, ausgenommen
solche der Nummer 4809, einschließlich
Vervielfältigungsmatrizen und Offsetplatten aus Papier,
auch in Schachteln
10 - Kohlepapiere oder ähnliche Vervielfältigungspapiere
20 - Selbstdurchschreibepapiere
30 - Vervielfältigungsmatrizen
90 - andere
4817 -- Briefumschläge, Kartenbriefe, nicht illustrierte
Postkarten und Korrespondenzkarten, auf Papier oder Pappe;
Schachteln, Taschen oder ähnliche Umschließungen, aus
Papier oder Pappe, die eine Zusammenstellung von
Korrespondenzwaren enthalten
10 - Briefumschläge
20 - Kartenbriefe, nicht illustrierte Postkarten und
Korrespondenzkarten
30 - Schachteln, Taschen oder ähnliche Umschließungen, aus
Papier oder Pappe, die eine Zusammenstellung von
Korrespondenzwaren enthalten
4818 -- Toilettepapiere und ähnliche Papiere, Zellstoffwatte oder
Vliese aus Zellstoffasern, wie sie für den Haushalt oder
für hygienische Zwecke verwendet werden, in Rollen mit
einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder
Form zugeschnitten; Taschentücher, Reinigungstücher,
Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln, Tampons,
Bettücher und ähnliche Haushalts-, Hygiene- oder
Krankenhauswaren, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus
Papiermasse, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus
Zellstoffasern
10 - Toilettepapiere
20 - Taschentücher, Reinigungstücher und Handtücher
30 - Tischtücher und Servietten
40 - hygienische Binden und Tampons, Windel- und
Windeleinlagen sowie ähnliche Hygienewaren
50 - Bekleidung und Bekleidungszubehör
90 - andere
4819 -- Schachteln, Säcke, Beutel und andere Umschließungen für
Verpackungszwecke, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder
Vliesen aus Zellstoffasern; Papier- und Pappewaren, wie sie
in Büros, Geschäften und dergleichen verwendet werden
10 - Schachteln, aus Wellpapier oder Wellpappe
20 - Faltschachteln aus nichtgewellten Papieren oder Pappen
30 - Säcke und Beutel, mit einer Bodenbreite von 40 cm oder
mehr
40 - andere Säcke und Beutel (ausgenommen
Schallplattenhüllen), einschließlich Spitztüten
50 - andere Umschließungen für Verpackungszwecke,
einschließlich Schallplattenhüllen
60 - Papier- und Pappewaren, wie sie in Büros, Geschäften und
dergleichen verwendet werden
4820 -- Register, Rechnungsbücher, Notizbücher, Auftragsbücher,
Quittungsbücher, Briefpapierblöcke, Notizblöcke, Tagebücher
und ähnliche Waren, Hefte, Löschunterlagen, Ordner (für
Lose-Blatt-Systeme oder andere), Schnellhefter,
Aktenmappen, Geschäftsformulare, Formulare mit eingelegtem
Vervielfältigungspapier und andere Waren des Papierhandels,
aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für
Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe
10 - Register, Rechnungsbücher, Notizbücher,
Auftragsbücher, Quittungsbücher, Briefpapierblöcke,
Notizblöcke, Tagebücher und ähnliche Waren
20 - Hefte
30 - Ordner, Einbände, Schnellhefter und Aktenmappen,
ausgenommen Buchhüllen
40 - Geschäftsformulare und Formulare mit eingelegtem
Vervielfältigungspapier
50 - Alben für Muster oder für Sammlungen
90 - andere
4821 -- Etiketten aller Art, aus Papier oder Pappe, auch bedruckt
10 - bedruckt
90 - andere
4822 -- Spulen, Rollen, Hülsen und ähnliche Warenträger, aus
Papiermasse, Papier oder Pappe (auch perforiert oder
gehärtet)
10 - von der Art wie sie zum Aufwickeln von
Spinnstoffgarnen verwendet werden
90 - andere
4823 -- Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus
Zellulosefasern, auf Formen oder Größen zugeschnitten;
andere Waren aus Papiermasse, Papier, Pappe, Zellstoffwatte
oder Vliesen aus Zellstoffasern
- Papiere, gummiert oder mit Klebeschichte
versehen, in Streifen oder Rollen
11 - - selbstklebend
19 - - sonstige
20 - Filterpapiere und Filterpappen
40 - Diagrammpapiere für Registrierapparate, in Rollen, Bogen
oder Scheiben
- andere Papiere und Pappen, wie sie für Schreib-, Druck-
oder andere graphische Zwecke verwendet werden
51 - - bedruckt, geprägt oder perforiert
59 - - sonstige
60 - Tablette, Teller, Schüsseln, Servierplatten, Tassen,
Becher und dergleichen, aus Papier oder Pappe
70 - formgepreßte oder gepreßte Waren aus Papiermasse
90 - andere
Kapitel 49
Bücher, Zeitschriften, Bilddrucke und andere Waren des graphischen
Gewerbes; hand- und maschingeschriebene Schriftstücke, Pläne
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - photographische Negative oder Positive auf
transparentem Träger (Kap. 37);
b - Landkarten, Pläne und Globen, in Reliefform, auch
bedruckt (Nr. 9023);
c - Spielkarten und andere Waren des Kapitels 95;
d - Originalstiche, Originalschnitte und
Originallithographien (Nr. 9702), Briefmarken,
Stempelmarken, Freistempelabdrucke, Ersttagsbriefe,
Ganzsachen (mit Marken bedruckte Korrespondenzkarten
oder -briefe) und dergleichen der Nummer 9704,
sowie Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt,
und andere Waren des Kapitels 97.
2 - Als gedruckt im Sinne des Kapitels 49 gelten
auch Erzeugnisse, die auf Vervielfältigungsmaschinen, in
einem computergesteuerten Verfahren, maschinschriftlich,
durch Prägen, Photographieren, Photokopieren oder
Thermokopieren reproduziert wurden.
3 - Zeitungen, Zeitschriften und andere periodische
Druckschriften, die anders als in Papier gebunden sind,
sowie Zusammenstellungen von Zeitungen und Zeitschriften
mit mehr als einer Nummer in einem gemeinsamen Umschlag,
sind in die Nummer 4901 einzureihen, auch wenn sie
Werbung enthalten.
4 - In die Nummer 4901 gehören ferner
a - Sammlungen gedruckter Reproduktionen
von Kunstwerken, Zeichnungen usw., die
ein vollständiges Werk mit numerierten Seiten bilden,
sich zum Binden als Bücher eignen und außerdem einen
Begleittext enthalten, der sich auf diese
Darstellungen oder ihre Urheber bezieht;
b - Illustrationsbeilagen für Bücher, die diesen
beiliegen und sie ergänzen;
c - Bücher oder Broschüren in Form von Faszikeln oder
Einzelblättern jeden Formats, die ein vollständiges
Werk oder einen Teil davon darstellen und zum
Broschieren oder Binden bestimmt sind.
Jedoch gehören Bilddrucke und Illustrationen ohne Text,
in losen Bogen oder Blättern jeden Formats, in die
Nummer 4911.
5 - Vorbehaltlich der Bestimmung der Anmerkung 3 sind
Druckerzeugnisse, die überwiegend Werbezwecken dienen
(z. B. Broschüren, Flugblätter, Prospekte,
Handelskataloge, von Handelsgesellschaften
veröffentliche Jahrbücher und Fremdenverkehrsmaterial)
von der Nummer 4901 ausgenommen. Derartige Publikationen
sind in die Nummer 4911 einzureihen.
6 - Als Bilderbücher für Kinder der Nummer 4903
gelten Bücher für Kinder, bei denen die Bilder
von Hauptinteresse sind und der Text nur von
untergeordneter Bedeutung ist.
4901 -- Bücher, Broschüren und ähnliche Druckerzeugnisse, auch in
losen Bogen
10 - in losen Bogen, auch gefalzt
- andere
91 - - Wörterbücher und Lexika, auch in Form von Teilheften
99 - - sonstige
4902 -- Zeitungen, Zeitschriften und andere periodische
Druckschriften, auch illustriert, auch mit Werbung
10 - mindestens viermal wöchentlich erscheinend
90 - andere
4903 00 Bilderbücher, Zeichenbücher oder Malbücher, für Kinder
4904 00 Musikalien (Noten), gedruckt oder handgeschrieben, auch
gebunden, auch illustriert
4905 -- Kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich
Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt
10 - Globen
- andere
91 - - in Form von Büchern oder Broschüren
99 - - sonstige
4906 00 Originalpläne und Originalzeichnungen für
architektonische, technische, industrielle,
gewerbliche, topographische oder ähnliche
Zwecke, mit der Hand hergestellt; handgeschriebene
Schriftstücke; photographische Reproduktionen auf
sensibilisierten Papieren und mit Kohlepapier hergestellte
Durchschriften der vorstehend genannten Waren
4907 00 Briefmarken, Stempelmarken und dergleichen, nicht
entwertet, im Bestimmungsland gültig oder zum Umlauf
vorgesehen; Stempelpapier; Banknoten; Scheckformulare;
Aktien, Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere
4908 -- Abziehbilder aller Art
10 - Abziehbilder, verglasbar
90 - andere
4909 00 Postkarten, gedruckt oder illustriert; gedruckte
Karten mit Glückwünschen, Mitteilungen oder
Ankündigungen persönlicher Art, auch illustriert, auch mit
Umschlägen oder Verzierungen
4910 00 Kalender aller Art, gedruckt, einschließlich
Blöcke für Abreißkalender
4911 -- Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und
Photographien
10 - Werbedrucke, Handelskataloge und dergleichen
- andere
91 - - Bilder, Zeichnungen und Photographien
99 - - sonstige
Abschnitt XI
Textile Spinnstoffe und Waren daraus
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Abschnitt sind
a - tierische Borsten und Haare zur Herstellung von
Bürsten und Pinseln (Nr. 0502); Roßhaar und
Roßhaarabfälle (Nr. 0503);
b - Menschenhaare und Waren daraus (Nrn. 0501, 6703 und
6704); Filtertücher und dichte Gewebe aus
Menschenhaaren, für Ölpressen und ähnliche technische
Zwecke, sind jedoch in die Nummer 5911 einzureihen;
c - Baumwoll-Linters und andere pflanzliche Stoffe des
Kapitels 14;
d - Asbest der Nummer 2524, Waren aus Asbest und andere
Waren der Nummern 6812 und 6813;
e - Waren der Nummern 3005 und 3006 (zB Watte, Gaze,
Binden und ähnliche für medizinische, chirurgische,
zahnmedizinische und veterinärmedizinische Zwecke
bestimmte Waren, steriles chirurgisches
Nahtmaterial); Garne zum Reinigen der
Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für
den Kleinverkauf, der Nummer 3306;
f - sensibilisierte Spinnstoffe der Nummern 3701 bis
3704;
g - Monofile, deren größter Durchmesser mehr als 1 mm
beträgt, Streifen und dergleichen (z. B. Kunststroh),
mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm,
aus Kunststoffen (Kap. 39), sowie Geflechte, Gewebe
oder andere Flecht- und Korbwaren aus den
vorgenannten Erzeugnissen (Kap. 46);
h - Gewebe, gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse,
Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoffen imprägniert,
bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff
geschichtet, sowie Waren daraus des Kapitels 39;
i - Gewebe, gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse,
Filze und Vliesstoffe, mit Kautschuk imprägniert,
überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk geschichtet
sowie Waren daraus des Kapitels 40;
k - Häute und Felle, nicht enthaart (Kap. 41 oder 43) und
Waren aus Pelzfelle sowie künstliches Pelzwerk und
Waren daraus der Nummer 4303 oder 4304;
l - Waren der Nummer 4201 oder 4202, aus Spinnstoffen;
m - Waren des Kapitels 48 (z. B. Zellstoffwatte);
n - Schuhe und Teile davon, Gamaschen und ähnliche Waren
des Kapitels 64;
o - Waren des Kapitels 65 (Haarnetze und andere
Kopfbedeckungen und Teile davon);
p - Waren des Kapitels 67;
q - Spinnstoffwaren, mit Schleifmitteln überzogen
(Nr. 6805) sowie Fasern aus Kohlenstoff und Waren
daraus der Nummer 6815;
r - Glasfasern und Waren daraus; Ätz- oder
Luftstickereien sowie andere Stickereien ohne
sichtbaren Stickgrund, bei denen Stickfaden aus
Glasfasern besteht (Kap. 70);
s - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Bettwaren,
Beleuchtungskörper);
t - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug,
Spiele, Sportgeräte, Netze für Sportzwecke);
u - Waren des Kapitels 96 (z. B. Bürsten,
Reisezusammenstellungen von Waren für Näharbeiten,
Reißverschlüsse und Farbbänder für Schreibmaschinen);
v - Waren des Kapitels 97.
2 - A - Waren der Kapitel 50 bis 55 sowie der
Nummer 5809 oder 5902, die aus zwei oder
mehr textilen Spinnstoffen bestehen, sind in
die Nummer jenes textilen Spinnstoffes einzureihen,
der in der Ware gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen
textilen Spinnstoff vorherrscht. Wenn kein textiler
Spinnstoff gewichtsmäßig vorherrscht, sind die Waren
so einzureihen, als bestünden sie zur Gänze aus jenem
textilen Spinnstoff, der in die der Numerierung
nach letzte der gleichermaßen in Betracht kommenden
Nummern einzureihen ist.
B - Für die Anwendung dieser Bestimmung gilt
a - umsponnene Garne (Gimpen) aus Roßhaar (Nr. 5110)
und Metallgarne (Metallgespinste) (Nr. 5605)
werden mit ihrem Gesamtgewicht als einheitliches
Spinnstoffmaterial behandelt; bei der Einreihung
von Geweben mit Metallfäden werden diese als
Spinnstoff gewertet;
b - das Aufsuchen der entsprechenden Nummer hat in
der Weise zu erfolgen, daß zunächst das Kapitel
und sodann die in diesem Kapitel zutreffende
Nummer ermittelt wird, wobei außerhalb dieses
Kapitels fallende Spinnstoffe nicht zu
berücksichtigen sind;
c - kommen die Kapitel 54 und 55 und zusätzlich ein
anderes Kapitel in Betracht, sind die Kapitel 54
und 55 als ein einziges Kapitel zu behandeln;
d - wenn sich ein Kapitel oder eine Nummer auf
mehrere Spinnstoffe bezieht, sind diese
Spinnstoffe als ein einziger Spinnstoff zu
behandeln.
C - Die vorstehenden Absätze A und B sind
auch auf die in den nachstehenden Anmerkungen 3, 4, 5
und 6 genannten Garne anzuwenden.
3 - A - Als Bindfäden, Seile und Taue gelten in diesem
Abschnitt vorbehaltlich der nachstehend unter Absatz
B vorgesehenen Ausnahmen folgende Garne (ungezwirnt
oder gezwirnt)
a - aus Seide oder Abfallseide, mit einem
Titer von mehr als 20.000 Dezitex;
b - aus Chemiefasern (einschließlich solcher Garne,
die aus zwei oder mehr Monofilen des Kapitels 54
hergestellt sind), mit einem Titer von mehr als
10.000 Dezitex;
c - aus Hanf oder Flachs
1 - poliert oder glasiert, mit einem Titer von
1429 Dezitex oder mehr;
2 - weder poliert noch glasiert, mit
einem Titer von mehr als 20.000 Dezitex;
d - aus Kokosfasern, drei- oder mehrdrähtig;
e - aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen,
mit einem Titer von mehr als 20.000 Dezitex;
f - mit Metallfäden (Metalldrähten) verstärkt.
B - Die vorstehende Regelung gilt nicht für
a - Garne aus Wolle oder anderen Tierhaaren sowie
Papiergarne, nicht mit Metallfäden
(Metalldrähten) verstärkt;
b - Spinnkabel des Kapitels 55 und
Multifilamentgarne ohne Drehung oder mit
weniger als 5 Drehungen je Meter, des
Kapitels 54;
c - Messinahaar der Nummer 5006 und Monofile des
Kapitels 54;
d - Metallgarne (Metallgespinste) der
Nummer 5605; mit Metallfäden
(Metalldrähten) verstärkte Garne sind
jedoch nach dem vorstehenden Absatz A lit. f zu
behandeln;
e - Chenillegarne, Gimpen und Maschengarne (sog.
„Chainette''- Garne), der Nummer 5606.
4 - A - Als Garne in Aufmachungen für den Kleinverkauf
gelten - unter Berücksichtigung nachfolgend im
Absatz B vorgesehenen Ausnahmen - in den Kapiteln 50,
51, 52, 54 und 55 Garne (ungezwirnt oder gezwirnt)
a - auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen
Einlagen, mit einem Gewicht (einschließlich
Einlage) von nicht mehr als
1 - 85 g bei Seide, Abfallseide oder Garnen aus
synthetischen oder künstlichen Filamenten;
2 - 125 g in allen anderen Fällen;
b - in Knäueln oder Strähnen mit einem
Gewicht von nicht mehr als
1 - 85 g bei Garnen aus synthetischen
oder künstlichen Filamenten mit
einem Titer von weniger als 3000
Dezitex, aus Seide oder Abfallseide;
2 - 125 g bei allen anderen Garnen mit einem
Titer von weniger als 2000 Dezitex;
3 - 500 g in allen anderen Fällen;
c - in Strähnen, die mittels Trennungsfadens
(Fitzfaden) in einzelne voneinander unabhängige
Strähne mit einem Einzelgewicht von nicht mehr
als
1 - 85 g bei Seide, Abfallseide oder
Garnen aus kontinuierlichen Chemiefasern
(Filamenten);
2 - 125 g in allen anderen Fällen geteilt sind.
B - Die vorstehende Regelung gilt nicht für
a - ungezwirnte Garne aus allen Spinnstoffen; jedoch
gelten als Garne in Aufmachungen für den
Kleinverkauf
1 - ungezwirnte, rohe Garne aus
Wolle oder feinen Tierhaaren;
2 - ungezwirnte Garne aus Wolle
oder feinen Tierhaaren, gebleicht,
gefärbt oder bedruckt, mit einem
Titer von mehr als 5000 Dezitex;
b - gezwirnte, rohe Garne
1 - aus Seide oder Abfallseide, in
jeder Aufmachung;
2 - aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen Wolle
und feine Tierhaare) in Strähnen;
c - gezwirnte Garne aus Seide oder Abfallseide,
gebleicht, gefärbt oder bedruckt,
mit einem Titer von 133 Dezitex oder weniger;
d - ungezwirnte und gezwirnte Garne aus
allen Spinnstoffen
1 - in Strähnen in Kreuzhaspelung;
2 - auf Einlagen oder in anderen Aufmachungen,
die ihre Verwendung in der Textilindustrie
erkennen lassen (z. B. auf Kopsen,
Zwirnmaschinenspulen, Garnrollen,
konischen Röhrchen, Konen oder
in Wickeln für Stickmaschinen).
5 - Als Nähgarne der Nummern 5204, 5401 und 5508 gelten
gezwirnte Garne, die allen nachstehenden Bedingungen
entsprechen
a - auf Einlagen (z. B. auf Spulen oder Hülsen)
mit einem Gewicht (einschließlich Einlage)
von 1000 g oder weniger aufgemacht;
b - appretiert für die Verwendung als Nähgarn;
und
c - mit einer Z-Drehung als letzter Drehung.
6 - Als hochfeste Garne gelten in diesem Abschnitt
Garne mit einer Zugfestigkeit, gedrückt in cN/tex
(Zentinewton je tex), von mehr als
bei ungezwirnten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden
oder Polyestern ............................. 60 cN/tex
bei gezwirnten Garnen aus Nylon oder
Polyestern .................................. 53 cN/tex
bei ungezwirnten und gezwirnten Garnen aus
Viskose ..................................... 27 cN/tex.
7 - Als konfektioniert im Sinne dieses Abschnittes
gelten
a - in anderer als quadratischer oder rechteckigen Form
zugeschnittene Waren;
b - abgepaßt hergestellte und gebrauchsfertige Waren,
auch wenn sie durch Zerschneiden der nicht
verkreuzten Fäden erst gebrauchsfertig werden und
keiner Naht oder sonstigen weiteren Bearbeitung
bedürfen (z. B. gewisse Staubtücher, Handtücher,
Tischtücher, quadratische Halstücher, Decken);
c - Waren mit gesäumten oder roulierten Rändern oder mit
geknüpften (auch zusätzlich angebrachten) Fransen an
einer oder mehreren Seiten; ausgenommen sind jedoch
Meterwaren, bei denen die Schnittkanten in
einfacher Weise gegen das Ausfransen
gesäumt oder rouliert sind;
d - zugeschnittene Waren mit Auszieharbeit;
e - Waren, die durch Nähen, Kleben oder auf
andere Weise zusammengefügt wurden
(ausgenommen Meterwaren der gleichen
Art, die an den Enden verbunden sind, um
ein längeres Stück zu erzielen, sowie Meterwaren, die
aus zwei oder mehr zur Gänze übereinanderliegenden
und miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen,
auch mit wattierenden Zwischenlagen, bestehen);
f - gewirkte oder gestrickte Waren, abgepaßt hergestellt,
in Einzelstücken oder in aneinander gereihten
Teilstücken.
8 - In den Kapiteln 50 bis 60 gilt
a - Konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden
Anmerkung 7 werden weder von den Kapiteln 50 bis 55
und 60 noch - vorbehaltlich gegenteiliger
Bestimmungen - von den Kapiteln 56 bis 59 erfaßt;
b - in die Kapitel 50 bis 55 und 60 fallen keine der in
den Kapiteln 56 bis 59 erfaßten Waren.
9 - Als Gewebe der Kapitel 50 bis 55 sind auch solche
Erzeugnisse anzusehen, die aus übereinandergelegten Lagen
parallel liegender Spinnstoffgarne bestehen, wobei diese
Lagen zueinander einen spitzen oder rechten Winkel
bilden. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der
Garne durch einen Klebstoff oder durch ein thermisches
Verfahren verbunden.
10 - Elastische Waren, bestehend aus Spinnstoffen in
Verbindung mit Kautschukfäden, verbleiben in
diesem Abschnitt.
11 - In diesem Abschnitt umfaßt der Begriff „imprägniert''
auch „getaucht'' („gedippt'').
12 - In diesem Abschnitt umfaßt der Begriff „Polyamide'' auch
„Aramide''
13 - Vorbehaltlich anderer Bestimmungen sind textile
Kleidungsstücke verschiedener Nummern auch
dann getrennt einzureihen, wenn sie in Zusammenstellungen
in Aufmachungen für den Kleinverkauf vorliegen. Als
textile Kleidungsstücke im Sinne dieser Anmerkung gilt
Bekleidung der Nummern 6101 bis 6114 und der Nummern 6201
bis 6211.
Anmerkungen zu den Unternummern
1 - In diesem Abschnitt und gegebenenfalls auch in
allen anderen Abschnitten gelten als
a - Elastomergarne
nicht texturierte Garne, aus synthetischen Filamenten
(einschließlich Monofile), die ohne zu reißen, auf
das Dreifache ihre ursprünglichen Länge gedehnt
werden können und die, auf das Doppelte ihre
ursprünglichen Länge gedehnt, sich innerhalb von
5 Minuten auf mindestens das Eineinhalbfache ihrer
ursprünglichen Länge wieder zusammenziehen.
b - Rohe Garne
1 - Garne, die den natürlichen Farbton der
zu ihrer Herstellung verwendete Fasern aufweisen
und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in
der Masse) noch bedruckt sind, oder
2 - Garne, von undefinierbarer Farbe (sogenannte
„Grau-Garne''), die aus Reißspinnstoffen
hergestellt sind.
Rohe Garne dürfen mit einer farblose Appretur
behandelt oder angefärbt sein, soferne diese
Anfärbung durch Waschen mit Seife einfach entfernbar
ist; rohe Garne aus Chemiefasern dürfen außerdem in
der Masse mit Mattierungsmitteln (z. B. Titandioxid)
behandelt sein.
c - Gebleichte Garne
1 - Garne, die einen Bleichprozeß erfahren haben oder
aus gebleichten Fasern hergestellt sind oder die,
soweit nichts anderes bestimmt ist, weiß gefärbt
(auch in der Masse) oder weiß appretiert sind;
2 - Garne, die aus einer Mischung von rohen und
gebleichten Fasern bestehen
3 - gezwirnte Garne, die aus rohen und gebleichten
Garnen bestehen.
d - Farbige Garne (gefärbt oder bedruckt)
1 - Garne, die anders als weiß gefärbt (auch in der
Masse) oder nur angefärbt sind, die bedruckt oder
aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt
sind;
2 - Garne, die aus einer Mischung verschieden
gefärbter Fasern oder einer Mischung von rohen
oder gebleichten Fasern mit gefärbten Fasern
bestehen (Jaspe- oder Melegarne) oder die mit
einer oder mehreren Farben in Abständen bedruckt
sind, um Punktierungseffekte zu erzielen;
3 - Garne, die durch Verspinnen bedruckter
Krempelbänder, Kammzüge oder Vorgarne hergestellt
sind;
4 - gezwirnte Garne, die aus rohen oder gebleichten
und gefärbten Garnen bestehen.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für
Monofile, Streifen und ähnliche Formen, des Kapitels
54.
e - Rohe Gewebe
Gewebe, die aus rohen Garnen hergestellt und leicht
noch gefärbt oder bedruckt sind. Solche Gewebe dürfen
farbloser Appretur behandelt oder auch gefärbt sein.
f - Gebleichte Gewebe
Gewebe, die
1 - zur Gänze gebleicht oder, soweit nichts anderes
bestimmt ist, weiß gefärbt oder weiß appretiert
sind;
2 - aus gebleichten Garnen bestehen;
3 - aus rohen und gebleichten Garn bestehen.
g - Gefärbte Gewebe
Gewebe, die
1 - zur Gänze mit einer einzigen einheitlichen Farbe,
anders als weiß (sofern nichts anderes bestimmt
ist), gefärbt oder farbig appretiert sind, anders
als weiß (sofern nichts anderes bestimmt ist);
2 - aus farbigen Garnen mit einer einzigen,
einheitlichen Farbe bestehen.
h - Bunt gewebte Gewebe
Gewebe (andere als bedruckte Gewebe), die
1 - aus verschiedenfarbigen Garnen oder aus Garnen
mit verschiedenen Schattierungen der gleichen
Farbe bestehen; dabei bleiben natürliche
Farbunterschiede des zur Herstellung verwendeten
Spinnstoffes außer Betracht;
2 - aus rohen oder gebleichten und farbigen Garnen
bestehen;
3 - aus Jaspe- oder Melegarnen bestehen.
Die an den Webkanten und Stückenden verwendeten Garne
bleiben bei der Beurteilung in jedem Fall außer
Betracht.
i - Bedruckte Gewebe
Gewebe, einschließlich der bunt gewebten Gewebe, die
im Stück bedruckt sind. Als bedruckte Gewebe gelten
auch Gewebe mit einem Muster, das z. B. mit Pinsel,
Bürste, Spritzpistole, Umdruckpapier, durch Beflocken
oder im Batikverfahren hergestellt ist.
Das Merzerisieren hat auf die Einreihung der
vorangeführten Garne und Gewebe keinen Einfluß.
k - Leinwandbindung
eine Gewebebindung, in der jedes Schußgarn
abwechselnd oberhalb und unterhalb der
aufeinanderfolgenden Kettgarne und jedes Kettgarn
abwechselnd oberhalb und unterhalb der
aufeinanderfolgenden Schußgarne verläuft.
2 - A - Waren der Kapitel 56 bis 63, die aus zwei oder mehr
textilen Spinnstoffen bestehen, sind so zu behandeln,
als bestünden sie zur Gänze aus jenem textilen
Spinnstoff, der bei Anwendung der Anmerkung 2 zu
diesem Abschnitt für die Einreihung einer Ware der
Kapitel 50 bis 55 der gleichen Zusammensetzung
heranzuziehen wäre.
B - Dabei ist zu beachten
a - soweit eine Ware aus mehreren Bestandteilen
besteht, ist nur jener Bestandteil für die
Beurteilung maßgeblich, der nach der Allgemeinen
Vorschrift 3 die Einreihung bestimmt;
b - bei textilen Flächenerzeugnissen, die
einen Flor oder Schlingen aufweisen,
bleibt das textile Grundmaterial außer Betracht;
c - bei Stickereien der Nummer 5810 und Waren daraus
ist nur der Stickgrund maßgeblich. Bei
Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund und Waren
daraus ist jedoch für die Einreihung nur der
Stickfaden in Betracht zu ziehen.
Kapitel 50
Seide
5001 00 Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet
5002 00 Rohseide (Gregeseide), weder gedreht noch gezwirnt
5003 -- Abfälle von Seide (einschließlich der zum Abhaspeln nicht
geeigneten Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
10 - weder kardiert noch gekämmt
90 - andere
5004 00 Garne aus Seide (andere als Garne aus Abfällen von Seide),
nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf
5005 00 Garne aus Abfällen von Seide, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf
5006 00 Garne aus Seide oder aus Abfällen von Seide, in
Aufmachungen für den Kleinverkauf; Messinahaar
5007 -- Gewebe aus Seide oder aus Abfällen von Seide
10 - Gewebe aus Bourretteseide
20 - andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr Seide oder
Abfälle von Seide, ausgenommen Bourretteseide, enthaltend
90 - andere Gewebe
Kapitel 51
Wolle, feine oder grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Roßhaar
Anmerkung
1 - In allen Abschnitten des Tarifs gelten als
a - Wolle die von Schafen oder Lämmern stammenden
natürlichen Fasern;
b - feine Tierhaare die Haare folgender Tiere
Alpaka, Lama, Vikunja, Kamel, Yak, Angora-, Tibet-,
Kaschmirziegen und ähnliche Ziegen (mit Ausnahme der
gemeinen Ziegen), Kaninchen (einschließlich
Angorakaninchen), Hase, Biber, Nutria und
Bisamratte;
c - grobe Tierhaare die Haare aller vorstehend
nicht genannten Tiere, ausgenommen Haare
und Borsten zur Herstellung von Pinseln,
Besen und Bürsten (Nr. 0502) und Roßhaar (Nr. 0503).
5101 -- Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt
- Schweißwolle, einschließlich auf dem Rücken gewaschene
Wolle
11 - - Schurwolle
19 - - andere
- entschweißt, nicht carbonisiert
21 - - Schurwolle
29 - - andere
30 - carbonisiert
5102 -- Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt
10 - feine Tierhaare
20 - grobe Tierhaare
5103 -- Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren,
einschließlich Garnabfälle, ausgenommen Reißspinnstoff
10 - Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
20 - andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
30 - Abfälle von groben Tierhaaren
5104 00 Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren
5105 -- Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt
(einschließlich gekämmte Wolle in loser Form)
10 - gekrempelte Wolle
- gekämmte Wolle
21 - - gekämmte Wolle in loser Form
29 - - andere
30 - feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt
40 - grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt
5106 -- Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf
10 - 85 Gewichtsprozent oder mehr Wolle enthaltend
20 - weniger als 85 Gewichtsprozent Wolle enthaltend
5107 -- Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf
10 - 85 Gewichtsprozent oder mehr Wolle enthaltend
20 - weniger als 85 Gewichtsprozent Wolle enthaltend
5108 -- Streichgarne und Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in
Aufmachungen für den Kleinverkauf
10 - Streichgarne
20 - Kammgarne
5109 -- Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für
den Kleinverkauf
10 - 85 Gewichtsprozent oder mehr Wolle oder feine Tierhaare
enthaltend
90 - andere
5110 00 Garne aus groben Tierhaaren oder Roßhaar (einschließlich
Garne aus umsponnenem Roßhaar), auch in Aufmachungen für
den Kleinverkauf
5111 -- Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren
- 85 Gewichtsprozent oder mehr Wolle oder feine Tierhaare
enthaltend
11 - - mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger
19 - - sonstige
20 - andere, überwiegend oder ausschließlich mit synthetischen
oder künstlichen Filamenten gemischt
30 - andere, überwiegend oder ausschließlich mit synthetischen
oder künstlichen Stapelfasern gemischt
90 - andere
5112 -- Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren
- 85 Gewichtsprozent oder mehr Wolle oder feine Tierhaare
enthaltend
11 - - mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger
19 - - sonstige
20 - andere, überwiegend oder ausschließlich mit synthetischen
oder künstlichen Filamenten gemischt
30 - andere, überwiegend oder ausschließlich mit synthetischen
oder künstlichen Stapelfasern gemischt
90 - andere
5113 00 Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar
Kapitel 52
Baumwolle
Anmerkung zu den Unternummern
1 - Bei den Unternummern 5209 42 und 5211 42 gelten als
Denim bunt gewebte Gewebe aus 3- oder 4-bindigem
Kettköper, einschließlich Kreuz-Kettköper, bei dem die
Kettgarne von ein und derselben Farbe und die Schußgarne
roh, gebleicht, grau gefärbt oder in einem helleren
Farbton der Farbe der Kettgarne gefärbt sind.
5201 00 Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt
5202 -- Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff)
10 - Garnabfälle
- andere
91 - - Reißspinnstoff
99 - - sonstige
5203 00 Baumwolle, kardiert oder gekämmt
5204 -- Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den
Kleinverkauf
- nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf
11 - - 85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle enthaltend
19 - - sonstige
20 - in Aufmachungen für den Kleinverkauf
5205 -- Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),
85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle enthaltend, nicht in
Aufmachungen für den Kleinverkauf
- ungezwirnte Garne, aus nicht gekämmten
Fasern
11 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr (Nr. 14
metrisch oder weniger)
12 - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis
einschließlich 232,56 Dezitex (mehr als Nr. 14 metrisch
bis einschließlich Nr. 43 metrisch)
13 - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis
einschließlich 192,31 Dezitex (mehr als Nr. 43 metrisch
bis einschließlich Nr. 52 metrisch)
14 - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis
einschließlich 125 Dezitex (mehr als Nr. 52 metrisch
bis einschließlich Nr. 80 metrisch)
15 - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex (mehr als
Nr. 80 metrisch)
- ungezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern
21 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr (Nr. 14
metrisch oder weniger)
22 - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis
einschließlich 232,56 Dezitex (mehr als Nr. 14 metrisch
bis einschließlich Nr. 43 metrisch)
23 - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis
einschließlich 192,31 Dezitex (mehr als Nr. 43 metrisch
bis einschließlich Nr. 52 metrisch)
24 - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis
einschließlich 125 Dezitex (mehr als Nr. 52 metrisch
bis einschließlich Nr. 80 metrisch)
26 - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex bis
einschließlich 106,38 Dezitex (mehr als Nr. 80
metrisch bis einschließlich Nr. 94 metrisch)
27 - - mit einem Titer von weniger als 106,38 Dezitex bis
einschließlich 83,33 Dezitex (mehr als Nr. 94
metrisch bis einschließlich Nr. 120 metrisch)
28 - - mit einem Titer von weniger als 83,33 Dezitex (mehr
als Nr. 120 metrisch)
31 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr je
Einfachgarn (Nr. 14 metrisch oder weniger je
Einfachgarn)
32 - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis
einschließlich 232,56 Dezitex je Einfachgarn (mehr als
Nr. 14 metrisch bis einschließlich Nr. 43 metrisch je
Einfachgarn)
33 - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis
einschließlich 192,31 Dezitex je Einfachgarn (mehr als
Nr. 43 metrisch bis einschließlich Nr. 52 metrisch je
Einfachgarn)
34 - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis
einschließlich 125 Dezitex je Einfachgarn (mehr als
Nr. 52 metrisch bis einschließlich Nr. 80 metrisch je
Einfachgarn)
35 - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex je
Einfachgarn (mehr als Nr. 80 metrisch je Einfachgarn)
- gezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern
41 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr je
Einfachgarn (Nr. 14 metrisch oder weniger je
Einfachgarn)
42 - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis
einschließlich 232,56 Dezitex je Einfachgarn (mehr als
Nr. 14 metrisch bis einschließlich Nr. 43 metrisch je
Einfachgarn)
43 - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis
einschließlich 192,31 Dezitex je Einfachgarn (mehr als
Nr. 43 metrisch bis einschließlich Nr. 52 metrisch je
Einfachgarn)
44 - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis
einschließlich 125 Dezitex je Einfachgarn (mehr als
Nr. 52 metrisch bis einschließlich Nr. 80 metrisch je
Einfachgarn)
46 - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex bis
einschließlich 106,38 Dezitex je Einfachgarn (mehr
als Nr. 80 metrisch bis einschließlich Nr. 94
metrisch je Einfachgarn)
47 - - mit einem Titer von weniger als 106,38 Dezitex bis
einschließlich 83,33 Dezitex je Einfachgarn (mehr als
Nr. 94 metrisch bis einschließlich Nr. 120 metrisch
je Einfachgarn)
48 - - mit einem Titer von weniger als 83,33 Dezitex je
Einfachgarn (mehr als Nr. 120 metrisch je
Einfachgarn)
5206 -- Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne), weniger als
85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend, nicht in
Aufmachungen für den Kleinverkauf
- ungezwirnte Garne, aus nicht gekämmten Fasern
11 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr (Nr. 14
metrisch oder weniger)
12 - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis
einschließlich 232,56 Dezitex (mehr als Nr. 14 metrisch
bis einschließlich Nr. 43 metrisch)
13 - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis
einschließlich 192,31 Dezitex (mehr als Nr. 43 metrisch
bis einschließlich Nr. 52 metrisch)
14 - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis
einschließlich 125 Dezitex (mehr als Nr. 52 metrisch
bis einschließlich Nr. 80 metrisch)
15 - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex (mehr als
Nr. 80 metrisch)
- ungezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern
21 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr (Nr. 14
metrisch oder weniger)
22 - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis
einschließlich 232,56 Dezitex (mehr als Nr. 14 metrisch
bis einschließlich Nr. 43 metrisch)
23 - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis
einschließlich 192,31 Dezitex (mehr als Nr. 43 metrisch
bis einschließlich Nr. 52 metrisch)
24 - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis
einschließlich 125 Dezitex (mehr als Nr. 52 metrisch
bis einschließlich Nr. 80 metrisch)
25 - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex (mehr als
Nr. 80 metrisch)
- gezwirnte Garne, aus nicht gekämmten Fasern
31 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr je
Einfachgarn (Nr. 14 metrisch oder weniger je
Einfachgarn)
32 - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis
einschließlich 232,56 Dezitex je Einfachgarn (mehr als
Nr. 14 metrisch bis einschließlich Nr. 43 metrisch je
Einfachgarn)
33 - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis
einschließlich 192,31 Dezitex je Einfachgarn (mehr als
Nr. 43 metrisch bis einschließlich Nr. 52 metrisch je
Einfachgarn)
34 - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis
einschließlich 125 Dezitex je Einfachgarn (mehr als
Nr. 52 metrisch bis einschließlich Nr. 80 metrisch je
Einfachgarn)
35 - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex je
Einfachgarn (mehr als Nr. 80 metrisch je Einfachgarn)
- gezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern
41 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr je
Einfachgarn (Nr. 14 metrisch oder weniger je
Einfachgarn)
42 - - mit einem Titer von weniger als 714,29 Dezitex bis
einschließlich 232,56 Dezitex je Einfachgarn (mehr als
Nr. 14 metrisch bis einschließlich Nr. 43 metrisch je
Einfachgarn)
43 - - mit einem Titer von weniger als 232,56 Dezitex bis
einschließlich 192,31 Dezitex je Einfachgarn (mehr als
Nr. 43 metrisch bis einschließlich Nr. 52 metrisch je
Einfachgarn)
44 - - mit einem Titer von weniger als 192,31 Dezitex bis
einschließlich 125 Dezitex je Einfachgarn (mehr als
Nr. 52 metrisch bis einschließlich Nr. 80 metrisch je
Einfachgarn)
45 - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex je
Einfachgarn (mehr als Nr. 80 metrisch je Einfachgarn)
5207 -- Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen
für den Kleinverkauf
10 - 85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle enthaltend
90 - andere
5208 -- Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder mehr
Baumwolle enthaltend, mit einem Quadratmetergewicht von
200 g oder weniger
- roh
11 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von
100 g oder weniger
12 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von
mehr als 100 g
13 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
19 - - andere Gewebe
- gebleicht
21 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von
100 g oder weniger
22 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von
mehr als 100 g
23 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
29 - - andere Gewebe
- gefärbt
31 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von
100 g oder weniger
32 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von
mehr als 100 g
33 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
39 - - andere Gewebe
- bunt gewebt
41 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von
100 g oder weniger
42 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von
mehr als 100 g
43 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
49 - - andere Gewebe
- bedruckt
51 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von
100 g oder weniger
52 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von
mehr als 100 g
53 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
59 - - andere Gewebe
5209 -- Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder mehr
Baumwolle enthaltend, mit einem Quadratmetergewicht von
mehr als 200 g
- roh
11 - - in Leinwandbindung
12 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
19 - - andere Gewebe
- gebleicht
21 - - in Leinwandbindung
22 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
29 - - andere Gewebe
- gefärbt
31 - - in Leinwandbindung
32 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
39 - - andere Gewebe
- bunt gewebt
41 - - in Leinwandbindung
42 - - Denim
43 - - andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem (einschließlich
gleichseitigem) Köper
49 - - andere Gewebe
- bedruckt
51 - - in Leinwandbindung
52 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
59 - - andere Gewebe
5210 -- Gewebe aus Baumwolle, weniger als 85 Gewichtsprozent
Baumwolle enthaltend, überwiegend oder ausschließlich mit
Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von
200 g oder weniger
- roh
11 - - in Leinwandbindung
12 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
19 - - andere Gewebe
- gebleicht
21 - - in Leinwandbindung
22 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
29 - - andere Gewebe
- gefärbt
31 - - in Leinwandbindung
32 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
39 - - andere Gewebe
- bunt gewebt
41 - - in Leinwandbindung
42 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
49 - - andere Gewebe
- bedruckt
51 - - in Leinwandbindung
52 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
59 - - andere Gewebe
5211 -- Gewebe aus Baumwolle, weniger als 85 Gewichtsprozent
Baumwolle enthaltend, überwiegend oder ausschließlich mit
Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von
mehr als 200 g
- roh
11 - - in Leinwandbindung
12 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
19 - - andere Gewebe
- gebleicht
21 - - in Leinwandbindung
22 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
29 - - andere Gewebe
- gefärbt
31 - - in Leinwandbindung
32 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
39 - - andere Gewebe
- bunt gewebt
41 - - in Leinwandbindung
42 - - Denim
43 - - andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem (einschließlich
gleichseitigem) Köper
49 - - andere Gewebe
- bedruckt
51 - - in Leinwandbindung
52 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)
Köper
59 - - andere Gewebe
5212 -- Andere Gewebe aus Baumwolle
- mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger
11 - - roh
12 - - gebleicht
13 - - gefärbt
14 - - bunt gewebt
15 - - bedruckt
- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g
21 - - roh
22 - - gebleicht
23 - - gefärbt
24 - - bunt gewebt
25 - - bedruckt
Kapitel 53
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe
aus Papiergarnen
5301 -- Flachs, roh oder bearbeitet, aber nicht gesponnen; Werg und
Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff)
10 - Flachs, roh oder geröstet
- Flachs, gebrochen, geschwungen, gehechelt oder anders
bearbeitet, aber nicht gesponnen
21 - - gebrochen oder geschwungen
29 - - anders
30 - Werg und Abfälle von Flachs
5302 -- Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, aber nicht
gesponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich
Garnabfälle und Reißspinnstoff)
10 - Hanf, roh oder geröstet
90 - anderer
5303 -- Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs,
Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, aber nicht gesponnen;
Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich
Garnabfälle und Reißspinnstoff)
10 - Jute und andere textile Bastfasern, roh oder geröstet
90 - andere
5304 -- Sisal und andere textile Fasern von Agaven, roh oder
bearbeitet, aber nicht gesponnen; Werg und Abfälle von
diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff)
10 - Sisal und andere textile Fasern von Agaven, roh
90 - andere
5305 -- Kokosfasern, Abacafasern (Manilahanf oder Musa textilis
Nee), Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen, roh oder bearbeitet, aber
nicht gesponnen; Werg, Kämmlinge und Abfälle von diesen
Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff)
- Kokosfasern
11 - - roh
19 - - anders
- Abacafasern
21 - - roh
29 - - anders
- andere
91 - - roh
99 - - anders
5306 -- Leinengarne (Garne aus Flachs)
10 - ungezwirnt
20 - gezwirnt
5307 -- Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der
Nummer 5303
10 - ungezwirnt
20 - gezwirnt
5308 -- Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne
10 - Kokosgarne
20 - Hanfgarne
30 - Papiergarne
90 - andere
5309 -- Leinengewebe (Gewebe aus Flachs)
- 85 Gewichtsprozent oder mehr Flachs enthaltend
11 - - roh oder gebleicht
19 - - anders
- weniger als 85 Gewichtsprozent Flachs enthaltend
21 - - roh oder gebleicht
29 - - anders
5310 -- Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der
Nummer 5303
10 - roh
90 - anders
5311 00 Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus
Papiergarne
Kapitel 54
Synthetische oder künstliche Filamente
Anmerkungen
1 - Als Chemiefasern gelten in allen Abschnitten des Tarifs
Stapelfasern und Filamente aus organischen Polymeren, die
durch folgende Verfahren hergestellt wurden
a - durch Polymerisation organischer Monomere, z. B.
Polyamide, Polyester, Polyurethane oder
Polyvinylderivate;
b - durch chemische Umwandlung natürlicher organischer
Polymere (wie Zellulose, Kasein, Proteine oder
Algen), z. B. Viskose-, Zelluloseacetat-,
Kupferoxidammoniak- und Alginatspinnstoffe.
Als synthetisch gelten die unter a und künstlich die
unter b genannten Spinnstoffe. Die gleiche Bedeutung
kommt diesen Begriffen und dem Begriff Chemiefaser zu,
wenn sie in Beziehung zu den Begriffen Spinnstoff oder
Spinnmasse verwendet werden.
2 - Nicht in die Nummern 5402 und 5403 gehören Spinnkabel aus
synthetischen oder künstlichen Filamenten, die in das
Kapitel 55 fallen.
5401 -- Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten,
auch in Aufmachungen für den Kleinverkauf
10 - aus synthetischen Filamenten
20 - aus künstlichen Filamenten
5402 -- Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen Filamenten,
nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf, einschließlich
synthetische Monofile von weniger als 67 Dezitex
10 - hochfeste Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden
20 - hochfeste Garne aus Polyester
- texturierte Garne
31 - aus Nylon oder anderen Polyamiden, nicht einem Titer von
50 tex oder weniger je Einfachgarn
32 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer von
mehr als 50 tex je Einfachgarn
33 - - aus Polyester
39 - - sonstige
- andere Garne, ungezwirnt, ungedreht oder mit 50 Drehungen
oder weniger je Meter
41 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden
42 - - aus Polyester, teilverstreckt
43 - - aus anderen Polyestern
49 - - sonstige
- andere Garne, ungezwirnt, mit mehr als 50 Drehungen je
Meter
51 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden
52 - - aus Polyester
59 - - sonstige
- andere Garne, gezwirnt
61 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden
62 - - aus Polyester
69 - - sonstige
5403 -- Garne (ausgenommen Nähgarne) aus künstlichen Filamenten,
nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf, einschließlich
künstliche Monofile von weniger als 67 Dezitex
10 - hochfeste Garne aus Viskose
20 - texturierte Garne
- andere Garne, ungezwirnt
31 - - aus Viskose, ungedreht oder mit 120 Drehungen oder
weniger je Meter
32 - - aus Viskose, mit mehr als 120 Drehungen je Meter
33 - - aus Zelluloseacetat
39 - - sonstige
- andere Garne, gezwirnt
41 - - aus Viskose
42 - - aus Zelluloseacetat
49 - - sonstige
5404 -- Synthetische Monofile von 67 Dezitex oder mehr und einem
größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und
dergleichen (z. B. Kunststroh), aus synthetischer
Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm
oder weniger
10 - Monofile
90 - andere
5405 00 Künstliche Monofile von 67 Dezitex oder mehr und einem
größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und
dergleichen (z. B. Kunststroh), aus künstlicher Spinnmasse,
mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger
5406 -- Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen oder
künstlichen Filamenten, in Aufmachungen für den
Kleinverkauf
10 - aus synthetischen Filamenten
20 - aus künstlichen Filamenten
5407 -- Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten,
einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Nummer 5404
10 - Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen
Polyamiden oder aus Polyester
20 - Gewebe aus Streifen oder dergleichen
30 - Gewebe im Sinn der Anmerkung 9 zum Abschnitt XI
- andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr Nylon- oder
andere Polyamidfilamente enthaltend
41 - - roh oder gebleicht
42 - - gefärbt
43 - - bunt gewebt
44 - - bedruckt
- andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr texturierte
Polyesterfilamente enthaltend
51 - - roh oder gebleicht
52 - - gefärbt
53 - - bunt gewebt
54 - - bedruckt
(60) - andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr
Polyesterfilamente enthaltend
61 - - 85 Gewichtsprozent oder mehr nicht texturierte
Polyesterfilamente enthaltend
69 - - andere
71 - - roh oder gebleicht
72 - - gefärbt
73 - - bunt gewebt
74 - - bedruckt
- andere Gewebe, weniger als 85 Gewichtsprozent
synthetische Filamente enthaltend, überwiegend oder
ausschließlich mit Baumwolle gemischt
81 - - roh oder gebleicht
82 - - gefärbt
83 - - bunt gewebt
84 - - bedruckt
- andere Gewebe
91 - - roh oder gebleicht
92 - - gefärbt
93 - - bunt gewebt
94 - - bedruckt
5408 -- Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten,
einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Nummer 5405
10 - Gewebe aus hochfesten Garnen aus Viskose
- andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder weniger künstliche
Filamente, Streifen oder dergleichen enthaltend
21 - - roh oder gebleicht
22 - - gefärbt
23 - - buntgewebt
24 - - bedruckt
- andere Gewebe
31 - - roh oder gebleicht
32 - - gefärbt
33 - - bunt gewebt
34 - - bedruckt
Kapitel 55
Synthetische oder künstliche Stapelfasern
Anmerkung
1 - Als Spinnkabel der Nummern 5501 und 5502 gelten solche,
die aus einem Bündel parallel liegender Filamente von
einheitlicher und gleicher Länge wie das Spinnkabel
bestehen und folgende Bedingungen erfüllen
a - das Spinnkabel muß eine Länge von mehr als 2 m haben;
b - es darf nur weniger als 5 Drehungen je Meter
aufweisen;
c - die einzelnen Filamente müssen einen Titer von
weniger als 67 Dezitex aufweisen;
d - Spinnkabel aus synthetischen Filamenten müssen
verstreckt sein, d.h. sie dürfen höchstens um 100 %
ihrer Länge dehnbar sein;
e - Spinnkabel müssen einen Gesamttiter von mehr als
20.000 Dezitex aufweisen.
Spinnkabel mit einer Länge von 2 m oder weniger sind in
die Nummer 5503 oder 5504 einzureihen.
