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Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag

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Kurztitel

Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 295/1987

Inkrafttretensdatum

08.07.1987

Langtitel

Bundesgesetz vom 4. Juni 1987 über die Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds und zum Technischen Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank

StF: BGBl. Nr. 295/1987 (NR: GP XVII RV 123 AB 157 S. 20. BR: AB 3267 S. 488.)

Bundesrecht Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag

§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zum Asiatischen Entwicklungsfonds und zum Technischen Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank einen Beitrag in der Höhe von 517 067 520 Schilling