5501 -- Spinnkabel aus synthetischen Filamenten
10 - aus Nylon oder anderen Polyamiden
20 - aus Polyester
30 - aus Polyacryl oder Modacryl
90 - andere
5502 00 Spinnkabel aus künstlichen Filamenten
5503 -- Synthetische Stapelfasern, weder kardiert noch gekämmt noch
in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet
10 - aus Nylon oder anderen Polyamiden
20 - aus Polyester
30 - aus Polyacryl oder Modacryl
40 - aus Polypropylen
90 - andere
5504 -- Künstliche Stapelfasern, weder kardiert noch gekämmt noch
in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet
10 - aus Viskose
90 - andere
5505 -- Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge,
Garnabfälle und Reißspinnstoff)
10 - aus synthetischen Chemiefasern
20 - aus künstlichen Chemiefasern
5506 -- Synthetische Stapelfasern, kardiert, gekämmt oder in
anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet
10 - aus Nylon oder anderen Polyamiden
20 - aus Polyester
30 - aus Polyacryl oder Modacryl
90 - andere
5507 00 Künstliche Stapelfasern, kardiert, gekämmt oder in anderer
Weise für das Verspinnen vorgerichtet
5508 -- Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Stapelfasern,
auch in Aufmachungen für den Kleinverkauf
10 - aus synthetischen Stapelfasern
20 - aus künstlichen Stapelfasern
5509 -- Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen
Stapelfasern, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf
- 85 Gewichtsprozent oder mehr Nylon oder andere
Polyamidstapelfasern enthaltend
11 - - ungezwirnt
12 - - gezwirnt
- 85 Gewichtsprozent oder mehr Polyesterstapelfasern
enthaltend
21 - - ungezwirnt
22 - - gezwirnt
- 85 Gewichtsprozent oder mehr Polyacryl- oder
Modacrylstapelfasern enthaltend
31 - - ungezwirnt
32 - - gezwirnt
- andere Garne, 85 Gewichtsprozent oder mehr synthetische
Stapelfasern enthaltend
41 - - ungezwirnt
42 - - gezwirnt
- andere Garne aus Polyesterstapelfasern
51 - - überwiegend oder ausschließlich mit künstlichen
Stapelfasern gemischt
52 - - überwiegend oder ausschließlich mit Wolle oder feinen
Tierhaaren gemischt
53 - - überwiegend oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt
59 - - sonstige
- andere Garne, aus Polyacryl- oder Modacrylstapelfasern
61 - - überwiegend oder ausschließlich mit Wolle oder feinen
Tierhaaren gemischt
62 - - überwiegend oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt
69 - - sonstige
- andere Garne
91 - - überwiegend oder ausschließlich mit Wolle oder feinen
Tierhaaren gemischt
92 - - überwiegend oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt
99 - - sonstige
5510 -- Garne (ausgenommen Nähgarne) aus künstlichen Stapelfasern,
nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf
- 85 Gewichtsprozent oder mehr künstliche Stapelfasern
enthaltend
11 - - ungezwirnt
12 - - gezwirnt
20 - andere Garne, überwiegend oder ausschließlich mit Wolle
oder feinen Tierhaaren gemischt
30 - andere Garne, überwiegend oder ausschließlich mit
Baumwolle gemischt
90 - andere Garne
5511 -- Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen oder
künstlichen Stapelfasern, in Aufmachungen für den
Kleinverkauf
10 - aus synthetischen Stapelfasern, 85 Gewichtsprozent oder
mehr solche Fasern enthaltend
20 - aus synthetischen Stapelfasern, weniger als
85 Gewichtsprozent solche Fasern enthaltend
30 - aus künstlichen Stapelfasern
5512 -- Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr synthetische
Stapelfasern enthaltend
- 85 Gewichtsprozent oder mehr Polyesterstapelfasern
enthaltend
11 - - roh oder gebleicht
19 - - anders
- 85 Gewichtsprozent oder mehr Polyacryl- oder
Modacrylstapelfasern enthaltend
21 - - roh oder gebleicht
29 - - anders
- andere
91 - - roh oder gebleicht
99 - - anders
5513 -- Gewebe, weniger als 85 Gewichtsprozent synthetische
Stapelfasern enthaltend, überwiegend oder ausschließlich
mit Baumwolle gemischt mit einem Quadratmetergewicht von
170 g oder weniger
- roh oder gebleicht
11 - - aus Polyesterstapelfasern in Leinwandbindung
12 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem
(einschließlich gleichseitigem) Köper
13 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern
19 - - sonstige Gewebe
- gefärbt
21 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung
22 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem
(einschließlich gleichseitigem) Köper
23 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern
29 - - sonstige Gewebe
- bunt gewebt
31 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung
32 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem
(einschließlich gleichseitigem) Köper
33 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern
39 - - sonstige Gewebe
- bedruckt
41 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung
42 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem
(einschließlich gleichseitigem) Köper
43 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern
49 - - sonstige Gewebe
5514 -- Gewebe, weniger als 85 Gewichtsprozent synthetische
Stapelfasern enthaltend, überwiegend oder ausschließlich
mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von
mehr als 170 g
- roh oder gebleicht
11 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung
12 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem
(einschließlich gleichseitigem) Köper
13 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern
19 - - sonstige Gewebe
- gefärbt
21 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung
22 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem
(einschließlich gleichseitigem) Köper
23 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern
29 - - sonstige Gewebe
- bunt gewebt
31 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung
32 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem
(einschließlich gleichseitigem) Köper
33 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern
39 - - sonstige Gewebe
- bedruckt
41 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung
42 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem
(einschließlich gleichseitigem) Köper
43 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern
49 - - sonstige Gewebe
5515 -- Andere Gewebe aus synthetischen Stapelfasern
- aus Polyesterstapelfasern
11 - - überwiegend oder ausschließlich mit
Viskoserayonstapelfasern gemischt
12 - - überwiegend oder ausschließlich mit synthetischen oder
künstlichen Filamenten gemischt
13 - - überwiegend oder ausschließlich mit Wolle oder feinen
Tierhaaren gemischt
19 - - sonstige
- aus Polyacryl- oder Modacrylstapelfasern
21 - - überwiegend oder ausschließlich mit synthetischen oder
künstlichen Filamenten gemischt
22 - - überwiegend oder ausschließlich mit Wolle oder feinen
Tierhaaren gemischt
29 - - sonstige
- andere Gewebe
91 - - überwiegend oder ausschließlich mit synthetischen oder
künstlichen Filamenten gemischt
92 - - überwiegend oder ausschließlich mit Wolle oder feinen
Tierhaaren gemischt
99 - - sonstige
5516 -- Gewebe aus künstlichen Stapelfasern
- 85 Gewichtsprozent oder mehr künstliche Stapelfasern
enthaltend
11 - - roh oder gebleicht
12 - - gefärbt
13 - - bunt gewebt
14 - - bedruckt
- weniger als 85 Gewichtsprozent künstliche Stapelfasern
enthaltend, überwiegend oder ausschließlich mit
synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt
21 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung
22 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem
(einschließlich gleichseitigem) Köper
23 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern
29 - - sonstige Gewebe
- bunt gewebt
31 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung
32 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder 4-bindigem
(einschließlich gleichseitigem) Köper
33 - - bunt gewebt
34 - - bedruckt
- weniger als 85 Gewichtsprozent künstliche Stapelfasern
enthaltend, überwiegend oder ausschließlich mit Baumwolle
gemischt
41 - - roh oder gebleicht
42 - - gefärbt
43 - - bunt gewebt
44 - - bedruckt
- andere
91 - - roh oder gebleicht
92 - - gefärbt
93 - - bunt gewebt
94 - - bedruckt
Kapitel 56
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile, Taue
und Seilerwaren
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Stoffen oder
Zubereitungen imprägniert, bestrichen oder überzogen
(z. B. Parfümerie- oder Kosmetikzubereitungen des
Kap. 33, Seifen oder Reinigungsmittel der Nr. 3401,
Poliermittel, Cremes oder ähnliche Zubereitungen der
Nr. 3405, Weichmacher für Textilien der Nr. 3809),
sofern diese Spinnstoffe lediglich Trägerfunktion
besitzen;
b - Spinnstofferzeugnisse der Nummer 5811;
c - natürliche oder künstliche Schleifmittel in Pulver-
oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Filz oder
Vliesstoffen (Nr. 6805);
d - agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf
einer Unterlage aus Filz oder Vliesstoffen
(Nr. 6814);
e - Metallfolien auf einer Unterlage aus Filz oder
Vliesstoffen (Abschn. XV).
2 - Als Filze gelten auch Nadelfilze und Flächenerzeugnisse,
die aus einem Faservlies aus textilen Spinnstoffen
bestehen, dessen Zusammenhalt durch ein Nähwirkverfahren
mittels der Fasern des Vlieses selbst verstärkt worden
ist.
3 - Die Nummern 5602 und 5603 umfassen Filze und Vliesstoffe,
mit Kunststoffen oder Kautschuk imprägniert, bestrichen,
überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen geschichtet,
ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit dieser Stoffe (fest
oder zellförmig).
Die Nummer 5603 umfaßt auch Vliesstoffe, die als
Bindemittel Kunststoff oder Kautschuk enthalten.
Die Nummern 5602 und 5603 umfassen jedoch nicht
a - Filze, mit Kunststoffen oder Kautschuk imprägniert,
bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus diesen
Stoffen geschichtet, mit einem Spinnstoffgehalt von
50 Gewichtsprozent oder die ganz in Kunststoff oder
Kautschuk eingebettete Filze (Kap. 39 oder 40);
b - Vliesstoffe, die entweder vollständig in Kunststoff
oder Kautschuk eingebettet oder beidseitig mit
solchen Materialien bestrichen oder überzogen sind,
vorausgesetzt, der Überzug ist mit bloßem Auge
wahrnehmbar; dabei bleiben sich daraus ergebende
Farbänderungen außer Betracht (Kap. 39 oder 40);
c - Platten, Blätter oder Streifen, aus Zellkunststoff
oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Filzen oder
Vliesstoffen, bei denen der Spinnstoff lediglich der
Verstärkung dient.
4 - Die Nummer 5604 umfaßt nicht Garne aus Spinnstoffen oder
Streifen und dergleichen der Nummer 5404 oder 5405, bei
denen die Imprägnierung, der Überzug und dergleichen
nicht mit bloßem Auge wahrnehmbar ist (im allgemeinen
Kap. 50 bis 55); dabei bleiben sich daraus ergebende
Farbänderungen außer Betracht.
5601 -- Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstoffasern
mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten
und Noppen, aus Spinnstoffen
10 - hygienische Binden und Tampons, Windeln und
Windeleinlagen für Kleinkinder sowie ähnliche hygienische
Waren, aus Watte
- Watte; andere Waren aus Watte
21 - - aus Baumwolle
22 - - aus Chemiefasern
29 - - sonstige
30 - Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen
5602 -- Filze, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder
geschichtet
10 - Nadelfilze und im Nähwirkverfahren hergestellte
Flächenerzeugnisse
- andere Filze, nicht imprägniert, bestrichen, überzogen
oder geschichtet
21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
90 - andere
5603 -- Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder
geschichtet
,(10) - aus synthetischen oder künstlichen Filamenten
11 - - mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger
12 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis
einschließlich 70 g
13 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis
einschließlich 150 g
14 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g
(90) - andere
91 - - mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger
92 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis
einschließlich 70g
93 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis
einschließlich 150 g
94 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g
5604 -- Kautschukfäden und -schnüre, mit Spinnstoffen überzogen;
Spinnstoffgarne sowie Streifen und dergleichen der
Nummer 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoffen
imprägniert, bestrichen, überzogen oder umhüllt
10 - Kautschukfäden und -schnüre, mit Spinnstoffen überzogen
20 - hochfeste Garne aus Polyester, Nylon oder anderen
Polyamiden oder aus Viskose, imprägniert oder bestrichen
90 - andere
5605 00 Metallgarne (Metallgespinste) und metallisierte Garne, auch
umsponnen, bestehend aus Garnen aus Spinnstoffen, aus
Streifen oder dergleichen der Nummer 5404 oder 5405, in
Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder
Pulver oder mit Metall überzogen
5606 00 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Nummer 5404
und 5405 (andere als jene der Nr. 5605 und andere als Garne
aus umsponnenem Roßhaar); Chenillegarne (einschließlich
beflockte Chenillegarne); Maschengarne (sog.
„Chainette''-Garne)
5607 -- Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit
Kautschuk oder Kunststoffen imprägniert, bestrichen,
überzogen oder umhüllt
10 - aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Nummer 5303
- aus Sisal oder anderen textilen Fasern von Agaven
21 - - Binde- und Pressengarne
29 - - sonstige
30 - aus Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee) oder
anderen harten Blattfasern
- aus Polyethylen oder Polypropylen
41 - - Binde- und Pressengarne
49 - - sonstige
50 - aus anderen synthetischen Chemiefasern
90 - andere
5608 -- Geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen oder Tauen;
konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte
Netze aus Spinnstoffen
- aus Chemiefasern
11 - - konfektionierte Fischernetze
19 - - sonstige
90 - andere
5609 00 Waren aus Garnen sowie aus Streifen oder dergleichen, der
Nummer 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen
Kapitel 57
Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen
Anmerkungen
1 - Als Teppiche und andere Bodenbeläge aus
Spinnstoffen dieses Kapitels gelten Bodenbeläge, bei
denen die Spinnstoffe beim Gebrauch die Schauseite der
Ware bilden; dieses Kapitel umfaßt auch Erzeugnisse, die
die charakteristischen Merkmale von Bodenbelägen aus
Spinnstoffen aufweisen, aber für andere Zwecke bestimmt
sind.
2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Unterlagen für
Bodenbeläge.
5701 -- Teppiche aus Spinnstoffen, geknüpft, auch konfektioniert
10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
90 - aus anderen Spinnstoffen
5702 -- Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt,
weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert,
einschließlich Kelim, Schumak, Karamanie und ähnliche
handgewebte Teppiche
10 - Kelim, Schumak, Karamanie und ähnliche handgewebte
Teppiche
20 - Bodenbeläge aus Kokosfasern
- andere, mit Flor, nicht konfektioniert
31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
32 - - aus Chemiefasern
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere, mit Flor, konfektioniert
41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
42 - - aus Chemiefasern
49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere, ohne Flor, nicht konfektioniert
51 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
52 - - aus Chemiefasern
59 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere, ohne Flor, konfektioniert
91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
92 - - aus Chemiefasern
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
5703 -- Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen,
getuftet, auch konfektioniert
10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
20 - aus Nylon oder anderen Polyamiden
30 - aus anderen Chemiefasern
90 - aus anderen Spinnstoffen
5704 -- Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Filz, weder getuftet
noch beflockt, auch konfektioniert
10 - Fliesen, mit einer Fläche von höchstens 0,3 m2
90 - andere
5705 00 Andere Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen,
auch konfektioniert
Kapitel 58
Spezialgewebe; getuftete Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen;
Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien
Anmerkungen
1 - Dieses Kapitel umfaßt nicht die in der Anmerkung 1 zum
Kapitel 59 genannten imprägnierten, bestrichenen,
überzogenen oder geschichteten Flächenerzeugnisse aus
Spinnstoffen sowie die anderen Waren des Kapitels 59.
2 - In die Nummer 5801 gehören auch nicht aufgeschnittene
Schußsamte und Schußplüsche, ohne Flor oder Schlingen auf
der Oberfläche.
3 - Als Drehergewebe (Gaze) der Nummer 5803 gelten Gewebe,
deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und
Drehfäden besteht und bei denen die Drehfäden um die
Stehfäden eine halbe, eine ganze oder mehr als eine ganze
Drehung vollführen und Schlingen bilden, durch die die
Schußfäden festgehalten werden.
4 - Ausgenommen von der Nummer 5804 sind geknüpfte Netze aus
Bindfäden, Seilen oder Tauen, die in die Nummer 5608
einzureihen sind.
5 - Als gewebte Bänder der Nummer 5806 gelten
a - Gewebe mit einer Breite von 30 cm oder weniger,
entweder in dieser Breite gewebt oder aus breiteren
Stücken geschnitten, soweit sie an beiden
Längsrändern gewebte, geklebte oder in anderer Weise
hergestellte Webkanten aufweisen;
b - Schlauchgewebe mit einer Breite, in flachgedrücktem
Zustand, von 30 cm oder weniger;
c - Schrägbänder mit gefalteten Rändern mit einer Breite,
in ungefaltetem Zustand, von 30 cm oder weniger.
Gewebte Bänder mit angewebten Fransen gehören in die
Nummer 5808.
6 - Als Stickereien der Nummer 5810 gelten auch Stickereien
mit Metall- oder Glasfäden auf einem sichtbaren
Stickgrund aus textilen Flächenerzeugnissen, ferner
genähte Applikationsarbeiten aus Flitter, Perlen oder
Ziermotiven aus Spinnstoffen oder anderen Stoffen. Nicht
in diese Nummer gehören Tapisserien als Nadelarbeit
(Nr. 5805).
7 - Neben den Waren der Nummer 5809 umfaßt dieses Kapitel
auch Erzeugnisse aus Metallfäden, wie sie für Bekleidung,
Innenausstattung oder ähnliche Zwecke verwendet werden.
5801 -- Gewebte Samte und Plüsche sowie Chenillegewebe, ausgenommen
Waren der Nummer 5802 oder 5806
10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
- aus Baumwolle
21 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht aufgeschnitten
22 - - gerippte Schußsamte und gerippte Schußplüsche,
aufgeschnitten
23 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche
24 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht aufgeschnitten
25 - - Kettsamte und Kettplüsche, aufgeschnitten
26 - - Chenillegewebe
- aus Chemiefasern
31 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht aufgeschnitten
32 - - gerippte Schußsamte und gerippte Schußplüsche,
aufgeschnitten
33 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche
34 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht aufgeschnitten
35 - - Kettsamte und Kettplüsche, aufgeschnitten
36 - - Chenillegewebe
90 - aus anderen Spinnstoffen
5802 -- Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen
gewebte Bänder der Nummer 5806; getuftete
Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen, ausgenommen
Erzeugnisse der Nummer 5703
- Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus
Baumwolle
11 - - roh
19 - - sonstige
20 - Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus anderen
Spinnstoffen
30 - getuftete Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen
5803 -- Drehergewebe (Gaze), ausgenommen gewebte Bänder der
Nummer 5806
10 - aus Baumwolle
90 - aus anderen Spinnstoffen
5804 -- Tülle und andere genetzte Flächenerzeugnisse, ausgenommen
gewebte, gewirkte oder gestrickte Erzeugnisse; Spitzen
als Meterware, Streifen oder Motive, ausgenommen
Erzeugnisse der Nummer 6002
10 - Tülle und andere genetzte Flächenerzeugnisse
- Spitzen, maschinell hergestellt
21 - - aus Chemiefasern
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
30 - Spitzen, mit der Hand hergestellt
5805 00 Handgewebte Tapisserien von der Art der Gobelins,
flandrischen Gobelins, Aubusson, Beauvais und dergleichen
sowie Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit-Point- oder
Kreuzsticharbeiten), auch konfektioniert
5806 -- Gewebte Bänder, ausgenommen Waren der Nummer 5807;
schußlose Bänder, aus parallel gelegten und geklebten
Garnen oder Fasern
10 - gewebte Bänder aus Samten, Plüschen, Schlingengeweben
nach Art der Frottiergewebe und aus Chenillegeweben
20 - andere gewebte Bänder, 5 Gewichtsprozent oder mehr
Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend
- andere gewebte Bänder
31 - - aus Baumwolle
32 - - aus Chemiefasern
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
40 - schußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebten
Garnen oder Fasern
5807 -- Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen,
als Meterware, Streifen oder Zuschnitte, nicht bestickt
10 - gewebte
90 - andere
5808 -- Geflechte als Meterware; Posamentierwaren als Meterware,
nicht bestickt, nicht gewirkt oder gestrickt; Quasten,
Pompons und ähnliche Waren
10 - Geflechte als Meterware
90 - andere
5809 00 Gewebe aus Metallfäden, Metallgarnen (Metallgespinsten)
oder metallisierten Garnen der Nummer 5605, wie sie für
Bekleidung, Innenausstattung oder ähnliche Zwecke verwendet
werden, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
5810 -- Stickereien als Meterware, Streifen oder Motive
10 - Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund
- andere
91 - - aus Baumwolle
92 - - aus Chemiefasern
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
5811 00 Textile Flächenerzeugnisse, als Meterware, aus einer oder
mehreren Lagen von Spinnstoffen, mit wattierendem
Material durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt
verbunden, ausgenommen Stickereien der Nummer 5810
Kapitel 59
Imprägnierte, bestrichene, überzogene oder geschichtete Gewebe;
Spinnstoffwaren für technische Zwecke
Anmerkungen
1 - Soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist, gelten als
Gewebe in diesem Kapitel nur Gewebe der Kapitel 50 bis 55
und der Nummern 5803 und 5806, Geflechte und
Posamentierwaren, als Meterware, der Nummer 5808, sowie
gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse der
Nummer 6002.
2 - Die Nummer 5903 umfaßt
a - Gewebe, die mit Kunststoffen imprägniert, bestrichen,
überzogen oder geschichtet sind, ohne Rücksicht auf
das Quadratmetergewicht und die Art des Kunststoffes
(fest oder zellförmig).
Sie umfaßt aber nicht
1 - Gewebe, bei den Imprägnierung, der Überzug und
dergleichen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist
(im allgemeinen Kap. 50 bis 55, 58 oder 60);
dabei bleiben sich daraus ergebende
Farbänderungen außer Betracht;
2 - Erzeugnisse, die mit der Hand bei einer
Temperatur zwischen 15 Grad C und 30 Grad C
nicht auf einen Zylinder von 7 mm Durchmesser
aufgerollt werden können, ohne rissig zu werden
(im allgemeinen Kap. 39);
3 - Erzeugnisse, bei denen das textile
Flächenerzeugnis entweder zur Gänze in
Kunststoff eingebettet oder beidseitig
vollständig mit Kunststoffen bestrichen oder
überzogen ist, vorausgesetzt, der Überzug oder
dergleichen ist mit bloßem Auge wahrnehmbar
(Kap. 39); dabei bleiben sich daraus ergebende
Farbänderungen außer Betracht;
4 - Gewebe, die mit Kunststoffen teilweise
bestrichen oder überzogen sind und durch diese
Behandlung Muster aufweisen (im allgemeinen
Kap. 50 bis 55, 58 oder 60);
5 - Platten, Blätter oder Streifen, aus
Zellkunststoffen, in Verbindung mit Geweben,
bei denen das Gewebe lediglich der Verstärkung
dient (Kap. 39);
6 - textile Flächenerzeugnisse der Nummer 5811.
b - Gewebe aus mit Kunststoff imprägnierten,
bestrichenen, überzogenen oder umhüllten Garnen,
Streifen und dergleichen der Nummer 5604.
3 - Als textile Wandbeläge der Nummer 5905 gelten für Wand-
und Deckendekorationen geeignete Erzeugnisse in Rollen
mit einer Breite von 45 cm oder mehr, auf der Schauseite
aus Spinnstoffen bestehend, die entweder auf einer
Unterlage aufgebracht sind oder deren Rückseite durch
Imprägnieren oder Bestreichen so behandelt wurde, daß
Klebstoffe aufgetragen werden können. Diese Nummer umfaßt
jedoch nicht Wandbeläge, bei denen Spinnflocken oder
Scherstaub direkt auf einer Papierunterlage (Nr. 4814)
oder auf einer Spinnstoffunterlage (im allgemeinen
Nr. 5907) aufgebracht sind.
4 - Als kautschutierte Gewebe im Sinne der Nummer 5906
gelten
a - Gewebe, mit Kautschuk imprägniert, bestrichen,
überzogen oder geschichtet
1 - mit einem Quadratmetergewicht von 1500 g oder
weniger oder
2 - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als
1500 g und einem Spinnstoffgehalt von mehr als
50 Gewichtsprozent;
b - Gewebe aus mit Kautschuk imprägnierten,
bestrichenen, überzogenen oder umhüllten Garnen,
Streifen und dergleichen der Nummer 5604;
c - Flächenerzeugnisse aus parallel gelegten und
miteinander durch Kautschuk verbundenen Garnen aus
Spinnstoffen, ohne Rücksicht auf das
Quadratmetergewicht.
Diese Nummer umfaßt jedoch nicht Platten, Blätter oder
Streifen, aus Zellkautschuk, in Verbindung mit Geweben,
bei denen das Gewebe bloß der Verstärkung dient (Kapitel
40), und textile Flächenerzeugnisse der Nummer 5811.
5 - In die Nummer 5907 fallen nicht
a - Gewebe, bei denen die Imprägnierung, der Überzug
und dergleichen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar
ist (im allgemeinen Kap. 50 bis 55, 58 oder 60);
dabei bleiben sich daraus ergebende Farbänderungen
außer Betracht;
b - Gewebe, die mit Mustern bemalt sind (mit Ausnahme
der bemalten Leinwände für Theaterdekorationen, der
Atelierhintergründe und dergleichen);
c - Gewebe, die mit Spinnstofflocken, Scherstaub,
Korkpulver oder dergleichen teilweise überzogen
sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen;
jedoch verbleiben Nachahmungen von Samten in dieser
Nummer;
d - Gewebe, die mit üblichen Appreturen für die
Endausrüstung auf der Grundlage von stärkehaltigen
oder ähnlichen Substanzen behandelt wurden;
e - Holzfurniere auf einer Gewebeunterlage (Nr. 4408);
f - natürliche oder künstliche Schleifmittel in Pulver-
oder Körnerform, auf einer Unterlage aus
Spinnstofferzeugnissen (Nr. 6805);
g - agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer auf
einer Gewebeunterlage (Nr. 6814);
h - Metallfolien auf einer Gewebeunterlage (Abschn. XV).
6 - In die Nummer 5910 fallen nicht
a - Förderbänder und Treibriemen, aus textilen
Spinnstoffen, mit einer Stärke von weniger als 3 mm
als Meterware oder in Längen zugeschnitten;
b - Förderbänder und Treibriemen, aus Geweben, die mit
Kautschuk bestrichen, überzogen oder geschichtet
sind, sowie Förderbänder und Treibriemen, aus mit
Kautschuk imprägnierten, bestrichenen, überzogenen
oder umhüllten Garnen oder Schnüren, aus Spinnstoffen
(Nr. 4010).
7 - In die Nummer 5911 und nicht in andere Nummern des
Abschnittes XI fallen
a - die nachfolgend erschöpfend angeführten textilen
Erzeugnisse als Meterware, in Längen oder in
lediglich quadratischer oder rechteckiger Form
zugeschnitten (andere als Erzeugnisse der Nrn. 5908
bis 5910)
1 - Gewebe, Filze oder mit Filz unterlegte Gewebe,
in Verbindung mit einer oder mehreren Lagen aus
Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen, wie sie
als Kratzenstoffe (Kratzentücher) verwendet
werden und ähnliche Erzeugnisse für andere
technische Zwecke, einschließlich Bänder aus mit
Kautschuk imprägniertem Samt zum Überziehen von
Kettbäumen;
2 - Siebtücher (Müllergaze);
3 - Filtertücher, wie sie zum Pressen von Öl oder
für ähnliche technische Zwecke verwendet werden,
aus Spinnstoffen oder aus Menschenhaaren;
4 - Flachgewebe mit mehrfacher Kette oder
mehrfachem Schuß, auch verfilzt, imprägniert
oder überzogen, wie sie auf Maschinen oder zu
anderen technischen Zwecken verwendet werden;
5 - Gewebe, mit Metall verstärkt, wie sie für
technische Zwecke verwendet werden;
6 - Schnüre, Geflechte und dergleichen, auch
überzogen, imprägniert oder mit Metall
verstärkt, wie sie zu technischen Zwecken als
Schmier- oder Dichtungsmaterial verwendet
werden.
b - Spinnstoffwaren (ausgenommen jene der Nrn. 5908 bis
5910) wie sie für technische Zwecke verwendet
werden, z. B. Gewebe und Filze, endlos oder mit
Verbindungsvorrichtungen, wie sie auf Papiermaschinen
oder ähnlichen Maschinen (z. B. für die Herstellung
von Halbstoff oder Asbestzement) verwendet werden,
Dichtungen, Unterlegscheiben, Polierscheiben und
andere Teile von Maschinen oder Apparaten.
5901 -- Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen,
wie sie für Bucheinbände, Futterale, Kartonagen und
dergleichen verwendet werden; Pausleinwand; präparierte
Malleinwand; Bougran und ähnliche steife Gewebe, wie sie
für die Hutmacherei verwendet werden
10 - Gewebe mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen,
wie sie für Bucheinbände, Futterale, Kartonagen und
dergleichen verwendet werden
90 - andere
5902 -- Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder
anderen Polyamiden, Polyester oder Viskose
10 - aus Nylon oder anderen Polyamiden
20 - aus Polyester
90 - andere
5903 -- Gewebe, mit Kunststoffen imprägniert, bestrichen, überzogen
oder geschichtet (ausgenommen solche der Nr. 5902)
10 - mit Polyvinylchlorid
20 - mit Polyurethan
90 - andere
5904 -- Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus
einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschichte oder einem
Überzug, auch zugeschnitten
10 - Linoleum
- andere
91 - - mit einer Unterlage aus Nadelfilz oder Vliesstoffen
92 - - mit sonstiger Spinnstoffunterlage
5905 00 Textile Wandbeläge
5906 -- Kautschutierte Gewebe, ausgenommen solche der Nummer 5902
10 - Klebebänder mit einer Breite von 20 cm oder weniger
- andere
91 - - gewirkt oder gestrickt
99 - - sonstige
5907 00 Andere Gewebe, imprägniert, bestrichen oder überzogen;
bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe
und dergleichen
5908 00 Gewebte, geflochtene oder gewirkte Dochte aus Spinnstoffen,
für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen und dergleichen;
Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke für Glühstrümpfe,
auch imprägniert
5909 00 Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen,
auch mit Armaturen oder Zubehör, aus anderen Stoffen
5910 00 Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit
Kunststoffen imprägniert, bestrichen, überzogen oder
geschichtet oder mit Metall oder anderen Stoffen
verstärkt
5911 -- Textile Erzeugnisse und Spinnstoffwaren, für technische
Zwecke, wie sie in der Anmerkung 7 zu diesem Kapitel
angeführt sind
10 - Gewebe, Filze und mit Filz unterlegte Gewebe, in
Verbindung mit einer oder mehreren Lagen aus Kautschuk,
Leder oder anderen Stoffen, wie sie als Kratzenstoffe
(Kratzentücher) verwendet werden und ähnliche
Erzeugnisse für andere technische Zwecke,
einschließlich Bänder aus mit Kautschuk imprägniertem
Samt zum Überziehen von Kettbäumen
20 - Siebtücher (Müllergaze), auch konfektioniert
- Gewebe und Filze, endlos oder mit
Verbindungsvorrichtungen, wie sie auf Papiermaschinen
oder ähnlichen Maschinen (z. B. für die Herstellung von
Halbstoff oder Asbestzement) verwendet werden
31 - - mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 650 g
32 - - mit einem Quadratmetergewicht von 650 g oder mehr
40 - Filtertücher, wie sie zum Pressen von Öl oder für
ähnliche technische Zwecke verwendet werden, auch aus
Menschenhaaren
90 - andere
Kapitel 60
Gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Häkelspitzen der Nummer 5804;
b - Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, gewirkt oder
gestrickt, der Nummer 5807;
c - gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse,
imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet,
des Kapitels 59. Gewirkte oder gestrickte Samte,
Plüsche und Schlingenerzeugnisse, imprägniert,
bestrichen, überzogen oder geschichtet, bleiben
jedoch in der Nummer 6001.
2 - Dieses Kapitel umfaßt auch gewirkte und gestrickte
Flächenerzeugnisse aus Metallfäden, wie sie für
Bekleidung, Innenausstattung oder ähnliche Zwecke
verwendet werden.
3 - Als gewirkte Flächenerzeugnisse gelten in allen
Abschnitten des Tarifs auch im Nähwirkverfahren
hergestellte Waren, bei denen die Maschen durch
Spinnstoffgarne gebildet werden.
6001 -- Samte, Plüsche einschließlich Hochflorerzeugnisse und
Schlingenerzeugnisse, gewirkt oder gestrickt
10 - Hochflorerzeugnisse
- Schlingenerzeugnisse
21 - - aus Baumwolle
22 - - aus Chemiefasern
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere
91 - - aus Baumwolle
92 - - aus Chemiefasern
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6002 -- Andere gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse
10 - mit einer Breite von 30 cm oder weniger,
5 Gewichtsprozent oder mehr Elastomergarne oder
Kautschukfäden enthaltend
20 - andere, mit einer Breite von 30 cm oder weniger
30 - mit einer Breite von mehr als 30 cm, 5 Gewichtsprozent
oder mehr Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend
- andere, kettengewirkt (einschließlich Erzeugnisse der
Häkelgalonmaschine)
41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
42 - - aus Baumwolle
43 - - aus Chemiefasern
49 - - sonstige
- andere
91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
92 - - aus Baumwolle
93 - - aus Chemiefasern
99 - - sonstige
Kapitel 61
Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt
Anmerkungen
1 - Dieses Kapitel umfaßt nur konfektionierte Waren, gewirkt
oder gestrickt.
2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Waren der Nummer 6212;
b - Altwaren der Nummer 6309;
c - orthopädische Vorrichtungen, medizinisch-chirurgische
Gürtel, Bruchbänder und ähnliche Waren (Nr. 9021).
3 - In den Nummern 6103 und 6104 gelten
a - als Anzüge oder Kostüme zwei- oder dreiteilige
Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die
hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Stoff
hergestellt sind und aus folgenden Teilen bestehen
- einem Sakko oder einer Jacke, zum Bedecken des
Oberkörpers; die Außenseite dieses
Kleidungsstückes muß, mit Ausnahme der Ärmel, aus
vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt
sein; außerdem ist eine Weste (Gilet, zulässig,
deren Vorderseite aus dem gleichen Stoff wie die
Schauseite der anderen Teile der Zusammenstellung
und deren Rückseite aus dem gleichen Stoff wie der
Futterstoff des Sakkos oder der Jacke hergestellt
ist; und
- einem Kleidungsstück zum Bedecken des
Unterkörpers; dabei muß es sich um eine lange
Hose, Kniebundhose und dergleichen oder kurze Hose
(ausgenommen Badebekleidung) oder um einen Rock
oder Hosenrock, alle diese ohne Träger oder Latz,
handeln.
Alle Teile eines Anzuges oder Kostümes müssen aus
Stoffen mit gleicher Struktur, gleicher Farbe und
gleicher stofflicher Zusammensetzung hergestellt
sein und außerdem den gleichen Stil besitzen sowie
von gleicher oder einander entsprechender Größe
sein; sie dürfen jedoch einen Schnurbesatz (einen in
den Saum eingenähten Streifenbesatz) aus einem
anderen Stoff aufweisen.
Werden bei Anzügen oder Kostümen mehrere
verschiedene Kleidungsstücke zum Bedecken des
Unterkörpers gemeinsam zur Abfertigung gestellt (z.
B. eine lange und eine kurze Hose oder ein Rock oder
Hosenrock und eine lange Hose), ist die lange Hose,
oder bei Frauen- oder Mädchenbekleidung der Rock
oder Hosenrock, als das wesensbestimmende
Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers
anzusehen; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt
einzureihen.
Der Begriff Anzug oder Kostüm umfaßt, unabhängig
davon, ob alle vorstehenden Bedingungen erfüllt
werden, noch folgende Zusammenstellungen von
Kleidungsstücken
- Cut, bestehend aus einem einfärbigen Sakko mit
hinten herabhängenden, abgerundeten Schößen und
einer längsgestreiften langen Hose;
- Frack, üblicherweise aus einem schwarzen Stoff,
dessen Oberteil vorne verhältnismäßig kurz und
nicht schließbar ist und dessen in Hüfthöhe
angesetzte, schmale Schöße hinten herabhängen;
- Smoking, dessen Sakko im Schnitt einem
gewöhnlichen Sakko ähnlich ist (vorne meist mit
größerem Ausschnitt), aber als Besonderheit
glänzende Revers aus Seide oder einer
Seidenimitation aufweist;
b - als Ensemble mehrteilige Zusammenstellungen von
Kleidungsstücken, in Aufmachungen für den
Kleinverkauf, die hinsichtlich ihrer Schauseite
überwiegend aus dem gleichen Stoff hergestellt sein
müssen und aus folgenden Teilen bestehen
- einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers
(ausgenommen Waren der Nummern 6107 und 6108 sowie
Unterleibchen der Nummer 6109); zusätzlich ist als
zweites derartiges Kleidungsstück ein Pullover -
allerdings nur bei Kombinationen von Pullover und
Jacke (sog. Twinsets) - oder - in allen anderen
Fällen - eine Weste (Gilet) zulässig;
- einem oder zwei verschiedenen Kleidungsstücken zum
Bedecken des Unterkörpers; es muß sich dabei um
lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und
dergleichen, kurze Hosen (ausgenommen
Badebekleidung), Röcke oder Hosenröcke handeln.
Alle Teile eines Ensembles müssen von gleicher oder
einander entsprechender Größe sein.
Der Begriff Ensemble umfaßt nicht Zusammenstellungen
von Kleidungsstücken, die in diesem Kapitel als
solche angeführt sind, nämlich Anzüge und Kostüme,
Pyjamas, Trainingsanzüge und Skianzüge.
4 - Ausgenommen von den Nummern 6105 und 6106 sind
Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille, mit
einem gerippten Bund in Taillenhöhe oder einem anderen
verengenden Abschluß am unteren Ende sowie
Kleidungsstücke, die gezählt auf einer Fläche von
mindestens 10 cm x 10 cm in jeder Richtung
durchschnittlich weniger als 10 Maschen je linearem
Zentimeter aufweisen. Die Nummer 6106 umfaßt nicht
ärmellose Kleidungsstücke.
5 - Die Nummer 6109 umfaßt keine Kleidungsstücke mit einer
Zugkordel, einem gerippten Bund in Taillenhöhe oder
einem anderen verengenden Abschluß am unteren Ende des
Kleidungsstückes.
6 - In der Nummer 6111 gelten
a - als Bekleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder
alle Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von
86 cm oder weniger; hiezu gehören auch Windeln für
Kleinkinder;
b - Waren, die sowohl in die Nummer 6111 als auch in
andere Nummern dieses Kapitels eingereiht werden
können, als solche der Nummer 6111.
7 - In der Nummer 6112 gelten als Schianzüge Kleidungsstücke
oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, bei denen
auf Grund ihres Aussehens und ihrer Beschaffenheit
erkennbar ist, daß sie hauptsächlich beim Schisport
(Schilanglauf oder Alpinschilauf) getragen werden; sie
bestehen
a - entweder aus einem Schioverall, das ist ein
einteiliges Kleidungsstück, das sowohl den Oberkörper
als auch den Unterkörper bedeckt; zusätzlich zu
Ärmeln und einem Kragen kann ein Schioverall auch
Taschen und Fußstege aufweisen;
b - oder aus einem Schiensemble, das ist eine
Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken,
in Aufmachungen für den Kleinverkauf, die aus
folgenden Teilen besteht
- einem Kleidungsstück in der Art eines Anoraks,
einer Windjacke (Blouson) oder einer ähnlichen
Ware, mit Reißverschluß, allenfalls mit
zusätzlicher Weste (Gilet);
- einer langen Hose, die auch über die Taille reichen
kann, einer Kniebundhose und dergleichen oder einer
Latzhose.
Ein Schiensemble kann auch aus einem Overall, wie
er in der vorstehenden Anmerkung a beschrieben ist,
und einer wattierten, ärmellosen Jacke, die über
dem Overall getragen wird, bestehen.
Alle Kleidungsstücke eines Schiensembles müssen
die gleiche Struktur, den gleichen Stil und die
gleiche stoffliche Zusammensetzung, nicht aber die
gleiche Farbe aufweisen; sie müssen von gleicher
oder einander entsprechender Größe sein.
8 - Bekleidung, die sowohl in die Nummer 6113 als auch in
andere Nummern dieses Kapitels, mit Ausnahme der
Nummer 6111, eingereiht werden kann, gehört in die
Nummer 6113.
9 - Bekleidung dieses Kapitels, die auf der Vorderseite links
über rechts zu verschließen ist, gilt als Bekleidung für
Männer oder Knaben, jene, die auf der Vorderseite rechts
über links zu verschließen ist, gilt als Bekleidung für
Frauen oder Mädchen. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn
der Schnitt der Kleidung klar erkennen läßt, daß sie für
das eine oder andere Geschlecht bestimmt ist.
Bekleidung, die weder als solche für Männer oder Knaben
noch als solche für Frauen oder Mädchen erkennbar ist,
fällt in die entsprechende Nummer für Frauen- oder
Mädchenbekleidung.
10 - Waren dieses Kapitels können auch aus Metallfäden
hergestellt sein.
6101 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks
(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und
ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder
Knaben, ausgenommen solche der Nummer 6103
10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
20 - aus Baumwolle
30 - aus Chemiefasern
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6102 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks
(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und
ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder
Mädchen, ausgenommen solche der Nummer 6104
10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
20 - aus Baumwolle
30 - aus Chemiefasern
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6103 -- Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange Hosen, Latzhosen,
Kniebundhosen und dergleichen und kurze Hosen (ausgenommen
Badebekleidung), gewirkt oder gestrickt, für Männer oder
Knaben
- Anzüge
11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
12 - - aus synthetischen Spinnstoffen
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Ensembles
21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
22 - - aus Baumwolle
23 - - aus synthetischen Spinnstoffen
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Sakkos (Blazer)
31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
32 - - aus Baumwolle
33 - - aus synthetischen Spinnstoffen
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und
kurze Hosen
41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
42 - - aus Baumwolle
43 - - aus synthetischen Spinnstoffen
49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6104 -- Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer), Kleider,
Röcke, Hosenröcke, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen
und dergleichen und kurze Hosen (ausgenommen
Badebekleidung), gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder
Mädchen
- Kostüme
11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
12 - - aus Baumwolle
13 - - aus synthetischen Spinnstoffen
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Ensembles
21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
22 - - aus Baumwolle
23 - - aus synthetischen Spinnstoffen
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Jacken und Sakkos (Blazer)
31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
32 - - aus Baumwolle
33 - - aus synthetischen Spinnstoffen
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Kleider
41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
42 - - aus Baumwolle
43 - - aus synthetischen Spinnstoffen
44 - - aus künstlichen Spinnstoffen
49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Röcke und Hosenröcke
51 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
52 - - aus Baumwolle
53 - - aus synthetischen Spinnstoffen
59 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhose und dergleichen und
kurze Hosen
61 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
62 - - aus Baumwolle
63 - - aus synthetischen Spinnstoffen
69 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6105 -- Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben
10 - aus Baumwolle
20 - aus Chemiefasern
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6106 -- Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen
oder Mädchen
10 - aus Baumwolle
20 - aus Chemiefasern
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6107 -- Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel
und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder
Knaben
- Unterhosen
11 - - aus Baumwolle
12 - - aus Chemiefasern
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Nachthemden und Pyjamas
21 - - aus Baumwolle
22 - - aus Chemiefasern
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere
91 - - aus Baumwolle
92 - - aus Chemiefasern
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6108 -- Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas,
Negliges, Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren,
gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen
- Unterkleider und Unterröcke
11 - - aus Chemiefasern
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Unterhosen
21 - - aus Baumwolle
22 - - aus Chemiefasern
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Nachthemden und Pyjamas
31 - - aus Baumwolle
32 - - aus Chemiefasern
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere
91 - - aus Baumwolle
92 - - aus Chemiefasern
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6109 -- T-Shirts, Unterleibchen und andere Leibchen, gewirkt oder
gestrickt
10 - aus Baumwolle
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6110 -- Pullover, Westen (Gilets) und ähnliche Waren,
einschließlich Unterziehpullis, gewirkt oder gestrickt
10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
20 - aus Baumwolle
30 - aus Chemiefasern
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6111 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt,
für Kleinkinder
10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
20 - aus Baumwolle
30 - aus synthetischen Spinnstoffen
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6112 -- Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung, gewirkt
oder gestrickt
- Trainingsanzüge
11 - - aus Baumwolle
12 - - aus synthetischen Spinnstoffen
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
20 - Schianzüge
- Badebekleidung für Männer oder Knaben
31 - - aus synthetischen Spinnstoffen
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Badebekleidung für Frauen oder Mädchen
41 - - aus synthetischen Spinnstoffen
49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6113 00 Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten Erzeugnissen der
Nummer 5903, 5906 oder 5907
6114 -- Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt
10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
20 - aus Baumwolle
30 - aus Chemiefasern
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6115 -- Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere
Strumpfwaren, einschließlich Krampfadernstrümpfe und
Fußbekleidung ohne zusätzlich angebrachten Sohlen, gewirkt
oder gestrickt
- Strumpfhosen
11 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem Titer von
weniger als 67 Dezitex je Einfachgarn
12 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem Titer von
67 Dezitex oder mehr je Einfachgarn
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
20 - Damenstrümpfe (einschließlich Kniestrümpfe), mit einem
Titer je Einfachgarn von weniger als 67 Dezitex
- andere
91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
92 - - aus Baumwolle
93 - - aus synthetischen Spinnstoffen
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6116 -- Handschuhe, gewirkt oder gestrickt
10 - mit Kunststoffen oder Kautschuk imprägniert, bestrichen
oder überzogen
- andere
91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
92 - - aus Baumwolle
93 - - aus synthetischen Spinnstoffen
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6117 -- Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, gewirkt oder
gestrickt; Teile von Bekleidung oder von
Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt
10 - Schals, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche
Waren
20 - Krawatten, Schleifen und Schalkrawatten
80 - anderes Bekleidungszubehör
90 - Teile
Kapitel 62
Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt oder gestrickt
Anmerkungen
1 - Dieses Kapitel umfaßt nur konfektionierte Waren aus allen
textilen Flächenerzeugnissen, ausgenommen aus Watte; es
umfaßt jedoch nicht gewirkte oder gestrickte Waren, mit
Ausnahme solcher der Nummer 6212.
2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Altwaren der Nummer 6309;
b - orthopädische Vorrichtungen, medizinisch-chirurgische
Gürtel, Bruchbänder und ähnliche Waren (Nr. 9021).
3 - In den Nummern 6203 und 6204 gelten
a - als Anzüge oder Kostüme zwei- oder dreiteilige
Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die
hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Stoff
hergestellt sind und aus folgenden Teilen bestehen
- einem Sakko oder einer Jacke, zum Bedecken des
Oberkörpers; die Außenseite dieses
Kleidungsstückes muß, mit Ausnahme der Ärmel, aus
vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt
sein; außerdem ist eine Weste (Gilet) zulässig,
deren Vorderseite aus dem gleichen Stoff wie die
Schauseite der anderen Teile der Zusammenstellung
und deren Rückseite aus dem gleichen Stoff wie der
Futterstoff des Sakkos oder der Jacke hergestellt
ist; und
- einem Kleidungsstück zum Bedecken des
Unterkörpers; dabei muß es sich um eine lange
Hose, Kniebundhose und dergleichen oder kurze Hose
(ausgenommen Badebekleidung) oder um einen Rock
oder Hosenrock, alle diese ohne Träger oder Latz,
handeln.
Alle Teile eines Anzuges oder Kostümes müssen aus
Stoffen mit gleicher Struktur, gleicher Farbe und
gleicher stofflicher Zusammensetzung hergestellt
sein und außerdem den gleichen Stil besitzen sowie
von gleicher oder einander entsprechender Größe
sein; sie dürfen jedoch einen Schnurbesatz (einen in
den Saum eingenähten Streifenbesatz) aus einem
anderen Stoff aufweisen.
Werden bei Anzügen oder Kostümen mehrere
verschiedene Kleidungsstücke zum Bedecken des
Unterkörpers gemeinsam zur Abfertigung gestellt (z.
B. eine lange und eine kurze Hose oder ein Rock oder
Hosenrock und eine lange Hose), ist die lange Hose,
oder bei Frauen- oder Mädchenbekleidung der Rock
oder Hosenrock, als das wesensbestimmende
Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers
anzusehen; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt
einzureihen.
Der Begriff Anzug oder Kostüm umfaßt, unabhängig
davon, ob alle vorstehenden Bedingungen erfüllt
werden, noch folgende Zusammenstellungen von
Kleidungsstücken
- Cut, bestehend aus einem einfärbigen Sakko mit
hinten herabhängenden, abgerundeten Schößen und
einer längsgestreiften langen Hose;
- Frack, üblicherweise aus einem schwarzen Stoff,
dessen Oberteil vorne verhältnismäßig kurz und
nicht schließbar ist und dessen in Hüfthöhe
angesetzte, schmale Schöße hinten herabhängen;
- Smoking, dessen Sakko im Schnitt einem
gewöhnlichen Sakko ähnlich ist (vorne meist mit
größerem Ausschnitt), aber als Besonderheit
glänzende Revers aus Seide oder einer
Seidenimitation aufweist;
b - als Ensemble mehrteilige Zusammenstellungen von
Kleidungsstücken, in Aufmachungen für den
Kleinverkauf, die hinsichtlich ihrer Schauseite
überwiegend aus dem gleichen Stoff hergestellt sein
müssen und aus folgenden Teilen bestehen
- einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers
(ausgenommen Waren der Nummern 6207 und 6208);
zusätzlich ist als zweites derartiges
Kleidungsstück eine Weste (Gilet) zulässig;
- einem oder zwei verschiedenen Kleidungsstücken zum
Bedecken des Unterkörpers; es muß sich dabei um
lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und
dergleichen, kurze Hosen (ausgenommen
Badebekleidung), Röcke oder Hosenröcke handeln.
Alle Teile eines Ensembles müssen von gleicher oder
einander entsprechender Größe sein.
Der Begriff Ensemble umfaßt nicht Zusammenstellungen
von Kleidungsstücken, die in diesem Kapitel als
solche angeführt sind, nämlich Anzüge und Kostüme,
Pyjamas, Trainingsanzüge und Skianzüge.
4 - In der Nummer 6209 gelten
a - als Bekleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder
alle Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von
86 cm oder weniger; hiezu gehören auch Windeln für
Kleinkinder;
b - Waren, die sowohl in die Nummer 6209 als auch in
andere Nummern dieses Kapitels eingereiht werden
können, als solche der Nummer 6209.
5 - Bekleidung, die sowohl in die Nummer 6210 als auch in
andere Nummern dieses Kapitels, mit Ausnahme der
Nummer 6209, eingereiht werden kann, gehört in die
Nummer 6210.
6 - In der Nummer 6211 gelten als Schianzüge Kleidungsstücke
oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, bei denen
auf Grund ihres Aussehens und ihrer Beschaffenheit
erkennbar ist, daß sie hauptsächlich beim Schisport
(Schilanglauf oder Alpinschilauf) getragen werden; sie
bestehen
a - entweder aus einem Schioverall, das ist ein
einteiliges Kleidungsstück, das sowohl den Oberkörper
als auch den Unterkörper bedeckt; zusätzlich zu
Ärmeln und einem Kragen kann ein Schioverall auch
Taschen und Fußstege aufweisen;
b - oder aus einem Schiensemble, das ist eine
Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken,
in Aufmachungen für den Kleinverkauf, die aus
folgenden Teilen besteht
- einem Kleidungsstück in der Art eines Anoraks,
einer Windjacke (Blouson) oder einer ähnlichen
Ware, mit Reißverschluß, allenfalls mit
zusätzlicher Weste (Gilet);
- einer langen Hose, die auch über die Taille reichen
kann, einer Kniebundhose und dergleichen oder einer
Latzhose.
Ein Schiensembles kann auch aus einem Overall, wie er
in der vorstehenden Anmerkung a beschrieben ist, und
einer wattierten, ärmellosen Jacke, die über dem
Overall getragen wird, bestehen.
Alle Kleidungsstücke eines Schiensembles müssen die
gleiche Struktur, den gleichen Stil und die gleiche
stoffliche Zusammensetzung, nicht aber die gleiche
Farbe aufweisen; sie müssen von gleicher oder
einander entsprechender Größe sein.
7 - Halstücher und ähnliche Waren von quadratischer oder
annähernd quadratischer Form, bei denen keine Seite mehr
als 60 cm mißt, sind als Taschentücher (Nr. 6213)
einzureihen. Taschentücher, bei denen eine Seite mehr als
60 cm mißt, fallen in die Nummer 6214.
8 - Bekleidung dieses Kapitels, die auf der Vorderseite links
über rechts zu verschließen ist, gilt als Bekleidung für
Männer oder Knaben, jene, die auf der Vorderseite rechts
über links zu verschließen ist, gilt als Bekleidung für
Frauen oder Mädchen. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn
der Schnitt der Kleidung klar erkennen läßt, daß sie für
das eine oder andere Geschlecht bestimmt ist. Bekleidung,
die weder als solche für Männer oder Knaben noch als
solche für Frauen oder Mädchen erkennbar ist, fällt in
die entsprechende Nummer für Frauen- oder
Mädchenbekleidung.
9 - Waren dieses Kapitels können auch aus Metallfäden
hergestellt sein.
6201 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks
(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und
ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen solche
der Nummer 6203
- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche
Waren
11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
12 - - aus Baumwolle
13 - - aus Chemiefasern
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere
91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
92 - - aus Baumwolle
93 - - aus Chemiefasern
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6202 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks
(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und
ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche
der Nummer 6204
- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche
Waren
11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
12 - - aus Baumwolle
13 - - aus Chemiefasern
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere
91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
92 - - aus Baumwolle
93 - - aus Chemiefasern
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6203 -- Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange Hosen, Latzhosen,
Kniebundhosen und dergleichen und kurze Hosen (ausgenommen
Badebekleidung), für Männer oder Knaben
- Anzüge
11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
12 - - aus synthetischen Spinnstoffen
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Ensembles
21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
22 - - aus Baumwolle
23 - - aus synthetischen Spinnstoffen
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Sakkos (Blazer)
31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
32 - - aus Baumwolle
33 - - aus synthetischen Spinnstoffen
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und
kurze Hosen
41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
42 - - aus Baumwolle
43 - - aus synthetischen Spinnstoffen
49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6204 -- Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer), Kleider,
Röcke, Hosenröcke, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen
und dergleichen und kurze Hosen (ausgenommen
Badebekleidung), für Frauen oder Mädchen
- Kostüme
11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
12 - - aus Baumwolle
13 - - aus synthetischen Spinnstoffen
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Ensembles
21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
22 - - aus Baumwolle
23 - - aus synthetischen Spinnstoffen
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Jacken und Sakkos (Blazer)
31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
32 - - aus Baumwolle
33 - - aus synthetischen Spinnstoffen
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Kleider
41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
42 - - aus Baumwolle
43 - - aus synthetischen Spinnstoffen
44 - - aus künstlichen Spinnstoffen
49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Röcke und Hosenröcke
51 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
52 - - aus Baumwolle
53 - - aus synthetischen Spinnstoffen
59 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und
kurze Hosen
61 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
62 - - aus Baumwolle
63 - - aus synthetischen Spinnstoffen
69 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6205 -- Hemden für Männer oder Knaben
10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
20 - aus Baumwolle
30 - aus Chemiefasern
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6206 -- Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen
10 - aus Seide oder Abfallseide
20 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
30 - aus Baumwolle
40 - aus Chemiefasern
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6207 -- Unterleibchen und andere Leibchen, Unterhosen, Nachthemden,
Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren, für
Männer oder Knaben
- Unterhosen
11 - - aus Baumwolle
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Nachthemden und Pyjamas
21 - - aus Baumwolle
22 - - aus Chemiefasern
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere
91 - - aus Baumwolle
92 - - aus Chemiefasern
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6208 -- Unterleibchen und andere Leibchen, Unterkleider,
Unterröcke, Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Negliges,
Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder
Mädchen
- Unterkleider und Unterröcke
11 - - aus Chemiefasern
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Nachthemden und Pyjamas
21 - - aus Baumwolle
22 - - aus Chemiefasern
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere
91 - - aus Baumwolle
92 - - aus Chemiefasern
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6209 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder
10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
20 - aus Baumwolle
30 - aus synthetischen Spinnstoffen
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6210 -- Bekleidung aus Erzeugnissen der Nummer 5602, 5603,
5903, 5906 oder 5907
10 - aus Erzeugnissen der Nummer 5602 oder 5603
20 - andere Bekleidung, von der Art, wie sie in den
Unternummern 6201 11 bis 6201 19 genannt ist
30 - andere Bekleidung, von der Art, wie sie in den
Unternummern 6202 11 bis 6202 19 genannt ist
40 - andere Bekleidung für Männer oder Knaben
50 - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen
6211 -- Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung; andere
Bekleidung
- Badebekleidung
11 - - für Männer oder Knaben
12 - - für Frauen oder Mädchen
20 - Schianzüge
- andere Bekleidung für Männer oder Knaben
31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
32 - - aus Baumwolle
33 - - aus Chemiefasern
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen
41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
42 - - aus Baumwolle
43 - - aus Chemiefasern
49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6212 -- Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger,
Sockenhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie Teile
davon, auch gewirkt oder gestrickt
10 - Büstenhalter
20 - Hüftgürtel und Miederhosen
30 - Korseletts
90 - andere
6213 -- Taschentücher
10 - aus Seide oder Abfallseide
20 - aus Baumwolle
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6214 -- Schals, Halstücher, Kopftücher, Schleier und dergleichen
10 - aus Seide oder Abfallseide
20 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
30 - aus synthetischen Spinnstoffen
40 - aus künstlichen Spinnstoffen
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6215 -- Krawatten, Schleifen und Schalkrawatten
10 - aus Seide oder Abfallseide
20 - aus Chemiefasern
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6216 00 Handschuhe
6217 -- Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör;
Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör
10 - Bekleidungszubehör
90 - Teile
Kapitel 63
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen;
Altwaren und Lumpen
Anmerkungen
1 - Die Nummern des Unterkapitels I umfassen nur
konfektionierte Waren aus textilen Erzeugnissen aller
Art.
2 - Ausgenommen vom Unterkapitel I sind
a - Waren der Kapitel 56 bis 62;
b - Altwaren der Nummer 6309.
3 - Die Nummer 6309 umfaßt nur die folgenden Waren
a - Waren aus Spinnstoffen
1 - Bekleidung und Bekleidungszubehör sowie Teile
davon;
2 - Decken;
3 - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die
Körperpflege und Küchenwäsche;
4 - Waren für die Innenausstattung, ausgenommen
Teppiche der Nummern 5701 bis 5705 und
Tapisserien der Nummer 5805;
b - Schuhe und Kopfbedeckungen, aus Stoffen aller Art,
ausgenommen Asbest.
Die vorgenannten Waren werden von der Nummer 6309 nur
erfaßt, wenn sie
1 - durch Gebrauch augenscheinlich abgenutzt sind,
und
2 - lose oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen
Umschließungen vorliegen.
I. Andere konfektionierte Spinnstoffwaren
6301 -- Decken
10 - Decken mit elektrischer Heizvorrichtung
20 - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer
Heizvorrichtung) aus Wolle oder feinen Tierhaaren
30 - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer
Heizvorrichtung) aus Baumwolle
40 - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer
Heizvorrichtung) aus synthetischen Spinnstoffen
90 - andere Decken
6302 -- Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die Körperpflege und
Küchenwäsche
10 - Bettwäsche, gewirkt oder gestrickt
- andere Bettwäsche, bedruckt
21 - - aus Baumwolle
22 - - aus Chemiefasern
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere Bettwäsche
31 - - aus Baumwolle
32 - - aus Chemiefasern
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
40 - Tischwäsche, gewirkt oder gestrickt
- andere Tischwäsche
51 - - aus Baumwolle
52 - - aus Flachs (Leinen)
53 - - aus Chemiefasern
59 - - aus sonstigen Spinnstoffen
60 - Wäsche für die Körperpflege und Küchenwäsche, aus
gewebten oder gewirkten Frottiererzeugnissen, aus
Baumwolle
91 - - aus Baumwolle
92 - - aus Flachs (Leinen)
93 - - aus Chemiefasern
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6303 -- Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und
Bettbehänge
- gewirkt oder gestrickt
11 - - aus Baumwolle
12 - - aus synthetischen Spinnstoffen
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere
91 - - aus Baumwolle
92 - - aus synthetischen Spinnstoffen
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6304 -- Andere Waren für die Innenausstattung, ausgenommen solche
der Nummer 9404
- Bettüberwürfe
11 - - gewirkt oder gestrickt
19 - - sonstige
- andere
91 - - gewirkt oder gestrickt
92 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus Baumwolle
93 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus synthetischen
Spinnstoffen
99 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus sonstigen
Spinnstoffen
6305 -- Säcke und Beutel, für Verpackungszwecke
10 - aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Nummer 5303
20 - aus Baumwolle
(30) - aus Chemiefasern
32 - - flexible Schüttgutbehälter
33 - - andere, aus Streifen oder dergleichen, aus
Polyethylen oder Polypropylen
39 - - sonstige
90 - aus sonstigen Spinnstoffen
6306 -- Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge,
für Segelbretter oder für Landfahrzeuge;
Campingausrüstung
- Planen und Markisen
11 - - aus Baumwolle
12 - - aus synthetischen Spinnstoffen
19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Zelte
21 - - aus Baumwolle
22 - - aus synthetischen Spinnstoffen
29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Segel
31 - - aus synthetischen Spinnstoffen
39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Luftmatratzen
41 - - aus Baumwolle
49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere
91 - - aus Baumwolle
99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6307 -- Andere konfektionierte Spinnstoffwaren, einschließlich
Schnittmuster für Kleidungsstücke
10 - Scheuertücher, Putztücher, Geschirrspüllappen,
Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher
20 - Schwimmwesten und Rettungsgürtel
90 - andere
II. Warenzusammenstellungen
6308 00 Warenzusammenstellungen, bestehend aus Geweben und Garnen,
auch mit Zubehör, zur Herstellung von Teppichen,
Tapisserien, bestickten Tischtüchern, Servietten oder
ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den
Kleinverkauf
III. Altwaren und Lumpen
6309 00 Altwaren
6310 -- Lumpen, Abfälle von Bindfäden, Seilen oder Tauen sowie
unbrauchbar gewordene Waren aus Bindfäden, Seilen oder
Tauen, aus Spinnstoffen
10 - sortiert
90 - anders
Abschnitt XII
Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung, Peitschen, Reitgerten sowie Teile davon; zugerichtete Federn und Waren daraus; künstliche Blumen; Waren aus
Menschenhaaren
Kapitel 64
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile dieser Waren
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Wegwerfschuhe und Überschuhe, aus dünnem Material
(z. B. Papier oder Kunststoffolien), ohne
angebrachte Sohlen. Diese Waren sind nach ihrer
stofflichen Beschaffenheit einzureihen;
b - Fußbekleidung aus Spinnstoffen, ohne an den Oberteil
durch Kleben, Nähen oder auf andere Weise befestigte
oder angebrachte Laufsohle (Abschnitt XI);
c - gebrauchte Schuhe der Nummer 6309;
d - Waren aus Asbest (Nr. 6812);
e - orthopädische Schuhe, orthopädische Apparate und
Vorrichtungen, sowie Teile davon (Nr. 9021);
f - Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben, und
Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder
Rollschuhen; Schienbeinschützer und ähnliche
Schutzkleidung für Sportzwecke (Kap. 95).
2 - Nicht als Teile der Nummer 6406 gelten Stifte,
Sohlenschützer, Ösen, Haken, Schnallen, Litzen, Borten,
Pompons, Schuhbänder und andere Posamentier- und
Zierwaren, welche nach ihrer Beschaffenheit einzureihen
sind, sowie Knöpfe oder andere Waren der Nummer 9606.
3 - In diesem Kapitel gelten
a - als Kautschuk oder Kunststoff auch Gewebe oder
andere Spinnstofferzeugnisse, die an der Außenseite
eine mit bloßem Auge wahrnehmbare Lage aus Kautschuk
oder Kunststoff aufweisen, wobei sich daraus
ergebende Farbänderungen außer Betracht bleiben;
b - als Leder Erzeugnisse der Nummern 4104 bis 4109.
4 - Abgesehen von der Anmerkung 3 gilt in diesem Kapitel
a - als Material des Oberteils ist jenes anzusehen, das
die größte äußere Oberfläche bildet, wobei Zubehör
oder Verstärkungen, wie Knöchelschützer,
Einfassungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen
oder ähnliche Vorrichtungen, außer Betracht bleiben;
b - als Material der Laufsohle ist jenes anzusehen, das
den größten flächenmäßigen Kontakt mit dem Boden hat,
wobei Zubehör oder Verstärkungen, wie Dome, Stollen,
Nägel, Sohlenschützer und ähnliche Vorrichtungen,
außer Betracht bleiben.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - In den Unternummern 6402 11, 6402 19, 6403 11, 6403 19
und 6404 11 gelten als Sportschuhe nur
a - Schuhe, die zur Ausübung eines Sportes bestimmt und
die entweder mit Dornen, Stiften, Stollen, Spangen
und dergleichen ausgerüstet sind oder ausgerüstet
werden können;
b - Schuhe für Schlittschuhe und Rollschuhe, Schuhe für
den Alpinschilauf oder den Schilanglauf,
Snowboardschuhe, Schuhe für Ringer, Boxer oder den
Radsport.
6401 -- Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteilen aus
Kautschuk oder Kunststoffen, bei denen weder der Oberteil
mit der Laufsohle noch der Oberteil selbst durch Nähen,
Nieten, Nageln, Schrauben, Dübeln oder ähnliche Verfahren
zusammengefügt ist
10 - Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe
- andere Schuhe
91 - - das Knie bedeckend
92 - - den Knöchel, aber nicht das Knie bedeckend
99 - - sonstige
6402 -- Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteilen aus Kautschuk
oder Kunststoffen
- Sportschuhe
12 - - Schuhe für den Alpinschilauf oder den Schilanglauf
und Snowboardschuhe
19 - - sonstige
20 - Schuhe, mit einem Oberteil aus Bändern oder Riemen, die
mit der Sohle durch Zapfen verbunden sind
30 - andere Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe
- andere Schuhe
91 - - den Knöchel bedeckend
99 - - sonstige
6403 -- Schuhe mit Laufsohle aus Kautschuk, Kunststoffen, Leder
oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder) und Oberteilen
aus Leder
- Sportschuhe
12 - - Schuhe für den Alpinschilauf oder den Schilanglauf
und Snowboardschuhe
19 - - sonstige
20 - - Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und einem Oberteil aus
Lederriemen, die den Rist und die große Zehe umspannen
30 - - Schuhe mit einer Brandsohle aus Holz, weder mit
Innensohle noch mit einem Metallschutz in der
Vorderkappe
40 - andere Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe
- andere Schuhe mit Laufsohlen aus Leder
51 - - den Knöchel bedeckend
59 - - sonstige
- andere Schuhe
91 - - den Knöchel bedeckend
99 - - sonstige
6404 -- Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoffen, Leder
oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder) und Oberteilen aus
Spinnstoffen
- Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoffen
11 - - Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe,
Turnschuhe, Trainingsschuhe und dergleichen
19 - - sonstige
20 - Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder
(rekonstituiertes Leder)
6405 -- Andere Schuhe
10 - mit Oberteilen aus Leder oder Kunstleder
(rekonstituiertes Leder)
20 - mit Oberteilen aus Spinnstoffen
90 - andere
6406 -- Teile von Schuhen (einschließlich Schuhoberteile, auch
mit angebrachten Sohlen, ausgenommen Laufsohlen);
Schuheinlagen, Fersenpolster und ähnliche Waren; Gamaschen
und ähnliche Waren, sowie Teile davon
10 - Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Versteifungen
20 - Laufsohlen und Absätze, aus Kautschuk oder Kunststoffen
- andere
91 - - aus Holz
99 - - aus sonstigen Stoffen
Kapitel 65
Kopfbedeckungen und Teile davon
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - gebrauchte Kopfbedeckungen der Nummer 6309;
b - Kopfbedeckungen aus Asbest (Nr. 6812);
c - Puppenhüte oder andere Kopfbedeckungen, die den
Charakter von Spielzeug haben, sowie Faschingsartikel
des Kapitels 95.
2 - Nicht in die Nummer 6502 gehören Hutstumpen, die durch
Nähen hergestellt sind, ausgenommen solche, die aus
spiralförmig gelegten Streifen zusammengenäht sind.
6501 00 Hutstumpen, ohne Kopfform oder Randstellung, aus Filz;
Hutplatten und Manchons (zylinderförmig, auch der Höhe nach
aufgeschnitten), aus Filz
6502 00 Hutstumpen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen
aus Stoffen aller Art hergestellt, ohne Kopfform oder
Randstellung, weder gefüttert noch ausgerüstet
6503 00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen
oder Hutplatten der Nummer 6501, auch gefüttert oder
ausgerüstet
6504 00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch
Verbinden von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt,
auch gefüttert oder ausgerüstet
6505 -- Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt, gestrickt oder
aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder
anderen textilen Flächenerzeugnissen hergestellt, auch
gefüttert oder ausgerüstet; Haarnetze aus Stoffen aller
Art, auch gefüttert oder ausgerüstet
10 - Haarnetze
90 - andere
6506 -- Andere Kopfbedeckungen, auch gefüttert oder ausgerüstet
10 - Schutzhelme
- andere
91 - - aus Kautschuk oder Kunststoffen
92 - - aus Pelzfellen
99 - - aus sonstigen Stoffen
6507 00 Bänder für die Innenausrüstung, Futter, Überzüge, Gestelle,
Rahmen, Kappenschirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen
Kapitel 66
Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit
Sitzvorrichtung, Peitschen und Reitgerten sowie Teile davon
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Stöcke mit Maßeinteilung und dergleichen (Nr. 9017);
b - Stockflinten, Stockdegen, mit Blei gefüllte
Spazierstöcke und dergleichen (Kap. 93);
c - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeugregen- und
-sonnenschirme).
2 - Nicht in die Nummer 6603 gehören Teile, Ausstattungen
oder Zubehör aus Spinnstoffen, ferner Schirmhüllen,
Schirmbespannungen, Quasten, Schirmtaschen und
dergleichen, aus Stoffen aller Art. Solche Waren sind
auch dann getrennt zu tarifieren und nicht als Teile
dieser Waren zu behandeln, wenn sie gemeinsam mit Waren
der Nummer 6601 oder 6602 vorliegen, sofern sie nicht mit
diesen verbunden sind.
6601 -- Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich
Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Schirme)
10 - Gartenschirme und ähnliche Schirme
- andere
91 - - zusammenschiebbare Taschenschirme
99 - - sonstige
6602 00 Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung, Peitschen,
Reitgerten und dergleichen
6603 -- Teile, Ausstattungen und Zubehör, für Waren der Nummer 6601
oder 6602
10 - Griffe und Knäufe
20 - Schirmgestelle, auch auf Schirmstöcken montiert
90 - andere
Kapitel 67
Zugerichtete Federn und Daunen sowie Waren aus Federn und Daunen;
künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Filtertücher aus Menschenhaaren (Nr. 5911);
b - Blumenmotive aus Spitzen, Stickereien oder anderen
Spinnstofferzeugnissen (Abschn. XI);
c - Schuhe (Kap. 64);
d - Kopfbedeckungen und Haarnetze
e - Spielzeug, Sportartikel oder Faschingsartikel
(Kap. 95);
f - Staubwedel aus Federn, Puderquasten und Siebe aus
Menschenhaar (Kap. 96);
2 - In die Nummer 6701 gehören nicht
a - Waren, bei denen die Federn oder Daunen nur als
Füllung oder Polsterung dienen (z. B. Bettwaren der
Nr. 9404);
b - Bekleidung und Bekleidungszubehör, bei denen die
Federn und Daunen nur als einfacher Besatz oder als
Polsterung anzusehen sind;
c - künstliche Blumen, künstliches Blattwerk, Teile davon
oder Waren daraus, der Nummer 6702.
3 - In die Nummer 6702 gehören nicht
a - Waren aus Glas (Kap. 70);
b - künstliche Blumen, künstliches Blattwerk oder
künstliche Früchte, aus keramischen Stoffen, Stein,
Metall, Holz oder anderen Stoffen, die durch Gießen,
Schmieden, Schnitzen, Stanzen oder andere Verfahren
in einem Stück hergestellt sind oder die aus Teilen
bestehen, die anders als durch Binden, Kleben,
Ineinanderstecken oder ähnliche Verfahren
zusammengefügt sind.
6701 00 Bälge und andere Teile von Vögeln, mit ihren Federn oder
Daunen, Federn, Teile von Federn oder Daunen sowie Waren
daraus (ausgenommen Waren der Nr. 0505 und bearbeitete
Federspulen und Federkiele)
6702 -- Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche
Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen,
künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten
10 - aus Kunststoffen
90 - aus anderen Stoffen
6703 00 Menschenhaare, gleichgerichtet, dünner gemacht, gebleicht
oder in anderer Weise bearbeitet; Wolle, Tierhaare oder
andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken oder
ähnlichen Waren zugerichtet
6704 -- Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und
ähnliche Waren, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder
Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen
- aus synthetischen Spinnstoffen
11 - - vollständige Perücken
19 - - sonstige
20 - aus Menschenhaaren
90 - aus anderen Stoffen
Abschnitt XIII
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen
Stoffen; keramische Erzeugnisse; Glas und Glaswaren
Kapitel 68
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen
Stoffen
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Waren des Kapitels 25;
b - überzogene, getränkte oder gestrichene Papiere und
Pappen der Nummer 4810 oder 4811 (z. B. mit
Glimmerstaub oder Graphit überzogenes oder mit
Bitumen oder Asphalt gestrichenes Papier);
c - Überzogene, getränkte oder bestrichene textile
Flächenerzeugnisse der Kapitel 56 oder 59 (z. B. mit
Glimmerstaub überzogene oder bestrichene oder mit
Bitumen oder Asphalt getränkte Erzeugnisse);
d - Waren des Kapitels 71;
e - Werkzeuge und Teile von Werkzeugen des Kapitels 82;
f - Litographiesteine der Nummer 8442;
g - Isolatoren (Nr. 8546) und Isolierteile für die
Elektrotechnik (Nr. 8547);
h - Kleine Schleifscheiben (Schleifkörper) für
Dentalbohrmaschinen (Nr. 9018);
i - Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Gehäuse für
Uhren);
k - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel,
Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);
l - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,
Sportgeräte);
m - Waren der Nummer 9602, soweit sie aus den in der
Anmerkung 2b zum Kapitel 96 genannten Stoffen
hergestellt sind, sowie Waren der Nummer 9606 (z. B.
Knöpfe), 9609 (z. B. Schiefergriffel) oder 9610
(z. B. Schiefertafeln zum Schreiben oder Zeichnen);
n - Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).
2 - Als bearbeitete Bausteine (Werk- oder Hausteine) der
Nummer 6802 gelten nicht nur Steine der in den
Nummern 2515 und 2516 erfaßten Arten, sondern auch alle
anderen, in gleicher Weise bearbeiteten natürlichen
Steine (z. B. Quarzit, Feuerstein, Dolomit, Speckstein),
ausgenommen Schiefer.
6801 00 Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus
Natursteinen (ausgenommen Schiefer)
6802 -- Bausteine (Werk- oder Hausteine), ausgenommen Schiefer,
bearbeitet, und Waren daraus, mit Ausnahme von Waren der
Nummer 6801; Mosaiksteine und dergleichen aus Natursteinen,
einschließlich Schiefer, auch auf Unterlagen; künstlich
gefärbte Körner (Granalien), Splitt und Mehl, aus
Natursteinen (einschließlich Schiefer)
10 - Fliesen, Würfel und ähnliche Waren, auch rechteckig
(einschließlich quadratisch), deren größte Fläche in
einem Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm
eingeschlossen werden kann; künstlich gefärbte Körner
(Granalien), Splitt und Mehl
- andere Bausteine (Werk- oder Hausteine) und Waren daraus,
nur geschnitten oder gesägt, mit planer oder
gleichmäßiger Oberfläche
21 - - Marmor, Travertin und Alabaster
22 - - andere Kalksteine
23 - - Granit
29 - - andere Steine
- andere
91 - - Marmor, Travertin und Alabaster
92 - - andere Kalksteine
93 - - Granit
99 - - andere Steine
6803 00 Schiefer, bearbeitet, und Waren aus Naturschiefer oder
Preßschiefer
6804 -- Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestelle,
zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren,
Richten oder Schneiden, Wetz- und Poliersteine, zum
Handgebrauch, sowie Teile davon, aus Natursteinen, aus
agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifmitteln
oder aus keramischen Stoffen, auch mit Teilen aus anderen
Stoffen
10 - Mühlsteine und Steine zum Mahlen, Zerfasern oder Brechen
- andere Steine, ausgenommen Wetz- und Poliersteine zum
Handgebrauch
21 - - aus agglomerierten natürlichen oder synthetischen
Diamanten
22 - - aus anderen agglomerierten Schleifmitteln oder
keramischen Stoffen
23 - - aus Natursteinen
30 - Wetz- und Poliersteine, zum Handgebrauch
6805 -- Natürliche oder künstliche Schleifmittel in Pulver- oder
Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstofferzeugnissen,
Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten,
genäht oder anders zusammengefügt
10 - lediglich auf einer Unterlage aus gewebten
Spinnstofferzeugnissen
20 - lediglich auf einer Unterlage aus Papier oder Pappe
30 - auf einer Unterlage aus anderen Stoffen
6806 -- Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische
Wollen; expandierter Vermiculit, expandierte Tone,
Schaumschlacke und ähnliche expandierte mineralische
Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus wärme-, kälte- und
schallisolierenden oder schalldämmenden mineralischen
Stoffen, ausgenommen solche der Nummer 6811 oder 6812 oder
des Kapitels 69
10 - Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische
Wollen (einschließlich Mischungen untereinander), lose,
in Platten oder Rollen
20 - expandierter Vermiculit, expandierte Tone, Schaumschlacke
und ähnliche expandierte mineralische Erzeugnisse
(einschließlich Mischungen untereinander)
90 - andere
6807 -- Waren aus Asphalt oder ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech,
Kohlenteerpech)
10 - in Rollen
90 - andere
6808 00 Tafeln, Platten, Blöcke und ähnliche Waren, aus
Pflanzenfasern, Stroh oder Holzspänen, Holzteilchen,
Sägespänen oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder
anderen mineralischen Bindemitteln agglomeriert
6809 -- Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von
Gips
- Tafeln, Platten und ähnliche Waren, nicht verziert
11 - - nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt
19 - - sonstige
90 - andere Waren
6810 -- Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert
- Fliesen, Platten, Ziegel und ähnliche Waren
11 - - Baublöcke und Mauerziegel
19 - - sonstige
- andere Waren
91 - - vorgefertigte Elemente für Bauzwecke
99 - - sonstige
6811 -- Waren aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen
10 - Wellplatten
20 - andere Platten, Tafeln, Fliesen und ähnliche Waren
30 - Rohre und Rohrfittings
90 - andere Waren
6812 -- Asbestfasern, bearbeitet; Mischungen auf der Grundlage von
Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und
Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus
Asbest (z. B. Garne, Gewebe, Bekleidung, Kopfbedeckungen,
Schuhe, Dichtungen), auch armiert, ausgenommen Waren der
Nummer 6811 oder 6813
10 - Asbestfasern, bearbeitet; Mischungen auf der Grundlage
von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und
Magnesiumcarbonat
20 - Garne
30 - Seile und Schnüre, auch geflochten
40 - gewebte oder gewirkte Erzeugnisse
50 - Bekleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und
Kopfbedeckungen
60 - Papier, Pappe und Filz
70 - Dichtungsmaterial aus zusammengepreßten Asbestfasern, in
Platten oder Rollen
90 - andere
6813 -- Reibungsbeläge und Waren daraus (z. B. Platten, Rollen,
Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht
montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der
Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder
Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen
Stoffen
10 - Bremsbeläge und Bremsklötze
90 - andere
6814 -- Glimmer, bearbeitet und Waren aus Glimmer, einschließlich
agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf
einer Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen Stoffen
10 - Tafeln, Platten und Streifen, aus agglomeriertem oder
rekonstituiertem Glimmer, auch auf einer Unterlage
90 - andere
6815 -- Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen
(einschließlich Kohlenstoffasern, Waren aus
Kohlenstoffasern und Waren aus Torf), anderweitig weder
genannt noch inbegriffen
10 - Waren aus Graphit oder anderem Kohlenstoff, nicht für die
Elektrotechnik
20 - Waren aus Torf
- andere Waren
91 - - Magnesit, Dolomit oder Chromit enthaltend
99 - - sonstige
Kapitel 69
Keramische Erzeugnisse
Anmerkungen
1 - In dieses Kapitel gehören nur keramische Erzeugnisse, die
nach Formgebung keramisch gebrannt wurden. Von den
Nummern 6904 bis 6914 sind Erzeugnisse der Nummern 6901
bis 6903 ausgenommen.
2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Waren der Nummer 2844;
b - Waren der Nummer 6804;
c - Waren des Kapitels 71 (z. B. Phantasieschmuck);
d - Cermets (Metallkeramiken) der Nummer 8113;
e - Waren des Kapitels 82;
f - Isolatoren (Nr. 8546) oder Isolierteile für die
Elektrotechnik (Nr. 8547);
g - künstliche Zähne (Nr. 9021);
h - Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Gehäuse für
Uhren);
i - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel,
Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);
k - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,
Sportgeräte);
l - Waren der Nummer 9606 (z. B. Knöpfe) oder 9614 (z. B.
Tabakspfeifen);
m - Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).
I. Waren aus kieselsaurem Fossilienmehl oder ähnlichen kieselsauren Erden sowie feuerfeste Waren
6901 00 Ziegel, Blöcke, Platten, Fliesen und andere keramische
Waren aus kieselsaurem Fossilienmehl (z. B. Kieselgur,
Tripel, Diatomeenerde) oder ähnlichen kieselsauren Erden
6902 -- Feuerfeste Ziegel, Blöcke, Platten, Fliesen und ähnliche
feuerfeste keramische Bauelemente oder Bauteile,
ausgenommen solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder
ähnlichen kieselsauren Erden
10 - mehr als 50 Gewichtsprozent der Elemente Mg, Ca oder Cr,
ausgedrückt als MgO, CaO oder Cr tief 2 O tief 3,
(einzeln oder zusammen) enthaltend
20 - mehr als 50 Gewichtsprozent Tonerde (Al tief 2 O tief 3),
Kieselsäure (SiO tief 2) oder eine Mischung oder
Verbindung dieser Stoffe enthaltend
90 - andere
6903 -- Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten,
Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen,
Probiertiegel, Rohre aller Art, Formstücke, Stäbe),
ausgenommen solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder
ähnlichen kieselsauren Erden
10 - mehr als 50 Gewichtsprozent Graphit oder anderen
Kohlenstoff oder eine Mischung dieser Stoffe
enthaltend
20 - mehr als 50 Gewichtsprozent Tonerde (Al tief 2 O tief 3)
oder eine Mischung oder Verbindung von Tonerde und
Kieselsäure (SiO tief 2) enthaltend
90 - andere
II. Andere keramische Erzeugnisse
6904 -- Keramische Mauerziegel, Bodenblöcke, Träger- oder
Deckensteine und dergleichen
10 - Mauerziegel
90 - andere
6905 -- Keramische Dachziegel, Elemente für Rauchfänge,
Rauchleitungen, Bauverzierungen sowie ähnliche
Baukeramiken
10 - Dachziegel
90 - andere
6906 00 Keramische Rohre, Kanalrohre, Rinnsteine und Rohrfittings
6907 -- Unglasierte keramische Bodenfliesen und -kacheln,
Ofenkacheln oder Wandfliesen; unglasierte keramische
Mosaiksteine und dergleichen, auch auf Unterlagen
10 - Fliesen, Würfel und ähnliche Erzeugnisse, auch
rechteckig, deren größte Fläche in einem Quadrat mit
einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen
werden kann
90 - andere
6908 -- Glasierte keramische Bodenfliesen und -kacheln, Ofenkacheln
oder Wandfliesen; glasierte keramische Mosaiksteine und
dergleichen, auch auf Unterlagen
10 - Fliesen, Würfel und ähnliche Erzeugnisse, auch
rechteckig, deren größte Fläche in einem Quadrat mit
einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen
werden kann
90 - andere
6909 -- Keramische Waren für Laboratorien sowie für chemische oder
andere technische Zwecke; keramische Tröge, Wannen und
ähnliche Behälter, wie sie in der Landwirtschaft verwendet
werden; keramische Töpfe, Krüge und ähnliche Behälter, wie
sie für Transport- oder Verpackungszwecke verwendet werden
- Waren für Laboratorien sowie für chemische oder
technische Zwecke
11 - - aus Porzellan
12 - - Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr
19 - - sonstige
90 - andere
6910 -- Keramische Ausgüsse, Waschbecken, Waschbeckensockel,
Badewannen, Bidets, Klosettschalen, Klosettspülkästen,
Urinale und ähnliche sanitäre Installationsgegenstände
10 - aus Porzellan
90 - andere
6911 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren sowie Hygiene-
und Toiletteartikel, aus Porzellan
10 - Tisch- und Küchenwaren
90 - andere
6912 00 Keramische Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren sowie
Hygiene- und Toiletteartikel, ausgenommen solche aus
Porzellan
6913 -- Figuren und andere keramische Ziergegenstände
10 - aus Porzellan
90 - andere
6914 -- Andere keramische Waren
10 - aus Porzellan
90 - andere
Kapitel 70
Glas und Glaswaren
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Waren der Nummer 3207 (z. B. Schmelzglasuren,
Glasfritten und anderes Glas, in Form von Pulver,
Granalien oder Flocken);
b - Waren des Kapitels 71 (z. B. Phantasieschmuck);
c - elektrische Isolatoren (Nr. 8546) und Isolierteile
der Nummer 8547;
d - optische Glasfasern, optische Glasfaserkabel, optisch
bearbeitete optische Elemente, Injektionsspritzen,
künstliche Augen, Thermometer, Barometer, Hydrometer
oder andere Waren des Kapitels 90;
e - Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, Leuchtschilder
und ähnliche Waren, mit fest montierter Lichtquelle,
und Teile dieser Waren, der Nr. 9405;
f - Spielzeug, Spiele, Sportgeräte, Christbaumschmuck und
andere Waren des Kapitels 95 (ausgenommen Glasaugen
ohne Mechanismus, für Puppen oder für andere Waren
des Kap. 95);
g - Knöpfe, Vakuumisolierflaschen, Parfüm oder ähnliche
Zerstäuber oder andere Waren des Kapitels 96.
2 - Für die Nummern 7003, 7004 und 7005 gilt
a - Glas, das ausschließlich vor dem Aushärten einem
Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, gilt nicht
als bearbeitet;
b - ein Zuschneiden hat keinen Einfluß auf die
Tarifierung von Tafelglas;
c - als absorbierende oder reflektierende oder nicht
reflektierende Schichten gelten mikroskopisch dünne
Überzüge aus Metall oder chemischen Verbindungen
(z. B. Metalloxide), die z. B. Infrarotlicht
absorbieren, oder die das Rückstrahlungsvermögen
des Glases verbessern, ohne es undurchsichtig oder
lichtundurchlässig zu machen, oder die die Reflexion
des Lichtes an der Oberfläche des Glases
verhindern.
3 - Die in der Nummer 7006 angeführten Waren bleiben auch
dann in dieser Nummer, wenn sie den Charakter von
Fertigwaren aufweisen.
4 - Als Glaswolle im Sinne der Nummer 7019 gilt
a - mineralische Wollen, die 60 oder mehr Gewichtsprozent
Kieselsäure (SiO tief 2) enthalten;
b - mineralische Wollen, die weniger als
60 Gewichtsprozent Kieselsäure (SiO tief 2), aber
mehr als 5 Gewichtsprozent Alkalioxide (K tief 2 O
oder Na tief 2 O) oder mehr als 2 Gewichtsprozent
Bortrioxid (B tief 2 O tief 3) enthalten.
Mineralische Wollen, die nicht diesen Bestimmungen
entsprechen, gehören in die Nummer 6806.
5 - Als Glas gelten in allen Abschnitten des Tarifs auch
geschmolzener Quarz und anderes geschmolzenes
Siliciumdioxid.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - Als Bleikristallglas im Sinne der Unternummern 7013 21,
7013 31 und 7013 91 gilt nur Glas mit einem Gehalt an
Bleioxid (PbO) von 24 Gewichtsprozent oder mehr.
7001 00 Glasscherben, anderer Glasabfall und Glasbruch; Glasmasse
7002 -- Glas in Form von Kugeln (andere als Mikrokugeln der
Nr. 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet
10 - Kugeln
20 - Stangen oder Stäbe
- Rohre
31 - - aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenem
Siliciumdioxid
32 - - aus anderem Glas, mit einem linearen
Ausdehnungskoeffizienten von nicht mehr als 5 x 10
hoch -6 pro Kelvin in einem Temperaturbereich von
0 Grad C bis 300 Grad C
39 - - sonstige
7003 -- Glas, gegossen oder gewalzt, in Form von Platten, Tafeln
oder Profilen, auch mit absorbierender oder
reflektierender oder nicht reflektierender Schichte, aber
nicht anders bearbeitet
- Platten oder Tafeln, nicht armiert
12 - - in der Masse gefärbt, undurchsichtig (opak) gemacht,
überfangen oder mit absorbierender oder
reflektierender oder nicht reflektierender Schichte
19 - - sonstige
20 - Platten oder Tafeln, armiert
30 - Profile
7004 -- Glas, gezogen oder geblasen, in Form von Platten oder
Tafeln, auch mit absorbierender oder reflektierender oder
nicht reflektierender Schichte, aber nicht anders
bearbeitet
20 - Glas, in der Masse gefärbt, undurchsichtig (opak)
gemacht, überfangen oder mit absorbierender oder
reflektierender oder nicht reflektierender Schichte
90 - anderes Glas
7005 -- Floatglas, sowie auf einer Seite oder auf beiden Seiten
geschliffenes oder poliertes Glas, in Form von Platten
oder Tafeln, auch mit absorbierender oder reflektierender
oder nicht reflektierender Schichte, aber nicht anders
bearbeitet
10 - Glas, nicht armiert, mit absorbierender oder
reflektierender oder nicht reflektierender Schichte
- anderes Glas,
21 - - in der Masse gefärbt, undurchsichtig (opak) gemacht,
überfangen oder nur geschliffen
29 - - sonstige
30 - Glas, armiert
7006 00 Glas der Nummer 7003, 7004 oder 7005, gebogen, an den
Kanten bearbeitet, graviert, durchlocht, emailliert oder
anders bearbeitet, weder gerahmt noch in Verbindung mit
anderen Stoffen
7007 -- Sicherheitsglas aus gehärtetem (getempertem) oder
mehrschichtigem Glas (Verbundglas)
- gehärtetes (getempertes) Sicherheitsglas
11 - - in Größe und Form für den Einbau in Land-, Luft-,
Wasser- oder andere Fahrzeuge geeignet
19 - - sonstige
- mehrschichtiges Sicherheitsglas (Verbundglas)
21 - - in Größe und Form für den Einbau in Land-, Luft-,
Wasser- oder andere Fahrzeuge geeignet
29 - - sonstige
7008 00 Mehrschichtisolierverglasungen
7009 -- Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel
10 - Rückspiegel für Fahrzeuge
- andere
91 - - nicht gerahmt
92 - - gerahmt
7010 -- Flaschen, Korbflaschen, Flakons, Töpfe, Tiegel, Phiolen,
Ampullen und andere Behältnisse, aus Glas, wie sie zum
Transport oder zur Verpackung von Waren verwendet werden;
Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse,
aus Glas
10 - Ampullen
20 - Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse
(90) - andere, mit einem Fassungsvermögen
91 - - von mehr als 1 l
92 - - von mehr als 0,33 l, aber nicht mehr als 1 l
93 - - von mehr als 0,15 l, aber nicht mehr als 0,33 l
94 - - von 0,15 l oder weniger
7011 -- Offene Glaskolben und offene Glasrohre, Glasteile davon,
nicht ausgerüstet, für elektrische Lampen,
Kathodenstrahlröhren und dergleichen
10 - für elektrische Beleuchtung
20 - für Kathodenstrahlröhren
90 - andere
7012 00 Glaskolben für Vakuumisolierflaschen und für andere
Behälter mit Vakuumisolierung
7013 -- Glaswaren, wie sie bei Tisch, in der Küche, für
Toilettezwecke, im Büro, für die Innendekoration oder für
ähnliche Zwecke verwendet werden (ausgenommen solche der
Nr. 7010 oder 7018)
10 - aus Glaskeramik
- Trinkgläser, ausgenommen solche aus Glaskeramik
21 - - aus Bleikristall
29 - - sonstige
- Glaswaren, wie sie bei Tisch (ausgenommen Trinkgläser)
oder in der Küche verwendet werden, ausgenommen solche
aus Glaskeramik
31 - - aus Bleikristall
32 - - aus Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten
von nicht mehr als 5 x 10 hoch -6 pro Kelvin in einem
Temperaturbereich von 0 Grad C bis 300 Grad C
39 - - sonstige
- andere Glaswaren
91 - - aus Bleikristall
99 - - sonstige
7014 00 Glaswaren für Signalzwecke und optische Elemente aus Glas
(andere als solche der Nr. 7015), nicht optisch bearbeitet
7015 -- Uhrgläser und ähnliche Gläser, Gläser nichtkorrigierende
oder korrigierende Brillen, gewölbt, gebogen oder ähnlich
bearbeitet, jedoch nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und
Hohlkugelsegmente, aus Glas, für Erzeugung solcher Gläser
10 - Gläser für korrigierende Brillen
90 - andere
7016 -- Bodenplatten, Bausteine, Dachziegel, Fliesen und andere
Waren aus gepreßtem oder geformtem Glas, auch armiert, wie
sie für Bau- oder Konstruktionszwecke verwendet werden;
Glaswürfel und andere Kleinwaren aus Glas, auch auf
Unterlagen, für Mosaike oder ähnliche Zierzwecke;
Kunstverglasungen und dergleichen; vielzelliges Glas oder
Schaumglas, Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder
ähnlichen Formen
10 - Glaswürfel und andere Kleinwaren aus Glas, auch auf
Unterlagen, für Mosaike oder ähnliche Zierzwecke
90 - andere
7017 -- Waren aus Glas, für Laboratorien sowie für hygienische oder
pharmazeutische Zwecke, auch mit Skalen oder Eichzeichen
10 - aus geschmolzenem Quarz oder anderen geschmolzenem
Siliciumdioxid
20 - aus anderem Glas, mit einem linearen
Ausdehnungskoeffizienten von nicht mehr als 5 x 10 hoch
-6 pro Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 Grad C bis
300 Grad C
90 - andere
7018 -- Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder
Schmucksteinen und ähnliche Kleinwaren, aus Glas, sowie
Waren daraus, ausgenommen Phantasieschmuck; Glasaugen,
ausgenommen Prothesen; Zier- und Phantasiegegenstände aus
lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen
Phantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem
Durchmesser von 1 mm oder weniger
10 - Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder
Schmucksteinen und ähnliche Kleinwaren, aus Glas
20 - Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder
weniger
90 - andere
7019 -- Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus
(z. B. Garne oder Gewebe)
(10) - Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne
und Stapelfasern
11 - - Stapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger
12 - - Glasseidenstränge (Rovings)
19 - - sonstige
(30) - Vliese, Matten, Matratzen, Platten und ähnliche
nichtgewebte Waren
31 - - Matten
32 - - Vliese
39 - - sonstige
40 - Gewebe aus Glasseidensträngen (Rovings)
(50) - andere gewebte Waren
51 - - mit einer Breite von 30 cm oder weniger
52 - - mit einer Breite von mehr als 30 cm, in
Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von
weniger als 250 g, aus Filamenten mit einem Titer von
136 Tex oder weniger je Einfachgarn
59 - - sonstige
90 - andere
7020 00 Andere Waren aus Glas
Abschnitt XIV
Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle,
Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen
Kapitel 71
Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle,
Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen
Anmerkungen
1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1a zum
Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen gehören in
das Kapitel 71 alle Waren, die ganz oder teilweise aus
a - echten Perlen, Zuchtperlen, Edelsteinen,
Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten
Steinen oder
b - aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
bestehen.
2 - a - Nicht in die Nummern 7113, 7114 und 7115 sind jedoch
solche Waren einzureihen, die Edelmetalle oder
Edelmetallplattierungen nur als geringfügige Zutaten
oder als einfache Verzierungen (z. B. Monogramme,
Ringbeschläge oder Einfassungen) enthalten; auf diese
Waren findet die vorstehende Anmerkung 1b keine
Anwendung.
b - In die Nummer 7116 sind nur solche Waren einzureihen,
die keine Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen
oder diese nur in Form geringfügiger Zutaten oder
einfacher Verzierungen enthalten.
3 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Edelmetallamalgame oder Edelmetalle in kolloidalem
Zustand (Nr. 2843);
b - steriles chirurgisches Nahtmaterial, Zahnfüllstoffe
oder andere Waren des Kapitels 30;
c - Waren des Kapitels 32 (z. B. flüssige Glanzmittel);
d - Katalysatoren auf Trägern (Nr. 3815);
e - Waren der Nummer 4202 oder 4203 im Sinne der
Anmerkung 2 B zum Kapitel 42;
f - Waren der Nummer 4303 oder 4304;
g - Waren des Abschnittes XI (Spinnstoffe und
Spinnstoffwaren);
h - Schuhe, Kopfbedeckungen oder andere Waren des
Kapitels 64 oder 65;
i - Schirme, Spazierstöcke oder andere Waren des
Kapitels 66;
k - Waren aus Schleifmitteln der Nummer 6804 oder 6805
oder Werkzeuge des Kapitels 82, die Pulver von
Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen
Steinen enthalten; Waren des Kapitels 82 mit einem
arbeitenden Teil aus Edelsteinen, Schmucksteinen,
synthetischen oder rekonstituierten Steinen;
Maschinen, mechanische Geräte, elektrotechnische
Erzeugnisse sowie Teile davon, des Abschnittes XVI.
Jedoch bleiben in diesem Kapitel Waren und Teile
davon, die ganz aus Edelsteinen, Schmucksteinen,
synthetischen oder rekonstituierten Steinen bestehen,
mit Ausnahme von unmontierten, bearbeiteten Saphiren
und Diamanten für Tonabnehmerabtastnadeln (Nr. 8522);
m - Waren der Kapitel 90, 91 oder 92 (wissenschaftliche
Instrumente, Uhrmacherwaren oder Musikinstrumente);
Waffen und Teile davon (Kap. 93);
n - Waren, die der Anmerkung 2 zum Kapitel 95
entsprechen;
o - Waren, die gemäß der Anmerkung 4 zum Kapitel 96 in
das Kapitel 96 einzureihen sind;
p - Originalwerke der Bildhauerkunst (Nr. 9703),
Sammlungsstücke (Nr. 9705) oder Antiquitäten, mehr
als 100 Jahre alt (Nr. 9706). Echte Perlen,
Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine bleiben
jedoch in diesem Kapitel.
4 - a - Als Edelmetalle gelten Silber, Gold und Platin.
b - Der Ausdruck Platin umfaßt Platin, Iridium, Osmium,
Palladium, Rhodium und Ruthenium.
c - Die Ausdrücke Edelsteine, Schmucksteine oder
synthetische und rekonstituierte Steine umfassen
nicht die in der Anmerkung 2b zum Kapitel 96
genannten Stoffe.
5 - Als Edelmetallegierungen dieses Kapitels gelten nur
Legierungen (einschließlich der gesinterten Gemische und
der intermetallischen Verbindungen), die ein Edelmetall
oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, daß
der Gewichtsanteil des Edelmetalls oder eines der
Edelmetalle mindestens 2 % der Legierung beträgt.
Edelmetallegierungen sind wie folgt einzureihen
a - Legierungen, die 2 Gewichtsprozent oder mehr Platin
enthalten, gelten als Platinlegierungen;
b - Legierungen, die 2 Gewichtsprozent oder mehr Gold,
aber kein Platin oder weniger als 2 Gewichtsprozent
Platin enthalten, gelten als Goldlegierungen;
c - andere Legierungen, die 2 Gewichtsprozent oder mehr
Silber enthalten, gelten als Silberlegierungen.
6 - Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfaßt der Begriff
Edelmetalle oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls
in allen Abschnitten des Tarifs auch jene Legierungen,
die nach der vorstehenden Anmerkung 5 als
Edelmetallegierungen oder als Legierung des namentlich
genannten Edelmetalls einzureihen sind, nicht jedoch
Edelmetallplattierungen oder unedle Metalle und
Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert
sind.
7 - Als Edelmetallplattierungen gelten Erzeugnisse aus
Metallen, auf die durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder
ähnliche mechanische Verfahren auf einer Seite oder auf
mehreren Seiten Edelmetalle aufgebracht sind. Soweit
nichts anderes bestimmt ist, gelten auch Waren aus
unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen als
Edelmetallplattierungen.
8 - Vorbehaltlich der Anmerkung 1 a zum Abschnitt VI sind
Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung in der
Nummer 7112 entsprechen, in diese Nummer einzureihen,
auch wenn sie anderen Nummern des Tarifs zugewiesen
werden könnten.
9 - Als Schmuckwaren der Nummer 7113 gelten
a - kleine Gegenstände (auch mit Schmucksteinen), die als
Schmuck dienen (z. B. Armbänder, Halsketten,
Broschen, Ohrringe, Uhrketten, Uhrgehänge und andere
Anhänger, Krawattennadeln, Manschettenknöpfe,
religiöse oder andere Medaillen, Abzeichen);
b - Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch dienen und
üblicherweise in der Handtasche, in den
Kleidertaschen oder an der Person getragen werden
(z. B. Zigarettenetuis, Puderdosen, Panzertäschchen,
Rosenkränze, Pillenschachteln).
10 - Als Gold- oder Silberschmiedearbeiten der Nummer 7114
gelten z. B. Ziergegenstände, Tafelgeräte,
Toiletteartikel, Rauchrequisiten und andere Waren, die
im Haushalt, im Büro oder für religiöse Zwecke
verwendet werden.
11- Als Phantasieschmuck der Nummer 7117 gelten die in der
vorstehenden Anmerkung 9 a genannten Waren (ausgenommen
Knöpfe und andere Waren der Nr. 9606, oder
Frisierkämme, Haarspangen und ähnliche Waren sowie
Haarnadeln der Nr. 9615), soweit sie weder echte
Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine,
synthetische oder rekonstituierte Steine noch
(abgesehen von einfachen Verzierungen oder
geringfügigen Zutaten) Edelmetalle oder
Edelmetallplattierungen enthalten.
Anmerkungen zu den Unternummern
1 - Als Pulver bzw. in Form von Pulver gelten bei den
Unternummern 7106 10, 7108 11, 7110 11, 7110 21, 7110 31
und 7110 41 Erzeugnisse, die zu 90% oder mehr durch ein
Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,5 mm fallen.
2 - Entgegen der Bestimmung der vorstehenden Anmerkung 4b
erfaßt der Ausdruck Platin in den Unternummern 7110 11
und 7110 19 nicht Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und
Ruthenium.
3 - Die Einreihung von Legierungen in die Unternummern der
Nummer 7110 ist nach dem Metall (Platin, Palladium,
Rhodium, Iridium, Osmium oder Ruthenium) vorzunehmen, das
gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen dieser Metalle
vorherrscht.
I. Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine und Schmucksteine
7101 -- Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder
assortiert, weder aufgereiht noch gefaßt oder montiert;
echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der
Versendung vorübergehend aufgereiht
10 - echte Perlen
- Zuchtperlen
21 - - roh
22 - - bearbeitet
7102 -- Diamanten, auch bearbeitet, weder gefaßt noch montiert
10 - nicht sortiert
- Industriediamanten
21 - - roh oder nur gesägt, gespalten, gerieben oder rauh
geschliffen
29 - - sonstige
- andere Diamanten
31 - - roh oder nur gesägt, gespalten, gerieben oder rauh
geschliffen
39 - - sonstige
7103 -- Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch
bearbeitet oder assortiert, weder aufgereiht noch gefaßt
oder montiert; nicht assortierte Edelsteine (ausgenommen
Diamanten) und Schmucksteine, zur Erleichterung der
Versendung vorübergehend aufgereiht
10 - roh oder nur gesägt oder grob bearbeitet
- anders bearbeitet
91 - - Rubine, Saphire und Smaragde
99 - - sonstige
7104 -- Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder
Schmucksteine, auch bearbeitet oder assortiert, weder
aufgereiht noch gefaßt oder montiert; nicht assortierte
synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder
Schmucksteine, zur Erleichterung der Versendung
vorübergehend aufgereiht
10 - piezoelektrische Quarze
20 - andere, roh, nur gesägt oder grob bearbeitet
90 - andere
7105 -- Staub und Pulver, von natürlichen oder synthetischen
Edelsteinen oder Schmucksteinen
10 - von Diamanten
90 - andere
II. Edelmetalle und Edelmetallplattierungen
7106 -- Silber (auch vergoldet oder platiniert), bearbeitet, als
Halbzeug oder in Form von Pulver
10 - Pulver
- andere
91 - - nicht bearbeitet
92 - - Halbzeug
7107 00 Unedle Metalle, mit Silber plattiert, nicht bearbeitet oder
als Halbzeug
7108 -- Gold (auch platiniert), nicht bearbeitet, als Halbzeug oder
in Form von Pulver
- nicht für Münzzwecke
11 - - Pulver
12 - - andere unbearbeitete Formen
13 - - Halbzeug
20 - für Münzzwecke
7109 00 Unedle Metalle oder Silber, mit Gold plattiert, nicht
bearbeitet oder als Halbzeug
7110 -- Platin, nicht bearbeitet, als Halbzeug oder in Form von
Pulver
- Platin
11 - - nicht bearbeitet oder in Form von Pulver
19 - - andere
- Palladium
21 - - nicht bearbeitet oder in Form von Pulver
29 - - andere
- Rhodium
31 - - nicht bearbeitet oder in Form von Pulver
39 - - andere
- Iridium, Osmium und Ruthenium
41 - - nicht bearbeitet oder in Form von Pulver
49 - - andere
7111 00 Unedle Metalle, Silber oder Gold, mit Platin plattiert,
nicht bearbeitet oder als Halbzeug
7112 -- Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder
Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott,
Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie
sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen
verwendet werden
10 - von Gold, einschließlich mit Gold plattierte Metalle,
ausgenommen Aschen und Abfälle, die andere Edelmetalle
enthalten
20 - von Platin, einschließlich mit Platin platierte Metalle,
ausgenommen Aschen und Abfälle, die andere Edelmetalle
enthalten
90 - andere
III. Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedearbeiten und andere Waren
7113 -- Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder
Edelmetallplattierungen
- aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen plattiert oder
überzogen
11 - - aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen plattiert
oder überzogen
19 - - aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen
plattiert oder überzogen
20 - aus unedlen Metallen, mit Edelmetallen plattiert
7114 -- Gold- und Silberschmiedearbeiten und Teile davon, aus
Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
- aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen plattiert oder
überzogen
11 - - aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen plattiert
oder überzogen
19 - - aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen
plattiert oder überzogen
20 - aus unedlen Metallen, mit Edelmetallen plattiert
7115 -- Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
10 - Katalysatoren in Form von Drahtgeweben oder Gittern, aus
Platin
90 - andere
7116 -- Waren aus echten Perlen, Zuchtperlen, Edelsteinen,
Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten
Steinen
10 - aus echten Perlen oder Zuchtperlen
20 - aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder
rekonstituierten Steinen
7117 -- Phantasieschmuck
- aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder
platiniert
11 - - Manschettenknöpfe und ähnliche Knöpfe
19 - - sonstige
90 - andere
7118 -- Münzen
10 - Münzen (ausgenommen Goldmünzen), die keine gesetzlichen
Zahlungsmittel sind
90 - andere
Abschnitt XV
Unedle Metalle und Waren daraus
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Abschnitt sind
a - zubereitete Farben, Tinten oder andere Erzeugnisse
auf der Grundlage von metallischem Flitter oder
Pulver (Nrn. 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215);
b - Cereisen und andere Zündmetallegierungen (Nr. 3606);
c - Kopfbedeckungen und Teile davon der Nummer 6506 oder
6507;
d - Schirmgestelle und andere Waren der Nummer 6603;
e - Waren des Kapitels 71 (z. B. Edelmetallegierungen,
Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen,
Phantasieschmuck);
f - Waren des Abschnittes XVI (Maschinen, mechanische
Geräte und elektrotechnische Waren);
g - zusammengesetzte Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen
(Nr. 8608) oder andere Waren des Abschnittes XVII
(Fahrzeuge, Schiffe und Boote, Flugzeuge);
h - Instrumente oder Apparate des Abschnittes XVIII,
einschließlich Uhrfedern;
i - Schrotmunition (Nr. 9306) oder andere Waren des
Abschnittes XIX (Waffen und Munition);
k - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Betteinsätze,
Beleuchtungskörper, Leuchtschilder, vorgefertigte
Gebäude);
l - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,
Sportgeräte);
m - Handsiebe, Knöpfe, Füllfedern, Füllstifte,
Schreibfedern und andere Waren des Kapitels 96
(verschiedene Waren);
n - Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).
2 - Als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit gelten
in allen Abschnitten des Tarifs
a - Waren der Nummer 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318
sowie ähnliche Waren aus anderen unedlen Metallen;
b - Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen,
ausgenommen Uhrfedern (Nr. 9114);
c - Waren der Nummern 8301, 8302, 8308 und 8310 sowie
Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der
Nummer 8306.
In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen die
Nr. 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile'' nicht
auf Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit.
Vorbehaltlich der Bestimmung des vorstehenden Absatzes
und der Anmerkung 1 zum Kapitel 83 sind Waren des
Kapitels 82 oder 83 von den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis
81 ausgenommen.
3 - Als unedle Metalle gelten in allen Abschnitten des
Tarifs: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium,
Blei, Zink, Zinn, Tungsten (Wolfram), Molybdän, Tantal,
Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirkonium,
Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium,
Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und
Thallium.
4 - Als Cermets (Metallkeramiken) gelten in allen
Abschnitten des Tarifs Stoffe, die eine mikro-heterogene
Kombination eines metallischen und eines keramischen
Bestandteils enthalten. Der Begriff „Cermets
(Metallkeramiken)'' umfaßt auch gesinterte Metallcarbide
(Metallcarbide mit einem Metall gesintert).
5 - Einreihung von Legierungen (ausgenommen Ferrolegierungen
und Kupfervorlegierungen, wie sie in den Kapiteln 72 und
74 definiert sind)
a - Legierungen aus unedlen Metallen sind nach dem Metall
zu tarifieren, das in der Legierung gegenüber jedem
der anderen Metalle gewichtsmäßig vorherrscht;
b - Legierungen, die aus unedlen Metallen dieses
Abschnittes und aus Stoffen anderer Abschnitte
bestehen, sind wie Legierungen aus unedlen Metallen
dieses Abschnittes zu behandeln, wenn das
Gesamtgewicht dieser Metalle gleich groß oder größer
ist als das Gesamtgewicht der anderen Stoffe;
c - gesinterte Gemische von Metallpulvern sowie innige
heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Gemische
(ausgenommen Cermets) und intermetallische
Verbindungen gelten in diesem Abschnitt als
Legierungen.
6 - Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt in
allen Abschnitten des Tarifs jede Bezugnahme auf ein
unedles Metall auch die Legierungen, die ihm gemäß der
vorstehenden Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
7 - Einreihung von zusammengesetzten Waren
Waren, die aus zwei oder mehr unedlen oder diesen
gleichgestellten Metallen bestehen, werden, wenn nichts
anderes bestimmt ist, wie Waren aus dem Metall behandelt,
das gewichtsmäßig gegenüber allen anderen Metallen
vorherrscht. Bei Anwendung dieser Bestimmung werden
a - Eisen und Stahl sowie die verschiedenen Arten von
Eisen und Stahl als ein Metall angesehen;
b - Metallegierungen so behandelt, als ob sie zur Gänze
aus dem Metall bestünden, das auf Grund der
vorstehenden Anmerkung 3 für die Einreihung
maßgeblich ist;
c - Cermets (Metallkeramiken) der Nummer 8113 werden wie
ein einziges unedles Metall behandelt.
8 - In diesem Abschnitt gelten folgende Begriffsbestimmungen
a - Abfälle und Schrott
Metallische Abfälle und Schrott, die bei der
Herstellung oder mechanischen Be- oder Verarbeitung
von Metallen anfallen sowie Metallwaren, die durch
Bruch, Zerschneiden, Abnützung oder aus anderen
Gründen nicht mehr als solche verwendet werden
können;
b - Pulver
Erzeugnisse, bei denen gewichtsmäßig 90 % oder mehr
durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von
1 mm fallen.
Kapitel 72
Eisen und Stahl
Anmerkungen
1 - Es gelten in diesem Kapitel bzw. soweit es die lit. d, e
und f dieser Anmerkung betrifft, in allen Abschnitten des
Tarifs, folgende Begriffsbestimmungen
a - Roheisen
Praktisch plastisch nicht verformbare
Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die mehr als
2 Gewichtsprozent Kohlenstoff enthalten und
außerdem ein oder mehrere der nachstehend angeführten
Elemente enthalten können
10% oder weniger Chrom,
6 % oder weniger Mangan,
3% oder weniger Phosphor,
8% oder weniger Silicium,
10% oder weniger andere Elemente insgesamt.
b - Spiegeleisen
Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, mit einem
Gewichtsanteil von mehr als 6 % aber nicht mehr als
30 % Mangan, die im übrigen der vorstehenden lit. a
entsprechen.
c - Ferrolegierungen
Legierungen, die praktisch plastisch nicht verformbar
sind und überlicherweise als Zusätze bei der
Herstellung anderer Legierungen oder als
Desoxidationsmittel, Entschwefelungsmittel oder für
ähnliche Zwecke in der Eisenmetallurgie verwendet
werden, in Masseln, Blöcken, Klumpen oder ähnlichen
Rohformen, weiters in im Stranggußverfahren
hergestellten Formen sowie in Form von Körnern oder
Pulver (auch agglomeriert), mit einem Gewichtsanteil
von 4 oder mehr Eisen oder einem oder mehreren der
folgenden Elemente mit den angeführten
Gewichtsanteilen
mehr als 10 % Chrom,
mehr als 30 % Mangan,
mehr als 3 % Phosphor,
mehr als 8 % Silicium,
mehr als 10 % andere Elemente insgesamt,
ausgenommen Kohlenstoff, jedoch darf der Kupferanteil
10 % nicht übersteigen.
d - Stahl
Eisenerzeugnisse, ausgenommen jene der Nummer 7203,
welche zum plastischen Verformen geeignet sind
(ausgenommen gewisse Stähle in Form von Gußstücken)
und die 2 Gewichtsprozent oder weniger Kohlenstoff
enthalten. Chromstähle können jedoch einen höheren
Anteil an Kohlenstoff enthalten.
e - Rostfreier Stahl
Legierte Stähle, die 1,2 Gewichtsprozent oder weniger
Kohlenstoff und 10,5 Gewichtsprozent oder mehr Chrom
enthalten, auch mit anderen Elementen.
f - Andere legierte Stähle
Stähle, die nicht der Definition von rostfreiem Stahl
entsprechen und eines oder mehrere der folgenden
Elemente mit den angegebenen Gewichtsanteilen
enthalten
0,3% oder mehr Aluminium,
0,0008% oder mehr Bor,
0,3% oder mehr Chrom,
0,3 % oder mehr Kobalt,
0,4% oder mehr Kupfer,
0,4% oder mehr Blei,
1,65% oder mehr Man an,
0,08% oder mehr Molybdän,
0,3% oder mehr Nickel,
0,06% oder mehr Niob,
0,6% oder mehr Silicium,
0,05% oder mehr Titan,
0,3% oder mehr Tungsten (Wolfram),
0,1% oder mehr Vanadium,
0,05% oder mehr Zirkonium,
0,1% oder mehr von jedem anderen Element
(ausgenommen Schwefel, Phosphor, Kohlenstoff und
Stickstoff).
g - Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
Grob gegossene Erzeugnisse in Form von Rohblöcken
(Ingots) ohne Gußköpfe („verlorene Köpfe'') oder von
Masseln, mit deutlich sichtbaren Oberflächenfehlern,
die nicht der chemischen Zusammensetzung von
Roheisen, Spiegeleisen oder Ferrolegierungen
entsprechen.
h - Körner
Erzeugnisse, bei denen weniger als 90 Gewichtsprozent
durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von
1 mm und 90 Gewichtsprozent oder mehr durch ein Sieb
mit einer lichten Maschenweite von 5 mm fallen.
i - Halbzeug
Im Stranggußverfahren hergestellte massive
Erzeugnisse, auch warm vorgewalzt. Andere massive
Erzeugnisse, die lediglich warm vorgewalzt oder durch
Schmieden roh geformt sind, einschließlich der
Rohlinge für Profile. Diese Erzeugnisse sind nicht
aufgerollt.
k - Flach gewalzte Erzeugnisse
Gewalzte massive Erzeugnisse mit rechteckigem (nicht
quadratischem) Querschnitt, nicht der vorstehenden
Bestimmung entsprechen
- in Rollen (Coils), mit übereinanderliegenden Lagen
oder
- nicht in Rollen, mit einer Breite von mindestens
dem 10-fachen der Stärke, sofern diese weniger als
4,75 mm beträgt, jedoch einer Breite von mehr als
150 mm, sofern die Stärke 4,75 mm oder mehr, jedoch
nicht mehr als die Hälfte der Breite beträgt.
Zu den flachgewalzten Erzeugnissen gehören auch
solche, die unmittelbar vom Walzen herrührende
Oberflächenmuster aufweisen (z. B. Rillen, Kerben,
Rippen, Riffeln, Tropfen, Knöpfen, Rauten) und
solche, die gelocht, gewellt oder poliert sind,
soweit sie dadurch noch nicht den Charakter von Waren
erhalten haben, die in andere Nummern fallen.
Flachgewalzte Erzeugnisse jeder Größe mit anderer als
rechteckiger oder quadratischer Form sind wie
Erzeugnisse mit einer Breite von 600 m zu behandeln,
soweit sie noch nicht den Charakter von Waren
erhalten haben, die in andere Nummern fallen.
l - Walzdraht
Warmgewalzte massive Erzeugnisse, in unregelmäßig
gerollten Ringen, mit einem Querschnitt in Form eines
Kreises, Kreissegmentes, Ovals, Rechteckes
(einschließlich Quadrates), Dreieckes oder anderen
konvexen Vieleckes (einschließlich eines sog.
abgeflachten Kreises oder modifizierten Rechteckes,
bei denen zwei gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen
bilden, während die anderen zwei Seiten gerade,
parallel und gleich lang sind). Diese Erzeugnisse
können vom Walzen herrührende Einkerbungen, Rippen,
Rillen oder andere Verformungen aufweisen
(Betonarmierungsstähle).
m - Stangen und Stäbe
Massive Erzeugnisse, die weder den vorstehend unter
i, k oder l angeführten Begriffsbestimmungen noch
jener für Draht entsprechen und über ihre ganze Länge
einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines
Kreises, Kreissegmentes, Ovals, Rechteckes
(einschließlich Quadrates), Dreieckes oder anderen
konvexen Vieleckes (einschließlich eines sog.
abgeflachten Kreises oder modifizierten Rechteckes,
bei denen zwei gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen
bilden, während die anderen zwei Seiten gerade,
parallel und gleich lang sind) aufweisen. Diese
Erzeugnisse können: - vom Walzen herrührende
Einkerbungen, Rippen, Rillen oder andere Verformungen
aufweisen (Betonarmierungsstähle); - nach dem Walzen
verwunden sein.
n - Profile
Massive Erzeugnisse mit einem in der ganzen Länge
gleichbleibendem Querschnitt, die weder den
vorstehend unter i bis m angeführten
Begriffsbestimmungen noch jener für Draht
entsprechen. Vom Kapitel 72 sind jedoch Erzeugnisse
der Nummer 7301 und 7302 ausgenommen.
o - Draht
Kalt hergestellte massive Erzeugnisse in Rollen, die
der Begriffsbestimmung für flachgewalzte Erzeugnisse
nicht entsprechen, mit einem beliebigen, in der
ganzen Länge gleichbleibendem Querschnitt.
p - Hohlbohrstangen und -stäbe
Hohlstangen und -stäbe mit beliebigem Querschnitt,
die für die Herstellung von Bohrern geeignet sind und
deren größte äußere Querschnittsabmessung mehr als
15 mm, aber nicht mehr als 52 mm beträgt und deren
größter innerer Durchmesser die Hälfte des größten
äußeren Durchmessers nicht übersteigt. Andere
Hohlstangen und -stäbe aus Eisen oder Stahl, die
dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, sind in
die Nummer 7304 einzureihen.
2 - Eisen- oder Stahlerzeugnisse, mit Eisen oder Stahl
anderer Art plattiert, sind wie Erzeugnisse jener Eisen-
oder Stahlart zu behandeln, die gewichtsmäßig
vorherrscht.
3 - Durch Elektrolyse, Druckguß oder Sintern hergestellte
Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl sind je nach ihrer Form,
ihrer Zusammensetzung und ihres Aussehens in die für
gleichartige warmgewalzte Erzeugnisse vorgesehenen
Nummern einzureihen.
Anmerkungen zu den Unternummern
1 - In diesem Kapitel gelten als
a - Legiertes Roheisen
Roheisen, das eines oder mehrere der
folgenden Elemente mit den angeführten
Gewichtsanteilen enthält
- mehr als 0,2% Chrom
- mehr als 0,3% Kupfer
- mehr als 0,3% Nickel
- mehr als je 0,1% der folgenden Elemente: Aluminium,
Molybdän, Titan, Tungsten (Wolfram), Vanadium.
b - Nicht legierter Automatenstahl
Nicht legierter Stahl, der gewichtsmäßig eines oder
mehrere der folgenden Elemente enthält
- 0,08% oder mehr Schwefel
- 0,1% oder mehr Blei
- mehr als 0,05% Selen
- mehr als 0,01% Tellur
- mehr als 0,05% Bismut
c - Silicium-Elektro-Stahl
Legierte Stähle, die gewichtsmäßig mindestens 0,6%
aber nicht mehr als 6% Silicium und nicht mehr als
0,08% Kohlenstoff enthalten. Sie können auch
1 Gewichtsprozent oder weniger Aluminium enthalten,
aber keine anderen Elemente in einer Größenordnung,
die dem Stahl das Wesen eines anderen legierten
Stahles verleihen.
d - Schnellarbeitsstahl
Legierte Stähle, die, mit oder ohne andere Elemente,
mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Tungsten
(Wolfram) und Vanadium mit einem Gesamtgewichtsanteil
von 7% oder mehr aufweisen und 0,6% oder mehr
Kohlenstoff sowie 3 bis 6% Chrom enthalten.
e - Silicium-Mangan-Stahl
Legierte Stähle, die gewichtsmäßig
- nicht mehr als 0,7% Kohlenstoff,
- 0,5% oder mehr, aber nicht mehr als 1,9% Mangan und
- 0,6% oder mehr, aber nicht mehr als 2,3% Silicium
enthalten, aber keine anderen Elemente in einer
Größenordnung, die dem Stahl das Wesen eines
anderen legierten Stahles verleiht.
2 - Für die Einreihung von Ferrolegierungen in die
Unternummern der Nummer 7202 gelten folgende Regeln
Eine Ferrolegierung ist als binär zu betrachten und unter die entsprechende Unterposition (falls vorhanden) einzureihen, wenn nur eines der Legierungselemente, die in der Anmerkung 1c zu diesem Kapitel Mindestwerte übersteigt; dementsprechend ist sie als ternär oder quaternär zu betrachten, wenn zwei oder drei Legierungselemente diese Mindestwerte übersteigen. Für die Anwendung dieser Regel muß jedoch jedes der in der Anmerkung 1c zu diesem Kapitel nicht namentlich angeführten anderen Elemente gewichtsmäßig 10% übersteigen.
I. Grunderzeugnisse; Erzeugnisse in Form von Körnern oder Pulver
7201 -- Roheisen und Spiegeleisen in Masseln, Blöcken oder anderen
Rohformen
10 - nicht legiertes Roheisen mit einem Gehalt an Phosphor von
0,5 Gewichtsprozent oder weniger
20 - nicht legiertes Roheisen mit einem Gehalt an Phosphor von
mehr als 0,5 Gewichtsprozent
50 - legiertes Roheisen; Spiegeleisen
7202 -- Ferrolegierungen
Ferromangan
11 - - mit einem Gehalt von mehr als 2 Gewichtsprozent
Kohlenstoff
19 - - sonstige
- Ferrosilicium
21 - - mit einem Gehalt von mehr als 55 Gewichtsprozent
Silicium
29 - - sonstige
30 - Ferrosiliciummangan
Ferrochrom
41 - - mit einem Gehalt von mehr als 4 Gewichtsprozent
Kohlenstoff
49 - - sonstige
50 - Ferrosiliciumchrom
60 - Ferronickel
70 - Ferromolybdän
80 - Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram
- andere
91 - - Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan
92 - - Ferrovanadium
93 - - Ferroniob
99 - - sonstige
7203 -- Durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene
Eisenerzeugnisse und andere Eisenschwammerzeugnisse, in
Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer
Reinheit von mindestens 99,94 Gewichtsprozent, in Stücken,
Pellets oder ähnlichen Formen
10 - durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene
Eisenerzeugnisse
90 - andere
7204 -- Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;
Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
10 - Abfälle und Schrott, aus Gußeisen
Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl
21 - - aus rostfreiem Stahl
29 - - sonstige
30 - Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl
- andere Abfälle und Schrott
41 - - Drehspäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägestaub,
Feilspäne, Schneid- und Stanzabfälle, auch paketiert
49 - - sonstige
50 - Abfallblöcke
7205 -- Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder
Stahl
10 - Körner
- Pulver
21 - - aus legiertem Stahl
29 - - sonstiges
II. Eisen und nicht legierter Stahl
7206 -- Eisen und nicht legierter Stahl in Form von Rohblöcken
(Ingots) oder anderen Rohformen (ausgenommen Eisen der
Nr. 7203)
10 - Rohblöcke (Ingots)
90 - andere
7207 -- Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
- mit einem Gehalt von weniger als 0,25 Gewichtsprozent
Kohlenstoff
11 - - mit rechteckigem (einschließlich quadratischem)
Querschnitt und einer Breite von weniger als der
zweifachen Stärke
12 - - andere, mit rechteckigem (nicht quadratischem)
Querschnitt
19 - - sonstige
20 - mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent oder mehr
Kohlenstoff
7208 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt,
weder plattiert noch überzogen
- in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke von weniger
als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder
einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa
10 - in Rollen, nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster
(20) - andere, in Rollen, nur warmgewalzt, gebeizt
(dekapiert)
25 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr
26 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als
4,75 mm
27 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
(30) - andere, in Rollen, nur warmgewalzt
36 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
37 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht
mehr als 10 mm
38 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als
4,75 mm
39 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
40 - nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster
(50) - andere, nicht in Rollen, nur warmgewalzt
51 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
52 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht
mehr als 10 mm
53 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als
4,75 mm
54 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
90 - andere
7209 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt,
weder plattiert noch überzogen
(10) - in Rollen, nur kaltgewalzt
15 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
16 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber weniger als
3 mm
17 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber nicht
mehr als 1 mm
18 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
(20) - nicht in Rollen, nur kaltgewalzt
25 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
26 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber weniger als
3 mm
27 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber nicht
mehr als 1 mm
28 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
90 - andere
7210 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert
oder überzogen
(10) - verzinnt
11 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr
12 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
20 - verbleit, einschließlich Mattbleche
30 - elektrolytisch verzinkt
(40) - anders verzinkt
41 - - gewellt
49 - - sonstige
50 - mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden
überzogen
(60) - mit Aluminium überzogen
61 - - mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen
69 - - sonstige
70 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit Kunststoff
überzogen
90 - andere
7211 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder
plattiert noch überzogen
(10) - nur warmgewalzt
13 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße gewalzt,
mit einer Breite von mehr als 150 mm und einer Stärke
von nicht weniger als 4 mm, nicht in Rollen, ohne
Oberflächenmuster
14 - - andere, mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr
19 - - sonstige
(20) - nur kaltgewalzt
23 - - mit einem Gehalt von weniger als 0,25 Gewichtsprozent
Kohlenstoff
29 - - sonstige
90 - andere
7212 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert
oder überzogen
10 - verzinnt
20 - elektrolytisch verzinkt
30 - anders verzinkt
40 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit Kunststoff
überzogen
50 - anders überzogen
60 - plattiert
7213 -- Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
10 - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen, Rippen,
Rillen oder anderen Verformungen
20 - andere, aus Automatenstahl
(90) - andere
91 - - mit kreisförmigem Querschnitt und einem Durchmesser
von weniger als 14 mm
99 - - sonstige
7214 -- Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl,
nur geschmiedet, warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, auch nach dem Walzen verwunden
10 - geschmiedet
20 - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen, Rippen,
Rillen oder anderen Verformungen, oder nach dem Walzen
verwunden
30 - andere, aus Automatenstahl
(90) - andere
91 - - mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt
99 - - sonstige
7215 -- Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl
10 - aus Automatenstahl, nur kalt hergestellt oder kalt
fertiggestellt
50 - andere, nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt
90 - andere
7216 -- Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
10 - U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder
warm stranggepreßt, mit einer Höhe von weniger als 80 mm
- L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, mit einer Höhe von weniger als 80 mm
21 - - L-Profile
22 - - T-Profile
- U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder
warm stranggepreßt, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr
31 - - U-Profile
32 - - I-Profile
33 - - H-Profile
40 - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr
50 - andere Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt
60 - Profile, nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt
(60) - Profile, nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt
61 - - aus flachgewalzten Erzeugnissen hergestellt
69 - - sonstige
(90) - andere
91 - - aus flachgewalzten Erzeugnissen kalt hergestellt oder
kalt fertiggestellt
99 - - sonstige
7217 -- Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
- mit einem Gehalt von weniger als 0,25 Gewichtsprozent
Kohlenstoff
10 - nicht überzogen, auch poliert
20 - verzinkt
30 - mit anderen unedlen Metallen überzogen
90 - anderer
III. Rostfreier Stahl
7218 -- Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken (Ingots) oder
anderen Rohformen; Halbzeug aus rostfreiem Stahl
10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen
(90) - andere
91 - - mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt
99 - - sonstige
7219 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer
Breite von 600 mm oder mehr
- nur warmgewalzt, in Rollen
11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr
als 10 mm
13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als
4,75 mm
14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
- nur warmgewalzt, nicht in Rollen
21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr
als 10 mm
23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als
4,75 mm
24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
- nur kaltgewalzt
31 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr
32 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber weniger als
4,75 mm
33 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber weniger als
3 mm
34 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber nicht mehr
als 1 mm
35 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
90 - andere
7220 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer
Breite von weniger als 600 mm
- nur warmgewalzt
11 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr
12 - - mit einer Stärke von weniger als 4,75 mm
20 - nur kaltgewalzt
90 - andere
7221 00 Walzdraht aus rostfreiem Stahl
7222 -- Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl; Profile aus
rostfreiem Stahl
(10) - Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt, warmgezogen oder
warm stranggepreßt
11 - - mit kreisförmigem Querschnitt
19 - - andere
20 - Stangen und Stäbe, nur kalt hergestellt oder kalt
fertiggestellt
30 - andere Stangen und Stäbe
40 - Profile
7223 00 Draht aus rostfreiem Stahl
IV. Anderer legierter Stahl; Hohlbohrstangen und -stäbe aus legiertem
oder nicht legiertem Stahl
7224 -- Anderer legierter Stahl in Form von Rohblöcken (Ingots)
oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten
Stahl
10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen
90 - andere
7225 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit
einer Breite von 600 mm oder mehr
(10) - aus Silicium-Elektro-Stahl
11 - - kornorientiert
19 - - andere
20 - aus Schnellarbeitsstahl
30 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen
40 - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen
50 - andere, nur kaltgewalzt
(90) - andere
91 - - elektrolytisch verzinkt
92 - - anders verzinkt
99 - - sonstige
7226 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit
einer Breite von weniger als 600 mm
(10) - aus Silicium-Elektro-Stahl
11 - - kornorientiert
19 - - andere
20 - aus Schnellarbeitsstahl
- andere
91 - - nur warmgewalzt
92 - - nur kaltgewalzt
93 - - elektrolytisch verzinkt
94 - - anders verzinkt
99 - - sonstige
7227 -- Walzdraht aus anderem legierten Stahl
10 - aus Schnellarbeitsstahl
20 - aus Silicium-Mangan-Stahl
90 - andere
7228 -- Stangen und Stäbe, aus anderem legierten Stahl; Profile aus
anderem legierten Stahl; Hohlbohrstangen und -stäbe, aus
legiertem oder nicht legiertem Stahl
10 - Stangen und Stäbe aus Schnellarbeitsstahl
20 - Stangen und Stäbe aus Silicium-Mangan-Stahl
30 - andere Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt, warmgezogen
oder warm stranggepreßt
40 - andere Stangen und Stäbe, nur geschmiedet
50 - andere Stangen und Stäbe, nur kalt hergestellt oder nur
kalt fertiggestellt
60 - andere Stangen und Stäbe
70 - Profile
80 - Hohlbohrstangen und -stäbe
7229 -- Draht aus anderem legierten Stahl
10 - aus Schnellarbeitsstahl
20 - aus Silicium-Mangan-Stahl
90 - anderer
Kapitel 73
Waren aus Eisen oder Stahl
Anmerkungen
1 - Als Gußeisen im Sinne dieses Kapitels gelten im
Gußverfahren gewonnene Erzeugnisse, in denen das Eisen
gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen Element vorherrscht
und die nicht der in der Anmerkung 1d zum Kapitel 72
vorgesehenen chemischen Zusammensetzung von Stahl
entsprechen.
2 - Als Draht im Sinne dieses Kapitels gelten warm oder kalt
hergestellte Erzeugnisse jeder Querschnittsform, deren
größte Querschnittsabmessung 16 mm nicht übersteigt.
7301 -- Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus
Teilen zusammengesetzt; geschweißte Profile aus Eisen oder
Stahl
10 - Spundwandeisen
20 - Profile
7302 -- Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und zwar: Schienen,
Leitschienen, Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke,
Zungenverbindungsstangen und anderes Material für
Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen,
Schienenstühle, Stuhlkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten,
Spurplatten und Spurstangen sowie andere, nur für das
Verbinden oder Befestigen von Schienen geeignetes Material
10 - Schienen
20 - Bahnschwellen
30 - Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und
anderes Material für Kreuzungen oder Weichen
40 - Laschen und Unterlagsplatten
90 - andere
7303 00 Rohre und Hohlprofile, aus Gußeisen
7304 -- Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen aus
Gußeisen) oder Stahl
10 - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder Gasfernleitungen
verwendet werden
(20) - Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge, wie sie für
das Bohren nach oder Fördern von Öl oder Gas verwendet
werden
21 - - Bohrgestänge
29 - - sonstige
31 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt
39 - - sonstige
- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus rostfreiem
Stahl
41 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt
49 - - sonstige
- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem
legierten Stahl
51 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt
59 - - sonstige
90 - andere
7305 -- Andere Rohre (zB geschweißt, genietet), mit kreisförmigem
Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als
406,4 mm, aus Eisen oder Stahl
10 - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder Gasfernleitungen
verwendet werden
11 - - mit verdecktem Lichtbogen längsgeschweißt
12 - - anders längsgeschweißt
19 - - sonstige
20 - Futterrohre, wie sie für das Bohren nach oder Fördern von
Öl oder Gas verwendet werden
- andere, geschweißt
31 - - längsgeschweißt
39 - - sonstige
90 - andere
7306 -- Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet,
gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern), aus
Eisen oder Stahl
10 - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder Gasfernleitungen
verwendet werden
20 - Futterrohre und Steigrohre, wie sie für das Bohren nach
oder Fördern von Öl oder Gas verwendet werden
30 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus
Eisen oder nicht legiertem Stahl
40 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus
rostfreiem Stahl
50 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus
anderem legierten Stahl
60 - andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt
90 - andere
7307 -- Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke, Muffen), aus
Eisen oder Stahl
- Gußfittings
11 - - aus nicht schmiedbarem Gußeisen
19 - - sonstige
- andere, aus rostfreiem Stahl
21 - - Flansche
22 - - Kniestücke, Rohrbogen und Muffen, mit Gewinde
23 - - Stumpfschweißfittings
29 - - sonstige
- andere
91 - - Flansche
92 - - Kniestücke, Rohrbogen und Muffen, mit Gewinde
93 - - Stumpfschweißfittings
99 - - sonstige
7308 -- Konstruktionen (mit Ausnahme der vorgefertigten Gebäude der
Nr. 9406) sowie deren Teilen (z. B. Brücken und
Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Dächer,
Dachstühle, Türen und Fenster und deren Rahmen und Stöcke,
Türschwellen, Rolläden, Geländer, Säulen, Pfeiler), aus
Eisen oder Stahl; für Konstruktionszwecke vorgearbeitet,
Bleche, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen
oder Stahl
10 - Brücken und Brückenteile
20 - Türme und Gittermaste
30 - Türen und Fenster und deren Rahmen und Stöcke, sowie
Türschwellen
40 - Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial
90 - andere
7309 00 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche Behältnisse für
Stoffe aller Art (ausgenommen für verdichtete oder
verflüssigte Gase), aus Eisen oder Stahl, mit einem
Fassungsvermögen von mehr als 300 Liter, auch mit
Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne
mechanische oder wärmetechnische Einrichtung
7310 -- Tanks, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche
Behältnisse für Stoffe aller Art (ausgenommen für
verdichtete oder verflüssigte Gase), aus Eisen oder Stahl,
mit einem Fassungsvermögen von 300 Liter oder weniger, auch
mit Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne
mechanische oder wärmetechnische Einrichtung
10 - mit einem Fassungsvermögen von 50 Litern oder mehr
- mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 Liter
21 - - Dosen, die durch Schweißen, Löten oder Falzen
verschlossen werden
29 - - sonstige
7311 00 Behältnisse für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus
Eisen oder Stahl
7312 -- Litzen, Seile, Kabel, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus
Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die
Elektrotechnik
10 - Litzen, Seile und Kabel
90 - andere
7313 00 Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder
Bänder, auch mit Stacheln, sowie lose miteinander
verwundene Doppeldrähte, wie sie für Umzäunungen verwendet
werden, aus Eisen oder Stahl
7314 -- Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und
Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche aus
Eisen oder Stahl
(10) - Gewebe
12 - - endlose Gewebe für Maschinen, aus rostfreiem Stahl
13 - - andere endlose Gewebe für Maschinen
14 - - andere Gewebe aus rostfreiem Stahl
19 - - andere
20 - Gitter und Geflechte, an den Kreuzungspunkten
verschweißt, aus Draht mit einer größten
Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr und mit einer
Maschengröße von 100 cm2 oder mehr
(30) - andere Gitter und Geflechte, an den Kreuzungspunkten
verschweißt
31 - - verzinkt
39 - - sonstige
(40) - andere Gitter und Geflechte
41 - - verzinkt
42 - mit Kunststoff überzogen
49 - - sonstige
50 - Streckbleche
7315 -- Ketten und deren Teile, aus Eisen oder Stahl
- Gelenkketten und deren Teile
11 - - Rollenketten
12 - - sonstige Ketten
19 - - Teile
20 - Gleitschutzketten
- andere Ketten
81 - - Stegketten
82 - - andere Ketten mit geschweißten Gliedern
89 - - sonstige
90 - andere Teile
7316 00 Schiffsanker und Draggen sowie deren Teile, aus Eisen oder
Stahl
7317 00 Nägel, Stifte, Reißnägel, gewellte Nägel, zugespitzte,
gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen solche der
Nr. 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch
mit Köpfen aus anderen Stoffen, ausgenommen solche mit
Köpfen aus Kupfer
7318 -- Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben,
Schraubhaken, Nieten, Splinte, Keile, Unterlegscheiben
(einschließlich Federringscheiben) und ähnliche Waren aus
Eisen oder Stahl
- mit Gewinde
11 - - Schwellenschrauben
12 - - andere Holzschrauben
13 - - Schraubhaken und Ringschrauben
14 - - gewindeformende Schrauben
15 - - andere Schrauben und Bolzen, auch mit zugehörigen
Muttern oder Unterlegscheiben
16 - - Muttern
19 - - sonstige
- ohne Gewinde
21 - - Federringscheiben und andere Sicherungsscheiben
22 - - andere Unterlegscheiben
23 - - Nieten
24 - - Splinte und Keile
29 - - sonstige
7319 -- Nähnadeln, Stricknadeln, Durchziehnadeln, Häkelnadeln,
Stichel zum Sticken und ähnliche Erzeugnisse, für den
Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln,
Stecknadeln und ähnliche Nadeln aus Eisen oder Stahl,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen
10 - Näh-, Stopf- und Sticknadeln
20 - Sicherheitsnadeln
30 - Stecknadeln und ähnliche Nadeln
90 - andere
7320 -- Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl
10 - Blattfedern und Federblätter dafür
20 - Schraubenfedern
90 - andere
7321 -- Raumheizöfen, Heizkessel, Küchenherde (einschließlich der
auch für Zentralheizungen verwendbaren), Grillgeräte,
Kohlenbecken, Gaskocher, Warmhalteplatten und ähnliche
nicht elektrische Haushaltsgeräte und Teile davon, aus
Eisen oder Stahl
- Kochgeräte und Warmhalteplatten
11 - - für gasförmige Brennstoffe oder sowohl für gasförmige
als auch für andere Brennstoffe
12 - - für flüssige Brennstoffe
13 - - für feste Brennstoffe
- andere Geräte
81 - - für gasförmige Brennstoffe oder sowohl für gasförmige
als auch für andere Brennstoffe
82 - - für flüssige Brennstoffe
83 - - für feste Brennstoffe
90 - Teile
7322 -- Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt,
sowie Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Warmlufterzeuger
und -verteiler (einschließlich solcher, die auch frische
oder klimatisierte Luft verteilen können), nicht elektrisch
beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse,
sowie Teile davon, aus Eisen oder Stahl
- Heizkörper und Teile davon
11 - - aus Gußeisen
19 - - sonstige
90 - andere
7323 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile davon,
aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme,
Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern,
Polieren und dergleichen, aus Eisen oder Stahl
10 - Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe
und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren und
dergleichen
- andere
91 - - aus Gußeisen, nicht emailliert
92 - - aus Gußeisen, emailliert
93 - - aus rostfreiem Stahl
94 - - aus Eisen (ausgenommen Gußeisen) oder Stahl, emailliert
99 - - sonstige
7324 -- Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon,
aus Eisen oder Stahl
10 - Abwaschbecken und Waschbecken, aus rostfreiem Stahl
- Badewannen
21 - - aus Gußeisen, auch emailliert
29 - - sonstige
90 - andere, einschließlich Teile
7325 -- Andere Gußwaren aus Eisen oder Stahl
10 - aus nicht schmiedbarem Gußeisen
- andere
91 - - Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper
99 - - sonstige
7326 -- Andere Waren aus Eisen oder Stahl
- freiformgeschmiedet oder gesenkgeschmiedet, aber nicht
weiter bearbeitet
11 - - Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper
19 - - sonstige
20 - Waren aus Eisen- oder Stahldraht
90 - andere
Kapitel 74
Kupfer und Waren daraus
Anmerkungen
1 - In diesem Kapitel gelten als
a - Raffiniertes Kupfer
Metall mit einem Kupfergehalt von mindestens
99,85 Gewichtsprozent oder Metall mit einem
Kupfergehalt mit einer Reinheit von mindestens
97,5 Gewichtsprozent, vorausgesetzt, daß der
Gewichtsanteil eines jeden anderen Elementes die in
der nachstehenden Tabelle angeführten Höchstgrenzen
nicht übersteigt
Tabelle der anderen Elemente
---------------------------------------------------------------------
Höchstgrenze in
Elemente Gewichtsprozent
---------------------------------------------------------------------
Ag Silber 0,25
As Arsen 0,5
Cd Cadmium 1,3
Cr Chrom 1,4
Mg Magnesium 0,8
Pb Blei 1,5
S Schwefel 0,7
Sn Zinn 0,8
Te Tellur 0,8
Zn Zink 1
Zr Zirkonium 0,3
Andere Elemente
*) je 0,3
---------------------------------------------------------------------
*) Andere Elemente sind z. B. Al, Be, Co, Fe, Mn, Ni, Si.
b - Kupferlegierungen
Metallische Stoß (ausgenommen nicht raffiniertes
Kupfer), bei denen der Gewichtsanteil des Kupfers
höher ist als der eines jeden anderen Elementes,
vorausgesetzt, daß
1 - der Gewichtsanteil von mindestens einem der
anderen Elemente größer ist, als die in der
vorstehenden Tabelle angeführte Höchstgrenze;
oder
2 - der Gesamtanteil dieser anderen Elemente
2,5 Gewichtsprozent übersteigt.
c - Kupfervorlegierungen
Legierungen, die neben anderen Elementen mehr als
10 Gewichtsprozent Kupfer enthalten, praktisch
plastisch nicht verformbar sind und üblicherweise
entweder als Zusatz bei der Herstellung anderer
Legierungen oder als Desoxidationsmittel,
Entschwefelungsmittel oder für ähnliche Zwecke in der
Metallurgie der Nichteisenmetalle verwendet werden.
Jedoch gehören Kupferphosphide (Phosphorkupfer) mit
einem Phosphorgehalt von mehr als 15 Gewichtsprozent
in die Nummer 2848.
d - Stangen und Stäbe
Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder
geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in
ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes
(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder
modifizierten Rechteckes, bei denen zwei
gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,
während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und
gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit
rechteckigem (einschließlich quadratischem),
dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in
ihrer ganzen Länge abgerundete Kanten aufweisen. Die
Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem
(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt
muß ein Zehntel der Breite übersteigen.
Als Stangen und Stäbe gelten auch gegossene oder
gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und
Abmessungen, die nach ihrer Herstellung bearbeitet
wurden (anders als durch grobes Abgraten oder
Entzundern), soweit sie dadurch nicht den Charakter
von Waren erhalten haben, die in andere Nummern
fallen.
Drahtbarren und Knüppel bleiben als unverarbeitetes
Kupfer in der Nummer 7403, wenn ihre Enden lediglich
angespitzt oder auf andere Weise bearbeitet sind, um
dadurch ihr Einführen in Maschinen zur
Weiterverarbeitung (z. B. auf Walzdraht oder Rohre)
zu erleichtern.
e - Profile
Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder
geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer
ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,
Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder
Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene
oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen,
die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders
als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit
sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten
haben, die in andere Nummern fallen.
f - Drähte
Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene
Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge
einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder
regelmäßigen konvexen Vieleckes (einschließlich eines
sog. abgeflachten Kreises und modifizierten
Rechteckes, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten
konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten
gerade, parallel und gleich lang sind) aufweisen.
Erzeugnisse mit rechteckigem (einschließlich
quadratischem), dreieckigem oder polygonalem
Querschnitt können in der Längsrichtung abgerundete
Kanten aufweisen. Die Stärke von Erzeugnissen mit
rechteckigem (einschließlich modifiziert
rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel der Breite
übersteigen.
Als Draht im Sinne der Nummer 7414 gelten jedoch nur
solche Erzeugnisse, auch in Rollen, mit beliebigen
Querschnittsformen, deren größte
Querschnittsabmessung 6 mm nicht übersteigt.
g - Platten, Bleche, Bänder und Folien
Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen
unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7403), auch in
Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)
Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem
Querschnitt, bei dem zwei gegenüberliegende Seiten
konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten
gerade, parallel und gleich lang sind), auch mit
abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die
entweder
- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form
haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite
nicht übersteigt oder
- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form
beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht
den Charakter von Waren erhalten haben, die in
andere Nummern fallen.
In die Nummern 7409 und 7410 gehören u. a. auch
Platten, Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster
aufweisen (z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln,
Tropfen, Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die
gelocht, gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit
sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten
haben, die in andere Nummern fallen.
h - Rohre
Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen
Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem
einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder
regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine
gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit
einem Querschnitt in Form eines Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die
in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben
können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit
der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist
und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit
den vorgenannten Querschnitten können poliert,
überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,
eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen,
Muffen oder Ringen versehen sein.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - In diesem Kapitel gelten als
a - Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)
Legierungen aus Kupfer und Zink, auch mit Zusatz von
anderen Elementen. Wenn solche zugesetzt worden sind,
muß
- der Gewichtsanteil des Zinks höher sein als der
eines jeden dieser anderen Elemente;
- ein etwaiger Gehalt an Nickel geringer als
5 Gewichtsprozent sein (siehe auch
Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)); und
- ein etwaiger Gehalt an Zinn geringer als
3 Gewichtsprozent sein (siehe auch
Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)).
b - Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)
Legierungen aus Kupfer und Zinn, auch mit Zusatz von
anderen Elementen. Wenn solche zugesetzt worden sind,
muß der Gewichtsanteil an Zinn höher sein als der
eines jeden dieser anderen Elemente. Lediglich dann,
wenn der Gehalt an Zinn 3 Gewichtsprozent übersteigt,
kann der Zinkgehalt höher sein als der des Zinns, muß
aber geringer als 10 Gewichtsprozent sein.
c - Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)
Legierungen aus Kupfer, Nickel und Zink, auch mit
Zusatz von anderen Elementen. Der Nickelgehalt muß
5 Gewichtsprozent oder mehr betragen (siehe auch
Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)).
d - Kupfer-Nickel-Legierungen
Legierungen aus Kupfer und Nickel, auch mit Zusatz
von anderen Elementen, wobei der Gehalt an Zink nicht
mehr als 1 Gewichtsprozent sein darf.
Wenn andere Elemente zugesetzt wurden, muß der
Gewichtsanteil an Nickel höher sein als der eines
jeden dieser anderen Elemente.
7401 -- Kupfermatten; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)
10 - Kupfermatten
20 - Zementkupfer (gefälltes Kupfer)
7402 00 Kupfer, nicht raffiniert; Kupferanoden für die
elektrolytische Raffination
7403 -- Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen, unverarbeitet
- Kupfer, raffiniert
11 - - Kathoden und Kathodenabschnitte
12 - - Drahtbarren
13 - - Knüppel
19 - - sonstiges
- Kupferlegierungen
21 - - Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)
22 - - Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)
23 - - Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder
Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)
29 - - sonstige Kupferlegierungen (ausgenommen
Kupfervorlegierungen der Nr. 7405)
7404 00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
7405 00 Kupfervorlegierungen
7406 -- Pulver und Flitter, aus Kupfer
10 - Pulver ohne lamellenförmige Struktur
20 - Pulver mit lamellenförmiger Struktur; Flitter
7407 -- Stangen, Stäbe und Profile, aus Kupfer
10 - aus raffiniertem Kupfer
- aus Kupferlegierungen
21 - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)
22 - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder
Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)
29 - - sonstige
7408 -- Draht aus Kupfer
- aus raffiniertem Kupfer
11 - - mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als
6 mm
19 - - sonstige
- aus Kupferlegierungen
21 - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)
22 - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder
Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)
29 - - sonstige
7409 -- Platten, Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Stärke
von mehr als 0,15 mm
- aus raffiniertem Kupfer
11 - - in Rollen
19 - - sonstige
- aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)
21 - - in Rollen
29 - - sonstige
- aus Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)
31 - - in Rollen
39 - - sonstige
40 - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder
Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)
90 - aus anderen Kupferlegierungen
7410 -- Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder
mit Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Stoffen
unterlegt), mit einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,15 mm
oder weniger
- nicht unterlegt
11 - - aus raffiniertem Kupfer
12 - - aus Kupferlegierungen
- unterlegt
21 - - aus raffiniertem Kupfer
22 - - aus Kupferlegierungen
7411 -- Rohre aus Kupfer
10 - aus raffiniertem Kupfer
- aus Kupferlegierungen
21 - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)
22 - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder
Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)
29 - - sonstige
7412 -- Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und Muffen) aus
Kupfer
10 - aus raffiniertem Kupfer
20 - aus Kupferlegierungen
7413 00 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer,
ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik
7414 -- Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und
Geflechte, aus Kupferdraht; Streckbleche aus Kupfer
20 - Gewebe
90 - andere
7415 -- Nägel, Stifte, Reißnägel, zugespitzte Klammern (ausgenommen
solche der Nr. 8305) und ähnliche Waren, aus Kupfer oder
solche aus Eisen oder Stahl mit Köpfen aus Kupfer;
Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Nieten, Keile,
Splinte, Unterlegscheiben (einschließlich
Federringscheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer
10 - Nägel und Stifte, Reißnägel, zugespitzte Klammern und
ähnliche Waren
- andere Waren, ohne Gewinde
21 - - Unterlegscheiben (einschließlich Federringscheiben)
29 - - sonstige
- andere Waren, mit Gewinde
31 - - Holzschrauben
32 - - andere Schrauben; Bolzen und Muttern
39 - - sonstige
7416 00 Federn aus Kupfer
7417 00 Koch- und andere Heizgeräte, wie sie üblicherweise im
Haushalt verwendet werden, nicht elektrisch, sowie deren
Teile, aus Kupfer
7418 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile davon,
aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche
Waren zum Scheuern, Polieren und dergleichen, aus Kupfer;
Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon,
aus Kupfer
10 - Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile
davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche
Waren, zum Scheuern, Polieren und dergleichen
11 - - Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren,
zum Scheuern, Polieren und dergleichen
19 - - andere
20 - Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon
7419 -- Andere Waren aus Kupfer
10 - Ketten und Teile davon
- andere Waren
91 - - gegossen, gepreßt, freiformgeschmiedet oder
gesenkgeschmiedet, aber nicht weiter bearbeitet
99 - - sonstige
Kapitel 75
Nickel und Waren daraus
Anmerkungen
1 - In diesem Kapitel gelten als
a - Stangen und Stäbe
Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder
geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in
ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes
(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder
modifizierten Rechteckes, bei denen zwei
gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,
während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und
gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit
rechteckigem (einschließlich quadratischem),
dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in
der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die
Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem
(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt
muß ein Zehntel der Breite übersteigen. Als Stangen
und Stäbe gelten auch gegossene oder gesinterte
Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen,
die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders
als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit
sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten
haben, die in andere Nummern fallen.
b - Profile
Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder
geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die einen in
ihrer ganzen Länge gleichbleibenden Querschnitt
aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,
Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder
Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene
oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen,
die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders
als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit
sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten,
die in andere Nummern fallen.
c - Drähte
Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene
Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge
einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder
regelmäßigen konvexen Vieleckes (einschließlich eines
sog. abgeflachten Kreises und modifizierten
Rechteckes, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten
konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten
gerade, parallel und gleich lang sind) aufweisen.
Erzeugnisse mit rechteckigem (einschließlich
quadratischem), dreieckigem oder polygonalem
Querschnitt können in der Längsrichtung abgerundete
Kanten aufweisen. Die Stärke von Erzeugnissen mit
rechteckigem (einschließlich modifiziert
rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel der Breite
übersteigen.
d - Platten, Bleche, Bänder und Folien
Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen
unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7502), auch in
Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)
Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem
Querschnitt, bei denen gegenüberliegende Seiten
konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten
gerade, parallel und gleich lang sind), auch mit
abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die
entweder
- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form
haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite
nicht übersteigt, oder
- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form
beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht
den Charakter von Waren erhalten haben, die in
andere Nummern fallen.
In die Nummer 7506 gehören u. a. auch Platten,
Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster aufweisen
(z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln, Tropfen,
Knöpfe, Rauten) und solche, die gelocht, gewellt,
poliert oder überzogen sind, soweit sie dadurch nicht
den Charakter von Waren erhalten haben, die in andere
Nummern fallen.
e - Rohre
Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen
Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem
einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder
regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine
gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit
einem Querschnitt in Form eines Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die
in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben
können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit
der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist
und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit
den vorgenannten Querschnitten können poliert,
überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,
eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen,
Muffen oder Ringen versehen sein.
Anmerkungen zu den Unternummern
1 - In diesem Kapitel gelten als
a - Nickel, nicht legiert
Metall mit einem Gehalt von mindestens
99 Gewichtsprozent an Nickel und Kobalt, wobei
1 - der Gehalt an Kobalt 1,5 Gewichtsprozent und
2 - der Gewichtsanteil eines jeden anderen Elementes
die in der nachstehenden Tabelle angeführten
Höchstgrenzen nicht übersteigen darf
Tabelle der anderen Elemente
-----------------------------------------------------------
Höchstgrenze in
Elemente Gewichtsprozent
Fe Eisen 0,5
O Sauerstoff 0,4
Andere Elemente je 0,3
-----------------------------------------------------------
b - Nickellegierungen
Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil von
Nickel höher ist als der eines jeden anderen
Elementes, vorausgesetzt, daß
1 - der Gewichtsanteil an Kobalt 1,5 übersteigt,
2 - der Gewichtsanteil von mindestens einem der
anderen Elemente größer ist als die in der
vorstehenden Tabelle angeführte Höchstgrenze,
oder
3 - der Anteil der anderen Elemente als Nickel und
Kobalt am Gesamtgewicht 1 % übersteigt.
2 - Vorbehaltlich der Anmerkung 1 c zu diesem Kapitel gelten
bei der Unternummer 7508 10 als Draht nur solche
Erzeugnisse, auch in Rollen, mit beliebiger
Querschnittsform, deren größte Querschnittsabmessung
6 mm nicht übersteigt.
7501 -- Nickelmatten, Nickeloxidsinter und andere
Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie
10 - Nickelmatten
20 - Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der
Nickelmetallurgie
7502 -- Nickel, unverarbeitet
10 - Nickel, nicht legiert
20 - Nickellegierungen
7503 00 Abfälle und Schrott, aus Nickel
7504 00 Pulver und Flitter, aus Nickel
7505 -- Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Nickel
- Stangen, Stäbe und Profile
11 - - aus nicht legiertem Nickel
12 - - aus Nickellegierungen
- Draht
21 - - aus nicht legiertem Nickel
22 - - aus Nickellegierungen
7506 -- Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel
10 - aus nicht legiertem Nickel
20 - aus Nickellegierungen
7507 -- Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und
Muffen), aus Nickel
- Rohre
11 - - aus nicht legiertem Nickel
12 - - aus Nickellegierungen
20 - Rohrfittings
7508 -- Andere Waren aus Nickel
10 - Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Nickeldraht
90 - andere
Kapitel 76
Aluminium und Waren daraus
Anmerkungen
1 - In diesem Kapitel gelten als
a - Stangen und Stäbe
Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder
geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in
ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes
(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder
modifizierten Rechteckes, bei denen zwei
gegenüberliegende Seiten konvexen Bögen bilden,
während die anderen Seiten gerade, parallel und
gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit
rechteckigem (einschließlich quadratischem),
dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in
der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die
Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem
(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt
muß ein Zehntel der Breite übersteigen. Als Stangen
und Stäbe gelten auch gegossene oder gesinterte
Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen,
die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders
als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit
dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten haben,
die in andere Nummern fallen.
b - Profile
Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder
geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die einen in
ihrer ganzen Länge gleichbleibenden Querschnitt
aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,
Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder
Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene
oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen,
nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders als
durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit sie
dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten, die
in andere Nummern fallen.
c - Drähte
Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene
Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge
einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder konvexen
Vieleckes (einschließlich eines sog. abgeflachten
Kreises oder modifizierten Rechteckes, bei denen zwei
gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden während
die anderen zwei Seiten gerade, parallel und gleich
lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit rechteckigem
(einschließlich quadratischem), dreieckigem
oder polygonalem Querschnitt können in der
Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die
Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem
(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt
muß ein Zehntel der Breite übersteigen.
d - Platten, Bleche, Bänder und Folien
Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen
unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7601), auch in
Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)
Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem
Querschnitt, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten
konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten
gerade, parallel und gleich lang sind), auch mit
abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die
entweder
- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form
haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite
nicht übersteigt, oder
- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form
beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht
den Charakter 7601 von Waren erhalten haben, die in
andere Nummern fallen.
In die Nummern 7606 und 7607 gehören u. a. auch
Platten, Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster
aufweisen (z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln,
Tropfen, Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die
gelocht, gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit
sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten
haben, die in andere Nummern fallen.
e - Rohre
Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen
Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem
einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder
regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine
gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit
einem Querschnitt in Form eines Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die
in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben
können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit
der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist
und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit
den vorgenannten Querschnitten können poliert,
überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,
eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Ringen
versehen sein.
Anmerkungen zu den Unternummern
1 - In diesem Kapitel gelten als
a - Aluminium, nicht legiert
Metall mit einem Gehalt von mindestens
99 Gewichtsprozent Aluminium, wobei der
Gewichtsanteil eines jeden anderen Elementes die in
der nachstehenden Tabelle angeführten Höchstgrenzen
nicht übersteigen darf
Tabelle der anderen Elemente
---------------------------------------------------------------------
Höchstgrenze in
Elemente Gewichtsprozent
---------------------------------------------------------------------
Fe + Si
(Eisen und Silizium) 1
Andere Elemente 1) je 0,1 2)
---------------------------------------------------------------------
b - Aluminium-Legierungen
Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil an
Aluminium höher ist als der eines jeden anderen
Elementes, vorausgesetzt, daß
1 - der Gewichtsanteil von mindestens einem der
anderen Elemente oder von Eisen und Silizium
zusammen größer ist, als die in der vorstehenden
Tabelle angeführte Höchstgrenze, oder
2 - der Anteil der anderen Elemente am Gesamtgewicht
1 % übersteigt
2 - Vorbehaltlich der Anmerkung 1 c zu diesem Kapitel gelten
bei der Unternummer 7616 91 als Draht nur solche
Erzeugnisse, auch in Rollen, mit beliebiger
Querschnittsform, deren größte Querschnittsabmessung
6 mm nicht übersteigt.
7601 -- Aluminium, unverarbeitet
10 - Aluminium, nicht legiert
7602 00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
7603 -- Pulver und Flitter, aus Aluminium
10 - Pulver ohne lamellenförmige Struktur
20 - Pulver mit lamellenförmiger Struktur; Flitter
7604 -- Stangen, Stäbe und Profile, aus Aluminium
10 - aus nicht legiertem Aluminium
- aus Aluminiumlegierungen
21 - - Hohlprofile
29 - - sonstige
7605 -- Draht aus Aluminium
- aus nicht legiertem Aluminium
11 - - mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als
7 mm
19 - - sonstige
- aus Aluminiumlegierungen
21 - - mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als
7 mm
29 - - sonstige
7606 -- Platten, Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Stärke
von mehr als 0,2 mm
- rechteckig (einschließlich quadratisch)
11 - - aus nicht legiertem Aluminium
12 - - aus Aluminiumlegierungen
- andere
91 - - aus nicht legiertem Aluminium
92 - - aus Aluminiumlegierungen
7607 -- Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder
mit Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Stoffen
unterlegt), mit einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm
oder weniger
- nicht unterlegt
11 - - nur gewalzt
19 - - sonstige
20 - unterlegt
7608 -- Rohre aus Aluminium
10 - aus nicht legiertem Aluminium
20 - aus Aluminiumlegierungen
7609 00 Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und Muffen) aus
Aluminium
7610 -- Konstruktionen (mit Ausnahme der vorgefertigten Gebäude der
Nr. 9406) sowie deren Teile (z. B. Brücken und
Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Dächer, Dachstühle,
Türen und Fenster und deren Rahmen und Stöcke,
Türschwellen, Geländer, Säulen, Pfeiler), aus Aluminium;
für Konstruktionszwecke vorgearbeitete Bleche, Stangen,
Profile, Rohre und dergleichen
10 - Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Stöcke sowie
Türschwellen
90 - andere
7611 00 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche Behältnisse, für
Stoffe aller Art (ausgenommen für verdichtete oder
verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit einem
Fassungsvermögen von mehr als 300 Liter, auch mit
Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne
mechanische oder wärmetechnische Ausrüstung
7612 -- Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behältnisse
(einschließlich der Verpackungsröhrchen und Tuben), für
Stoffe aller Art (ausgenommen für verdichtete oder
verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit einem
Fassungsvermögen von 300 Liter oder weniger, auch mit
Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne
mechanische oder wärmetechnische Ausrüstung
10 - Tuben
90 - andere
7613 00 Behältnisse für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus
Aluminium
7614 -- Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium,
ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik
10 - mit Stahlseele
90 - andere
7615 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile davon,
aus Aluminium; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und
ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren und dergleichen, aus
Aluminium; Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und
Teile davon, aus Aluminium
10 - Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile
davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche
Waren, zum Scheuern, Polieren und dergleichen
11 - - Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren,
zum Scheuern, Polieren und dergleichen
19 - - andere
20 - Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon
7616 -- Andere Waren aus Aluminium
10 - Nägel, Stifte, zugespitzte Klammern (ausgenommen solche
der Nr. 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken,
Nieten, Keile, Splinte, Unterlegscheiben und ähnliche
Waren
(90) - andere
91 - - Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht
99 - - sonstige
Kapitel 78
Blei und Waren daraus
Anmerkungen
1 - In diesem Kapitel gelten als
a - Stangen und Stäbe
Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder
geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in
ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes
(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder
modifizierten Rechteckes, bei denen zwei
gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,
während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und
gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit
rechteckigem (einschließlich quadratischem),
dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in
der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die
Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem
(einschließlich modifiziert rechteckigem)
Querschnitt muß ein Zehntel der Breite übersteigen.
Als Stangen und Stäbe gelten auch gegossene oder
gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und
Abmessungen, die nach ihrer Herstellung bearbeitet
wurden (anders als durch grobes Abgraten oder
Entzundern), soweit sie dadurch nicht den Charakter
von Waren erhalten haben, die in andere Nummern
fallen.
b - Profile
Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete
oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die einen
in ihrer ganzen Länge gleichbleibenden Querschnitt
aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,
Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder
Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch
gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den
gleichen Formen, die nach ihrer Herstellung
bearbeitet wurden (anders als durch grobes Abgraten
oder Entzundern), soweit sie dadurch nicht den
Charakter von Waren erhalten, die in andere Nummern
fallen.
c - Drähte
Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene
Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer gesamten Länge
einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder konvexen
Vieleckes (einschließlich eines sog. abgeflachten
Kreises oder modifizierten Rechteckes, bei denen zwei
gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,
während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und
gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit
rechteckigem (einschließlich quadratischem),
dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in
der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die
Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem
(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt
muß ein Zehntel der Breite übersteigen.
d - Platten, Bleche, Bänder und Folien
Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen
unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7801), auch in
Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)
Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem
Querschnitt, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten
konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei
Seiten, gerade, parallel und gleich lang sind), auch
mit abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke,
die entweder
- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form
haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite
nicht übersteigt, oder
- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form
beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht
den Charakter von waren erhalten haben, die in
andere Nummern fallen.
In die Nummer 7804 gehören u. a. auch Planen, Bleche,
Bänder und Folien, die ein Muster aufweisen (z. B.
Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln, Tropfen, Knöpfe,
Rauten) und solche Erzeugnisse, die gelocht, gewellt,
poliert oder überzogen sind, soweit sie dadurch nicht
den Charakter von Waren erhalten haben, die in andere
Nummern fallen.
e - Rohre
Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen
Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem
einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder
regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine
gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit
einem Querschnitt in Form eines Rechtecke
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die
in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben
können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit
der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist
und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit
den vorgenannten Querschnitten können poliert,
überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht
eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen;
Muffen oder Ringen versehen sein.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - In diesem Kapitel gilt als raffiniertes Blei Metall mit
einem Gehalt von mindestens 99,9 Gewichtsprozent Blei,
vorausgesetzt, daß der Gewichtsanteil eines jeden anderen
Elementes die in der nachstehenden Tabelle angeführten
Höchstgrenzen nicht übersteigt
Tabelle der anderen Elemente
---------------------------------------------------------------------
Höchstgrenze in
Elemente Gewichtsprozent
---------------------------------------------------------------------
Ag Silber 0,02
As Arsen 0,005
Bi Bismut 0,05
Ca Calcium 0,002
Cd Cadium 0,002
Cu Kupfer 0,08
Fe Eisen 0,002
S Schwefel 0,002
Sb Antimon 0,005
Sn Zinn 0,005
Zn Zink 0,002
Andere Elemente
(z. B. Te), je 0,001
---------------------------------------------------------------------
7801 -- Blei, unverarbeitet
10 - raffiniertes Blei
- anderes
91 - - Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes
Element enthaltend
99 - - sonstige
7802 00 Abfälle und Schrott, aus Blei
7803 00 Stangen, Stäbe, Profile und Drähte, aus Blei
7804 -- Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei;
Pulver und Flitter, aus Blei
- Platten, Bleche, Bänder und Folien
11 - - Bleche, Bänder und Folien, mit einer Stärke (ohne
Unterlage) von 0,2 mm oder weniger
19 - - sonstige
20 - Pulver und Flitter
7805 00 Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und
Muffen), aus Blei
7806 00 Andere Waren aus Blei
Kapitel 79
Zink und Waren daraus
Anmerkungen
1 - In diesem Kapitel gelten als
a - Stangen und Stäbe
massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder
geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in
ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes
(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder
modifizierten Rechteckes, bei denen gegenüberliegende
Seiten konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei
Seiten gerade, parallel und gleich lang sind)
aufweisen. Erzeugnisse mit rechteckigem
(einschließlich quadratischem), dreieckigem oder
polygonalem Querschnitt können in der Längsrichtung
abgerundete Kanten aufweisen. Die Stärke von
Erzeugnissen mit rechteckigem (einschließlich
modifiziert rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel
der Breite übersteigen. Als Stangen und Stäbe gelten
auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den
gleichen Formen und Abmessungen, die nach ihrer
Herstellung bearbeitet wurden (anders als durch
grobes Abgraten oder Entzundern), soweit sie dadurch
nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die in
andere Nummern fallen.
b - Profile
Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder
geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer
ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,
Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder
Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene
oder gesinterte Erzeugnisse mit en gleichen Formen,
die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders
als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit
sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten,
die in andere Nummern fallen.
c - Drähte
Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene
Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge
einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßigen
konvexen Vielecks (einschließlich eines sog.
abgeflachten Kreises oder modifizierten
Rechteckes, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten
konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten
gerade, parallel und gleich lang sind) aufweisen.
Erzeugnisse mit rechteckigem oder polygonalem
Querschnitt können in der Längsrichtung gerundete
Kanten aufweisen. Die Stärke von Erzeugnissen mit
rechteckigem (einschließlich modifiziert
rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel der Breite
übersteigen.
d - Platten, Bleche, Bänder und Folien
Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen
unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7901), auch in
Rollen, mit rechteckigem quadratischem) Querschnitt
(einschließlich modifiziert rechteckigem Querschnitt,
bei denen zwei gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen
bildet, während die anderen zwei Seiten gerade,
parallel und gleich lang sind), auch mit abgerundeten
Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die entweder
- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form
haben, mit einer Starke, die ein Zehntel der Breite
nicht übersteigt, oder
- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form
beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht
den Charakter von Waren erhalten haben, die in
andere Nummern fallen.
In die Nummer 7905 gehören u. a. auch Platten,
Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster aufweisen
(z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln, Tropfen,
Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die gelocht,
gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit sie
dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten haben,
die in andere Nummern fallen.
e - Rohre
Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen
Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem
einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder
regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine
gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit
einem Querschnitt in Form eines Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die
in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben
können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit
der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist
und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit
den vorgenannten Querschnitten können poliert,
überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,
eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen
Muffen, oder Ringen versehen sein.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - In diesem Kapitel gelten als
a - Zink, nicht legiert
Metall, das einen Gehalt von mindestens
97,5 Gewichtsprozent Zink aufweist
b - Zinklegierungen
Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil an
Zink höher ist als der eines jeden anderen Elementes,
vorausgesetzt, daß der Gesamtgewichtsanteil solcher
anderer Elemente 2,5% übersteigt.
c - Zinkstaub
Staub, der bei der Kondensation von Zinkdampf
entsteht. Er besteht aus kugelförmigen Partikeln, die
feiner als Zinkpulver sind und von denen mindestens
80 Gewichtsprozent durch ein Sieb mit einer lichten
Maschenweite von 63 Micrometer (Micron) fallen
müssen. Der Staub muß mindestens 85 Gewichtsprozent
metallisches Zink enthalten.
7901 -- Zink, unverarbeitet
- Zink, nicht legiert
11 - - mit einem Gehalt von 99,99 Gewichtsprozent oder mehr an
Zink
12 - - mit einem Gehalt von weniger als 99,99 Gewichtsprozent
an Zink
20 - Zinklegierungen
7902 00 Abfälle und Schrott, aus Zink
7903 -- Staub, Pulver und Flitter, aus Zink
10 - Zinkstaub
90 - andere
7904 00 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Zink
7905 00 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Zink
7906 00 Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und
Muffen), aus Zink
7907 00 Andere Waren aus Zink
Kapitel 80
Zinn und Waren daraus
Anmerkungen
1 - In diesem Kapitel gelten als
a - Stangen und Stäbe
Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder
geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in
ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes
(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder
modifizierten Rechteckes, bei denen zwei
gegenüberliegenden Seiten konvexe Bögen bilden,
während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und
gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit
rechteckigem (einschließlich quadratischem),
dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in
der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die
Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem
(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt
muß ein Zehntel der Breite übersteigen. Als Stangen
und Stäbe gelten auch gegossene oder gesinterte
Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen,
die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders
als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit
sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten
haben, die in andere Nummern fallen.
b - Profile
Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder
geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer
ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,
Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder
Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene
oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen,
die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders
als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit
sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten,
die in andere Nummern fallen.
c - Drähte
Massive gewalzte, oder gezogene Erzeugnisse, in
Rollen, die in ihrer gesamten Länge einen
gleichbleibenden Querschnitt in Form eines Kreises,
Ovals, (einschließlich eines Quadrates),
gleichseitigen Dreieckes oder regelmäßigen konvexen
Vieleckes (einschließlich eines sog. abgeflachten
Kreises oder modifizierten Rechteckes, bei denen
gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,
während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und
gleich sind) aufweisen. Erzeugnisse mit rechteckigem
(einschließlich quadratischem), dreieckigem oder
polygonalem Querschnitt können in der Längsrichtung
abgerundete Kanten aufweisen. Die Stärke von
Erzeugnissen mit rechteckigem (einschließlich
modifiziert rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel
der Breite übersteigen.
d - Platten, Bleche, Bänder und Folien
Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen
unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 8001), auch in
Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)
Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem
Querschnitt, bei denen zwei Seiten konvexe Böge,
während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und
gleich lang sind), auch mit abgerundeten Kanten, mit
gleichbleibender Stärke, die entweder
- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form
haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite
nicht übersteigt, oder
- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form
beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht
den Charakter von Waren erhalten haben, die in
andere Nummern fallen.
In die Nummern 8004 und 8005 gehören u. a. auch
Platten, Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster
aufweisen (z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln,
Tropfen, Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die
gelocht, gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit
sie dadurch nicht den Charakter von Waren haben, die
in andere Nummern fallen.
e - Rohre
Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen
Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem
einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder
regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine
gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit
einem Querschnitt in Form eines Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die
in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben
können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit
der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist
und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit
den vorgenannten Querschnitten können poliert,
überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,
eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen,
Muffen oder Ringen versehen sein.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - In diesem Kapitel gelten als
a - Zinn, nicht legiert
Metall, das einen Gehalt von mindestens
99 Gewichtsprozent Zinn aufweist, vorausgesetzt, daß
ein etwaiger Gewichtsanteil an Bismut oder Kupfer
geringer als die in der nachstehenden Tabelle
angeführten Höchstgrenzen ist
Tabelle der anderen Elemente
---------------------------------------------------------------------
Höchstgrenze in
Elemente Gewichtsprozent
Bi Bismut 0,1
Cu Kupfer 0,4
---------------------------------------------------------------------
b - Zinnlegierungen
Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil an
Zinn höher ist als der eines jeden anderen Elementes,
vorausgesetzt, daß
1 - der Gesamtgewichtsanteil der anderen Elemente 1%
übersteigt, oder
2 - der Gewichtsanteil von Bismut oder Kupfer gleich
groß oder größer ist als die in der vorstehenden
Tabelle angeführten Höchstgrenzen.
8001 -- Zinn, unverarbeitet
10 - Zinn, nicht legiert
20 - Zinnlegierungen
8002 00 Abfälle und Schrott, aus Zinn
8003 00 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Zinn
8004 00 Platten, Bleche und Bänder, aus Zinn, mit einer Stärke von
mehr als 0,2 mm
8005 00 Folien und dünne Bänder, aus Zinn (auch bedruckt oder mit
Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Stoffen
unterlegt), mit einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm
oder weniger; Pulver und Flitter, aus Zinn
8006 00 Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und
Muffen), aus Zinn
8007 00 Andere Waren aus Zinn
Kapitel 81
Andere unedle Metalle; Cermets (Metallkeramiken); Waren aus diesen
Stoffen
Anmerkung zu den Unternummern
1 - Die in der Anmerkung 1 zu Kapitel 74 enthaltenen
Begriffsbestimmungen für Stangen und Stäbe, Profile,
Drähte und Platten, Bleche, Bänder und Folien gelten
sinngemäß auch für dieses Kapitel.
8101 -- Tungsten (Wolfram) und Waren daraus, einschließlich Abfälle
und Schrott
10 - Pulver
- andere
91 - - Tungsten, unverarbeitet, einschließlich der nur durch
Sintern hergestellten Stangen und Stäbe; Abfälle und
Schrott
92 - - Stangen und Stäbe, ausgenommen solche, die nur durch
Sintern hergestellt worden sind, Profile, Platten,
Folien
93 - - Draht
99 - - sonstige
8102 -- Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und
Schrott
10 - Pulver
- andere
91 - - Molybdän, unverarbeitet, einschließlich der nur durch
Sintern hergestellten Stangen und Stäbe; Abfälle und
Schrott
92 - - Stangen und Stäbe, ausgenommen solche, die nur durch
Sintern hergestellt worden sind, Profile, Platten,
Bleche, Bänder und Folien
93 - - Draht
99 - - sonstige
8103 -- Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und
Schrott
10 - Tantal, unverarbeitet, einschließlich der nur durch
Sintern hergestellten Stangen und Stäbe; Abfälle und
Schrott; Pulver
90 - andere
8104 -- Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und
Schrott
- Magnesium, unverarbeitet
11 - - mit einem Magnesiumgehalt von mindestens
99,8 Gewichtsprozent
19 - - sonstige
20 - Abfälle und Schrott
30 - Drehspäne und Körner, nach Größe sortiert; Pulver
90 - andere
8105 -- Kobaltmatten und andere Zwischenerzeugnisse der
Kobaltmetallurgie; Kobalt und Waren daraus, einschließlich
Abfälle und Schrott
10 - Kobaltmatten und andere Zwischenerzeugnisse der
Kobaltmetallurgie; Kobalt, unverarbeitet; Abfälle und
Schrott; Pulver
90 - andere
8106 00 Bismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8107 -- Cadmium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und
Schrott
10 - Cadmium, unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver
90 - andere
8108 -- Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
10 - Titan, unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver
90 - andere
8109 -- Zirkonium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und
Schrott
10 - Zirkonium, unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver
90 - andere
8110 00 Antimon und Waren daraus, einschließlich Abfälle und
Schrott
8111 00 Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8112 -- Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium,
Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium und Waren
aus diesen Metallen, einschließlich Abfälle und Schrott
- Beryllium
11 - - unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver
19 - - sonstige
20 - Chrom
30 - Germanium
40 - Vanadium
- andere
91 - - unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver
99 - - sonstige
8113 00 Cermets (Metallkeramiken) und Waren daraus, einschließlich
Abfälle und Schrott
Kapitel 82
Werkzeuge, Messerschmiedwaren, Eßbestecke, aus unedlen Metallen;
Teile davon, aus unedlen Metallen
Anmerkungen
1 - Dieses Kapitel umfaßt - abgesehen von Lötlampen und
ähnliche Lampen, tragbaren Schmieden, Schleifapparaten,
Zusammenstellungen für die Hand- und Fußpflege sowie den
Waren der Nummer 8209 - nur Waren mit einer Klinge oder
einem anderen arbeitenden Teil aus
a - unedlem Metall;
b - Metallcarbiden oder Cermets (Metallkeramiken);
c - Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder
rekonstruierten Steinen, auf einem Träger aus unedlem
Metall, Metallcarbiden oder Cermets
(Metallkeramiken);
d - Schleifmitteln auf einem Träger aus unedlem Metall,
sofern diese Waren Zähne, Schneiden oder andere
trennende oder schneidende Teile aus unedlem Metall
besitzen, die ihre eigentliche Funktion auch nach dem
Auftragen des Schleifmittels beibehalten.
2 - Teile von Waren dieses Kapitels aus unedlen Metallen
werden wie die entsprechenden Waren eingereiht,
ausgenommen besonders genannte Teile sowie Werkzeughalter
für Handwerkzeuge (Nr. 8466). Jedoch sind Teile mit
allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinn der
Anmerkung 2 zum Abschnitt XV in allen Fällen von diesem
Kapitel ausgenommen.
Köpfe, Kämme, Klingen, Messer und Schneidplatten für
elektrische Rasierapparate, elektrische Haarschneide- und
Schermaschinen gehören in die Nummer 8510.
3 - Zusammenstellungen bestehend aus einem oder mehreren
Messern der Nummer 8211 und mindestens der gleichen
Anzahl von Waren der Nummer 8215 sind in die Nummer 8215
einzureihen.
8201 -- Spaten, Schaufeln, Krampen (Spitzhauen), Hauen (Hacken),
Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Beile, Haumesser und
ähnliche Hauwerkzeuge; Geflügelscheren, Gartenscheren und
ähnliche Scheren; Sensen, Sicheln, Heumesser,
Heckenscheren, Keile und andere Handwerkzeuge für die
Landwirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft
10 - Spaten und Schaufeln
20 - Gabeln
30 - Krampen (Spitzhauen), Kauen (Hacken), Rechen und Schaber
40 - Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Hauwerkzeuge
50 - Gartenscheren und ähnliche mit einer Hand zu betätigende
Scheren (einschließlich Geflügelscheren)
60 - Heckenscheren, Baumscheren und ähnliche Scheren, mit zwei
Händen zu betätigen
90 - andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den
Gartenbau und die Forstwirtschaft
8202 -- Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich
Frässägeblätter und nichtgezahnte Sägeblätter)
10 - Handsägen
20 - Bandsägeblätter
(30) - Kreissägeblätter (einschließlich Frässägeblätter)
31 - - mit arbeitendem Teil aus Stahl
39 - - andere, einschließlich Teile
40 - Sägeketten
- andere Sägeblätter
91 - - Langsägeblätter für die Metallbearbeitung
99 - - sonstige
8203 -- Feilen, Raspeln, Beißzangen und andere Zangen
(einschließlich Schneidzangen), Pinzetten, Scheren zum
Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider,
Locheisen, Lochzangen und ähnliche Handwerkzeuge
10 - Feilen, Raspeln und ähnliche Werkzeuge
20 - Beißzangen und andere Zangen (einschließlich
Schneidzangen), Pinzetten und ähnliche Werkzeuge
30 - Scheren zum Schneiden von Metallen und ähnliche Werkzeuge
40 - Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen und
ähnliche Werkzeuge
8204 -- Schraubenschlüssel und Spannschlüssel (einschließlich
Drehmomentschlüssel), zum Handgebrauch; auswechselbare
Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff
- Schraubenschlüssel und Spannschlüssel, zum Handgebrauch
11 - - mit nicht verstellbarer Spannweite
12 - - mit verstellbarer Spannweite
20 - auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff
8205 -- Handwerkzeuge (einschließlich gefaßte
Glasschneidediamanten), anderweitig weder genannt noch
inbegriffen; Lötlampen und ähnliche Lampen; Schraubstöcke,
Schraubzwingen und ähnliche Waren, ausgenommen Zubehör für
oder Teile von Werkzeugmaschinen; Ambosse; tragbare
Schmieden; Schleifapparate für Hand- oder Fußbetrieb
10 - Bohrwerkzeuge und Gewindeschneid- oder
Gewindebohrwerkzeuge
20 - Hämmer, einschließlich Vorschlaghämmer
30 - Hobel, Stechbeitel, Hohlbeitel und ähnliche
Schneidwerkzeuge für die Holzbearbeitung
40 - Schraubenzieher
- andere Handwerkzeuge (einschließlich gefaßte
Glasschneidediamanten)
51 - - für den Haushalt
59 - - sonstige
60 - Lötlampen und ähnliche Lampen
70 - Schraubstöcke, Schraubzwingen und ähnliche Waren
80 - Ambosse; tragbare Schmieden; Schleifapparate für Hand-
oder Fußbetrieb
90 - Zusammenstellungen von Waren aus mindestens zwei der
vorstehenden Unternummern
8206 00 Werkzeuge aus mindestens zwei der Nummern 8202 bis 8205, in
Zusammenstellungen für den Kleinverkauf aufgemacht
8207 -- Auswechselbare Werkzeuge für mechanische oder
nichtmechanische Handwerkzeuge oder Werkzeugmaschinen (z.
B. zum Treiben, Stanzen, Lochen, Gewindeschneiden oder
Gewindebohren, Bohren, Räumen, Ausweiten, Fräsen, Drehen,
Schrauben), einschließlich Zieheisen oder Preßmatrizen zum
Ziehen oder Strangpressen von Metallen, sowie Erd-,
Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge
(10) - Erd-, Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge
13 - - mit arbeitendem Teil aus Cermets (Metallkeramiken)
19 - - andere, einschließlich Teile
20 - Zieheisen oder Preßmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen
von Metallen
30 - Werkzeuge zum Treiben, Stanzen oder Lochen
40 - Werkzeuge zum Gewindeschneiden oder Gewindebohren
50 - Werkzeuge zum Bohren, andere als solche zum
Gesteinsbohren
60 - Werkzeuge zum Räumen oder Ausweiten
70 - Werkzeuge zum Fräsen
80 - Werkzeuge zum Drehen
90 - andere auswechselbare Werkzeuge
8208 -- Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder für
mechanische Geräte
10 - für die Metallbearbeitung
20 - für die Holzbearbeitung
30 - für Küchenmaschinen oder für Maschinen für die
Nahrungsmittelindustrie
40 - für Maschinen für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder
für die Forstwirtschaft
90 - andere
8209 00 Plättchen, Stäbchen, Spitzen und dergleichen, für
Werkzeuge, nicht gefaßt, aus Cermets (Metallkeramiken)
8210 00 Handbetriebene mechanische Geräte, mit einem Gewicht von
10 kg oder weniger, die zum Vorbereiten, Zubereiten oder
Anrichten von Speisen oder Getränken verwendet werden
8211 -- Messer mit schneidender Klinge, auch gezahnt
(einschließlich Gärtnermesser), und Klingen dafür,
ausgenommen Messer der Nummer 8208
10 - in Zusammenstellungen
- andere
91 - - Tischmesser mit feststehender Klinge
92 - - andere Messer mit feststehender Klinge
93 - - Messer mit anderer als feststehender Klinge,
einschließlich klappbare Gärtnermesser
94 - - Klingen
95 - - Griffe aus unedlen Metallen
8212 -- Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen
(einschließlich Klingenrohlinge im Band)
10 - Rasiermesser und Rasierapparate
20 - Rasierklingen für Sicherheitsrasierapparate,
einschließlich Klingenrohlinge im Band
90 - andere Teile
8213 00 Scheren (einschließlich Schneiderscheren und ähnliche
Scheren) und Scherenblätter
8214 -- Andere Messerschmiedwaren (z. B. Haarschneidemaschinen,
Scherapparate, Hackmesser für Fleischhauer oder für den
Küchengebrauch, Wiegemesser, Papiermesser);
Messerschmiedwaren für die Hand- oder Fußpflege
(einschließlich Nagelfeilen) und Zusammenstellungen solcher
Waren
10 - Papiermesser, Brieföffner, Radiermesser,
Bleistiftspitzer und Bleistiftspitzerklingen
20 - Messerschmiedwaren für die Hand- oder Fußpflege
(einschließlich Nagelfeilen) und Zusammenstellungen
solcher Waren
90 - andere
8215 -- Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel,
Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen
und ähnliche Küchen- oder Tischgeräte
10 - in Zusammenstellungen, die mindestens einen versilberten,
vergoldeten oder platinierten Gegenstand enthalten
20 - andere Zusammenstellungen
- andere
91 - - versilbert, vergoldet oder platiniert
99 - - sonstige
Kapitel 83
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen
Anmerkungen
1 - In diesem Kapitel sind Teile aus unedlen Metallen wie die
Waren, zu denen sie gehören, einzureihen. Es gelten
jedoch Waren aus Eisen oder Stahl der Nummer 7312, 7315,
7317, 7318 oder 7320 sowie gleiche Waren aus anderen
unedlen Metallen (Kap. 74 bis 76 und 78 bis 81) nicht als
Teile von Waren dieses Kapitels.
2 - Als Laufrollen oder Laufräder der Nummer 8302 gelten nur
solche, die einen Durchmesser von nicht mehr als 75 mm
(einschließlich einer allfälligen Bereifung oder
zusätzlichen Lauffläche) aufweisen oder solche, die zwar
einen Durchmesser von mehr als 75 mm (einschließlich
einer allfälligen Bereifung oder zusätzlichen Lauffläche)
haben, aber bei denen die Breite der Rolle oder der
aufgebrachten Bereifung oder Lauffläche weniger als 30 mm
beträgt.
8301 -- Vorhängeschlösser und andere Schlösser (mit Schlüssel,
durch Kombination oder elektrisch zu betätigen), aus
unedlen Metallen; Verschlüsse und Verschlußbügel, mit
Schlössern, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese
Waren, aus unedlen Metallen
10 - Vorhängeschlösser
20 - Schlösser wie sie für Motorfahrzeuge verwendet werden
30 - Schlösser wie sie für Möbel verwendet werden
40 - andere Schlösser; Sicherheitsriegel
50 - Verschlüsse und Verschlußbügel, mit Schlössern
60 - Teile
70 - Schlüssel, gesondert zur Abfertigung gestellt
8302 -- Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für
Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien,
Sattlerwaren, Koffer, Truhen, Kassetten und dergleichen;
Hutablagen, Huthaken, Konsolen und ähnliche Waren, aus
unedlen Metallen; Laufrollen oder Laufräder, mit
Befestigungsvorrichtungen aus unedlen Metallen;
automatische Türschließer aus unedlen Metallen
10 - Scharniere
20 - Laufrollen oder Laufräder
30 - andere Beschläge und ähnliche Waren, für Motorfahrzeuge
geeignet
- andere Beschläge und ähnliche Waren
41 - - Baubeschläge und ähnliche Waren für Gebäude
42 - - andere, für Möbel geeignet
49 - - sonstige
50 - Hutablagen, Huthaken, Konsolen und ähnliche Waren
60 - automatische Türschließer
8303 00 Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern,
Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus unedlen
Metallen
8304 00 Sortierkästen, Karteikästen, Ablegekästen,
Manuskriptständer, Schreibzeugablagen, Stempelständer und
ähnliche Büro- oder Schreibtischausstattungen, aus unedlen
Metallen, ausgenommen Büromöbel der Nummer 9403
8305 -- Mechaniken für Loseblattordner oder Schnellhefter,
Briefklemmen, Heftecken, Büroklammern, Karteireiter und
ähnliche Büroartikel, aus unedlen Metallen; Heftklammern in
Stapelform (z. B. für Büros, Tapezierer,
Verpackungszwecke), aus unedlen Metallen
10 - Mechaniken für Loseblattordner oder Schnellhefter
20 - Heftklammern in Stapelform
90 - andere, einschließlich Teile
8306 -- Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren, nicht
elektrisch, aus unedlen Metallen; Statuetten und andere
Ziergegenstände, aus unedlen Metallen; Rahmen für
Photographien, Bilder oder ähnliches, aus unedlen Metallen;
Spiegel aus unedlen Metallen
10 - Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren
- Statuetten und andere Ziergegenstände
21 - - versilbert, vergoldet oder platiniert
29 - - sonstige
30 - Rahmen für Photographien, Bilder oder ähnliche Waren;
Spiegel
8307 -- Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Fittings
10 - aus Eisen oder Stahl
90 - aus anderen unedlen Metallen
8308 -- Verschlüsse, Verschlußbügel, Schnallen, Schließen, Spangen,
Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen
Metallen, wie sie zur Fertigung oder Ausrüstung von
Bekleidung, Schuhen, Planen, Handtaschen, Reiseartikel oder
anderen Waren verwendet werden; Hohlnieten und Spaltnieten,
aus unedlen Metallen; Perlen und Flitter (Pailletten), aus
unedlen Metallen
10 - Klammern, Haken und Ösen
20 - Hohlnieten und Spaltnieten
90 - andere, einschließlich Teile
8309 -- Stöpsel (einschließlich Kronenverschlüsse, Schraubkappen
und Ausgießstöpsel), Flaschenkapseln, Spunde mit
Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes
Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen
10 - Kronenverschlüsse
90 - andere
8310 00 Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder,
Adreßschilder und ähnliche Schilder, Zahlen, Buchstaben und
andere Zeichen, aus unedlen Metallen, ausgenommen Waren der
Nummer 9405
8311 -- Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche
Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit
Dekapier- oder Flußmitteln überzogen oder gefüllt, zum
Löten, Schweißen oder Auftragen von Metallen oder
Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver
von unedlen Metallen, zum Metallisieren im
Aufspritzverfahren
10 - überzogene Elektroden aus unedlen Metallen, für das
Lichtbogenschweißen
20 - gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für das
Lichtbogenschweißen
30 - Überzogene Stäbe und gefüllte Drähte, aus unedlen
Metallen, für das Löten oder Autogen-Schweißen
90 - andere, einschließlich Teile
Abschnitt XVI
Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren und deren Teile; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für
diese Geräte
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Abschnitt sind
a - Förderbänder und Treibriemen aus Kunststoffen des
Kapitels 39, Förderbänder und Treibriemen aus
vulkanisiertem Kautschuk (Nr. 4010) sowie Waren für
technische Zwecke aus vulkanisiertem Weichkautschuk
(Nr. 4016);
b - Waren für technische Zwecke aus Leder oder Kunstleder
(Nr. 4204) oder aus Pelzfellen (Nr. 4303);
c - Spulen, Hülsen, Kopse, Konen, Bobinen, Rollen und
ähnliche Materialträger aus Stoffen aller Art (z. B.
Kap. 39, 40, 44 oder 48 bzw. Abschn. XV);
d - gelochte Karten für Jaquard- oder ähnliche Maschinen
(z. B. Kap. 39 oder 48 bzw. Abschn. XV);
e - Förderbänder und Treibriemen aus Spinnstoffen
(Nr. 5910) sowie textile Erzeugnisse und
Spinnstoffwaren für technische Zwecke (Nr. 5911);
f - Edelsteine und Schmucksteine (natürliche,
synthetische oder rekonstituierte) der Nummern 7102
bis 7104 sowie ganz aus solchen Steinen bestehende
Waren der Nummer 7116, ausgenommen unmontierte,
bearbeitete Saphire und Diamanten für
Tonabnehmerabtastnadeln (Nr. 8522);
g - Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinn
der Anmerkung 2 zum Abschnitt XV, aus unedlen
Metallen (Abschn. XV), und derartige Teile aus
Kunststoffen (Kap. 39);
h - Bohrgestänge (Nr. 7304);
i - endlose Gewebe und Bänder, aus Metalldraht oder
-streifen (Abschn. XV);
k - Waren der Kapitel 82 und 83;
l - Waren des Abschnittes XVII;
m - Waren des Kapitels 90;
n - Uhrmacherwaren (Kap. 91);
o - auswechselbare Werkzeuge der Nummer 8207 und Bürsten,
die Teile von Maschinen darstellen (Nr. 9603), sowie
ähnliche auswechselbare Werkzeuge, die nach der
stofflichen Beschaffenheit ihres arbeitenden Teiles
einzureihen sind (z. B. Kap. 40, 42, 43, 45, 59,
Nrn. 6804 und 6909);
p - Waren des Kapitels 95.
2 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu diesem
Abschnitt und der jeweiligen Anmerkung 1 zu den
Kapiteln 84 und 85 werden Teile von Maschinen (mit
Ausnahme der Teile von Waren der Nrn. 8484, 8544, 8545,
8546 und 8547) nach folgenden Regeln eingereiht
a - Teile, die selbst Waren einer Nummer des Kapitels 84
oder 85 (mit Ausnahme der Nrn. 8409, 8431, 8448,
8466, 8473, 8485, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548)
darstellen, werden in diese Nummer eingereiht,
gleichgültig, für welche Maschine die Teile bestimmt
sind;
b - andere Teile werden, wenn sie ausschließlich oder
hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder
mehrere der gleichen Nummer (auch solche der
Nr. 8479 oder 8543) zugehörige Maschinen geeignet
sind, in die Nummern dieser Maschinen oder in die
Nummer 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522,
8529 oder 8538 eingereiht. Teile, die hauptsächlich
sowohl für Waren der Nummer 8517 als auch für Waren
der Nummern 8525 bis 8528 geeignet sind, werden der
Nummer 8517 zugewiesen;
c - alle anderen Teile werden in die Nummer 8409, 8431,
8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder,
sofern diese nicht zutreffen, in die Nummer 8485
oder 8548 eingereiht.
3 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen werden
Kombinationen von Maschinen verschiedener Art, die
miteinander arbeiten sollen und einen einheitlichen
Maschinenblock bilden, sowie Maschinen, die nach ihrer
Bauart zwei oder mehr verschiedene, sich abwechselnde
oder ergänzende Arbeiten durchführen, nach ihrer das
Ganze charakterisierenden Hauptfunktion eingereiht.
4 - Maschinen (einschließlich Kombinationen von Maschinen),
die aus getrennten oder durch Rohre,
Kraftübertragungsvorrichtungen, elektrische Kabel oder
andere Vorrichtungen miteinander verbundenen
Einzelelementen bestehen, die dazu bestimmt sind,
gemeinsam eine eindeutig definierte Funktion zu erfüllen,
die von einer Nummer des Kapitels 84 oder des Kapitels 85
erfaßt wird, sind als Ganzes in die dieser Funktion
entsprechende Nummer einzureihen.
5 - Bei der Anwendung der Anmerkungen und Tarifnummern des
Abschnittes umfaßt der Begriff „Maschinen'' auch
Apparate, Geräte und Vorrichtungen dieses Abschnittes.
Kapitel 84
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte;
Teile davon
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Mühlsteine, Schleifsteine und andere des Kapitels 68;
b - Maschinen, Apparate und Geräte (z. B. Pumpen), aus
keramischen Stoffen, und Teile aus keramischen
Stoffen für Maschinen, Apparate und Geräte aus
Stoffen aller Art (Kapitel 69);
c - Waren aus Glas für Laboratorium (Nr. 7017); Glaswaren
für technische Zwecke (Nr. 7019 oder 7020);
d - Waren der Nummer 7321 oder 7322, sowie ähnliche Waren
aus anderen unedlen Metallen (Kap. 74 bis 76 und 78
bis 81);
e - elektromechanische Handwerkzeuge der Nummer 8508 und
elektromechanische Haushaltsgeräte der Nummer 8509;
f - mechanische nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum
Handgebrauch (Nr. 9603).
2 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 3 zum
Abschnitt XVI gehören Maschinen und Apparate, die sowohl
in die Nummern 8401 bis 8424, wie auch in die
Nummern 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die
Nummern 8401 bis 8424. In die Nummer 8419 gehören jedoch
nicht
a - Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht
sowie Keimapparate (Nr. 8436)
b - Getreidebefeuchtungsapparate (Nr. 8437);
c - Diffuseure für die Zuckerherstellung (Nr. 8438);
d - Maschinen und Apparate für die Wärmebehandlung von
Garnen, Geweben und anderen Spinnstoffwaren
(Nr. 8451);
e - Maschinen, Apparate und Geräte zur Durchführung
mechanischer Arbeitsvorgängen, bei denen
Temperaturänderungen, selbst wenn sie notwendig sind,
nur untergeordneter Bedeutung sind.
In die Nummer 8422 gehören jedoch nicht
a - Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen
(Nr. 8452);
b - Büromaschinen und Büroapparate der Nummer 8472.
In die Nummer 8424 gehören jedoch nicht
Tintenstrahldruckmaschinen (Nr. 8443 oder 8471).
3 - Werkzeugmaschinen für die abtragende Bearbeitung von
Stoffen aller Art, die sowohl in die Nummer 8456, wie
auch in die Nummern 8457 bis 8461, 8464 oder 8465
eingereiht werden können, gehören in die Nummer 8456.
4 - In die Nummer 8457 sind nur solche Werkzeugmaschinen,
ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren),
für die Bearbeitung von Metallen einzureihen, die
verschiedenartige Bearbeitungsvorgänge ausführen können,
und zwar entweder
a - durch automatischen Werkzeugwechsel aus einem
Magazin oder dergleichen entsprechend einem
Arbeitsprogramm (Bearbeitungszentren); oder
b - durch automatischen Einsatz verschiedener
Bearbeitungseinheiten, die gleichzeitig oder
aufeinanderfolgend ein feststehendes Werkstück
bearbeiten (Mehrwegemaschinen); oder
c - durch automatisches Zuführen des Werkstücks zu
verschiedenen Bearbeitungseinheiten
(Transfermaschinen).
5 - A - Als automatische Datenverarbeitungsmaschinen im Sinn
der Nummer 8471 gelten
a - Digital-Maschinen, die
1 - das Verarbeitungsprogramm oder die -programme
und zumindest die für die Durchführung des
Programms unmittelbar notwendigen Daten
speichern können;
2 - nach den Benutzeranforderungen frei
programmiert werden können;
3 - Rechenvorgänge entsprechend den Befehlen des
Benützers durchführen können;
4 - ohne menschlichen Eingriff ein
Verarbeitungsprogramm durchführen können,
dessen Ausführung sie während des
Programmablaufs durch logische Entscheidung
selbst ändern können.
b - Analog-Maschinen, die imstande sind,
mathematische Modelle zu simulieren, und die
mindestens analoge Rechenelemente, Steuerelemente
und Programmierungselemente enthalten;
c - Hybrid-Maschinen, die entweder aus einer
Digital-Maschine mit Analogelementen oder aus
einer Analog-Maschine mit Digitalelementen
bestehen.
B - Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in
Form von Systemen vorliegen, die aus einer
unterschiedlichen Anzahl von gesonderten Einheiten
bestehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des
nachstehenden Absatzes E ist eine Einheit dann als
Teil eines vollständigen Systems anzusehen, wenn sie
alle folgenden Voraussetzungen erfüllt
a - sie ist von einer Art, wie sie ausschließlich
oder hauptsächlich in automatischen
Datenverarbeitungssystemen verwendet werden;
b - sie ist entweder unmittelbar oder über eine oder
mehrere andere Einheiten an die Zentraleinheit
anschließbar; und
c - sie ist geeignet, Daten in einer Form - als Code
oder Signale - zu empfangen oder zu liefern, die
vom System verwendet werden können.
C - Gesondert zur Abfertigung gestellte Einheiten von
automatischen Datenverarbeitungsmaschinen sind in die
Nummer 8471 einzureihen.
D - Drucker, Eingabetastaturen,
XY-Koordinateneingabegeräte und
Plattenspeichereinheiten, die die Voraussetzungen
der vorstehenden Absätze B lit. b und B lit. c
erfüllen, sind stets als Einheiten in die Nummer 8471
einzureihen.
E - Maschinen, die eine automatische
Datenverarbeitungsmaschine enthalten oder mit einer
solchen zusammenarbeiten, aber eine andere
spezifische Funktion als die der Datenverarbeitung
erfüllen, sind jeweils in die ihrer Funktion
entsprechende Nummer oder, wenn eine solche nicht
vorhanden ist, in die entsprechende Sammelnummer
einzureihen.
6 - In die Nummern 8482 gehören unter anderem kalibrierte
Stahlkugeln, das sind polierte Kugeln, deren größter
Durchmesser nicht mehr als 1%, jedoch in keinem Fall mehr
als 0,05 mm vom Nennmaß abweichen. Stahlkugeln, die
diesen Bedingungen nicht entsprechen, sind in die
Nummer 7326 einzureihen.
7 - Maschinen mit mehrfachen Verwendungszwecken
(Mehrzweckmaschinen) werden, soweit nichts anderes
vorgeschrieben ist und vorbehaltlich der Bestimmungen der
vorstehenden Anmerkung 2 sowie der Anmerkung 3 zum
Abschnitt XVI, in jene Nummer eingereiht, die dem
Hauptverwendungszweck der Maschine entspricht. Ist hiefür
eine Nummer nicht vorgesehen oder ist ein
Hauptverwendungszweck nicht feststellbar, dann hat die
Einreihung in die Nummer 8479 zu erfolgen. In die
Nummer 8479 gehören auf jeden Fall Maschinen, die Seile,
Taue oder Kabel aus Stoffen aller Art herstellen (wie
Maschinen zum Verseilen oder Verdrehen).
8 - Als Geräte im Taschenformat der Nummer 8470 gelten nur
solche, deren Abmessungen nicht mehr als 170 mm x 100 mm
x 45 mm betragen.
Anmerkungen zu den Unternummern
1 - Systeme der Unternummer 8471 49 sind automatische
Datenverarbeitungsmaschinen, deren Einheiten die
Voraussetzungen der Anmerkung 5 B zum Kapitel 84
erfüllen und die mindestens aus einer Zentraleinheit,
einer Eingabeeinheit (z. B. Eingabetastatur oder
Scanner) und einer Ausgabeeinheit (z. B. Datenmonitor
oder Drucker) bestehen.
2 - In die Unternummer 8482 40 gehören nur Wälzlager mit
zylindrischen Rollen mit gleichbleibendem Durchmesser
von nicht mehr als 5 mm und einer Länge von mindestens
dem Dreifachen des Durchmessers. Die Rollen können an
den Enden abgerundet sein.
8401 -- Kernreaktoren; Brennstoffelemente, nicht bestrahlt, für
Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die
Isotopentrennung
10 - Kernreaktoren
20 - Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung, und
Teile davon
30 - Brennstoffelemente, nicht bestrahlt
40 - Teile von Kernreaktoren
8402 -- Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel),
ausgenommen Heißwasserkessel für Zentralheizungen, die auch
Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel für die Erzeugung
von überhitztem Wasser
- Dampfkessel
11 - - Wasserrohrkessel, mit einer Dampfleistung von mehr als
45 t per Stunde
12 - - Wasserrohrkessel, mit einer Dampfleistung von 45 t per
Stunde oder weniger
19 - - sonstige Dampfkessel, einschließlich Hybridkessel
20 - Kessel für die Erzeugung von überhitztem Wasser
90 - Teile
8403 -- Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Nummer 8402
10 - Zentralheizungskessel
90 - Teile
8404 -- Hilfsapparate für Kessel der Nummer 8402 oder 8403 (z. B.
Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser, Abgasrückführungen);
Kondensatoren für Dampfmaschinen
10 - Hilfsapparate für Kessel der Nummer 8402 oder 8403
20 - Kondensatoren für Dampfmaschinen
90 - Teile
8405 -- Gaserzeuger für Generator- oder Wassergas, auch mit
zugehörigen Gasreinigern; Erzeuger von Acetylengas und
ähnliche Erzeuger von Gas auf feuchtem Weg, auch mit
zugehörigen Gasreinigern
10 - Gaserzeuger für Generator- oder Wassergas, auch mit
zugehörigen Gasreinigern;
Erzeuger von Acetylengas und ähnliche Erzeuger von Gas
auf feuchtem Weg, auch mit zugehören Gasreinigern
90 - Teile
8406 -- Dampfturbinen
10 - Turbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen
(80) - andere Turbinen
81 - - mit einer Leistung von mehr als 40 MW
82 - - mit einer Leistung von 40 MW oder weniger
90 - Teile
8407 -- Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung
10 - Motoren für Luftfahrzeuge
- Motoren für den Antrieb von Wasserfahrzeugen
21 - - Außenbordmotoren
29 - - sonstige
- Hubkolbenmotoren, wie sie für den Antrieb von Fahrzeugen
des Kapitels 87 verwendet werden
31 - - mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger
32 - - mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bis
einschließlich 250 cm3
33 - - mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3 bis
einschließlich 1000 cm3
34 - - mit einem Hubraum von mehr als 1000 cm3
90 - andere Motoren
8408 -- Kolbenverbrennungsmotoren mit Kompressionszündung (Diesel-
oder Halbdieselmotoren)
10 - Motoren für den Antrieb von Wasserfahrzeugen
20 - Motoren, wie sie für den Antrieb von Fahrzeugen des
Kapitels 87 verwendet werden
90 - andere Motoren
8409 -- Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für
Kolbenverbrennungsmotoren der Nummer 8407 oder 8408
geeignet
10 - für Motoren für Luftfahrzeuge
- andere
91 - - ausschließlich oder hauptsächlich für
Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung geeignet
99 - - sonstige
8410 -- Wasserturbinen und Wasserräder, sowie deren Regler
11 - Wasserturbinen und Wasserräder
- - mit einer Leistung von 1000 kW oder weniger
12 - - mit einer Leistung von mehr als 1000 kW bis
einschließlich 10.000 kW
13 - - mit einer Leistung von mehr als 10.000 kW
90 - Teile, einschließlich Regler
8411 -- Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und
andere Gasturbinen
- Turbo-Strahltriebwerke
11 - - mit einer Schubkraft von 25 kN weniger
12 - - mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN
- Turbo-Propellertriebwerke
21 - - mit einer Leistung von 1100 kW
22 - - mit einer Leistung von mehr als 1100 kW
- andere Gasturbinen
81 - - mit einer Leistung von 5000 kW oder weniger
82 - - mit einer Leistung von mehr als 5000 kW
- Teile
91 - - für Turbo-Strahltriebwerke oder
Turbo-Propellertriebwerke
99 - - sonstige
8412 -- Andere Motoren und Kraftmaschinen
10 - Strahltriebwerke, ausgenommen Turbo-Strahltriebwerke
- hydraulische Motoren und Kraftmaschinen
21 - - mit geradliniger Arbeitsweise (Arbeitszylinder)
29 - - sonstige
- pneumatische Motoren und Kraftmaschinen
31 - - mit geradliniger Arbeitsweise (Arbeitszylinder)
39 - - sonstige
80 - andere
90 - Teile
8413 -- Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitszähler oder
-messer; Hebewerke für Flüssigkeiten
- Pumpen mit Flüssigkeitszähler oder -messer und Pumpen,
zur Aufnahme solcher gebaut
11 - - Ausgabepumpen für Treibstoffe oder Schmiermittel, wie
sie bei Tankstellen oder in Garagen verwendet werden
19 - - sonstige
20 - Handpumpen, ausgenommen solche der Unternummer 8413 11
oder 8413 19
30 - Treibstoff-, Schmiermittel- oder Kühlmittelpumpen für
Kolbenverbrennungsmotoren
40 - Betonpumpen
50 - andere stoßweise arbeitende Verdrängerpumpen
60 - andere rotierende Verdrängerpumpen
70 - andere Zentrifugalpumpen
- andere Pumpen; Hebewerke für Flüssigkeiten
81 - - Pumpen
82 - - Hebewerke für Flüssigkeiten
- Teile
91 - - für Pumpen
92 - - für Hebewerke für Flüssigkeiten
8414 -- Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren
und Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit
eingebautem Ventilator, auch mit Filter
10 - Vakuumpumpen
20 - Luftpumpen für Hand- oder Fußbetrieb
30 - Kompressoren, wie sie bei Kälteerzeugungsmaschinen
verwendet werden
40 - Luftkompressoren, auf Anhängerfahrgestellen montiert
- Ventilatoren
51 - - Tisch-, Boden-, Wand-, Fenster-, Decken- und
Dachventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit
einer Leistung von 125 W oder weniger
59 - - sonstige
60 - Abluft- oder Umluftabzugshauben mit einer größten
waagrechten Seitenlänge von 120 cm oder weniger
80 - andere
90 - Teile
8415 -- Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen
Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und
des Feuchtigkeitsgehaltes der Luft, einschließlich solcher,
bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht gesondert einstellbar
ist
10 - Kompaktgeräte für den Fenster- oder Wandeinbau
- andere
20 - wie sie für den Komfort von Personen in Kraftfahrzeugen
verwendet werden
81 - - mit Kälteerzeugungsvorrichtung und Ventil zum Umkehren
des Kühl-/Heizkreislaufes
82 - - sonstige, mit Kälteerzeugungsvorrichtung
83 - - ohne Kälteerzeugungsvorrichtung
90 - Teile
8416 -- Brenner für Feuerungen, die mit flüssigen, pulverisierten
festen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden;
automatische Feuerungen, einschließlich deren mechanische
Beschicker, mechanische Roste, mechanische Vorrichtungen
zum Entfernen der Asche und ähnliche Vorrichtungen
10 - Brenner für flüssigen Brennstoff
20 - andere Brenner, einschließlich kombinierte Brenner
(Mischbrenner)
30 - automatische Feuerungen, einschließlich deren mechanische
Beschicker, mechanische Roste, mechanische Vorrichtungen
zum Entfernen der Asche und ähnliche Vorrichtungen
90 - Teile
8417 -- Nichtelektrische Industrie-, Gewerbe- und
Laboratoriumsöfen, einschließlich Verbrennungsöfen
10 - Öfen zum Rösten, Schmelzen oder für andere
Wärmebehandlung von Erzen, Schwefelkies oder Metallen
20 - Backöfen
80 - andere
90 - Teile
8418 -- Kühlschränke, Tiefkühlschränke und andere Maschinen,
Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, auch
elektrische; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der
Nummer 8415
10 - kombinierte Kühl- und Tiefkühlschränke, mit getrennten
Außentüren
- Haushaltskühlschränke
21 - - Kompressorkühlschränke
22 - - elektrische Absorptionskühlschränke
29 - - sonstige
30 - Tiefkühltruhen mit einem Rauminhalt von 800 l oder
weniger
40 - Tiefkühlschränke mit einem Rauminhalt von 900 l oder
weniger
50 - andere Kühl- oder Tiefkühltruhen, -schränke, -vitrinen,
-verkaufspulte und ähnliche Kühl- oder Tiefkühlmöbel
61 - - Kompressor-Kälteerzeugungsvorrichtungen, mit einem
Kondensator in Form eines Wärmeaustauschers
(Kompressionswärmepumpen)
69 - - sonstige
- Teile
91 - - Möbel, zum Einbau von Kühl- oder Tiefkühlvorrichtungen
gebaut
99 - - sonstige
8419 -- Apparate und Vorrichtungen, auch mit elektrischer Heizung,
zur Behandlung von Stoffen durch auf einer
Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen,
Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren,
Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren
oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsgeräte; nichtelektrische
Wasserdurchlauferhitzer und Warmwasserspeicher
- nichtelektrische Wasserdurchlauferhitzer und
Warmwasserspeicher
11 - - Gasdurchlauferhitzer
19 - - sonstige
20 - Sterilisierapparate für medizinische oder chirurgische
Zwecke oder für Laboratorien
- Trockner
31 - - für landwirtschaftliche Erzeugnisse
32 - - für Holz, Papiermasse, Papier oder Pappe
39 - - sonstige
40 - Destillier- oder Rektifizierapparate und -vorrichtungen
50 - Wärmeaustauscher
60 - Apparate und Vorrichtungen zum Verflüssigen von Luft oder
anderen Gasen
- andere Apparate und Vorrichtungen
81 - - für die Zubereitung von heißen Getränken oder zum
Kochen oder Erwärmen von Speisen
89 - - sonstige
90 - Teile
8420 -- Kalander und Walzwerke, ausgenommen solche für Metall oder
Glas, und Walzen für diese Maschinen
10 - Kalander und Walzwerke
- Teile
91 - - Walzen
99 - - sonstige
8421 -- Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate
zum Filtern oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen
- Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner
11 - - Milchseparatoren
12 - - Wäscheschleudern
19 - - sonstige
- Apparate zum Filtern oder Reinigen von Flüssigkeiten
21 - - zum Filtern oder Reinigen von Wasser
22 - - zum Filtern oder Reinigen von Getränken, ausgenommen
Wasser
23 - - Ölfilter und Treibstoffilter, für
Kolbenverbrennungsmotoren
29 - - sonstige
- Apparate zum Filtern oder Reinigen von Gasen
31 - - Luftansaugfilter für Kolbenverbrennungsmotoren
39 - - sonstige
- Teile
91 - - von Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrocknern
99 - - sonstige
8422 -- Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum
Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen
Behältern; Maschinen und Apparate zum Füllen,
Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen,
Büchsen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältern;
Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen,
Gläsern, Tuben und ähnlichen Behältern; andere Maschinen
und Apparate zum Verpacken von Waren (einschließlich
Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Apparate zum
Versetzen von Getränken mit Kohlensäure
- Geschirrspülmaschinen
11 - - Haushaltsgeschirrspülmaschinen
19 - - sonstige
20 - Maschinen und Apparate zum Reinigen
oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältern
30 - Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen,
Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen,
Schachteln, Säcken oder anderen Behältern; Maschinen
und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern,
Tuben und ähnlichen Behältern; Apparate zum Versetzen
von Getränken mit Kohlensäure
40 - andere Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren
(einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen)
90 - Teile
8423 -- Wiegevorrichtungen, einschließlich Zähl- und
Kontrollwaagen, ausgenommen Waagen mit einer
Empfindlichkeit von 50 Milligramm oder weniger; Gewichte
für Waagen aller Art
10 - Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen;
Haushaltswaagen
20 - Waagen zum kontinuierlichen Wiegen von Waren auf
Fördereinrichtungen
30 - Abfüllwaagen, Absackwaagen, Dosierwaagen und andere
Waagen zur Verwiegung konstanter Gewichtsmengen
- andere Wiegevorrichtungen
81 - - für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger
82 - - für eine Höchstlast von mehr als 30 kg einschließlich
5 000 kg
89 - - sonstige
90 - Gewichte für Waagen aller Art; Teile von
Wiegevorrichtungen
8424 -- Mechanische Apparate (auch für Handbetrieb) zum Verteilen,
Versprühen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver;
Feuerlöschgeräte, auch mit Füllung; Spritzpistolen und
ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate
und dergleichen
10 - Feuerlöschgeräte, auch mit Füllung
20 - Spritzpistolen und ähnliche Apparate
30 - Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen
- andere Apparate
81 - - für die Landwirtschaft oder den Gartenbau
89 - - sonstige
90 - Teile
8425 -- Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden
- Flaschenzüge
11 - - mit Elektromotor
19 - - sonstige
20 - Zugwinden für Bergwerke zum Hochziehen und Herablassen
der Förderkörbe oder Skips; Zugwinden, ihrer
Beschaffenheit nach für den Untertagbau bestimmt
- andere Zugwinden; Spille
31 - - mit Elektromotor
39 - - sonstige
- Hubwinden
41 - - ortsfeste Hebebühnen, wie sie in
Kraftfahrzeugwerkstätten verwendet werden
42 - - andere Hubwinden, hydraulisch betrieben
49 - - sonstige
8426 -- Derrickkrane, andere Krane, Laufkrane, Portalkrane,
Verladebrücken und andere Krane, einschließlich Kabelkrane;
Hubportale, Portalhubkarre und Krankarren
- Laufkrane, Portalkrane (ausgenommen Portaldrehkrane),
Verladebrücken, Hubportale und Portalhubkarren
11 - - Laufkrane
12 - - fahrbare Hubportale mit luftbereiften Rädern und
Portalhubkarren
19 - - sonstige
20 - Turmdrehkrane
30 - Portaldrehkrane
- andere, selbstfahrend
41 - - mit luftbereiften Rädern
49 - - sonstige
- andere
91 - - für die Montage auf Straßenfahrzeuge gebaut
99 - - sonstige
8427 -- Gabelstapler; andere Werkskarren mit Hebevorrichtung
10 - selbstfahrende Gabelstapler und andere Karren, mit
Elektromotorantrieb
20 - andere selbstfahrende Gabelstapler und andere Karren
90 - andere
8428 -- Andere Maschinen und Geräte zum Heben, Verladen, Entladen
oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer
und Seilschwebebahnen)
10 - Personen- und Lastenaufzüge
20 - pneumatische Stetigförderer
- andere Stetigförderer für Waren aller Art
31 - - ihrer Beschaffenheit nach für Untertagarbeiten
bestimmt
32 - - sonstige, mit Förderbechern
33 - - sonstige, mit Förderband
39 - - sonstige
40 - Rolltreppen und Rollsteige
50 - Wagenstoßer, Schiebebühnen zum Umsetzen von Lokomotiven
und Waggons, Kippvorrichtungen für Waggons und
Förderwagen (Hunte) und ähnliche Vorrichtungen für
Wagenumläufe
60 - Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte;
Zugmechanismen für Standseilbahnen
90 - andere Maschinen und Geräte
8429 -- Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer),
Grader, Schürfkübelwagen, Bagger, Schürf- und andere
Schaufellader, Stopf- und Verdichtmaschinen und
Straßenwalzen
- Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer)
11 - - mit Raupenfahrwerk
19 - - sonstige
20 - Grader
30 - Schürfkübelwagen
40 - Stopf- und Bodenverdichtmaschinen und Straßenwalzen
- Bagger und Schürf- und andere Schaufellader
51 - - Frontschaufellader
52 - - Maschinen mit rundum drehbarem Aufbau
59 - - sonstige
8430 -- Andere Maschinen und Geräte für die Erdbewegung, zum
Planieren, Stopfen, Verdichten oder Bohren des Bodens, oder
zum -bauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und
Pfahlzieher; Schneeräumer
10 - Rammen und Pfahlzieher
20 - Schneeräumer
- Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie
Tunnelbohrmaschinen und andere
Streckenvortriebsmaschinen
31 - - selbstfahrend
39 - - sonstige
- andere Bohr- oder Tiefbohrmaschinen
41 - - selbstfahrend
49 - - sonstige
50 - andere Maschinen und Geräte, selbstfahrend
- andere Maschinen und Geräte, nicht selbstfahrend
61 - - Stopf- und Bodenverdichtmaschinen
62 - - Schürfmaschinen (Schälschrapper)
69 - - sonstige
8431 -- Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder
Geräte der Nummern 8425 bis 8430 geeignet
10 - für Maschinen oder Geräte der Nummer 8425
20 - für Maschinen oder Geräte der Nummer 8427
- für Maschinen oder Geräte der Nummer 8428
31 - - für Personenaufzüge, Lastenaufzüge oder Rolltreppen
39 - - sonstige
- für Maschinen oder Geräte der Nummer 8426, 8429 oder
8430
41 - - Eimer, Becher, Kübel, Löffel, Schaufeln, Greifer und
Zangen
42 - - Schilde für Planiermaschinen
43 - - Teile für Bohr- oder Tiefbohrmaschinen der
Unternummer 8430 41 oder 8430 49
49 - - sonstige
8432 -- Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft, den
Gartenbau oder die Forstwirtschaft, zum Vorbereiten,
Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der
Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze
10 - Pflüge
- Eggen, Kultivatoren, Jäter, Hackmaschinen und Hauen
21 - - Scheibeneggen
29 - - sonstige
30 - Sämaschinen, Pflanzmaschinen und Pikiermaschinen
40 - Düngerstreuer und Düngerverteiler
80 - andere Maschinen, Apparate und Geräte
90 - Teile
8433 -- Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh-
und Futtermittelpressen; Rasenmäher und andere
Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder
Sortieren von Eiern, Früchten oder anderen
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen
und Apparate der Nummer 8437
- Rasenmäher
11 - - mit Motor und waagrecht rotierender Schneidvorrichtung
19 - - sonstige
20 - andere Mähmaschinen, einschließlich Mähbalken für den
Anbau an Traktoren
30 - andere Heuerntemaschinen und -geräte
40 - Stroh- und Futtermittelpressen, einschließlich der
Aufnahmepressen (Pick-up-Pressen)
- andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten;
Dreschmaschinen
51 - - Mähdrescher
52 - - sonstige Dreschmaschinen
53 - - Erntemaschinen und -geräte für Wurzeln oder Knollen
59 - - sonstige
60 - Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Früchten
oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen
90 - Teile
8434 -- Melkmaschinen und andere Maschinen und Apparate für die
Milchwirtschaft
10 - Melkmaschinen
20 - andere Maschinen und Apparate für die Milchwirtschaft
90 - Teile
8435 -- Pressen, Mühlen, Quetschen und ähnliche Maschinen und
Apparate zur Herstellung von Wein, Most, Fruchtsäften oder
ähnlichen Getränken
10 - Maschinen und Apparate
90 - Teile
8436 -- Andere Maschinen und Apparate für die Landwirtschaft, den
Gartenbau, die Forstwirtschaft, die Geflügel- oder
Bienenhaltung, einschließlich Keimapparate mit mechanischen
oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und
Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht
10 - Maschinen und Apparate für die Futterbereitung
- Maschinen und Apparate für die Geflügelhaltung,
einschließlich Brut- und Aufzuchtapparate
21 - - Brut- und Aufzuchtapparate
29 - - sonstige
80 - andere Maschinen und Apparate
- Teile
91 - - für Maschinen und Apparate für die Geflügelhaltung,
einschließlich für Brut- und Aufzuchtapparate
99 - - sonstige
8437 -- Maschinen zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner-
oder Hülsenfrüchten; Maschinen und Apparate für die
Müllerei oder zur Behandlung von Getreide oder
Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen und Apparate für die
Landwirtschaft
10 - Maschinen zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner-
oder Hülsenfrüchten
80 - andere Maschinen und Apparate
90 - Teile
8438 -- Maschinen und Apparate, in diesem Kapitel anderweitig weder
genannt noch inbegriffen, für die industrielle oder
gewerbliche Aufbereitung oder Herstellung von
Nahrungsmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen
Maschinen und Apparate für die Gewinnung, Aufbereitung oder
Zubereitung von tierischen oder pflanzlichen Ölen oder
Fetten
10 - Maschinen und Apparate für die Herstellung von Backwaren
oder Teigwaren
20 - Maschinen und Apparate für die Herstellung von Süßwaren,
Kakao oder Schokolade
30 - Maschinen und Apparate für die Zuckerherstellung
40 - Brauereimaschinen und -apparate
50 - Maschinen und Apparate für die Aufbereitung, Verarbeitung
oder Zubereitung von Fleisch oder Geflügel
60 - Maschinen und Apparate für die Aufbereitung, Verarbeitung
oder Zubereitung von Früchten oder Gemüsen
80 - andere Maschinen und Apparate
90 - Teile
8439 -- Maschinen und Apparate zur Herstellung von Halbstoffen aus
zellulosehaltigem Fasermaterial, oder zur Herstellung oder
Fertigstellung von Papier oder Pappe
10 - Maschinen und Apparate zur Herstellung von Halbstoffen
aus zellulosehaltigem Fasermaterial
20 - Maschinen und Apparate zur Herstellung von Papier oder
Pappe
30 - Maschinen und Apparate zur Fertigstellung von Papier oder
Pappe
- Teile
91 - - für Maschinen und Apparate zur Herstellung von
Halbstoffen aus zellulosehaltigem Fasermaterial
99 - - sonstige
8440 -- Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich
Fadenheftmaschinen
10 - Maschinen und Apparate
90 - Teile
8441 -- Andere Maschinen und Apparate zur Bearbeitung oder
Verarbeitung von Papiermasse, Papier oder Pappe,
einschließlich Schneidmaschinen aller Art
10 - Schneidmaschinen
20 - Maschinen und Apparate zur Herstellung von Tüten,
Beuteln, Säcken oder Briefumschlägen
30 - Maschinen und Apparate zur Herstellung von Schachteln,
Hülsen, Trommeln oder ähnlichen Umschließungen, anders
als durch Formpressen
40 - Maschinen und Apparate zum Formpressen von Waren aus
Papiermasse, Papier oder Pappe
80 - andere Maschinen und Apparate
90 - Teile
8442 -- Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen
Werkzeugmaschinen der Nrn. 8456 bis 8465) zum Schriftgießen
oder Schriftsetzen, oder zum Zurichten oder Herstellen von
Klischees, Druckplatten, Formzylindern oder anderen
Druckformen; Buchdrucklettern, Klischees, Druckplatten,
Formzylinder und andere Druckformen; Lithographiesteine,
Platten und Zylinder, für graphische Zwecke vorgerichtet
(z. B. geschliffen, gekörnt oder poliert)
10 - Photosetzmaschinen
20 - andere Setzmaschinen, -apparate und
-geräte, auch mit Gießvorrichtung
30 - andere Maschinen, Apparate und Geräte
40 - Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und
Geräte
50 - Buchdrucklettern, Klischees, Druckplatten, Formzylinder
und andere Druckformen; Lithographiesteine, Platten und
Zylinder, für graphische Zwecke vorgerichtet (z. B.
geschliffen, gekörnt oder poliert)
8443 -- Druckmaschinen, einschließlich
Tintenstrahldruckmaschinen, ausgenommen solche der
Nummer 8471; Hilfsmaschinen und -apparate für
Druckmaschinen
- Offsetdruckmaschinen
11 - - Rollenoffsetmaschinen
12 - - Bogenoffsetmaschinen, für ein Papierformat von
22 cm x 36 cm oder weniger (Büro-Offsetmaschinen)
19 - - sonstige
- Hochdruckmaschinen, ausgenommen Flexodruckmaschinen
21 - - Rollenbuchdruckmaschinen
29 - - sonstige
30 - Flexodruckmaschinen
40 - Tiefdruckmaschinen
(50) - andere Druckmaschinen
51 - - Tintenstrahldruckmaschinen
59 - - sonstige
60 - Hilfsmaschinen und -apparate für Druckmaschinen
90 - Teile
8444 00 Düsenspinnmaschinen und Maschinen zum Verstrecken,
Texturieren oder Schneiden von Chemiefasern
8445 -- Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von
Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen
sowie andere Maschinen zur Herstellung von
Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich
Schußspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen
und Maschinen zur Vorbereitung von Spinnstoffgarnen für die
Verwendung auf Maschinen der Nummer 8446 oder 8447
- Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von
Spinnstoffen
11 - - Karden (Krempeln)
12 - - Kämmaschinen
13 - - Vorspinnmaschinen
19 - - sonstige
20 - Spinnmaschinen
30 - Maschinen zum Dublieren oder Zwirnen
40 - Maschinen zum Spulen (einschließlich Schußspulmaschinen),
Wickeln oder Haspeln
90 - andere
8446 -- Webmaschinen (Webstühle)
10 - für Gewebe mit einer Breite von 30 cm oder weniger
- für Gewebe mit einer Breite von mehr als 30 cm, mit
Schußeintragung durch Webschützen
21 - - motorbetriebene
29 - - sonstige
30 - für Gewebe mit einer Breite von mehr als 30 cm, mit
schützenloser Schußeintragung
8447 -- Maschinen zur Herstellung von Wirk- oder Strickwaren,
Nähgewirken, Gimpen, Tüllen, Spitzen, Stickereien,
Posamentierwaren, Flechtwaren oder Netzwaren sowie
Tuftingmaschinen
- Rundwirk- und Rundstrickmaschinen
11 - - mit einem Zylinderdurchmesser von 165 mm oder weniger
12 - - mit einem Zylinderdurchmesser von mehr als 165 mm
20 - Flachwirk- und Flachstrickmaschinen; Maschinen zur
Herstellung von Nähgewirken
90 - andere
8448 -- Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der
Nummer 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schafmaschinen,
Jacquardmaschinen, Kett- und Schußfadenwächter und
Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, ausschließlich
oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser
Nummer oder für Maschinen der Nummer 8444, 8445, 8446 oder
8447 geeignet (z. B. Spindeln und Spindelflügel,
Kratzengarnituren, Kämme, Nadelstäbe, Spinndüsen,
Webschützen, Schäfte und Litzen, Nadeln und Platinen)
- Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der
Nummer 8444, 8445, 8446 oder 8447
11 - - Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen;
Kartenreduziervorrichtungen, Kartenschlagmaschinen,
Kartenkopiermaschinen und Kartenbindemaschinen
19 - - sonstige
20 - Teile und Zubehör für Maschinen der Nummer 8444 oder für
deren Hilfsmaschinen und -apparate
- Teile und Zubehör für Maschinen der Nummer 8445 oder für
deren Hilfsmaschinen und -apparate
31 - - Kratzengarnituren
32 - - für Maschinen zur Aufbereitung von Spinnstoffen,
ausgenommen Kratzengarnituren
33 - - Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und Ringläufer
39 - - sonstige
- Teile und Zubehör für Webmaschinen (Webstühle) oder für
deren Hilfsmaschinen und -apparate
41 - - Webschützen
42 - - Kämme (Riete), Litzen und Schäfte
49 - - sonstige
- Teile und Zubehör für Maschinen der Nummer 8447 oder für
deren Hilfsmaschinen und -apparate
51 - - Platinen, Nadeln und andere Waren zur Maschenbildung
59 - - sonstige
8449 00 Maschinen und Apparate zur Herstellung oder
Fertigbehandlung von Filz oder Vliesstoffen (als Meterware
oder geformt), einschließlich Maschinen und Apparate zur
Herstellung von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei
8450 -- Wäschewaschmaschinen für den Haushalt oder für Wäschereien,
einschließlich kombinierte Wäschewasch- und
Trockenmaschinen
- Maschinen mit einem Fassungsvermögen von 10 kg
Trockenwäsche oder weniger
11 - - Vollautomaten
12 - - andere, mit eingebauter Wäscheschleuder
19 - - sonstige
20 - Maschinen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10 kg
Trockenwäsche
90 - Teile
8451 -- Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Nr. 8450)
zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen
(einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben,
Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von
Garnen, textilen Flächenerzeugnissen oder konfektionierten
Spinnstoffwaren sowie Maschinen zum Beschichten von Geweben
oder anderen Unterlagen für die Herstellung von
Fußbodenbelägen, wie Linoleum; Maschinen und Apparate zum
Aufwickeln, Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von
textilen Flächenerzeugnissen
10 - Maschinen für die chemische Reinigung
- Trockenmaschinen und -apparate
21 - - mit einem Fassungsvermögen von 10 kg Trockenwäsche oder
weniger
29 - - sonstige
30 - Bügelmaschinen und Bügelpressen (einschließlich
Fixierpressen)
40 - Wasch-, Bleich- oder Färbemaschinen und -apparate
50 - Maschinen und Apparate zum Aufwickeln, Abwickeln, Falten,
Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen
80 - andere Maschinen und Apparate
90 - Teile
8452 -- Nähmaschinen, ausgenommen Fadenheftmaschinen der
Nummer 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen
besonders vorgerichtet; Nähmaschinennadeln
10 - Haushaltsnähmaschinen
- andere Nähmaschinen
21 - - Automaten
29 - - sonstige
30 - Nähmaschinennadeln
40 - Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen und Teile
davon
90 - andere Teile für Nähmaschinen
8453 -- Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben, Zurichten
oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zur
Herstellung oder Reparatur von Schuhen oder anderen Waren
aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen
10 - Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben, Zurichten
oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder
20 - Maschinen und Apparate zur Herstellung oder Reparatur von
Schuhen
80 - andere Maschinen und Apparate
90 - Teile
8454 -- Konverter, Gießpfannen, Gußformen (zum Gießen von Ingots,
Masseln und dergleichen) und Gießmaschinen, wie sie in
Stahlwerken, anderen metallurgischen Betrieben oder
Metallgießereien verwendet werden
10 - Konverter
20 - Gußformen (zum Gießen von Ingots, Masseln und
dergleichen) und Gießpfannen
30 - Gießmaschinen
90 - Teile
8455 -- Metallwalzwerke und Walzen hiefür
10 - Röhrenwalzwerke
- andere Walzwerke
21 - - zum Warmwalzen oder zum kombinierten Warm- und
Kaltwalzen
22 - - zum Kaltwalzen
30 - Walzen für Walzwerke
90 - andere Teile
8456 -- Werkzeugmaschinen für die abtragende Bearbeitung von
Stoffen aller Art durch Wasserstrahl oder anderen Licht-
oder Photonenstrahl, durch Ultraschall, durch
Elektroerosion, durch elektrochemische Verfahren, durch
Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl
10 - mit Laserstrahl oder anderem Licht- oder Photonenstrahl
arbeitend
20 - mit Ultraschall arbeitend
30 - mit Elektroerosion arbeitend
(90) - andere
91 - - zum trockenen Ätzen von Schaltbildern auf
Halbleitermaterialien
99 - - sonstige
8457 -- Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und
Transfermaschinen, für die Bearbeitung von Metallen
10 - Bearbeitungszentren
20 - Mehrwegemaschinen
30 - Transfermaschinen
8458 -- Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) für die
spanabhebende Bearbeitung von Metallen
- Horizontaldrehmaschinen
11 - - numerisch gesteuert
19 - - sonstige
- andere Drehmaschinen
91 - - numerisch gesteuert
99 - - sonstige
8459 -- Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten
auf Schlitten) für die spanabhebende Bearbeitung von
Metallen durch Bohren, Ausbohren, Fräsen,
Gewindeschneiden oder Gewindebohren, ausgenommen
Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der
Nummer 8458
10 - Bearbeitungseinheiten auf Schlitten
- andere Bohrmaschinen
21 - - numerisch gesteuert
29 - - sonstige
- andere kombinierte Ausbohr- und Fräsmaschinen
31 - - numerisch gesteuert
39 - - sonstige
40 - andere Ausbohrmaschinen
- Konsolfräsmaschinen
51 - - numerisch gesteuert
59 - - sonstige
- andere Fräsmaschinen
61 - - numerisch gesteuert
69 - - sonstige
70 - andere Gewindeschneid- oder Gewindebohrmaschinen
8460 -- Werkzeugmaschinen zum Abgraten, Entgräten, Schärfen,
Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zur anderen
Fertigbearbeitung von Metallen oder Cermets
(Metallkeramiken) mit Hilfe von Schleifsteinen, Schleif-
oder Poliermitteln, ausgenommen Maschinen zur Herstellung
oder Fertigbearbeitung von Verzahnungen der
Nummer 8461
- Planschleifmaschinen, in einer der Achsen mit einer
Genauigkeit von mindestens 0,01 mm verstellbar
11 - - numerisch gesteuert
19 - - sonstige
- andere Schleifmaschinen, in einer der Achsen mit einer
Genauigkeit von mindestens 0,01 mm verstellbar
21 - - numerisch gesteuert
29 - - sonstige
- Schärfmaschinen
31 - - numerisch gesteuert
39 - - sonstige
40 - Hon- oder Läppmaschinen
90 - andere
8461 -- Werkzeugmaschinen zum Hobeln, Waagrecht- oder
Senkrechtstoßen, Räumen, Verzahnen oder Fertigbearbeiten
von Verzahnungen, Sägen oder Trennen und andere
Werkzeugmaschinen für die spanabhebende Bearbeitung von
Metallen oder Cermets (Metallkeramiken), anderweitig
weder genannt noch inbegriffen
10 - Hobelmaschinen
20 - Waagrecht- oder Senkrechtstoßmaschinen
30 - Räummaschinen
40 - Maschinen zur Herstellung oder Fertigbearbeitung von
Verzahnungen
50 - Säge- oder Trennmaschinen
90 - andere
8462 -- Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum
Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von
Metallen; Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zur
Bearbeitung von Metallen durch Biegen, Abkanten, Richten,
Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken; Pressen zur
Bearbeitung von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend
nicht genannt
10 - Freiformschmiede- oder Gesenkschmiedemaschinen
(einschließlich derartiger Pressen) und Schmiedehämmer
- Biegemaschinen, Abkantmaschinen und Richtmaschinen
(einschließlich derartiger Pressen)
21 - - numerisch gesteuert
29 - - sonstige
- Scheren (einschließlich derartiger Pressen), ausgenommen
kombinierte Scheren und Lochstanzmaschinen
31 - - numerisch gesteuert
39 - - sonstige
- Lochstanzmaschinen und Ausklinkmaschinen (einschließlich
derartiger Pressen), sowie kombinierte Scheren und
Lochstanzmaschinen
41 - - numerisch gesteuert
49 - - sonstige
- andere
91 - - hydraulische Pressen
99 - - sonstige
8463 -- Andere Werkzeugmaschinen für die spanlose Bearbeitung
oder Verarbeitung von Metallen oder Cermets
(Metallkeramiken)
10 - Ziehmaschinen (Ziehbänke) für Stangen, Rohre, Profile,
Drähte und dergleichen
20 - Gewindewalzmaschinen
30 - Maschinen zum Bearbeiten oder Verarbeiten von Draht
90 - andere
8464 -- Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von Steinen,
keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen
mineralischen Stoffen oder für die Kaltbearbeitung von
Glas
10 - Sägemaschinen
20 - Schleif- oder Poliermaschinen
90 - andere
8465 -- Werkzeugmaschinen (einschließlich Maschinen zum Nageln,
Heften, Leimen oder andersartigem Zusammenfügen) für die
Bearbeitung von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten
Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen
10 - Maschinen, die ohne Werkzeugwechsel verschiedenartige
Bearbeitungsvorgänge ausführen können
- andere
91 - - Sägemaschinen
92 - - Hobel-, Fräs- oder Kehlmaschinen
93 - - Schleif- oder Poliermaschinen
94 - - Maschinen zum Biegen oder Zusammenfügen
95 - - Bohr- oder Stemmaschinen
96 - - Spalt-, Hack- oder Schälmaschinen
99 - - sonstige
8466 -- Teile und Zubehör, ausschließlich oder hauptsächlich für
Maschinen der Nummern 8456 bis 8465 geeignet,
einschließlich Werkstück- oder Werkzeughalter,
selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere
Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter
für Handwerkzeuge aller Art
10 - Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe
20 - Werkstückhalter
30 - Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für
Werkzeugmaschinen
- andere
91 - - für Maschinen der Nummer 8464
92 - - für Maschinen der Nummer 8465
93 - - für Maschinen der Nummern 8456 bis 8461
94 - - für Maschinen der Nummer 8462 oder 8463
8467 -- Handwerkzeuge mit Preßluftantrieb hydraulischem Antrieb
oder eingebautem nicht elektrischem Motor
- mit Preßluftantrieb
11 - - Rotationsmaschinen (einschließlich kombinierte
Rotations-Schlagmaschinen)
19 - - sonstige
- andere Handwerkzeuge
81 - - Kettensägen
89 - - sonstige
- Teile
91 - - von Kettensägen
92 - - von Preßluft-Handwerkzeugen
99 - - sonstige
8468 -- Maschinen und Apparate zum Löten oder Schweißen, auch zum
Brennschneiden geeignet, ausgenommen solche der
Nummer 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen
Oberflächenhärten
10 - Handbrenner
20 - andere mit Gas arbeitende Maschinen und Apparate
80 - andere Maschinen und Apparate
90 - Teile
8469 -- Schreibmaschinen, ausgenommen Drucker der Nummer 8471;
Textverarbeitungsmaschinen
(10) - automatische Schreibmaschinen und
Textverarbeitungsmaschinen
11 - - Textverarbeitungsmaschinen
19 - - automatische Schreibmaschinen
20 - andere Schreibmaschinen, elektrisch
30 - andere Schreibmaschinen, nichtelektrisch
8470 -- Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat mit
Rechenfunktion, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen
von Daten; Buchungsmaschinen, Frankiermaschinen,
Fahrkarten- oder Eintrittskartenausgabemaschinen und
ähnliche Maschinen, mit Rechenvorrichtung;
Registrierkassen
10 - elektronische Rechenmaschinen, die unabhängig von einer
außerhalb liegenden Stromquelle arbeiten können, und
Geräte im Taschenformat mit Rechenfunktion, zum
Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten
- andere elektronische Rechenmaschinen
21 - - mit Druckwerk
29 - - sonstige
30 - andere Rechenmaschinen
40 - Buchungsmaschinen
50 - Registrierkassen
90 - andere
8471 -- Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und Einheiten
davon; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum
Aufzeichnen von Daten auf Datenträgern in codierter Form
sowie Maschinen zur Verarbeitung solcher Daten, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen
10 - Analog-Maschinen oder Hybrid-Maschinen
30 - tragbare digitale automatische
Datenverarbeitungsmaschinen mit einem Gewicht von 10 kg
oder weniger, die mindestens eine Zentraleinheit, eine
Eingabetastatur und einen Bildschirm enthalten
(40) - andere digitale automatische
Datenverarbeitungsmaschinen
41 - - in einem gemeinsamen Gehäuse mindestens eine
Zentraleinheit sowie eine Ein- und eine
Ausgabeeinheit, letztere auch kombiniert, enthaltend
49 - - sonstige, in Form von Systemen zur Abfertigung
gestellt
50 - digitale Verarbeitungseinheiten, auch mit einer oder
zwei der folgenden Arten von Einheiten in einem Gehäuse
vereint: Speichereinheit, Eingabeeinheit,
Ausgabeeinheit, ausgenommen solche der
Unternummern 8471 41 und 8471 49
60 - Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch mit Speichereinheiten
in einem Gehäuse vereint
70 - Speichereinheiten
80 - andere Einheiten von automatischen
Datenverarbeitungsmaschinen
90 - andere
8472 -- Andere Büromaschinen und Büroapparate (z. B. Hektographen,
Matrizenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische
Banknotenausgabemaschinen, Geldsortier-, Geldzähl- oder
Geldverpackungsmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Loch-
oder Heftapparate)
10 - Vervielfältigungsmaschinen
20 - Adressiermaschinen und Adressierplättchenprägemaschinen
30 - Maschinen zum Sortieren, Falten, Kuvertieren,
Banderolieren, Öffnen, Verschließen oder Versiegeln von
Briefsendungen, Briefmarkenaufklebemaschinen und
Briefmarkenentwerter
90 - andere
8473 -- Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und
dergleichen), ausschließlich oder hauptsächlich für
Maschinen oder Apparate der Nummern 8469 bis 8472 geeignet
10 - Teile und Zubehör für Maschinen der Nummer 8469
- Teile und Zubehör für Maschinen der Nummer 8470
21 - - für elektronische Rechenmaschinen der
Unternummer 8470 10, 8470 21 oder 8470 29
29 - - sonstige
30 - Teile und Zubehör für Maschinen und Apparate der
Nummer 8471
40 - Teile und Zubehör für Maschinen und Apparate der
Nummer 8472
50 - Teile und Zubehör, in gleicher Weise für Maschinen und
Apparate von zwei oder mehr der Nummern 8469 bis 8472
geeignet
8474 -- Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen,
Waschen, Brechen, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden,
Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen
(einschließlich Pulver oder Pasten); Maschinen und Apparate
zum Pressen oder Formen von festen mineralischen
Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen
pulver- oder pastenförmigen mineralischen Stoffen;
Maschinen zur Herstellung von Gußformen aus Sand
10 - Sortier-, Sieb-, Trenn- oder Waschmaschinen und -apparate
20 - Brech- oder Mahlmaschinen und -apparate
- Misch- oder Knetmaschinen und -apparate
31 - - Beton- oder Mörtelmischer
32 - - Maschinen zum Mischen von mineralischen Stoffen mit
Bitumen
39 - - sonstige
80 - andere Maschinen und Apparate
90 - Teile
8475 -- Maschinen für den Zusammenbau von mit einem Glaskolben oder
Glasrohr ausgestatteten elektrischen Lampen oder Röhren,
Elektronenröhren oder Photoblitzlichtlampen;
Maschinen und Apparate für die Herstellung oder
Warmbearbeitung von Glas oder Glaswaren
10 - Maschinen für den Zusammenbau von mit einem Glaskolben
oder Glasrohr ausgestatteten elektrischen Lampen oder
Röhren, Elektronenröhren oder Photoblitzlichtlampen
(20) - Maschinen und Apparate für die Herstellung oder
Warmbearbeitung von Glas oder Glaswaren
21 - - Maschinen und Apparate für die Herstellung von
optischen Fasern oder deren Vorformen
29 - - andere
90 - Teile
8476 -- Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-,
Nahrungsmittel- oder Getränkeautomaten), einschließlich
Geldwechselmaschinen
(20) - Getränkeautomaten
21 - - mit Heiz- oder Kühlvorrichtung
29 - - andere
(80) - andere Automaten
81 - - mit Heiz- oder Kühlvorrichtung
89 - - andere
90 - Teile
8477 -- Maschinen und Apparate für die Bearbeitung von Kautschuk
oder Kunststoffen oder für die Herstellung von Waren aus
diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweitig weder genannt
noch inbegriffen
10 - Spritzgußmaschinen
20 - Extruder
30 - Blasformmaschinen
40 - Vakuumformmaschinen und andere Warmformmaschinen
- andere Maschinen und Apparate zum Formen
51 - - zum Formen oder Runderneuern von Luftreifen oder zum
Formen von Luftschläuchen
59 - - sonstige
80 - andere Maschinen und Apparate
90 - Teile
8478 -- Maschinen und Apparate für die Aufbereitung oder
Verarbeitung von Tabak, in diesem Kapitel anderweitig weder
genannt noch inbegriffen
10 - Maschinen und Apparate
90 - Teile
8479 -- Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener
Funktion, in diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch
inbegriffen
10 - Maschinen, Apparate und Geräte für den Straßen- und
Wegebau, Hoch- und Tiefbau oder ähnliche Arbeiten
20 - Maschinen, Apparate und Geräte für die Gewinnung,
Aufbereitung oder Zubereitung von tierischen oder
pflanzlichen Fetten oder fetten Ölen
30 - Pressen für die Herstellung von Spanplatten oder
Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen sowie
andere Maschinen und Apparate für die Behandlung von Holz
oder Kork
40 - Maschinen, Apparate und Geräte für die Herstellung von
Seilen, Tauen oder Kabeln
- andere Maschinen, Apparate und Geräte
50 - Industrieroboter, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen
60 - Verdampfungsluftkühlapparate
81 - - für die Behandlung von Metallen, einschließlich
Spulenwickelmaschinen für elektrotechnische Zwecke
82 - - Maschinen, Apparate und Geräte zum Mischen, Kneten,
Brechen, Mahlen, Sieben, Sichten, Homogenisieren,
Emulgieren oder Rühren
89 - - sonstige
90 - Teile
8480 -- Gießerei-Formkästen; Modellplatten; Gießerei-Modelle;
Formen für Metalle (ausgenommen Gußformen für Ingots,
Masseln und dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische
Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe
10 - Gießerei-Formkästen
20 - Modellplatten
30 - Gießerei-Modelle
- Formen für Metalle oder Metallcarbide
41 - - Spritzguß- und Druckgußformen
49 - - sonstige
50 - Formen für Glas
60 - Formen für mineralische Stoffe
- Formen für Kautschuk oder Kunststoffe
71 - - Spritzguß- und Druckgußformen
79 - - sonstige
8481 -- Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder
Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder
ähnliche Behälter, einschließlich Druckreduzierventile und
thermostatisch gesteuerte Ventile
10 - Druckreduzierventile
20 - Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische
Energieübertragung
30 - Rückschlagventile und -klappen
40 - Sicherheits- oder Überdruckventile
80 - andere Armaturen und ähnliche Apparate
90 - Teile
8482 -- Wälzlager (Kugel- und Rollenlager, einschließlich Tonnen-
und Nadellager)
10 - Kugellager
20 - Kegelrollenlager, einschließlich Innenringe mit
Kegelrollensatz
30 - Tonnenlager
40 - Nadellager
50 - Zylinderrollenlager
80 - andere, einschließlich Lager mit verschiedenartigen
Wälzkörpern
- Teile
91 - - Kugeln, Rollen, Tonnen und Nadeln
99 - - sonstige
8483 -- Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und
Kurbeln; Lagergehäuse (auch mit eingebautem Wälzlager),
Gleitlager und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen,
Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form
von Wechselgetrieben oder anderen regelbaren Getrieben,
einschließlich Drehmomentwandler; Kugel- oder
Rollenrollspindeln; Schwungräder und Riemen- oder
Seilscheiben, einschließlich Rollenblöcke für
Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere
Wellenkupplungen (einschließlich Kreuz- oder
Kardangelenke)
10 - Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und
Kurbeln
20 - Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager
30 - Lagergehäuse ohne eingebaute Wälzlager;
Gleitlager und Lagerschalen
40 - Getriebe, auch in Form von Wechselgetrieben oder
anderen regelbaren Getrieben, einschließlich
Drehmomentwandler; Kugel- oder Rollenrollspindeln
50 - Schwungräder und Riemen- oder Seilscheiben,
einschließlich Rollenblöcke für Flaschenzüge
60 - Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen
(einschließlich Kreuz- oder Kardangelenke)
90 - Teile
8484 -- Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder
Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener
stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Säckchen oder
ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen
10 - metalloplastische Dichtungen
20 - mechanische Dichtungen
90 - andere
8485 -- Teile von Maschinen, Apparaten oder mechanischen Geräten,
in diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch
inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischen
Anschlußstücken, Isolierteilen, Wicklungen, Kontakten oder
anderen wesentlichen Merkmalen elektrotechnischer Waren
10 - Schiffsschrauben und deren Flügel
90 - andere
Kapitel 85
Elektrische Maschinen und Apparate und elektrotechnische Erzeugnisse sowie Teile davon; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör
für diese Geräte
Anmerkung
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Decken, Kissen, Fußwärmer und ähnliche Waren, mit
elektrischer Heizvorrichtung; Bekleidung, Schuhe,
Ohrenschützer und andere an der Person getragene
Waren, mit elektrischer Heizvorrichtung;
b - Glaswaren der Nummer 7011;
c - elektrisch beheizte Möbel des Kapitels 94.
2 - Waren die sowohl in die Nummern 8501 bis 8504 als auch in
die Nummer 8511, 8512, 8540, 8541 oder 8542 eingereiht
werden können, sind in die entsprechende der fünf zuletzt
angeführten Nummern einzureihen.
Quecksilberdampf-Gleichrichter mit Metallgefäß bleiben
jedoch in der Nummer 8504.
3 - Die Nummer 8509 umfaßt nur die folgenden
elektromechanischen Geräte, sofern sie von einer Art
sind, wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden
a - Staubsauger, Fußbodenpoliergeräte, Geräte zum
Zerkleinern oder Mischen von Nahrungsmitteln, sowie
Frucht- und Gemüseentsafter, ohne Rücksicht auf das
Gewicht;
b - andere Geräte, sofern ihr Gewicht 20 kg nicht
übersteigt.
Nicht in die Nummer 8509 gehören jedoch Ventilatoren und
Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem
Ventilator, auch mit Filtern (Nr. 8414), Wäscheschleudern
(Nr. 8421), Geschirrspülmaschinen (Nr. 8422),
Wäschewaschmaschinen (Nr. 8450), Bügelkalander und andere
Bügelmaschinen (Nr. 8420 oder 8451), Nähmaschinen
(Nr. 8452), elektrische Scheren (Nr. 8508) und
elektrothermische Apparate (Nr. 8516).
4 - Als gedruckte Schaltungen der Nummer 8534 gelten
Schaltungen, bei denen auf einem Träger aus
Isolierstoffen in einem beliebigen Druckverfahren
(z. B. durch Ausstanzen, Elektroplattieren oder Ätzen)
oder in einem photomechanischen Verfahren (Technik der
Schichtschaltung) elektrische Leiterbahnen, Kontakte oder
andere gedruckte Elemente (z. B. solche mit der Wirkung
von Induktionsspulen, Widerständen, Kondensatoren) -
ausgenommen Elemente, die ein elektrisches Signal
erzeugen, umformen, verändern oder verstärken können
(z. B. Halbleiterelemente) -, einzeln oder miteinander
nach einem festgelegten Schaltplan verbunden angebracht
sind.
Der Begriff „gedruckte Schaltungen'' umfaßt weder
Schaltungen, die mit anderen als gedruckten Elementen
versehen sind, noch umfaßt er diskrete (einzelne)
Widerstände, Kondensatoren oder Induktionsspulen.
Gedruckte Schaltungen können jedoch mit nicht durch
Drucken hergestellten Anschlußstücken versehen sein.
Dünnschicht- oder Dickschichtschaltungen mit in gleichen
Herstellungsverfahren erzeugten passiven und aktiven
Elementen sind in die Nummer 8542 einzureihen.
5 - Im Sinne der Nummern 8541 und 8542 sind
A - Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterelemente
Bauelemente, deren Arbeitsweise auf der Änderung des
spezifischen Widerstandes unter dem Einfluß eines
elektrischen Feldes beruht;
B - Elektronische integrierte Schaltungen und
zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen
a - monolithische integrierte Schaltungen, bei denen
die Schaltungselemente (z. B. Dioden,
Transistoren, Widerstände, Kondensatoren oder
Leiterbahnen) hauptsächlich in der Masse des
halbleitenden Materials und auf der Oberfläche
solchen Materials (z. B. auf dotiertem Silicium)
hergestellt wurden und ein untrennbares Ganzes
bilden;
b - hybride integrierte Schaltungen, bei denen nach
der Dünnschicht- oder Dickschichttechnik
hergestellte passive Bauelemente (z. B.
Widerstände, Kondensatoren, Leiterbahnen) mit
nach der Halbleitertechnik hergestellten aktiven
Bauelementen (z. B. Dioden, Transistoren,
monolithische integrierte Schaltungen) in einer
so gut wie untrennbaren Weise auf einem Träger
aus Isolierstoffen (z. B. Glas, Keramik)
vereinigt sind. Diese Schaltungen können auch
diskrete Bauelemente enthalten;
c - zusammengesetzte Mikroschaltungen, in Gießblock-,
Mikromodul- oder ähnlicher Bauweise hergestellt,
die untereinander elektrisch verbundene, aktive
oder aktive und passive diskrete Bauelemente
vereinigen.
Die Nummern 8541 und 8542 haben bei den vorstehend
definierten Waren gegenüber allen anderen Nummern des
Tarifs, die für diese Waren, insbesondere nach ihrer
Funktion, in Betracht kommen könnten, den Vorrang.
6 - Schallplatten, Bänder und andere Träger der Nummer 8523
oder 8524 sind in diese Nummern einzureihen, auch wenn
sie mit den Geräten, für die sie bestimmt sind, zur
Abfertigung gestellt werden.
7 - Als ausgebrauchte elektrische Primärelemente,
Primärbatterien und Akkumulatoren gelten derartige
Waren, die durch Bruch, Zerschneiden, Abnützung oder aus
anderen Gründen nicht mehr als solche verwendet werden
können und die auch nicht wiederaufladbar sind.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - In die Unternummern 8519 92 und 8527 12 gehören nur
Kassettenabspielgeräte und Radio-Kassettenspieler mit
eingebautem Verstärker aber ohne eingebauten
Lautsprecher, die unabhängig von einer außerhalb
liegenden Stromquelle arbeiten können und deren
Abmessungen nicht mehr als 170 mm x 100 mm x 45 mm
betragen.
8501 -- Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausgenommen
Stromerzeugungsaggregate)
10 - Motoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger
20 - Allstrommotoren (Universalmotoren), mit einer Leistung
von mehr als 37,5 W
- andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren
31 - - mit einer Leistung von 750 W oder weniger
32 - - mit einer Leistung von mehr als 750 W ist
einschließlich 75 kW
33 - - mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis
einschließlich 375 kW
34 - - mit einer Leistung von mehr als 375 kW
40 - andere Einphasen-Wechselstrommotoren
- andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren
51 - - mit einer Leistung von 750 W oder weniger
52 - - mit einer Leistung von mehr als 750 W bis
einschließlich 75 kW
53 - - mit einer Leistung von mehr als 75 kW
- Wechselstromgeneratoren
61 - - mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger
62 - - mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis
einschließlich 375 kVA
63 - - mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis
einschließlich 750 kVA
64 - - mit einer Leistung von mehr als 750 kVA
8502 -- Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende
Umformer
- Stromerzeugungsaggregate mit Kolbenverbrennungsmotoren
mit Kompressionszündung (Dieselmotoren oder
Halbdieselmotoren)
11 - - mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger
12 - - mit einer Leistung von mehr als 75 kVA
bis einschließlich 375 kVA
13 - - mit einer Leistung von mehr als 375 kVA
20 - Stromerzeugungsaggregate mit Kolbenverbrennungsmotoren
mit Funkenzündung
(30) - andere Stromerzeugungsaggregate
31 - - durch Wind angetrieben
39 - - sonstige
40 - rotierende Umformer
8503 00 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der
Nummer 8501 oder 8502 geeignet
8504 -- Elektrische Transformatoren, elektrische ruhende Umformer
(z. B. Gleichrichter) sowie Drosselspulen und andere
Selbstinduktionsspulen
10 - Vorschaltgeräte für Entladungslampen oder -röhren
- Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation
21 - - mit einer Leistung von 650 kVA oder weniger
22 - - mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis
einschließlich 10.000 kVA
23 - - mit einer Leistung von mehr als 10.000 kVA
- andere Transformatoren
31 - - mit einer Leistung von 1 kVA oder weniger
32 - - mit einer Leistung von mehr als 1 kVA bis
einschließlich 16 kVA
33 - - mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis
einschließlich 500 kVA
34 - - mit einer Leistung von mehr als 500 kVA
40 - ruhende Umformer
50 - andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen
90 - Teile
8505 -- Elektromagnete; Permanentmagnete und Waren, die bestimmt
sind, durch Magnetisierung zu Permanentmagneten zu werden;
elektromagnetische oder permanentmagnetische Spannplatten,
Spannfutter und ähnliche Aufspannvorrichtungen;
elektromagnetische Kupplungen und Bremsen;
elektromagnetische Hebeköpfe
- Permanentmagnete und Waren, die bestimmt sind, durch
Magnetisierung zu Permanentmagneten zu werden
11 - - aus Metall
19 - - sonstige
20 - elektromagnetische Kupplungen und Bremsen
30 - elektromagnetische Hebeköpfe
90 - andere, einschließlich Teile
8506 -- Elektrische Primärelemente und Primärbatterien
10 - Mangandioxid-Elemente und -Batterien
30 - Quecksilberoxid-Elemente und -Batterien
40 - Silberoxid-Elemente und -Batterien
50 - Lithium-Elemente und -Batterien
60 - Luft-Zink-Elemente und -Batterien
80 - andere
90 - Teile
8507 -- Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Separatoren
dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form
10 - Bleiakkumulatoren, wie sie zum Starten von
Kolbenverbrennungsmotoren verwendet werden
20 - andere Bleiakkumulatoren
30 - Nickel-Cadmium-Akkumulatoren
40 - Nickel-Eisen-Akkumulatoren
80 - andere Akkumulatoren
90 - Teile
8508 -- Elektromechanische Handwerkzeuge mit eingebautem
Elektromotor
10 - Bohrmaschinen aller Art
20 - Säge- oder Trennmaschinen
80 - andere Werkzeuge
90 - Teile
8509 -- Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem
Elektromotor
10 - Staubsauger
20 - Fußbodenpoliergeräte
30 - Geräte zum Zerkleinern von Küchenabfällen
40 - Geräte zum Zerkleinern oder Mischen von Nahrungsmitteln;
Frucht- und Gemüseentsafter
80 - andere Geräte
90 - Teile
8510 -- Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen sowie
Enthaarungsapparate, mit eingebautem Elektromotor
10 - Rasierapparate
20 - Haarschneide- und Schermaschinen
30 - Enthaarungsapparate
90 - Teile
8511 -- Elektrische Zünd- und Startvorrichtungen, wie sie für
Verbrennungsmotoren mit Funkenzündung oder
Kompressionszündung verwendet werden (z. B. Magnetzünder,
Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen, Glühkerzen und
Anlasser); Lichtmaschinen (z. B. Dynamos und
Wechselstromgeneratoren) und Lade- oder Rückstromschalter,
wie sie zusammen mit solchen Motoren verwendet werden
10 - Zündkerzen
20 - Magnetzünder; Lichtmagnetzünder; Schwungmagnetzünder
30 - Verteiler; Zündspulen
40 - Anlasser und Anlasser-Lichtmaschinen
50 - andere Lichtmaschinen
80 - andere Vorrichtungen
90 - Teile
8512 -- Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen
Waren der Nr. 8539), Scheibenwischer und Vorrichtungen
gegen das Vereisen oder Beschlagen von Fensterscheiben, wie
sie für Fahrräder oder Kraftfahrzeuge verwendet werden
10 - Beleuchtungs- und visuelle Signalgeräte, wie sie für
Fahrräder verwendet werden
20 - andere Beleuchtungs- und visuelle Signalgeräte
30 - akustische Signalgeräte
40 - Scheibenwischer und Vorrichtungen gegen das Vereisen oder
Beschlagen von Fensterscheiben
90 - Teile
8513 -- Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener
Energiequelle (z. B. mit Primärelementen, Akkumulatoren
oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der
Nummer 8512
10 - Leuchten
90 - Teile
8514 -- Elektrische Industrie-, Gewerbe- und Laboratoriumsöfen
(einschließlich Öfen zur thermischen Behandlung von Stoffen
durch Induktion oder durch kapazitiven Widerstand);
andere Industrie-, Gewerbe- oder Laboratoriumsapparate zur
thermischen Behandlung von Stoffen durch Induktion oder
durch kapazitiven Widerstand
10 - Öfen mit Beheizung durch elektrische Heizwiderstände
20 - Öfen zur thermischen Behandlung von Stoffen durch
Induktion oder durch kapazitiven Widerstand
30 - andere Öfen
40 - andere Apparate zur thermischen Behandlung von Stoffen
durch Induktion oder durch kapazitiven Widerstand
90 - Teile
8515 -- Maschinen und Apparate zum Löten oder Schweißen (auch zum
Schneiden geeignet), elektrisch (einschließlich solcher
mit elektrisch aufgeheiztem Gas arbeitend) oder mit
Laserstrahl oder anderem Licht- oder Photonenstrahl, mit
Ultraschall, mit Elektronenstrahl, mit Magnetimpulsen
oder mit Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen
und Apparate zum Heißversprühen von Metallen oder Cermets
(Metallkeramiken)
- Maschinen und Apparate zum Löten
11 - - Lötkolben und Lötpistolen
19 - - sonstige
- Maschinen und Apparate zum Widerstandsschweißen von
Metallen
21 - - voll- oder halbautomatisch arbeitend
29 - - sonstige
- Maschinen und Apparate zum Lichtbogen oder
Plasmastrahlschweißen von Metallen
31 - - voll- oder halbautomatisch arbeitend
39 - - sonstige
80 - andere Maschinen und Apparate
90 - Teile
8516 -- Elektrische Wasserdurchlauferhitzer, Warmwasserspeicher und
Tauchsieder; elektrische Apparate für die Raumheizung, die
Bodenbeheizung oder für ähnliche Verwendungszwecke;
elektrothermische Apparate für die Haarpflege (z. B.
Haartrockner, Dauerwellenapparate und Brennscherenwärmer)
oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen;
andere elektrothermische Apparate, wie sie im Haushalt
verwendet werden; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen
solche der Nummer 8545
10 - elektrische Wasserdurchlauferhitzer, Warmwasserspeicher
und Tauchsieder die Bodenbeheizung oder für ähnliche
Verwendungszwecke
- elektrische Apparate für die Raumheizung, die
Bodenbeheizung oder für ähnliche Verwendungszwecke
21 - - Speicherheizgeräte
29 - - sonstige
- elektrothermische Apparate für die Haarpflege oder zum
Händetrocknen
31 - - Haartrockner
32 - - andere Apparate für die Haarpflege
33 - - Apparate zum Händetrocknen
40 - elektrische Bügeleisen
50 - Mikrowellenherde
60 - andere Herde und Öfen; Kocher, Kochplatten, Grillgeräte
und Bratgeräte
- andere elektrothermische Apparate
71 - - Kaffee- oder Teemaschinen
72 - - Brotröster (Toaster)
79 - - sonstige
80 - elektrische Heizwiderstände
90 - Teile
8517 -- Elektrische Apparate für die Drahttelephonie oder
Drahttelegraphie, einschließlich Drahttelephonapparate
mit schnurlosem Handapparat und Fernmeldeapparate für
drahtgebundene Trägerfrequenzsysteme oder Digitalsysteme;
Fernsehtelephonapparate
(10) - Telephonapparate; Fernsehtelephonapparate
11 - - Drahttelephonapparate mit schnurlosem Handapparat
19 - - andere
(20) - Fernkopiergeräte und Fernschreiber
21 - - Fernkopiergeräte
22 - - Fernschreiber
30 - Vermittlungseinrichtungen für die Telephonie oder
Telegraphie
50 - andere Apparate, für drahtgebundene Trägerfrequenzsysteme
oder Digitalsysteme
80 - andere Apparate
90 - Teile
8518 -- Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch
in Gehäusen; Kopfhörer, Ohrhörer und
Mikrophon-Hörer-Kombinationen; elektrische
Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkergeräte und
-anlagen
10 - Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür
- Lautsprecher, auch in Gehäusen
21 - - Einzellautsprecher in Gehäusen
22 - - zwei oder mehr Lautsprecher in einem gemeinsamen
Gehäuse
29 - - sonstige
30 - Kopfhörer, Ohrhörer und Mikrophon-Hörer-Kombinationen
40 - elektrische Tonfrequenzverstärker
50 - elektrische Tonverstärkergeräte und -anlagen
90 - Teile
8519 -- Plattenspieler, Kassettenabspielgeräte und andere
Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute
Tonaufnahmevorrichtung
10 - Plattenspieler mit Verstärker für Münz- oder
Spielmarkeneinwurf
- andere Plattenspieler mit Verstärker
21 - - ohne Lautsprecher
29 - - sonstige
- Plattenspieler ohne Verstärker
31 - - mit automatischem Plattenwechsler
39 - - sonstige
40 - Diktat-Wiedergabegeräte
- andere Tonwiedergabegeräte
92 - - Kassettenabspielgeräte im Taschenformat
93 - - andere Kassettenabspielgeräte
8520 -- Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit
eingebauter Tonwiedergabevorrichtung
10 - Diktiergeräte, nur zum Betrieb mit außerhalb liegender
Stromquelle
20 - Telephonanrufbeantworter
- andere Magnetbandgeräte mit eingebauter
Tonwiedergabevorrichtung
32 - - Digitalgeräte
33 - - andere, für Kassetten
90 - andere
8521 -- Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder
-wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfangsteil
(Tuner)
10 - Magnetbandgeräte
90 - andere
8522 -- Teile und Zubehör, ausschließlich oder hauptsächlich für
Geräte der Nummern 8519 bis 8521 geeignet
10 - Tonabnehmer für Rillentonträger
90 - andere
8523 -- Träger, für Tonaufnahmen oder ähnliche Aufzeichnungen
vorgerichtet, ohne Aufzeichnungen, ausgenommen Waren des
Kapitels 37
- Magnetbänder
11 - - mit einer Breite von 4 mm oder weniger
12 - - mit einer Breite von mehr als 4 mm bis einschließlich
6,5 mm
13 - - mit einer Breite von mehr als 6,5 mm
20 - Magnetplatten
30 - Karten mit Magnetstreifen
90 - andere
8524 -- Schallplatten, Bänder und andere Träger, mit Ton- oder
ähnlichen Aufzeichnungen, einschließlich Matrizen und
Galvanos für die Schallplattenerzeugung, ausgenommen Waren
des Kapitels 37
10 - Schallplatten, ausgenommen Compact-Discs
(30) - Platten für Laser-Abtastsysteme
31 - - mit anderen als Ton- oder Videoaufzeichnungen
32 - - nur mit Tonaufzeichnungen
39 - - andere
40 - Magnetbänder mit anderen als Ton- oder
Videoaufzeichnungen
(50) - andere Magnetbänder
51 - - mit einer Breite von 4 mm oder weniger
52 - - mit einer Breite von mehr als 4 mm bis einschließlich
6,5 mm
53 - - mit einer Breite von mehr als 6,5 mm
60 - Karten mit Magnetstreifen
(90) - andere
91 - - mit anderen als Ton- oder Videoaufzeichnungen
99 - - sonstige
8525 -- Sendegeräte für Funktelephonie, Funktelegraphie, Rundfunk
oder Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder
Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras;
Einzelbild-Videoaufnahmeapparate (Still-Video-Kameras)
und andere Videokamerarecorder
10 - Sendegeräte
20 - Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät
30 - Fernsehkameras
40 - Einzelbild-Videoaufnahmeapparate (Still-Video-Kameras)
und andere Videokamerarecorder
8526 -- Radargeräte, Funknavigationsgeräte und
Funkfernsteuergeräte
10 - Radargeräte
- andere
91 - - Funknavigationsgeräte
92 - - Funkfernsteuergeräte
8527 -- Empfangsgeräte für Funktelephonie, Funktelegraphie oder
Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem
Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr
kombiniert
- Rundfunkempfangsgeräte, die unabhängig von einer
außerhalb liegenden Stromquelle arbeiten können,
einschließlich solcher, die auch für den Funktelephonie-
oder Funktelegraphieempfang geeignet sind
12 - - Radio-Kassettenspieler im Taschenformat
13 - - andere, mit einem Tonaufnahme- oder
Tonwiedergabegerät kombiniert
19 - - sonstige
- Rundfunkempfangsgeräte, nur zum Betrieb mit außerhalb
liegender Stromquelle, wie sie in Kraftfahrzeugen
verwendet werden, einschließlich solcher, die auch für
den Funktelephonie- oder Funktelegraphieempfang geeignet
sind
21 - - mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät
kombiniert
29 - - sonstige
- andere Rundfunkempfangsgeräte, einschließlich solcher,
die auch für den Funktelephonie- oder
Funktelegraphieempfang geeignet sind
31 - - mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät
kombiniert
32 - - nicht mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät,
aber mit einer Uhr kombiniert
39 - - sonstige
90 - andere Geräte
8528 -- Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem
Rundfunkempfangsgerät oder Tonaufnahme- oder
Tonwiedergabegerät oder Videogerät zur Bild- oder Bild-
und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe; Videomonitoren und
Videoprojektoren
(10) - Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem
Rundfunkempfangsgerät oder Tonaufnahme- oder
Tonwiedergabegerät oder Videogerät zur Bild- oder Bild-
und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe
11 - - für hochauflösendes Fernsehen (HDTV)
12 - - andere, für mehrfarbiges Bild
13 - - andere, für schwarz-weißes oder anderes einfarbiges
Bild
(20) - Videomonitoren
21 - - für mehrfarbiges Bild
22 - - für schwarz-weißes oder anderes einfarbiges Bild
30 - Videoprojektoren
8529 -- Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der
Nummern 8525 bis 8528 geeignet
10 - Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die
zur Verwendung mit diesen Waren geeignet sind
90 - andere
8530 -- Elektrische Signalgeräte (andere als für die
Nachrichtenübermittlung), Sicherungs-, Kontroll- oder
Steuergeräte, für Schienen- und ähnliche Wege, Straßen,
Binnenwasserwege, Parkeinrichtungen, Hafenanlagen oder
Flugplätze (ausgenommen solche der Nr. 8608)
10 - Geräte für Schienen- und ähnliche Wege
80 - andere Geräte
90 - Teile
8531 -- Akustische oder visuelle elektrische Signalgeräte (z. B.
Läutwerke, Sirenen, Meldetafeln, Diebstahlalarmgeräte,
Feuermelder), ausgenommen solche der Nummer 8512 oder 8530
10 - Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte
20 - Anzeigetafeln mit Flüssigkristallanzeige (LCD) oder
Leuchtdiodenanzeige (LED)
80 - andere Geräte
90 - Teile
8532 -- Elektrische Festkondensatoren und Dreh- oder andere
einstellbare Kondensatoren
10 - Festkondensatoren für Stromnetze mit 50/60 Hz mit einer
Blindleistung von 0,5 kVar oder mehr
(Leistungskondensatoren)
- andere Festkondensatoren
21 - - Tantalkondensatoren
22 - - Aluminium-Elektrolytkondensatoren
23 - - Keramikkondensatoren, mehrschichtig
24 - - Keramikkondensatoren, mehrschichtig
25 - - Papier- oder Kunststoffkondensatoren
29 - - sonstige
30 - Dreh- oder andere einstellbare Kondensatoren
90 - Teile
8533 -- Elektrische Widerstände (einschließlich Rheostate und
Potentiometer), ausgenommen Heizwiderstände
10 - Festwiderstände aus Kohlenstoff, agglomeriert oder in
Schichtbauweise
- andere Festwiderstände
21 - - für eine Nennlast von 20 W oder weniger
29 - - sonstige
- Draht-Stellwiderstände, einschließlich Rheostate und
Potentiometer
31 - - für eine Nennlast von 20 W oder weniger
39 - - sonstige
40 - andere Stellwiderstände, einschließlich Rheostate und
Potentiometer
90 - Teile
8534 00 Gedruckte Schaltungen
8535 -- Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen,
Abzweigen, Verbinden oder Anschließen von elektrischen
Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen,
Blitzschutzgeräte, Spannungsbegrenzer,
Spannungsstoßausgleicher, Stecker, Verbindungsdosen), für
eine Spannung von mehr als 1000 Volt
10 - Sicherungen
- automatische Schutzschalter
21 - - für eine Spannung von weniger als 72,5 kV
29 - - sonstige
30 - Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter
40 - Blitzschutzgeräte, Spannungsbegrenzer und
Spannungsstoßausgleicher
90 - andere
8536 -- Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen,
Abzweigen, Verbinden oder Anschließen von elektrischen
Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen,
Spannungsstoßausgleicher, Stecker, Steckdosen,
Lampenfassungen und Verbindungsdosen), für eine Spannung
von 1000 Volt oder weniger
10 - Sicherungen
20 - automatische Schutzschalter
30 - andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen
- Relais
41 - - für eine Spannung von 60 V oder weniger
49 - - sonstige
50 - andere Schalter
- Lampenfassungen, Stecker und Steckvorrichtungen
61 - - Lampenfassungen
69 - - sonstige
90 - andere Geräte
8537 -- Tafeln, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit
mehreren Geräten der Nummer 8535 oder 8536 ausgerüstet,
zum elektrischen Schalten, Steuern oder für die
Stromverteilung (einschließlich solcher auch mit
Instrumenten oder Apparaten des Kapitels 90 ausgestattet),
sowie numerische Steuerungen, ausgenommen
Vermittlungseinrichtungen der Nummer 8517
10 - für eine Spannung von 1000 V oder weniger
20 - für eine Spannung von mehr als 1000 V
8538 -- Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der
Nummer 8535, 8536 oder 8537 geeignet
10 - Tafeln, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger für
Waren der Nummer 8537, nicht mit ihren Geräten
ausgerüstet
90 - andere
8539 -- Elektrische Glühlampen, Entladungslampen und -röhren,
einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen und
Ultraviolett- oder Infrarotlampen und -röhren; Bogenlampen
10 - innenverspiegelte Scheinwerferlampen
- andere Glühlampen und -röhren, ausgenommen Ultraviolett
oder Infrarotlampen und -röhren
21 - - Wolframhalogenlampen und -röhren
22 - - andere, mit einer Leistung von 200 W oder weniger und
für eine Spannung von mehr als 100 V
29 - - sonstige
- Entladungslampen und -röhren, ausgenommen
Ultraviolettlampen und -röhren
31 - - Leuchtstofflampen und -röhren, mit Glühkathode
32 - - Quecksilber- oder Natriumdampflampen und -röhren;
Metallhalogenidlampen und -röhren
39 - - sonstige
(40) - Ultraviolett- oder Infrarotlampen und -röhren;
Bogenlampen
41 - - Bogenlampen
49 - - andere
90 - Teile
8540 -- Elektronenröhren mit Glühkathode, Kaltkathode oder
Photokathode (z. B. Vakuumröhren, Röhren mit Dampf- oder
Gasfüllung, Quecksilberdampfgleichrichterlampen und
-röhren, Kathodenstrahlröhren, Fernsehbildaufnahmeröhren)
(10) - Kathodenstrahl-Fernsehbildröhren, einschließlich
Kathodenstrahlröhren für Videomonitoren
12 - - für schwarz-weißes oder anderes einfarbiges Bild
13 - - für mehrfarbiges Bild des hochauflösenden Fernsehens
(HDTV)
14 - - für anderes mehrfarbiges Bild
20 - Fernsehbildaufnahmeröhren; Bildwandler und
Bildverstärkerröhren; andere Photokathodenröhren
40 - Kathodenstrahlröhren für Datenmonitoren für
mehrfarbiges Bild, mit einem Phosphorbildpunktabstand
von weniger als 0,4 mm
50 - Kathodenstrahlröhren für Datenmonitoren für
schwarz-weißes oder anderes einfarbiges Bild
60 - andere Kathodenstrahlröhren
(70) - Höchstfrequenzröhren (zB Magnetrone, Klystrone,
Wanderfeldröhren und Carcinotrone), ausgenommen
gittergesteuerte Röhren
71 - - Magnetrone
72 - - Klystrone
79 - - andere
(80) - andere Röhren
81 - - Empfänger- oder Verstärkerröhren
89 - - sonstige
(90) - Teile
91 - - von Kathodenstrahlröhren
99 - - sonstige
8541 -- Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterelemente;
lichtempfindliche Halbleiterelemente, einschließlich
photovoltaische Zellen (auch zu Modulen zusammengebaut oder
in Tafeln aufgemacht); Leuchtdioden; gefaßte (montierte)
piezoelektrische Kristalle
10 - Dioden, ausgenommen Photodioden und Leuchtdioden
- Transistoren, ausgenommen Phototransistoren
21 - - mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W
29 - - sonstige
30 - Thyristoren, Diacs und Triacs, ausgenommen
lichtempfindliche Elemente
40 - lichtempfindliche Halbleiterelemente, einschließlich
photovoltaische Zellen (auch zu Modulen zusammengebaut
oder in Tafeln aufgemacht); Leuchtdioden
50 - andere Halbleiterelemente
60 - gefaßte (montierte) piezoelektrische Kristalle
90 - Teile
8542 -- Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte
elektronische Mikroschaltungen
(10) - digitale monolithische integrierte Schaltungen
12 - - Karten mit elektronischen integrierten Schaltungen
(„smart cards'')
13 - - Metalloxid-Halbleiterschaltungen (MOS-Technik)
14 - - Schaltungen in bipolarer Technik hergestellt
19 - - andere, einschließlich Schaltungen in einer
Kombination aus bipolarer und MOS-Technik
(BIMOS-Technik) hergestellt
30 - andere monolithische integrierte Schaltungen
40 - hybride integrierte Schaltungen
50 - zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen
90 - Teile
8543 -- Elektrische Maschinen und Apparate mit eigener Funktion, in
diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch inbegriffen
(10) - Teilchenbeschleuniger
11 - - Ionenimplantationsapparate zum Dotieren von
Halbleitermaterialien
19 - - andere
20 - Signalgeneratoren
30 - Maschinen und Apparate für die Galvanotechnik,
Elektrolyse oder Elektrophorese
40 - Elektroweidezaungeräte
(80) - andere Maschinen und Apparate
81 - - Annäherungskarten und -anhänger
89 - - sonstige
90 - Teile
8544 -- Isolierte (einschließlich lackierte oder eloxierte)
Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere
isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlußstücken
- Draht für Wicklungen
11 - - aus Kupfer
19 - - sonstige
20 - Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter
30 - Zündkabelsätze und andere Kabelsätze, wie sie für
Fahrzeuge verwendet werden
- andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 80 V
oder weniger
41 - - mit Anschlußstücken
49 - - sonstige
- andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als
80 V bis einschließlich 1000 V
51 - - mit Anschlußstücken
59 - - sonstige
60 - andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als
1000 V
8545 -- Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batteriekohlen
und andere Waren aus Graphit oder anderem Kohlenstoff, auch
in Verbindung mit Metall, wie sie für elektrotechnische
Zwecke verwendet werden
- Kohleelektroden
11 - - wie sie für Öfen verwendet werden
19 - - sonstige
20 - - Kohlebürsten
90 - andere
8546 -- Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art
10 - aus Glas
20 - aus keramischen Stoffen
90 - andere
8547 -- Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte
oder Installationen, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit
in der Masse eingelassenen einfachen Metallteilen zum
Befestigen (z. B. Hülsen mit Innengewinde), ausgenommen
Isolatoren der Nummer 8546; Isolierrohre und
Verbindungsstücke hiefür, aus unedlen Metallen, mit
Innenisolierung
10 - Isolierteile aus keramischen Stoffen
20 - Isolierteile aus Kunststoffen
90 - andere
8548 -- Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen,
Primärbatterien und Akkumulatoren ausgebrauchte
elektrische Primärelemente, Primärbatterien und
Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen oder
Apparaten, in diesem Kapitel anderweitig weder genannt
noch inbegriffen
10 - Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen,
Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte
elektrische Primärelemente, Primärbatterien und
Akkumulatoren
90 - andere
Abschnitt XVII
Beförderungsmittel
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Abschnitt sind Waren der
Nummer 9501, 9503 oder 9508 sowie Bobschlitten, Rodeln
und dergleichen der Nummer 9506.
2 - Folgende Waren gelten nicht als Teile oder als Teile und
Zubehör dieses Abschnittes, selbst wenn sie erkennbar für
Waren des Abschnittes XVII bestimmt sind
a - Dichtungen, Unterlegscheiben und dergleichen, aus
Stoffen aller Art (nach stofflicher Beschaffenheit
bzw. in die Nr. 8484 einzureihen) sowie andere Waren
aus vulkanisiertem Kautschuk, ausgenommen
Hartkautschuk (Nr. 4016);
b - Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinn
der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV aus unedlen Metallen
(Abschn. XV) und derartige Teile aus Kunststoffen
(Kap. 39);
c - Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge);
d - Waren der Nummer 8306;
e - Maschinen und Apparate der Nummer 8401 bis 8479 sowie
deren Teile; Waren der Nummer 8481 oder 8482 und,
soweit sie Teile von Motoren oder Antriebsmaschinen
sind, Waren der Nummer 8463;
f - elektrische Maschinen und Ausrüstung (Kap. 85);
g - Waren des Kapitels 90;
h - Waren des Kapitels 91;
i - Waffen (Kap. 93);
k - Beleuchtungskörper der Nummer 9405;
l - Bürsten, die Teile von Fahrzeugen sind (Nr. 9603);
3 - Teile und Zubehör im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur
Teile und Zubehör, die ihrer Beschaffenheit nach
ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieses
Abschnittes geeignet sind. Teile und Zubehör, für die
zwei oder mehr Nummern dieses Abschnittes in Betracht
kommen, werden in die Nummer eingereiht, die dem
hauptsächlichen Verwendungszweck der Teile oder des
Zubehörs entspricht.
4 - In diesem Abschnitt gilt
a - Fahrzeuge, die zur Fortbewegung sowohl auf der
Straße als auch auf Schienen gebaut sind, sind in
die entsprechende Nummer des Kapitels 87
einzureihen;
b - schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge)
sind in die entsprechende Nummer des Kapitels 87
einzureihen;
c - Luftfahrzeuge, die so gebaut sind, daß sie auch als
Landfahrzeuge verwendet werden können, sind in die
entsprechende Nummer des Kapitels 88 einzureihen.
5 - Luftkissenfahrzeuge sind innerhalb dieses Abschnittes
wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am nächsten
stehen, und zwar
a - In das Kapitel 86, wenn sie dafür konstruiert sind,
sich über einem Führungsgleis fortzubewegen
(Luftkissenzüge);
b - in das Kapitel 87, wenn sie dafür konstruiert sind,
sich über dem Erdboden oder sowohl über dem Erdboden
als auch über Wasser fortzubewegen;
c - in das Kapitel 89, wenn sie dafür konstruiert sind,
sich über Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am
Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich
über Eisflächen fortbewegen können.
Teile und Zubehör von Luftkissenfahrzeugen sind wie
Teile und Zubehör von Fahrzeugen jener Nummer zu
tarifieren, der die Luftkissenfahrzeuge nach den
vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden.
Ortsfestes Material für Verkehrswege für
Luftkissenzüge ist wie ortsfestes Gleismaterial für
Schienenfahrzeuge zu tarifieren; Signal-,
Sicherungs-, Kontroll- und Verkehrsleiteinrichtungen
für Verkehrswege von Luftkissenzügen sind wie solche
für Eisenbahnen zu behandeln.
Kapitel 86
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial sowie Teile davon;
mechanische und elektromechanische Signalvorrichtungen für
Verkehrswege
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Bahnschwellen für Schienenwege, aus Holz (Nr. 4406)
oder aus Beton (Nr. 6810) und Betonelemente zum Bau
von Führungsschienen für Luftkissenzüge (Nr. 6810);
b - Gleisbaumaterial aus Eisen oder Stahl der
Nummer 7302;
c - elektrische Signal-, Sicherungs-, Kontroll- und
Steuergeräte der Nummer 8530.
2 - In die Nummer 8607 sind unter anderem einzureihen
a - Achsen, Räder, Radsätze (Radgestelle), Radreifen,
Radmittelstücke und andere Teile von Rädern;
b - Rahmen, Untergestelle, Drehgestelle und
Schwenkgestelle;
c - Achslager, Bremsvorrichtungen;
d - Puffer, Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen,
Faltenbälge für Gangverbindungen;
e - Karosserien.
3 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorstehenden
Anmerkung 1 sind in die Nummer 8608 insbesondere
einzureihen
a - zusammengesetzte Gleise, Drehscheiben, Prellböcke,
Lademaße (Ladelehnen, Profilrahmen);
b - Semaphore, mechanische Signalscheiben,
Schrankenanlagen, Signal- und
Abschnittskontrollanlagen sowie andere mechanische
(einschließlich elektromechanische) Sicherungs-
und ähnliche Wege, Straßen, Binnenwasserwege,
Parkeinrichtungen, Hafenanlagen und Flugplätze.
8601 -- Lokomotiven aller Art, die die Antriebsenergie aus dem
Stromnetz oder aus elektrischen Akkumulatoren beziehen
10 - mit aus dem Stromnetz bezogener Antriebsenergie
20 - mit aus elektrischen Akkumulatoren bezogener
Antriebsenergie
8602 -- Andere Lokomotiven; Lokomotivtender
10 - dieselelektrische Lokomotiven
90 - andere
8603 -- Eisenbahn- oder Straßenbahntriebwagen, ausgenommen solche
der Nummer 8604
10 - mit aus dem Stromnetz bezogener Antriebsenergie
90 - andere
8604 00 Eisenbahn- und Straßenbahninstandhaltungsfahrzeuge oder
Servicefahrzeuge, auch mit eigenem Antrieb (z. B.
Werkstattwagen, Kranwagen, Gleisstopfwagen,
Gleisrichtmaschinen, Prüfwagen, Gleisinspektionswagen,
Draisinen)
8605 00 Eisenbahn- oder Straßenbahnwagen für die
Personenbeförderung, ohne eigenen Antrieb; Gepäckswagen,
Postwagen und andere Eisenbahn- oder Straßenbahnwagen für
Spezialzwecke, ohne eigenen Antrieb (ausgenommen solche der
Nr. 8604)
8606 -- Eisenbahn- oder Straßenbahnwagen für die Güterbeförderung,
ohne eigenen Antrieb
10 - Kesselwagen und dergleichen
20 - Wagen mit Wärmeisolierung und Kühlwagen, andere als
solche der Unternummer 8606 10
30 - Selbstentladewagen, ausgenommen solcher der
Unternummer 8606 10 oder 8606 20
- andere
91 - - gedeckte und geschlossene
92 - - offene, mit nicht abnehmbaren, mehr als 60 cm hohen
Wänden
99 - - sonstige
8607 -- Teile von Schienenfahrzeugen
- Drehgestelle, Bissel-Schwenkgestelle, Achsen und Räder,
Teile davon
11 - - Triebdrehgestelle und Bissel-Triebschwenkgestelle
12 - - andere Drehgestelle und Bissel-Schwenkgestelle
19 - - sonstige, einschließlich Teile
- Bremsen und Teile davon
21 - - Druckluftbremsen und Teile davon
29 - - sonstige
30 - Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen sowie Puffer,
Teile davon
- andere
91 - - von Lokomotiven
99 - - sonstige
8608 00 Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (einschließlich
elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Kontroll- oder
Steuergeräte für Schienen- und ähnliche Wege, Straßen,
Binnenwasserwege, Parkeinrichtungen, Hafenanlagen oder
Flugplätze; Teile dieser Waren
8609 00 Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für den
Transport von Flüssigkeiten, speziell für eine oder mehrere
Beförderungsarten gebaut und ausgestattet
Kapitel 87
Kraftfahrzeuge, Traktoren (Zugmaschinen), Motorräder, Fahrräder und
andere Landfahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Fahrzeuge, die
ausschließlich zur Fortbewegung auf Schienen gebaut sind.
2 - Als Traktoren (Zugmaschinen) gelten Kraftfahrzeuge, die
im wesentlichen dafür gebaut sind, andere Fahrzeuge,
Geräte oder Lasten zu ziehen oder zu schieben. Sie können
auch mit einer kleinen Ladefläche oder einer ähnlichen
Vorrichtung ausgestattet sein, die im Zusammenhang mit
ihrem Hauptverwendungszweck (Ziehen oder Schieben) das
Befördern von Werkzeugen, Saatmitteln und dergleichen
ermöglichen.
Maschinen und Arbeitsgeräte, die auswechselbare
Vorrichtungen für Traktoren (Zugmaschinen) der Nummer
8701 darstellen, sind in ihre jeweiligen Nummern
einzureihen, selbst wenn sie mit den Traktoren zur
Abfertigung gestellt werden und auch wenn sie auf diesen
montiert sind.
3 - Kraftfahrzeugfahrgestelle (Chassis) mit Führerhaus sind
in die Nummern 8702 bis 8704 und nicht in die Nummer 8706
einzureihen.
4 - In die Nummer 8712 gehören alle zweirädrigen
Kinderfahrräder, andere Fahrräder für Kinder gehören in
die Nummer 9501.
8701 -- Traktoren (Zugmaschinen), andere als solche der
Nummer 8709
10 - Einachstraktoren
20 - Zugmaschinen für Sattelanhänger
30 - Raupenzugmaschinen
90 - andere
8702 -- Kraftfahrzeuge für die Beförderung von 10 oder mehr
Personen, einschließlich des Fahrzeuglenkers
10 - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit Kompressionszündung
(Diesel- oder Halbdieselmotoren)
90 - andere
8703 -- Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich für
die Beförderung von Personen gebaut sind (andere als solche
der Nr. 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und
Rennwagen
10 - Fahrzeuge, besonders für das Fahren auf Schnee gebaut;
Fahrzeuge, besonders für die Beförderung von Personen auf
Golfplätzen gebaut und ähnliche Fahrzeuge
- andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung
21 - - mit einem Hubraum von 1000 cm3 oder weniger
22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1000 cm3, aber nicht
mehr als 1500 cm3
23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1500 cm3, aber nicht
mehr als 3000 cm3
24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3000 cm3
- andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
31 - - mit einem Hubraum von 1500 cm3 oder weniger
32 - - mit einem Hubraum von mehr als 1500 cm3, aber nicht
mehr als 2500 cm3
33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2500 cm3
90 - andere
8704 -- Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung
10 - Muldenkipper zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes
gebaut
- andere mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
21 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 5 Tonnen
oder weniger
22 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als
5 Tonnen, aber nicht mehr als 20 Tonnen
23 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als
20 Tonnen
- andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung
31 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 5 Tonnen
oder weniger
32 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als
5 Tonnen
90 - andere
8705 -- Spezialkraftfahrzeuge, andere als solche, die hauptsächlich
für die Beförderung von Personen oder Waren gebaut sind
(z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerlöschwagen,
Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Spreng- und
Berieselungswagen, Werkstattwagen und Röntgenwagen)
10 - Kranwagen
20 - Tiefbohrfahrzeuge mit Derrickkran
30 - Feuerlöschwagen
40 - Betonmischwagen
90 - andere
8706 00 Fahrgestelle (Chassis) mit Motor, für Kraftfahrzeuge der
Nummern 8701 bis 8705
8707 -- Karosserien (einschließlich Führerhäuser) für
Kraftfahrzeuge der Nummern 8701 bis 8705
10 - für Fahrzeuge der Nummer 8703
90 - andere
8708 -- Teile und Zubehör, für Kraftfahrzeuge der Nummern 8701 bis
8705
10 - Stoßstangen und Teile davon
- andere Teile und Zubehör für Karosserien (einschließlich
Führerhäuser)
21 - - Sicherheitsgurte
29 - - sonstige
- Bremsen und Servobremsen sowie Teile davon
31 - - montierte Bremsbeläge
39 - - sonstige
40 - Schaltgetriebe
50 - Antriebsachsen mit Differential, auch mit anderen
Kraftübertragungsvorrichtungen ausgerüstet
60 - Achsen, andere als Antriebsachsen, und Teile davon
70 - Räder sowie Teile und Zubehör davon
80 - Stoßdämpfer
- andere Teile und anderes Zubehör
91 - - Kühler
92 - - Auspufftöpfe und Auspuffrohre
93 - - Kupplungen und Teile davon
94 - - Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgehäuse
99 - - sonstige
8709 -- Werkskarren, mit eigenem Antrieb, ohne Hebe- oder
Arbeitsvorrichtungen, wie sie in Fabriken, Lagerhäusern,
Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Befördern von Waren
auf kurzen Strecken verwendet werden; Zugkarren, wie sie
auf Bahnsteigen verwendet werden; Teile davon
- Karten
11 - - elektrische
19 - - sonstige
90 - Teile
8710 00 Panzerkampfwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge,
motorisiert, auch bewaffnet; Teile davon
8711 -- Motorräder (einschließlich Motorfahrräder) und Fahrräder
mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen
10 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem Hubraum von
50 cm3 oder weniger
20 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem Hubraum von
mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 250 cm3
30 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem Hubraum von
mehr als 250 cm3, aber nicht mehr als 500 cm3
40 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem Hubraum von
mehr als 500 cm3, aber nicht mehr als 800 cm3
50 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem Hubraum von
mehr als 800 cm3
90 - andere
8712 00 Zweirädrige Fahrräder und andere Fahrräder (einschließlich
Lieferdreiräder), nicht motorisiert
8713 -- Rollstühle und ähnliche Fahrzeuge, für Kranke und
Körperbehinderte, auch mit Motor oder anderem mechanischen
Antrieb
10 - ohne mechanischen Antrieb
90 - andere
8714 -- Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Nummern 8711 bis 8713
- von Motorrädern (einschließlich Motorfahrrädern)
11 - - Sättel
19 - - sonstige
20 - von Fahrstühlen und ähnlichen Fahrzeugen, für Kranke und
Körperbehinderte
- andere
91 - - Rahmen und Gabeln sowie Teile davon
92 - - Felgen und Speichen
93 - - Radnaben, andere als Freilaufnaben mit
Rücktrittbremse; Freilaufkettenräder
94 - - Bremsen, einschließlich Freilaufnaben mit
Rücktrittbremse sowie Teile davon
95 - - Sättel
96 - - Pedale und Tretkurbelantriebe sowie Teile davon
99 - - sonstige
8715 00 Kinderwagen und Teile davon
8716 -- Anhänger und Sattelanhänger; andere Fahrzeuge ohne
mechanischen Antrieb; Teile davon
10 - Anhänger und Sattelanhänger für Wohn- oder Campingzwecke
20 - Selbstlade- oder Selbstentladeanhänger und
-sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke
- andere Anhänger und Sattelanhänger für die Beförderung
von Waren
31 - - Tankanhänger und Tanksattelanhänger
39 - - sonstige
40 - andere Anhänger und Sattelanhänger
80 - andere Fahrzeuge
90 - Teile
Kapitel 88
Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon
Anmerkung zu den Unternummern
1 - Als Leergewicht im Sinne der Unternummern 8802 11 bis
8802 40 gilt das Gewicht der Luftfahrzeuge in
flugbereitem Zustand unter Ausschluß des Gewichtes der
Besatzung, des Treibstoffes sowie der Ausrüstung, die
nicht fest eingebaut ist.
8801 -- Ballons und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hängegleiter und
andere Luftfahrzeuge ohne eigenen Antrieb
10 - Segelflugzeuge und Hängegleiter
90 - andere
8802 -- Andere Luftfahrzeuge (zB Hubschrauber, Flugzeuge);
Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und ihre Träger
für den Raumstart sowie Suborbitalfahrzeuge
- Hubschrauber
11 - - mit einem Leergewicht von 2000 kg oder weniger
12 - - mit einem Leergewicht von mehr als 2000 kg
20 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht
von 2000 kg oder weniger
30 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht
von mehr als 2000 kg bis einschließlich 15.000 kg
40 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht
von mehr als 15.000 kg
60 - Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und ihre
Träger für den Raumstart sowie Suborbitalfahrzeuge
8803 -- Teile von Waren der Nummer 8801 oder 8802
10 - Propeller und Rotoren sowie Teile davon
20 - Fahrgestelle und Teile davon
30 - andere Teile von Flugzeugen und Hubschraubern
90 - andere
8804 00 Fallschirme (einschließlich lenkbare Fallschirme und
Gleitschirme) sowie rotierende Fallschirme; Teile und
Zubehör davon
8805 -- Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Apparate und
Vorrichtungen für Decklandungen von Luftfahrzeugen und
ähnliche Apparate und Vorrichtungen; Flugsimulatoren; Teile
dieser Waren
10 - Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge und Teile davon;
Apparate und Vorrichtungen für Decklandungen von
Luftfahrzeugen und ähnliche Apparate und Vorrichtungen
sowie Teile davon
20 - Flugsimulatoren und Teile davon
Kapitel 89
Wasserfahrzeuge und schwimmende Konstruktionen
Anmerkung
1 - Rümpfe von Wasserfahrzeugen und unvollständige oder
unfertige Wasserfahrzeuge, auch zerlegt, sowie zerlegte
vollständige Wasserfahrzeuge sind, wenn ihre
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Art von
Wasserfahrzeugen zweifelhaft ist, in die Nummer 8906
einzureihen.
8901 -- Passagierschiffe, Ausflugsschiffe, Fährschiffe,
Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe für die
Beförderung von Personen oder Waren
10 - Passagierschiffe, Ausflugsschiffe und ähnliche Schiffe,
hauptsächlich für die Beförderung von Personen gebaut;
Fährschiffe aller Art
20 - Tankschiffe
30 - Kühlschiffe, ausgenommen solche der Unternummer 8901 20
90 - andere Schiffe für die Beförderung von Waren und andere
Schiffe für die gleichzeitige Beförderung von Personen
und Waren
8902 00 Fischereischiffe; schwimmende Fabriken und andere Schiffe,
für die Verarbeitung oder Konservierung von
Fischereierzeugnissen
8903 -- Yachten und andere Boote für Vergnügungs- und Sportzwecke;
Ruderboote und Kanus
10 - aufblasbare Boote
- andere
91 - - Segelboote, auch mit Hilfsmotor
92 - - Motorboote, ausgenommen Außenbordmotorboote
99 - - sonstige
8904 00 Schlepper und Schubschiffe
8905 -- Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger,
Schwimmkrane und andere Schiffe, deren Fahreigenschaft im
Vergleich zu ihrem Hauptverwendungszweck von
untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende
oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen
10 - Schwimmbagger
20 - schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder
Förderplattformen
90 - andere
8906 00 Andere Schiffe, einschließlich Kriegsschiffe und
Rettungsschiffe, ausgenommen Ruderboote
8907 -- Andere schwimmende Konstruktionen (z. B. Flöße,
Schwimmtanks, Senkkästen, Landungsbrücken, Bojen und
Baken)
10 - aufblasbare Flöße
90 - andere
8908 00 Schiffe und andere schwimmende Konstruktionen, zum
Abwracken
Abschnitt XVIII
Optische, photographische, kinematographische, Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische Instrumente und Apparate; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör dieser Waren
Kapitel 90
Optische, photographische, kinematographische, Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische Instrumente und Apparate; Teile und Zubehör dieser Waren
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Waren für technische Zwecke, wie sie in Maschinen und
Geräten verwendet werden, aus vulkanisiertem
Kautschuk (ausgenommen Hartkautschuk) (Nr. 4016), aus
Leder- oder Kunstleder (Nr. 4204) oder aus
Spinnstoffen (Nr. 5911);
b - Stützgürtel und andere Waren zum Stützen, aus
Spinnstoffen, deren beabsichtigte Stütz- oder
Halftefunktion für die Organe ausschließlich
auf ihrer Elastizität beruht (z. B.
Schwangerschaftsgürtel, Thoraxbandagen,
Abdominalbandagen, Gelenksbandagen, Stützbandagen für
Muskeln) (Abschn. XI);
c - feuerfeste Waren der Nummer 6903; keramische Waren
für Laboratorien sowie für chemische oder technische
Zwecke der Nummer 6909;
d - Spiegel aus Glas, nicht optisch bearbeitet, der
Nummer 7009 oder Spiegel aus unedlen Metallen oder
Edelmetallen, soweit sie nicht den Charakter von
optischen Elementen besitzen, der Nummer 8306 oder
des Kapitels 71;
e - Glaswaren der Nummer 7007, 7008, 7011, 7014, 7015
oder 7017;
f - Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinn
der Anmerkung 2 zum Abschnitt XV, aus unedlen
Metallen (Abschn. XV) und ähnliche Teile aus
Kunststoffen (Kap. 39);
g - Pumpen mit Flüssigkeitszähler oder -messer der
Nummer 8413; Zähl- und Kontrollwaagen sowie gesondert
zur Abfertigung gestellte Gewichte für Waagen
(Nr. 8423); Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben
oder Fördern (Nrn. 8425 bis 8428); Papier- und
Pappeschneidmaschinen aller Art (Nr. 8441);
Vorrichtungen zum Einstellen der Werkstücke oder
Werkzeuge an Werkzeugmaschinen der Nummer 8466,
einschließlich solcher mit optischer
Ablesevorrichtung (z. B. optische Teilköpfe),
ausgenommen jedoch rein optische Instrumente (z. B.
Zentrierfernrohre, Fluchtfernrohre, Rechenmaschinen
(Nr. 8470); Druckreduzierventile sowie andere Ventile
und Armaturen (Nr. 8481);
h - Scheinwerfer, wie sie für Fahrräder oder
Kraftfahrzeuge verwendet werden (Nr. 8512); tragbare
elektrische Leuchten der Nummer 8513;
kinematographische Tonaufnahme-, Tonwiedergabe- und
Tonkopiergeräte (Nrn. 8519 und 8520); Tonköpfe (Nr.
8522); Einzelbild-Videoaufnahmeapparate
(Still-Video-Kameras) und andere Videokamerarecorder
(Nr. 8525); Radargeräte, Funknavigationsgeräte und
Funkfernsteuergeräte (Nr. 8526); innenverspiegelte
Scheinwerferlampen der Nummer 8539;
i - Scheinwerfer der Nummer 9405;
k - Waren des Kapitels 95;
l - Hohlmaße, die nach stofflicher Beschaffenheit
einzureihen sind;
m - Spulen, Rollen oder ähnliche Materialträger (nach
stofflicher Beschaffenheit einzureihen, z. B.
Nr. 3923 oder Abschn. XV).
2 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorstehenden
Anmerkung 1 sind Teile und Zubehör von Maschinen,
Apparaten, Instrumenten oder Waren dieses Kapitels nach
folgenden Regeln einzureihen
a - Teile und Zubehör, die selbst Waren einer der Nummern
dieses Kapitels oder der Kapitel 84, 85 und 91
(ausgenommen der Nrn. 8485, 8548 und 9033)
darstellen, gehören in diese Nummern, gleichgültig,
für welche Maschinen, Apparate, Geräte oder
Instrumente die Teile bestimmt sind;
b - andere Teile und anderes Zubehör werden, wenn sie
ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte
Maschine, ein bestimmtes Instrument oder einen
bestimmten Apparat oder für mehrere Maschinen,
Apparate oder Instrumente der gleichen Nummer
(einschließlich Maschinen, Instrumente und Apparate
der Nrn. 9010, 9013 oder 9031), geeignet sind, in die
Nummer dieser Maschinen, Instrumente oder Apparate
eingereiht;
c - andere Teile und anderes Zubehör sind in die
Nummer 9033 einzureihen.
3 - Die Bestimmungen der Anmerkung 4 zum Abschnitt XVI gelten
sinngemäß auch für dieses Kapitel.
4 - Nicht in die Nummer 9005 gehören Zielfernrohre für
Waffen, Periskope und Unterseeboote oder Panzerkampfwagen
oder Fernrohre für Maschinen, Vorrichtungen, Instrumente
oder Apparate dieses Kapitels oder des Abschnitts XVI;
solche Fernrohre und Periskope sind in die Nummer 9013
einzureihen.
5 - Optische Instrumente, Vorrichtungen oder Maschinen zum
Messen oder Kontrollieren, für die sowohl die Nummer 9013
als auch die Nummer 9031 in Betracht käme, gehören in die
Nummer 9031.
6 - In die Nummer 9032 gehören nur
a - Instrumente und Apparate zum selbsttätigen Regeln
der Durchflußmenge, der Standhöhe, des Druckes oder
anderer veränderlicher Größen von Flüssigkeiten oder
Gasen oder zur selbsttätigen Kontrolle der
Temperatur, auch wenn deren Arbeitsweise auf einer
elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu
regelnden Größe ändert; und
b - selbsttätige Regler für elektrische Größen sowie
Instrumente oder Apparate zum selbsttätigen Regeln
nichtelektrischer Größen, wenn deren Arbeitsweise auf
einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit
der zu regelnden Größe ändert.
9001 -- Optische Fasern, optische Faserbündel und optische
Faserkabel, auch mit Anschlußstücken versehen oder
elektrische Leiter enthaltend; Schalter für optische
Fasern sowie Spleißverbinder und andere Anschlußstücke
für optische Fasern; Folien und Platten aus
polarisierenden Stoffen Linsen (einschließlich
Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische
Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt,
ausgenommen nicht optisch bearbeitete Elemente aus
Glas
(10) - Optische Fasern, optische Faserbündel und optische
Faserkabel, auch mit Anschlußstücken versehen oder
elektrische Leiter enthaltend; Schalter für optische
Fasern sowie Spleißverbinder und andere Anschlußstücke
für optische Fasern
11 - - optische Fasern
12 - - Lichtleitkabel aus einzeln ummantelten optischen
Fasern
13 - - andere optische Faserkabel und optische Faserbündel
14 - - Schalter für optische Fasern sowie Spleißverbinder
und andere Anschlußstücke für optische Fasern
20 - Folien und Platten aus polarisierenden Stoffen
30 - Kontaktlinsen
40 - Brillengläser aus Glas
50 - Brillengläser aus anderen Stoffen
90 - andere
9002 -- Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus
Stoffen aller Art, gefaßt, für Instrumente oder Apparate,
ausgenommen nicht optisch bearbeitete Elemente aus Glas
- Objektive
11 - - für Kameras, Projektoren oder für photographische oder
kinematographische Vergrößerungs- oder
Verkleinerungsapparate
19 - - sonstige
20 - Filter
90 - andere
9003 -- Fassungen für Brillen, Schutzbrillen oder ähnliche Waren;
Teile davon
- Fassungen
11 - - aus Kunststoffen
19 - - aus anderen Stoffen
90 - Teile
9004 -- Brillen, Schutzbrillen und ähnliche Waren, zur Korrektur
und zum Schutz der Augen oder für andere Zwecke
10 - Sonnenbrillen
90 - andere
9005 -- Ferngläser, Fernrohre, astronomische Fernrohre, optische
Teleskope und Gestelle dafür; andere astronomische
Instrumente und Gestelle dafür, ausgenommen jedoch
Instrumente, Apparate und Geräte für die Radioastronomie
10 - binokulare Ferngläser
80 - andere Instrumente
90 - Teile und Zubehör (einschließlich Gestelle)
9006 -- Photographische (andere als kinematographische)
Aufnahmeapparate; photographische Blitzlichtgeräte und
Photoblitzlichtlampen, andere als Entladungslampen der
Nummer 8539
10 - Aufnahmeapparate, wie sie für die Herstellung von
Druckplatten oder Druckzylindern verwendet werden
20 - Aufnahmeapparate, wie sie für die Aufnahme von Dokumenten
auf Mikrofilm, Mikrofiche oder anderen Mikroträgern
verwendet werden
30 - Aufnahmeapparate, für die Unterwasser oder
Luftbildphotographie oder für die medizinische oder
chirurgische Untersuchung innerer Organe oder für
gerichtsmedizinische oder kriminaltechnische
Laboratorien besonders gebaut
40 - Sofortbildkameras
- andere Aufnahmeapparate
51 - - Spiegelreflexkameras für Rollfilme mit einer Breite von
35 mm oder weniger
52 - - andere, für Rollfilme mit einer Breite von weniger als
35 mm
53 - - andere, für Rollfilme mit einer Breite von 35 mm
59 - - sonstige
- photographische Blitzlichtgeräte und
Photoblitzlichtlampen
61 - - Elektronenblitzgeräte
62 - - Blitzlichtlampen, Blitzwürfel und dergleichen
69 - - sonstige
- Teile und Zubehör
91 - - für photographische Aufnahmeapparate
99 - - sonstige
9007 -- Kinematographische Aufnahmeapparate und Projektoren, auch
mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten
- Aufnahmeapparate
11 - - für Filme mit einer Breite von weniger als 16 mm oder
für Doppel-8 mm-Filme
19 - - sonstige
20 - Projektoren
91 - - für Aufnahmeapparate
92 - - für Projektoren
9008 -- Stehbildprojektoren; photographische (andere als
kinematographische) Vergrößerungs- und
Verkleinerungsapparate
10 - Projektoren für Diapositive
20 - Lesegeräte für Mikrofilm, Mikrofiche oder andere
Mikroträger, auch für die Herstellung von Kopien geeignet
30 - andere Stehbildprojektoren
40 - photographische (andere als kinematographische)
Vergrößerungs- und Verkleinerungsapparate
90 - Teile und Zubehör
9009 -- Photokopierapparate mit optischem System oder für das
Kontaktverfahren sowie Thermokopiergeräte
- elektrostatische Photokopiergeräte
11 - - mit direkter Wiedergabe des Originalbildes arbeitend
(direktes Verfahren)
12 - - mit Wiedergabe des Originalbildes über einen
Zwischenträger arbeitend (indirektes Verfahren)
- andere Photokopiergeräte
21 - - mit optischem System
22 - - für das Kontaktverfahren
30 - Thermokopiergeräte
90 - Teile und Zubehör
9010 -- Apparate und Ausrüstungen für photographische oder
kinematographische Laboratorien (einschließlich Apparate
für die Projektion oder das Aufbringen von Schaltbildern
auf sensibilisierte Halbleitermaterialien), in diesem
Kapitel anderweitig weder genannt noch inbegriffen;
Negativbetrachter; Projektionsschirme und
Projektionswände
10 - Apparate und Ausrüstungen für die selbsttätige
Entwicklung von photographischen oder Kinematographischen
Filmen oder von photographischem Papier in Rollen sowie
Apparate und Ausrüstungen, die automatisch von
entwickelten Filmen Abzüge auf photographischem Papier in
Rollen herstellen
(40) - Apparate für die Projektion oder das Aufbringen von
Schaltbildern auf sensibilisierte
Halbleitermaterialien
41 - - Apparate zum direkten Aufbringen von Schaltbildern
auf Scheiben (Wafers)
42 - - Apparate zur schrittweisen Projektion von
Schaltbildern
49 - - andere
50 - andere Apparate und Ausrüstungen für photographische
oder kinematographische Laboratorien; Negativbetrachter
60 - Projektionsschirme und Projektionswände
90 - Teile und Zubehör
9011 -- Optische Mikroskope, einschließlich Solche für die
Mikrophotographie, Mikrokinematographie oder
Mikroprojektion
10 - Stereomikroskope
20 - andere Mikroskope, für die Mikrophotographie,
Mikrokinematographie oder Mikroprojektion
80 - andere Mikroskope
90 - Teile und Zubehör
9012 -- Andere als optische Mikroskope; Diffraktographen
10 - andere als optische Mikroskope; Diffraktographen
90 - Teile und Zubehör
9013 -- Flüssigkristallanzeigen, die keine in anderen Nummern
genauer erfaßten Waren darstellen; Vorrichtungen zur
Erzeugung von Laserstrahlen, ausgenommen Laserdioden;
andere optische Instrumente, Apparate und Geräte, in diesem
Kapitel anderweitig weder genannt noch inbegriffen
10 - Zielfernrohre für Waffen; Periskope; Fernrohre als Teile
für Maschinen, Instrumente
20 - Vorrichtungen zur Erzeugung von Laserstrahlen,
ausgenommen Laserdioden
80 - andere Geräte, Apparate und Instrumente
90 - Teile und Zubehör
9014 -- Kompasse, einschließlich Navigationskompasse; andere
Navigationsinstrumente und -apparate
10 - Kompasse, einschließlich Navigationskompasse
20 - Instrumente und Apparate für die Luft- oder
Weltraumnavigation (ausgenommen Kompasse)
80 - andere Instrumente und Apparate
90 - Teile und Zubehör
9015 -- Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie,
Topographie, Feld- und Höhenvermessung, Photogrammetrie,
Hydrographie, Ozeanographie, Hydrologie, Meteorologie oder
Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser
10 - Entfernungsmesser
20 - Theodolite und Tachymeter
30 - Nivellierinstrumente
40 - Instrumente und Geräte für die Photogrammetrie
80 - andere Instrumente, Apparate und Geräte
90 - Teile und Zubehör
9016 00 Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 Milligramm oder
weniger, auch mit Gewichten
9017 -- Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente (z. B.
Zeichenmaschinen, Pantographen, Winkelmesser, Reißzeuge,
Rechenschieber und Rechenscheiben); Instrumente für die
Längenmessung mit der Hand (z. B. Maßstäbe und Maßbänder,
Mikrometer und Schiebelehren und andere Lehren), in diesem
Kapitel anderweitig weder genannt noch inbegriffen
10 - Zeichentische und Zeichenmaschinen, auch automatische
20 - andere Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente
30 - Mikrometer, Schiebelehren und andere Lehren
80 - andere Instrumente
90 - Teile und Zubehör
9018 -- Instrumente, Apparate und Geräte, für medizinische,
chirurgische, zahnmedizinische oder veterinärmedizinische
Verwendung, einschließlich Szintigraphen und andere
elektromedizinische Apparate sowie Apparate zur Prüfung des
Sehvermögens
- Elektro-Diagnoseapparate (einschließlich der Apparate zur
funktionellen Prüfung oder zur Kontrolle der
physiologischen Parameter)
11 - - Elektrokardiographen
12 - - Ultraschalldiagnoseapparate
13 - - Magnetresonanzapparate
14 - - Apparate für die Szintigraphie
19 - - sonstige
20 - Ultraviolett- oder Infrarotbestrahlungsgeräte
- Injektionsspritzen, Nadeln, Katheter, Kanülen und
dergleichen
31 - - Spritzen, auch mit Nadeln
32 - - Hohlnadeln aus Metall und chirurgische Nähnadeln
39 - - sonstige
- andere Instrumente, Apparate und Geräte für
zahnmedizinische Zwecke
41 - - Dentalbohrmaschinen, auch mit anderer zahnmedizinischer
Ausrüstung auf einem gemeinsamen Sockel
49 - - sonstige
50 - andere Instrumente, Apparate und Geräte für die
Augenheilkunde
90 - andere Instrumente, Apparate und Geräte
9019 -- Apparate und Geräte für die Mechanotherapie;
Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für
Psychotechnik, Ozontherapie, Sauerstofftherapie,
Aerosoltherapie und künstliche Beatmung sowie andere
Apparate und Geräte für die Atmungstherapie
10 - Apparate und Geräte für die Mechanotherapie;
Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für die
Psychotechnik
20 - Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie,
Aerosoltherapie und künstliche Beatmung sowie andere
Apparate und Geräte für die Atmungstherapie
9020 00 Andere Atmungsgeräte und Gasmasken, ausgenommen
Schutzmasken, die weder mechanische Teile noch
auswechselbare Filter aufweisen
9021 -- Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich
Krücken, medizinisch-chirurgische Gürtel und Bänder;
Schienen und andere Vorrichtungen zur Behandlung von
Knochenbrüchen; künstliche Körperteile; Schwerhörigengeräte
und andere Apparate und Vorrichtungen, die zur Behebung von
Funktionsschäden oder Gebrechen in der Hand oder am Körper
getragen oder in diesen eingepflanzt werden
- künstliche Gelenke und andere Apparate und Vorrichtungen
für die Orthopädie oder Behandlung von Knochenbrüchen
11 - - künstliche Gelenke
19 - - sonstige
- künstliche Zähne und Zahnprothesen
21 - - künstliche Zähne
29 - - sonstige
30 - andere künstliche Körperteile
40 - Schwerhörigengeräte, ausgenommen Teile und Zubehör
50 - Herzschrittmacher, ausgenommen Teile und Zubehör
90 - andere
9022 -- Röntgenapparate oder Apparate, die Alpha-, Beta- oder
Gammastrahlen verwenden, auch für medizinische,
chirurgische, zahnmedizinische oder veterinärmedizinische
Zwecke, einschließlich der Apparate für die
Strahlenphotographie oder die Strahlentherapie,
Röntgenröhren und andere Vorrichtungen zur Erzeugung von
Röntgenstrahlen, Hochspannungsgeneratoren, Steuerpulte und
Bedienungstische, Bildschirme, Tische, Sessel und
dergleichen, für die Untersuchung und Behandlung
- Röntgenapparate, auch für medizinische, chirurgische,
zahnmedizinische oder veterinärmedizinische Verwendung,
einschließlich Apparate für die Röntgenphotographie oder
die Strahlentherapie
12 - - Apparate für die Computertomographie
13 - - andere, für zahnmedizinische Zwecke
14 - - andere, für medizinische, chirurgische oder
veterinärmedizinische Zwecke
19 - - für andere Zwecke
- Apparate, die Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden,
auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder
veterinärmedizinische Zwecke, einschließlich Apparate für
die Strahlenphotographie oder die Strahlentherapie
21 - - für medizinische, chirurgische, zahnmedizinische oder
veterinärmedizinische Zwecke
29 - - für andere Zwecke
30 - Röntgenröhren
90 - andere, einschließlich Teile und Zubehör
9023 00 Instrumente, Apparate und Modelle für Vorführzwecke (z. B.
in Schulen oder Ausstellungen), für andere Zwecke nicht
verwendbar
9024 -- Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte,
Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer
mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. Metallen,
Holz, Spinnstoffen, Papier und Kunststoffen)
10 - Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen von Metallen
80 - - andere Maschinen, Apparate und Geräte
90 - Teile und Zubehör
9025 -- Dichtemesser, Aräometer, Senkwaagen und ähnliche
schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer,
Hygrometer und Psychrometer, auch mit
Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert
- Thermometer und Pyrometer, nicht mit anderen
Instrumenten kombiniert
11 - - mit Flüssigkeitsfüllung, direkt ablesbar
19 - - sonstige
80 - andere Instrumente
90 - Teile und Zubehör
9026 -- Instrumente und Apparate zum Messen oder Kontrollieren von
Durchfluß, Standhöhe, Druck oder von anderen veränderlichen
Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B.
Durchflußmengenmesser, Standanzeiger, Manometer und
Wärmemengenmesser), ausgenommen Instrumente und Apparate
der Nummer 9014, 9015, 9028 oder 9032
10 - zum Messen oder Kontrollieren von Durchfluß oder
Standhöhe von Flüssigkeiten
20 - zum Messen oder Kontrollieren des Druckes
80 - andere Instrumente oder Apparate
90 - Teile und Zubehör
9027 -- Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder
chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer,
Spektrometer und Gas- oder Rauchanalysenapparate);
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen der
Viskosität, Porosität, Dehnung, Oberflächenspannung oder
dergleichen; Instrumente und Apparate für kalorimetrische,
akustische oder photometrische Messungen (einschließlich
Belichtungsmesser); Mikrotome
10 - Gas- oder Rauchanalysenapparate
20 - Chromatographen und Elektrophoreseinstrumente
30 - Spektrometer, Spektrophotometer und Spektrographen, die
optische Strahlungen (Ultraviolett-Strahlen, sichtbares
Licht, Infrarot-Strahlen) verwenden
40 - Belichtungsmesser
50 - andere Instrumente und Apparate, die optische Strahlungen
(Ultraviolett-Strahlen, sichtbares Licht,
Infrarotstrahlen) verwenden
80 - andere Instrumente und Apparate
90 - Mikrotome; Teile und Zubehör
9028 -- Verbrauchs- oder Produktionszähler für Gas, Flüssigkeiten
und Elektrizität, einschließlich derartiger Prüf- und
Eichzähler für diese Geräte
10 - Gaszähler
20 - Flüssigkeitszähler
30 - Elektrizitätszähler
90 - Teile und Zubehör
9029 -- andere Zähler (Tourenzähler, Produktionszähler,
Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und
dergleichen); Tachometer und andere
Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Nummer 9014
oder 9015; Stroboskope
10 - Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter,
Kilometerzähler, Schrittzähler und dergleichen
20 - Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser; Stroboskope
90 - Teile und Zubehör
9030 -- Oszilloskope, Spektralanalysengeräte und andere
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder
Kontrollieren elektrischer Größen, ausgenommen Zähler der
Nummer 9028; Instrumente und Apparate zum Messen oder zum
Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, kosmischen
oder anderen ionisierenden Strahlen
10 - Instrumente und Apparate zum Messen oder zum Nachweis von
ionisierenden Strahlen
20 - Kathodenstrahloszilloskope und
Kathodenstrahloszillographen
- andere Instrumente und Apparate zum Messen oder
Kontrollieren der Spannung, der Stromstärke, des
Widerstandes oder der Leistung, ohne
Registriervorrichtung
31 - - Multipeler
39 - - sonstige
40 - andere Instrumente und Apparate, besonders für die
Fernmeldetechnik gebaut (z. B. Nebensprechmesser,
Verstärkungsgradmesser, Verzerrungsmesser und
Geräuschspannungsmesser)
(80) - andere Instrumente und Apparate
82 - - zum Messen oder Kontrollieren von Scheiben aus
Halbleitermaterialien (Wafers) oder von
Halbleiterelementen
83 - - sonstige, mit Registriervorrichtung
89 - - sonstige
90 - Teile und Zubehör
9031 -- Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder
Kontrollieren, in diesem Kapitel anderweitig weder genannt
noch inbegriffen; Profilprojektoren
10 - Maschinen zum Auswuchten mechanischer Teile
20 - Prüfstände
30 - Profilprojektoren
(40) - andere optische Instrumente, Apparate und Geräte
41 - - zum Kontrollieren von Scheiben aus
Halbleitermaterialien (Wafers) oder von
Halbleiterelementen oder zum Kontrollieren von bei
der Herstellung von Halbleiterelementen verwendeten
Photomasken oder deren Vergrößerungen (Reticles)
49 - - sonstige
80 - andere Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen
90 - Teile und Zubehör
9032 -- Instrumente, Apparate und Geräte zum selbsttätigen Regeln
oder Kontrollieren
10 - Thermostate
20 - Druckregel- und -Kontrollapparate
- andere Instrumente, Apparate und Geräte
81 - - hydraulische oder pneumatische
89 - - sonstige
90 - Teile und Zubehör
9033 00 Teile und Zubehör von Maschinen, Apparaten, Geräten und
Instrumenten des Kapitels 90, in diesem Kapitel anderweitig
weder genannt noch inbegriffen
Kapitel 91
Uhrmacherwaren
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Uhrgläser oder Uhrgewichte (nach ihrer stofflichen
Beschaffenheit einzureihen);
b - Uhrketten (Nr. 7113 bzw. 7117);
c - Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne
der Anmerkung 2 zum Abschnitt XV aus unedlen Metallen
(Abschn. XV) und gleichartige Waren aus Kunststoffen
(Kap. 39) oder aus Edelmetallen oder aus
Edelmetallplattierungen (im allgemeinen Nr. 7115);
Uhrfedern sind jedoch als Uhrenteile einzureihen
(Nr. 9114);
d - Kugeln für Kugellager (Nr. 7326 bzw. 8482);
e - Waren der Nummer 8412, die so konstruiert sind, daß
sie ohne Hemmung funktionieren;
f - Kugellager (Nr. 8482);
g - Waren des Kapitels 85, noch nicht miteinander oder
mit anderen Bauelementen zu Uhrwerken oder deren
Teilen zusammengesetzt, die erkennbar ausschließlich
oder hauptsächliche für solche Uhrwerke bestimmt sind
(Kap. 85).
2 - Die Nummer 9101 umfaßt lediglich Uhren mit ganz aus
Edelmetall oder Edelmetallplattierungen bestehenden
Gehäusen oder mit derartigen Gehäusen, die mit Natur-
oder Zuchtperlen, Edel- oder Halbedelsteinen
(natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) der
Nummern 7101 bis 7104 besetzt sind. Uhren mit Gehäusen
aus unedlem Metall mit darin eingelegtem Edelmetall
gehören in die Nummer 9102.
3 - Kleinuhrwerke im Sinne dieses Kapitels sind Uhrwerke, die
als Gangregler eine Unruh mit Spiralfeder, einen
Quarzkristall oder ein anderes für die Zeitteilung
geeignetes System aufweisen und mit einer Anzeige oder
einer Einrichtung zur Aufnahme einer mechanischen Anzeige
ausgestattet sind. Die Dicke dieser Kleinuhrwerke darf
nicht mehr als 12 mm und deren Breite, Länge oder
Durchmesser nicht mehr als 50 mm betragen.
4 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 bleiben
Werke und Teile, die sowohl für Uhren als auch für andere
Zwecke, insbesondere für Meß- oder Präzisionsinstrumente
geeignet sind, in diesem Kapitel.
9101 -- Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren
(einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit einem
Gehäuse aus Edelmetall oder Edelmetallplattierung
(10) - Armbanduhren, elektrisch betrieben, auch mit
Stoppeinrichtung
11 - - nur mit mechanischer Anzeige
12 - - nur mit opto-elektronischer Anzeige
- andere Armbanduhren, auch mit Stoppeinrichtung
19 - - sonstige
21 - - mit Automatikaufzug
29 - - sonstige
- andere Uhren
91 - - elektrisch betrieben
99 - - sonstige
9102 -- Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren
(einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen
solche der Nummer 9101
(10) - Armbanduhren, elektrisch betrieben, auch mit
Stoppeinrichtung
11 - - nur mit mechanischer Anzeige
12 - - nur mit opto-elektronischer Anzeige
19 - - sonstige
- andere Armbanduhren, auch mit Stoppeinrichtung
21 - - mit Automatikaufzug
29 - - sonstige
- andere Uhren
91 - - elektrisch betrieben
99 - - sonstige
9103 -- Uhren mit Kleinuhrwerk, ausgenommen solche der
Nummern 9101, 9102 und 9104
10 - elektrisch betrieben
90 - andere
9104 00 Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren für Land-, Luft-,
Raum- oder Wasserfahrzeuge
9105 -- Andere Uhren mit anderen als Kleinuhrwerken
- Wecker
11 - - elektrisch betrieben
19 - - sonstige
- Wanduhren
21 - - elektrisch betrieben
29 - - sonstige
- andere
91 - - elektrisch betrieben
99 - - sonstige
9106 -- Zeitkontrollapparate und Zeitmesser mit Uhrwerk oder
Synchronmotor (z. B. Zeitkontrolluhren, Zeit- und
Datumstempeluhren)
10 - Zeitkontrolluhren, Zeit- und Datumstempeluhren
20 - Parkuhren
90 - andere
9107 00 Zeitschalter und andere Zeitauslöser, mit Uhrwerk oder
Synchronmotor
9108 -- Kleinuhrwerke, vollständig und zusammengebaut
(10) - elektrisch betrieben
11 - - nur mit mechanischer Anzeige oder einer Einrichtung zur
Aufnahme einer mechanischen Anzeige
12 - - nur mit opto-elektronischer Anzeige
19 - - sonstige
20 - mit Automatikaufzug
- andere
91 - - mit einer größten Abmessung von 33,8 mm oder weniger
99 - - sonstige
9109 -- Andere Uhrwerke, vollständig und zusammengebaut
(10) - elektrisch betrieben
11 - - für Wecker
19 - - sonstige
90 - andere
9110 -- Vollständige Uhrwerke, nicht zusammengebaut oder teilweise
zusammengebaut (Bausätze); nicht vollständig
zusammengebaute Uhrwerke; Uhrwerkrohlinge
- Kleinuhrwerke
11 - - vollständige Uhrwerke, nicht zusammengebaut oder
teilweise zusammengebaut (Bausätze)
12 - - nicht vollständig zusammengebaute Uhrwerke
19 - - Uhrwerkrohlinge
90 - andere
9111 -- Gehäuse für Uhren der Nummer 9101 oder 9102, und Teile
davon
10 - Gehäuse aus Edelmetall oder Edelmetallplattierung
20 - Gehäuse aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder
versilbert
80 - andere Gehäuse
90 - Teile
9112 -- Gehäuse für andere Uhren und ähnliche Gehäuse für andere
Waren dieses Kapitels; Teile davon
10 - Metallgehäuse
80 - andere Gehäuse
90 - Teile
9113 -- Uhrarmbänder und Teile davon
10 - aus Edelmetall oder Edelmetallplattierung
20 - aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert
90 - andere
9114 -- Andere Uhrenteile
10 - Federn, einschließlich Unruhfedern
20 - Lagersteine
30 - Zifferblätter
40 - Platinen und Brücken
90 - andere
Kapitel 92
Musikinstrumente; Teile und Zubehör davon
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinn
der Anmerkung 2 zum Abschnitt XV, aus unedlen
Metallen (Abschn. XV) und ähnliche Teile aus
Kunststoffen (Kap. 39);
b - Mikrophone, Verstärker, Lautsprecher, Kopfhörer,
Schalter, Stroboskope oder andere als Zubehör
dienende Instrumente, Apparate oder Ausrüstungsteile
des Kapitels 85 oder 90, die mit Waren dieses
Kapitels verwendet werden, jedoch nicht in diese
Waren oder mit diesen Waren in einem gemeinsamen
Gehäuse eingebaut sind;
c - Instrumente und Geräte mit Spielzeugcharakter
(Nr. 9503);
d - Pinsel, Bürsten und andere Bürstenbinderwaren zum
Reinigen von Musikinstrumenten (Nr. 9603);
e - Instrumente und Geräte mit dem Charakter von
Sammlungsstücken oder Antiquitäten (Nr. 9705 oder
9706).
2 - Bogen, Schlegel und ähnliche Waren, die zum Spielen von
Musikinstrumenten der Nummer 9202 oder 9206 verwendet
werden, sind in die Nummer der zugehörigen Instrumente
einzureihen, wenn sie zusammen mit diesen Instrumenten
zur Abfertigung gestellt werden und auch in der Anzahl
diesen Instrumenten entsprechen.
Karten, Scheiben und Walzen der Nummer 9209 gehören auch
dann in diese Nummer, wenn sie zusammen mit einem
dazugehörigen Instrument oder Gerät zur Anfertigung
gestellt werden.
9201 -- Klaviere, einschließlich selbsttätige Klaviere; Cembalos
und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur
10 - Pianinos
20 - Flügel
90 - andere
9202 -- Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und
Harfen)
10 - Streichinstrumente (Bogeninstrumente)
90 - andere
9203 00 Pfeifenorgeln mit Klaviatur; Harmonien und ähnliche
Instrumente mit Klaviatur und freischwingenden Metallzungen
9204 -- Akkordeons und ähnliche Instrumente; Mundharmonikas
10 - Akkordeons und ähnliche Instrumente
20 - Mundharmonikas
9205 -- Andere Blasinstrumente (z. B. Klarinetten, Trompeten und
Dudelsäcke,
10 - Blechblasinstrumente
90 - andere
9206 00 Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Xylophone, Becken,
Kastagnetten und Rumbakugeln)
9207 -- Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird
oder elektrisch verstärkt werden muß (z. B. Orgeln,
Gitarren und Akkordeons)
10 - Tasteninstrumente, ausgenommen Akkordeons
90 - andere
9208 -- Spieldosen, Orchestrien, Drehorgeln, mechanische singende
Vögel, singende Sägen und andere Musikinstrumente, in
anderen Nummern dieses Kapitels nicht erfaßt; Lockpfeifen
aller Art; Signalpfeifen, Signalhörner und andere
Mundblasinstrumente für Signalzwecke
10 - Spieldosen
90 - andere
9209 -- Teile (z. B. Musikwerke für Spieldosen) und Zubehör (z. B.
Karten, Scheiben und Walzen für mechanische Instrumente)
von Musikinstrumenten; Metronome, Stimmgabeln und
Stimmpfeifen aller Art
10 - Metronome, Stimmgabeln und Stimmpfeifen
20 - Mechaniken für Spieldosen
30 - Saiten für Musikinstrumente
- andere
91 - - Teile und Zubehör von Klavieren
92 - - Teile und Zubehör von Musikinstrumenten der Nummer 9202
93 - - Teile und Zubehör von Musikinstrumenten der Nummer 9203
94 - - Teile und Zubehör von Musikinstrumenten der Nummer 9207
99 - - sonstige
Abschnitt XIX
Waffen und Munition; Teile und Zubehör davon
Kapitel 93
Waffen und Munition; Teile und Zubehör davon
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Zündhütchen, Sprengkapseln, Sprengzünder,
Leuchtraketen, Hagelraketen und andere Waren des
Kapitels 36;
b - Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinn
der Anmerkung 2 zum Abschnitt XV, aus unedlen
Metallen (Abschn. XV), und gleichartige Teile aus
Kunststoffen (Kap. 39);
c - Panzerkampfwagen und gepanzerte Kampffahrzeuge, auch
mit Bewaffnung (Nr. 8710);
d - Zielfernrohre und andere optische Vorrichtungen, für
Waffen, mit Ausnahme solcher, die auf Waffen montiert
sind oder zusammen mit den Waffen, für die sie
bestimmt sind, zur Abfertigung gestellt werden
(Kap. 90);
e - Armbrüste, Bogen und Pfeile für den Schießsport,
stumpfe Waffen für den Fechtsport und Waffen mit dem
Charakter von Spielzeug (Kap. 95);
f - Waffen und Munition mit dem Charakter von
Sammlungsstücken oder Antiquitäten (Nr. 9705 oder
9706).
2 - Als Teile der Nummer 9306 gelten nicht Funk- oder
Radargeräte der Nummer 8526.
9301 00 Kriegswaffen, ausgenommen Revolver, Pistolen sowie Waffen
der Nummer 9307
9302 00 Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Nummer 9303
oder 9304
9303 -- Andere Feuerwaffen und ähnliche Vorrichtungen, deren
Wirkungsweise auf der Zündung einer Treibladung beruht
(z. B. Sportgewehre und Sportflinten, Vorderlader,
Leuchtpistolen und andere Vorrichtungen, die nur
Leuchtsignale abfeuern, Schreckschußpistolen und -revolver,
Viehschlachtapparate und Kanonen zum Schießen von
Fangleinen)
10 - Vorderlader
20 - andere Sportschrot- und Jagdschrotgewehre, einschließlich
der kombinierten Gewehre mit mindestens einem glatten
Lauf
30 - andere Sport- und Jagdgewehre
90 - andere
9304 00 Andere Waffen (z. B. Gewehre und Pistolen, die mit Feder-,
Luft- oder Gasdruck arbeiten, Schlagstöcke), ausgenommen
solche der Nummer 9307
9305 -- Teile und Zubehör von Waren der Nummern 9301 bis 9304
10 - von Revolvern oder Pistolen
- von Kugel- oder Schrotgewehren der Nummer 9303
21 - - glatte Läufe
29 - - sonstige
90 - andere
9306 -- Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen und ähnliche
Kriegsmunition und Teile davon; Patronen und andere
Munition und Geschosse sowie deren Teile, einschließlich
Schrot und Patronenpfropfen
10 - Patronen und Teile davon für Bolzensetzwerkzeuge oder
ähnliche Werkzeuge oder für Viehschlachtapparate
- Schrotpatronen und Teile davon; Geschosse für
Luftdruckwaffen
21 - - Patronen
29 - - andere
30 - andere Patronen und Teile davon
90 - andere
9307 00 Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und ähnliche Waffen sowie
deren Teile und Scheiden für diese Waren
Abschnitt XX
Verschiedene Waren
Kapitel 94
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettwaren, Matratzen, Betteinsätze, Polster und ähnliche Waren mit Füllungen;
Beleuchtungskörper, anderweitig weder genannt noch inbegriffen;
Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte
Gebäude
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - mit Luft oder Wasser füllbare Matratzen, Polster oder
Kissen der Kapitel 39, 40 oder 63;
b - Spiegel, die auf den Boden gestellt werden, z. B.
schwenkbare Ankleidespiegel (Nr. 7009);
c - Waren des Kapitels 71;
d - Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne
der Anmerkung 2 zum Abschnitt XV, aus unedlen
Metallen (Abschn. XV), oder ähnliche Teile aus
Kunststoffen (Kap. 39) sowie Panzerschränke
(Nr. 8303);
e - Möbel, die als Teile von Kühl- oder
Tiefkühleinrichtungen der Nummer 8418 besonders
gebaut sind; Möbel, die für die Aufnahme von
Nähmaschinen besonders gebaut sind (Nr. 8452);
f - Beleuchtungskörper des Kapitels 85;
g - Möbel, die als Teile von Apparaten und Geräten der
Nummer 8518 (Nr. 8518), der Nummern 8519 bis 8521
(Nr. 8522) oder der Nummern 8525 bis 8528 (Nr. 8529)
besonders gestaltet sind;
h - Waren der Nummer 8714;
i - zahnärztliche Behandlungsstühle, die mit
zahnmedizinischen Apparaten oder Geräten der
Nummer 9018 ausgestattet sind, sowie Speibecken für
zahnärztliche Ordinationsräume (Nr. 9018);
k - Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Gehäuse für
Uhren);
l - Möbel und Beleuchtungskörper mit Spielzeugcharakter
(Nr. 9503), Billardtische und andere für Spielzwecke
besonders gebaute Möbel (Nr. 9504), Möbel für
Zauberkunststücke, ferner Dekorationen (ausgenommen
elektrische Girlanden) wie Lampions und dergleichen
(Nr. 9505).
2 - Waren (ausgenommen Teile), die in den Nummern 9401 bis
9403 angeführt sind, gehören nur dann in diese Nummern,
wenn sie für das Aufstellen auf dem Boden gebaut sind.
Diese Bestimmung gilt aber nicht für die folgenden Waren,
die in die vorstehend genannten Nummern auch dann
einzureihen sind, wenn sie zum Aufhängen, zum Befestigen
an der Wand oder zum Aufeinanderstellen gebaut sind
a - Schränke, Büchergestelle, Regale und Möbel aus
zusammengehörenden Einzelstücken;
b - Sitze und Bettgestelle.
3 - a - In den Nummern 9401 bis 9403 gelten Platten aus Glas
(einschließlich Spiegel), Marmor oder anderen Steinen
oder aus anderen Stoffen des Kapitels 68 oder 69,
auch zu Formen zugeschnitten, aber ohne Verbindung
mit anderen Teilen, nicht als Teile, sofern sie
gesondert zur Abfertigung gestellt werden;
b - Waren der Nummer 9404, die gesondert zur Abfertigung
gestellt werden, sind nicht als Teile von Waren der
Nummer 9401 bis 9403 einzureihen.
4 - Als vorgefertigte Gebäude der Nummer 9406 gelten sowohl
in der Fabrik fertiggestellte als auch in Einzelteilen
vorliegende Gebäude, wenn diese Teile gemeinsam zur
Abfertigung gestellt und am Aufstellungsort
zusammengebaut werden, z. B. Wohnhäuser,
Arbeitsunterkünfte, Werkstätten, Büros, Schulen,
Geschäfte, Schuppen, Garagen oder ähnliche Gebäude.
9401 -- Sitzmöbel (ausgenommen Waren der Nr. 9402), einschließlich
solcher, die in Liegemöbel umgewandelt werden können, und
Teile davon
10 - Sitze, wie sie in Luftfahrzeugen verwendet werden
20 - Sitze, wie sie in Kraftfahrzeugen verwendet werden
30 - Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe
40 - Sitzmöbel, die in Betten umgewandelt werden können,
ausgenommen Gartenmöbel oder Campingeinrichtungen
50 - Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweide, Bambus oder ähnlichen
Stoffen
- andere Sitzmöbel, mit Holzgestell
61 - - gepolstert
69 - - sonstige
- andere Sitzmöbel, mit Metallgestell
71 - - gepolstert
79 - - sonstige
80 - andere Sitzmöbel
90 - Teile
9402 -- Medizinische, chirurgische, zahnmedizinische oder
veterinärmedizinische Möbel (z. B. Operationstische,
Untersuchungstische und Spitalsbetten mit mechanischen
Vorrichtungen, zahnärztliche Behandlungsstühle); Stühle für
Friseursalons und ähnliche Stühle, die sowohl Schwenk- als
auch Kipp- und Hebevorrichtungen besitzen; Teile dieser
Waren
10 - zahnärztliche Behandlungsstühle, Stühle für Friseursalons
und ähnliche Stühle; Teile davon
90 - andere
9403 -- Andere Möbel und Teile davon
10 - Metallmöbel, wie sie in Büros verwendet werden
20 - andere Metallmöbel
30 - Holzmöbel, wie sie in Büros verwendet werden
40 - Holzmöbel, wie sie in Küchen verwendet werden
50 - Holzmöbel, wie sie in Schlafräumen verwendet werden
60 - andere Holzmöbel
70 - Kunststoffmöbel
80 - Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr,
Korbweide, Bambus oder ähnlichen Stoffen
90 - Teile
9404 -- Betteinsätze; Bettwaren und ähnliche Waren (z. B.
Matratzen, Steppdecken, Tuchenten, Polster, Sitzkissen),
mit Federkernen oder gepolstert oder mit Füllungen aus
Stoffen aller Art, einschließlich Zellkautschuk oder
Zellkunststoff, auch überzogen
10 - Betteinsätze
- Matratzen
21 - - aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen
29 - - aus anderen Stoffen
30 - Schlafsäcke
90 - andere
9405 -- Beleuchtungskörper, einschließlich Scheinwerfer und Teile
davon, anderweitig weder genannt noch inbegriffen;
Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren, mit
fest montierter Lichtquelle, sowie anderweitig weder
genannte noch inbegriffene Teile davon
10 - Luster und andere elektrische Decken- oder Wandleuchten,
ausgenommen solche für öffentliche Plätze oder
Verkehrswege
20 - elektrische Tisch-, Schreibtisch-, Nachtkästchen- oder
Stehleuchten
30 - Beleuchtungssätze, wie sie auf Weihnachtsbäumen verwendet
werden
40 - andere elektrische Beleuchtungskörper
50 - nichtelektrische Beleuchtungskörper
60 - beleuchtete Zeichen, Reklameleuchten, Leuchtschilder und
ähnliche Waren
- Teile
91 - - aus Glas
92 - - aus Kunststoffen
99 - - sonstige
9406 00 Vorgefertigte Gebäude
Kapitel 95
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon
und Zubehör
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Christbaumkerzen (Nr. 3406);
b - Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Waren der
Nummer 3604;
c - Garne, Monofile, Schnüre oder Därme und dergleichen,
für den Fischfang, auch abgepaßt, jedoch nicht fertig
zusammengefügte Angelleinen (Kap. 39, Nr. 4206 oder
Abschn. XI);
d - Taschen für Sportartikel oder andere Behältnisse der
Nummer 4202, 4303 oder 4304;
e - Sportbekleidung oder Maskenkostüme, aus
Spinnstofferzeugnissen (Kap. 61 oder 62);
f - Fahnen oder Wimpeln, aus Spinnstofferzeugnissen,
Segel für Boote, Segelbretter und Landfahrzeuge
(Kap. 63);
g - Sportschuhe (ausgenommen Schuhe mit fest angebrachten
Schlittschuhen oder Rollschuhen) des Kapitels 64 und
Kopfbedeckungen für Sportzwecke des Kapitels 65;
h - Spazierstöcke, Peitschen, Reitgerten und dergleichen
(Nr. 6602), sowie Teile davon (Nr. 6603);
i - Glasaugen, nicht montiert, für Puppen oder anderes
Spielzeug, der Nummer 7018;
k - Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinn
der Anmerkung 2 zum Abschnitt XV, aus unedlen
Metallen (Abschn. XV) und ähnliche Teile aus
Kunststoffen (Kap. 39);
l - Glocken, Klingeln, Gongs und dergleichen der
Nummer 8306;
m - Pumpen für Flüssigkeiten (Nr. 8413), Apparate zum
Filtern oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen
(Nr. 8421), Elektromotoren (Nr. 8501), elektrische
Transformatoren (Nr. 8504) oder Funkfernsteuergeräte
(Nr. 8526);
n - Sportfahrzeuge (ausgenommen Rennschlitten, Rodeln und
dergleichen) des Abschnittes XVII;
o - zweirädrige Fahrräder für Kinder (Nr. 8712);
p - Sportboote, wie Kanus und Ruderboote (Kap. 89), oder
deren Antriebsmittel (Kap. 44, wenn sie aus Holz
hergestellt sind);
q - Schutzbrillen und dergleichen, für Sport und
Freiluftspiele (Nr. 9004);
r - Lockpfeifen und Signalpfeifen (Nr. 9208);
s - Waffen und andere Waren des Kapitels 93;
t - elektrische Girlanden aller Art (Nr. 9405);
u - Saiten für Schläger, Zelte und Campingausrüstungen
sowie Handschuhe (nach ihrer stofflichen
Beschaffenheit einzureihen).
2 - Waren dieses Kapitels können einfache Verzierungen oder
geringfügige Zutaten aus Perlen, Edelsteinen,
Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten
Steinen, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
aufweisen.
3 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorstehenden
Anmerkung 1 sind Teile und Zubehör, die ausschließlich
oder hauptsächlich dazu geeignet sind, mit Waren dieses
Kapitels verwendet zu werden, wie diese Waren
einzureihen.
9501 00 Spielfahrzeuge zum Besteigen und Fortbewegen durch Kinder
geeignet (z. B. Dreiräder, Roller oder Tretautos);
Puppenwagen
9502 -- Puppen, die ausschließlich menschliche Wesen darstellen
10 - Puppen, auch bekleidet
- Teile und Zubehör
91 - - Bekleidung und Bekleidungszubehör, Schuhe und
Kopfbedeckungen
99 - - sonstige
9503 -- Anderes Spielzeug; maßstabsgetreu verkleinerte Modelle und
ähnliche Modelle für Spiel oder Unterhaltung, auch mit
Antrieb; Puzzles aller Art
10 - elektrische Eisenbahnen, einschließlich Schienen, Signale
und anderes Zubehör
20 - maßstabsgetreu verkleinerte Modelle, in Bausätzen, auch
mit Antrieb, ausgenommen solche der Unternummer 9503 10
30 - andere Bausätze und Baukastenspielzeuge
- Tiere und Darstellungen nichtmenschlicher Geschöpfe, zum
Spielen
41 - - Füllmaterial enthaltend
49 - - sonstige
50 - Musikspielzeug (Instrumente oder Apparate)
60 - Puzzles
70 - anderes Spielzeug, in Zusammenstellungen oder auf
Verkaufskartons und dergleichen aufgemacht
80 - anderes Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor
90 - andere
9504 -- Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch oder anders
betriebene Spiele, Kegeltische, Billards, Spezialtische für
Spielkasinos, sowie automatische Kegelbahnen und
Bowlingbahnen
10 - Videospiele, für die Verwendung mit einem
Fernsehempfangsgerät
20 - Billardtische und deren Zubehör
30 - andere Spiele, die durch Geld- oder Spielmarkeneinwurf in
Gang gesetzt werden, ausgenommen Kegelbahnen und
Bowlingbahnen
40 - Spielkarten
90 - andere
9505 -- Fest-, Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel,
einschließlich Zauber- und Scherzartikel
10 - Weihnachtsartikel
90 - andere
9506 -- Geräte und Ausrüstungen für Turnen, Gymnastik, Athletik,
andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) und
Freiluftspiele, nicht in anderen Nummern dieses Kapitels
genannt oder inbegriffen; Schwimmbecken und
Planschbecken
- Schi und andere Ausrüstungsgegenstände zum Schifahren,
für den Wintersport
11 - - Schi
12 - - Schibindungen
19 - - sonstige
- Wasserschi, Surfbretter, Segelbretter und andere
Ausrüstungsgegenstände für den Wassersport
21 - - Segelbretter
29 - - sonstige
- Golfschläger und andere Ausrüstungsgegenstände für den
Golfsport
31 - - Golfschläger, vollständig
32 - - Golfbälle
39 - - sonstige
40 - Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Tischtennis
- Tennisschläger, Federballschläger oder ähnliche
Schläger, auch nicht bespannt
51 - - Tennisschläger, auch nicht bespannt
59 - - sonstige
- Bälle, andere als Golfbälle und Tischtennisbälle
61 - - Tennisbälle
62 - - aufblasbare Bälle
69 - - sonstige
70 - Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich Schuhe mit
fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen
- andere
91 - - Geräte und Ausrüstungen für Turnen, Gymnastik
und Athletik
99 - - sonstige
9507 -- Angelruten, Angelhaken und andere Angelgeräte; kleine
Fangnetze (Handnetze) aller Art; Lockgeräte (andere als
solche der Nr. 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdgeräte
10 - Angelruten
20 - Angelhaken, auch mit Vorfach
30 - Angelrollen
90 - andere
9508 00 Ringelspiele, Luftschaukeln, Schießbuden und andere Anlagen
für Jahrmärkte und Vergnügungsparks; Zirkusse, Tierschauen
und Wanderbühnen
Kapitel 96
Verschiedene Waren
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Stifte für Kosmetik- oder Toilettezwecke (Kap. 33);
b - Waren des Kapitels 66 (z. B. Teile von Schirmen oder
Spazierstöcken);
c - Phantasieschmuck (Nr. 7117);
d - Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinn
der Anmerkung 2 zum Abschnitt XV, aus unedlen
Metallen (Abschn. XV, oder ähnliche Teile aus
Kunststoffen (Kap. 39);
e - Messerschmiedwaren oder andere Waren des Kapitels 82
mit Griffen oder anderen Teilen aus Schnitz- oder
Formstoffen; gesondert zur Abfertigung gestellte
Griffe oder andere Teile solcher Waren gehören jedoch
in die Nummer 9601 oder 9602;
f - Waren des Kapitels 90, z. B. Brillenfassungen
(Nr. 9003), Reißfedern (Nr. 9017), Bürsten oder
Pinsel, wie sie speziell für zahnmedizinische,
medizinische, chirurgische oder veterinärmedizinische
Zwecke verwendet werden (Nr. 9018);
g - Waren des Kapitels 91 (z. B. Gehäuse für Uhren);
h - Musikinstrumente sowie deren Teile und Zubehör
(Kap. 92);
i - Waren des Kapitels 93 (Waffen und Teile davon);
k - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel und
Beleuchtungskörper);
l - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,
Sportgeräte);
m - Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten
(Kap. 97).
2 - Als pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe der
Nummer 9602 gelten
a - Harte Samen, Fruchtkerne, Schalen, Nüsse und ähnliche
pflanzliche Stoffe, wie sie zum Schnitzen verwendet
werden (z. B. Steinnüsse und Dumpalmnüsse);
b - Bernstein, Meerschaum, rekonstituierter Bernstein und
rekonstituierter Meerschaum, Gagat (Jet) und
gagatähnliche Stoffe.
3 - Als Pinselköpfe zur Herstellung von Pinseln und ähnlichen
Waren der Nummer 9603 gelten nur nichtgefaßte Bündel von
Tierhaaren, Pflanzenfasern oder anderen Stoffen, die ohne
Teilung oder die nach einer bloß geringfügigen
Bearbeitung, wie Gleichrichten oder Schleifen der Köpfe,
zur Herstellung von Pinseln oder ähnlichen Erzeugnissen
geeignet sind.
4 - Mit Ausnahme der Nummern 9601 bis 9606 und 9615 umfaßt
dieses Kapitel Waren der beschriebenen Art auch dann,
wenn sie ganz oder teilweise aus Edelmetallen,
Edelmetallplattierungen, Perlen, Edelsteinen,
Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten
Steinen bestehen. Waren der Nummern 9601 bis 9606 und
9615, die Perlen, Edelsteine oder Schmucksteine,
synthetische oder rekonstituierte Steine, Edelmetalle
oder Edelmetallplattierungen als einfache Verzierungen
oder geringfügige Zutaten enthalten, verbleiben in diesem
Kapitel.
9601 -- Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen,
Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet,
und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen
erhaltene Waren)
10 - bearbeitetes Elfenbein und Waren aus Elfenbein
90 - andere
9602 00 Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet,
und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte
Waren aus Wachsen, Stearin, natürlichen Gummen oder Harzen,
Modelliermassen und andere geformte oder geschnitzte Waren,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen; bearbeitete,
nichtgehärtete Gelatine (ausgenommen Gelatine der Nr. 3503)
und Waren aus nichtgehärteter Gelatine
9603 -- Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die
Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen darstellen),
mechanische, nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum
Handgebrauch, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe und
ähnlichen Waren zur Herstellung von Pinseln und ähnlichen
Waren; Farbtupfer und Farbroller; Wischer aus
Weichkautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen
10 - Besen und Bürsten, aus Reisig oder anderen pflanzlichen
Stoffen, zusammengebunden, auch mit Griffen oder Stielen
- Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Nagelbürsten,
Wimpernpinsel und andere Bürsten und Pinsel zur
Körperpflege, einschließlich solcher, die Teile von
Apparaten darstellen
21 - - Zahnbürsten, einschließlich Gebißbürsten
29 - - sonstige
30 - Bürsten und Pinsel für Kunstmaler, zum Schreiben, und
ähnliche Bürsten und Pinsel, zum Auftragen von
kosmetischen Erzeugnissen
40 - Bürsten und Pinsel, zum Auftragen von Anstrichfarben,
Malerfarben, Lacken oder ähnlichen Erzeugnissen
(ausgenommen solche der Unternr. 9603 30); Farbtupfer und
Farbroller
50 - andere Bürsten, die Teile von Maschinen, Apparaten oder
Fahrzeugen darstellen
90 - andere
9604 00 Handsiebe
9605 00 Reisezusammenstellungen von Waren (Necessaires) für die
Körperpflege, für Näharbeiten oder für das Reinigen von
Schuhen oder Kleidern
9606 -- Knöpfe, Preßverschlüsse, Schnappverschlüsse und
Druckknöpfe, Knopfformen und andere Teile dieser Waren;
Knopfrohlinge
10 - Preßverschlüsse, Schnappverschlüsse und Druckknöpfe,
sowie Teile davon
- Knöpfe
21 - - aus Kunststoffen, nicht mit Spinnstofferzeugnissen
überzogen
22 - - aus unedlen Metallen, nicht mit Spinnstofferzeugnissen
überzogen
29 - - sonstige
30 - Knopfformen und andere Teile von Knöpfen; Knopfrohlinge
9607 -- Reißverschlüsse und Teile davon
- Reißverschlüsse
11 - - mit Häkchen (Zähnen) aus unedlen Metallen
19 - - sonstige
20 - Teile
9608 -- Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte mit Filzspitze
oder anderer poröser Spitze; Füllfedern und andere
Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllstifte (Dreh- und
Druckstifte); Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche
Halter; Teile (einschließlich Schutzkappen und Klipse) für
die vorstehend genannten Waren ausgenommen jene der
Nummer 9609
10 - Kugelschreiber
20 - Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer
poröser Spitze
- Füllfedern und andere Füllhalter
31 - - zum Zeichnen mit Tusche
39 - - sonstige
40 - Füllstifte (Dreh- und Druckstifte)
50 - Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder mehr der
vorstehenden Unternummern
60 - Ersatzminen für Kugelschreiber, mit Kugel und
Tintenbehälter
- andere
91 - - Schreibfedern und Schreibfederspitzen
99 - - sonstige
9609 -- Bleistifte (ausgenommen solcher der Nr. 9608), Minen,
Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide
und Schneiderkreide
10 - Bleistifte, deren Minen in einem festen Schutzmantel
eingeschlossen sind
20 - Minen für Bleistifte oder Füllstifte
90 - andere
9610 00 Schiefertafeln und Tafeln, zum Schreiben oder Zeichnen,
auch gerahmt
9611 00 Datum-, Siegel- oder Nummernstempel und ähnliche Waren
(einschließlich Vorrichtungen zum Drucken oder Prägen von
Etiketten), für den Handgebrauch; Zusammensetzstempel zum
Handgebrauch und Handdruckereien, die solche Stempel
enthalten
9612 -- Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder,
mit Tinte oder anderen Stoffen für Abdrucke präpariert,
auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch
getränkt, auch in Schachteln
10 - Farbbänder
20 - Stempelkissen
9613 -- Feuerzeuge und Anzünder (ausgenommen solche der Nr. 3603),
auch mechanisch oder elektrisch, und Teile davon,
ausgenommen Feuersteine und Dochte
10 - Taschenfeuerzeuge für Gasfüllung, nicht nachfüllbar
20 - Taschenfeuerzeuge für Gasfüllung, nachfüllbar
30 - Tischfeuerzeuge
80 - andere Feuerzeuge und Anzünder
90 - Teile
9614 -- Tabakspfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe) und Zigarren-
oder Zigarettenspitze, sowie Teile davon
20 - Pfeifen und Pfeifenköpfe
90 - andere
9615 -- Kämme, Haarspangen und ähnliche Waren; Haarnadeln;
Frisiernadeln, Haarklammern, Lockenwickler und ähnliche
Waren, ausgenommen solche der Nummer 8516, sowie Teile
davon
- Kämme, Haarspangen und ähnliche Waren
11 - - aus Hartkautschuk oder Kunststoffen
19 - - sonstige
90 - andere
9616 -- Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber für
Toilettezwecke, sowie Zerstäubervorrichtungen und
Zerstäuberköpfe dafür; Puderquasten und Kissen zum
Auftragen von Kosmetik- oder Toilettezubereitungen
10 - Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber für
Toilettezwecke, sowie Zerstäubervorrichtungen und
Zerstäuberköpfe dafür
20 - Puderquasten und Kissen zum Auftragen von Kosmetik- oder
Toilettezubereitungen
9617 00 Vakuumisolierflaschen und andere Behälter mit
Vakuumisolierung, mit Gehäuse; Teile davon, ausgenommen
Glaskolben
9618 00 Schneiderpuppen und andere Modellfiguren; automatisch oder
anders sich bewegende Figuren und Ausstellungsstücke, für
Schaufenster
Abschnitt XXI
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
Kapitel 97
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind
a - Brief- oder Stempelmarken, mit solchen Marken
bedruckte Papiere (Ganzsachen) oder dergleichen,
nicht entwertet, im Bestimmungsland gültig oder zum
Umlauf vorgesehen (Kap. 49);
b - bemalte Gewebe für Theaterdekorationen,
Atelierhintergründe oder dergleichen (Nr. 5907),
soweit sie nicht in die Nummer 9706 eingereiht werden
können;
c - echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine oder
Schmucksteine (Nr. 7101 bis 7103).
2 - Als Originalstiche, Originalschnitte und
Originallithographien der Nummer 9702 gelten Abdrucke,
die in Schwarz-Weiß oder Farbe direkt von einer oder
mehreren, vom Künstler zur Gänze handgearbeiteten Platten
abgezogen wurden, ohne Rücksicht auf das von ihm
verwendete Material und angewendete Verfahren, jedoch mit
Ausnahme von mechanischen oder photomechanischen
Verfahren.
3 - Ausgenommen von der Nummer 9703 sind Arbeiten, die den
Charakter von Handelswaren haben (z. B.
Serienerzeugnisse, Abgüsse oder handwerkliche
Erzeugnisse), auch wenn diese von Künstlern entworfen
oder hergestellt worden sind.
4 - a - Abgesehen von den Bestimmungen der vorstehenden
Anmerkungen 1 bis 3 sind Waren, die sowohl in eine
der Nummern dieses Kapitels als auch in andere
Kapitel des Tarifs fallen, in das vorliegende Kapitel
einzureihen;
b - Waren, für die gleichzeitig die Nummer 9706 und die
Nummern 9701 bis 9705 in Betracht kommen, sind in die
Nummern 9701 bis 9705 einzureihen.
5 - bei gerahmten Gemälden, Zeichnungen, Bildern, Kollagen
oder ähnlichen Bildwerken, Stichen, Schnitten oder
Lithographien sind deren Rahmen so wie diese Waren
einzureihen, wenn sie nach Art und Wert diesen Waren
üblicherweise entsprechen. Rahmen, die nach Art und Wert
den vorstehend angeführten Waren nicht entsprechen, sind
getrennt einzureihen.
9701 -- Gemälde, Zeichnungen und Bilder, vollständig mit der Hand
ausgeführt, ausgenommen Zeichnungen der Nummer 4906 und
andere handbemalte oder handverzierte gewerbliche Waren;
Kollagen und ähnliche Bildwerke
10 - Gemälde, Zeichnungen und Bilder
90 - andere
9702 00 Originalstiche, Originalschnitte und Originallithographien
9703 00 Originalwerke der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art
9704 00 Brief- oder Stempelmarken, Freistempelabdrucke,
Ersttagsbriefe, mit Marken bedruckte Korrespondenzkarten
oder -briefe (Ganzsachen) und dergleichen, entwertet oder,
falls nicht entwertet, im Bestimmungsland weder gültig noch
zum Umlauf vorgesehen
9705 00 Sammlungen und Sammlungsstücke von zoologischem,
botanischem, mineralogischem, anatomischem, historischem,
archäologischem, paläontologischem, ethnographischem oder
numismatischem Wert
9706 00 Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Für Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet
(a) „Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren'', im folgenden „Harmonisiertes System'' genannt, die in der Anlage zu diesem Übereinkommen angeführte Nomenklatur, bestehend aus den Positionen und Unterpositionen und den zugehörigen Kodenummern, aus den Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen sowie den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems;
(b) „Zolltarifnomenklatur'' die Nomenklatur, die auf Grund der Gesetzgebung einer Vertragspartei für die Erhebung von Einfuhrzöllen festgelegt wurde;
(c) „Statistiknomenklaturen'' die von einer Vertragspartei
festgelegten Warennomenklaturen für die Erfassung von Daten für Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken;
(d) „Kombinierte Zolltarifnomenklatur und Statistiknomenklatur''
eine Nomenklatur, die die Zolltarifnomenklatur und die Statistiknomenklaturen vereint und die für die Erklärung von Waren bei der Einfuhr von einer Vertragspartei gesetzlich vorgeschrieben ist;
(e) „Abkommen über die Errichtung des Rates'' das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens; *1)
(f) „Rat'' der unter Buchstabe (e) genannte Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens;
(g) „Generalsekretär'' der Generalsekretär des Rates;
(h) „Ratifikation'' die Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung.
---------------------------------------------------------------------
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 165/1955
ARTIKEL 2
Die Anlage
Die Anlage zu diesem Übereinkommen bildet einen Bestandteil desselben; jede Bezugnahme auf das Übereinkommen betrifft auch die Anlage.
ARTIKEL 3
Verpflichtungen der Vertragsparteien
1. Vorbehaltlich der Ausnahmen des Artikels 4
(a) verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre
Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen von dem Zeitpunkt an, an dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen, soweit nicht Buchstabe (c) Anwendung findet. Sie verpflichtet sich damit in Bezug auf ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen
(1) alle Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems ohne Zusätze oder Änderungen einschließlich der zugehörigen Kodenummern zu übernehmen;
(2) die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems und alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen zu übernehmen und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems nicht zu verändern;
(3) die Nummernfolge des Harmonisierten Systems einzuhalten;
(b) wird jede Vertragspartei ihre Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken in Übereinstimmung mit den sechsstelligen Kodes des Harmonisierten Systems - über Initiative der Vertragspartei auch über diese Stellen hinaus - öffentlich zugänglich machen, soweit eine solche Veröffentlichung nicht ausnahmsweise, wie zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder aus Gründen der nationalen Sicherheit, ausgeschlossen ist;
(c) verpflichtet keine Bestimmung dieses Artikels eine Vertragspartei dazu, die Unterpositionen des Harmonisierten Systems in ihren Zolltarif aufzunehmen, vorausgesetzt, daß sie den oben unter Buchstabe (a) Ziffern (1), (2) und (3) genannten Verpflichtungen in einer kombinierten Zolltarifnomenklatur und Statistiknomenklatur nachkommt.
ARTIKEL 4
Teilweise Anwendung durch Entwicklungsländer
ARTIKEL 5
Technische Hilfe für Entwicklungsländer
Die Industrieländer, die Vertragsparteien sind, leisten Entwicklungsländern über Ersuchen auf Grund einvernehmlich vereinbarter Bedingungen technische Hilfe, insbesondere bei der Ausbildung von Personal und der Umstellung ihrer zur Zeit geltenden Nomenklaturen auf das Harmonisierte System, sowie durch Beratung über Maßnahmen zur ständigen Anpassung ihrer umgestellten Systeme an Änderungen des Harmonisierten Systems und über die Anwendung dieses Übereinkommens.
ARTIKEL 6
Komitee für das Harmonisierte System
ARTIKEL 7
Aufgaben des Komitees
ARTIKEL 8
Aufgaben des Rates
ARTIKEL 9
Zollsätze
Die Vertragsparteien übernehmen durch dieses Übereinkommen keinerlei Verpflichtung hinsichtlich der Höhe der Zollsätze.
ARTIKEL 10
Beilegung von Streitfällen
ARTIKEL 11
Voraussetzungen, um Vertragspartei zu werden
Vertragsparteien dieses Übereinkommens können werden
(a) Mitgliedstaaten des Rates,
(b) Zoll- oder Wirtschaftsunionen, denen die Zuständigkeit zum Abschluß von Verträgen über bestimmte oder alle durch dieses Übereinkommen geregelte Bereiche übertragen worden ist, und
(c) alle anderen Staaten, die der Generalsekretär auf Weisung des Rates dazu einlädt.
ARTIKEL 12
Verfahren, um Vertragspartei zu werden
ARTIKEL 13
Inkrafttreten
ARTIKEL 14
Anwendung durch abhängige Gebiete
ARTIKEL 15
Kündigung
Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Es steht jedoch jeder Vertragspartei frei, das Übereinkommen zu kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Mitteilung der Kündigung beim Generalsekretär wirksam, sofern darin nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
ARTIKEL 16
Änderungsverfahren
oder
ARTIKEL 17
Rechte der Vertragsparteien hinsichtlich des Harmonisierten Systems
In allen Angelegenheiten betreffend das Harmonisierte System verleihen Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 und Artikel 16 Absatz 2 jeder Vertragspartei
(a) Rechte hinsichtlich aller Teile des Harmonisierten Systems, die
sie nach diesem Übereinkommen anwendet,
(b) bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie nach Artikel 13 in Kraft tritt, Rechte hinsichtlich aller Teile des Harmonisierten Systems, die sie nach diesem Übereinkommen zu diesem Zeitpunkt anzuwenden hat, oder
(c) Rechte hinsichtlich aller Teile des Harmonisierten Systems,
sofern sie sich förmlich dazu verpflichtet hat, das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Frist von drei Jahren anzuwenden, und zwar bis zum Ablauf dieser Frist.
ARTIKEL 18
Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
ARTIKEL 19
Notifikationen durch den Generalsekretär
Der Generalsekretär notifiziert den Vertragsparteien, den sonstigen Unterzeichnerstaaten, den Mitgliedstaaten des Rates, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
(a) gemäß Artikel 4 eingelangte Notifikationen;
(b) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte gemäß Artikel 12;
(c) den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 13 in Kraft tritt;
(d) gemäß Artikel 14 eingelangte Notifikationen;
(e) gemäß Artikel 15 eingelangte Kündigungen;
(f) empfohlene Änderungen dieses Übereinkommens gemäß Artikel 16;
(g) Einsprüche gegen empfohlene Änderungen gemäß Artikel 16 und
gegebenfalls (Anm.: richtig: gegebenenfalls) die Rücknahme dieser Einsprüche;
(h) angenommene Änderungen gemäß Artikel 16 sowie den Zeitpunkt
ihres Inkrafttretens.
ARTIKEL 20
Registrierung bei den Vereinten Nationen
Dieses Übereinkommen wird auf Antrag des Generalsekretärs des Rates gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß ermächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterfertigt.
Beschlossen in Brüssel am 14. Juni 1983
in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 11 bezeichneten Staaten und Zoll- oder Wirtschaftsunionen beglaubigte Abschriften.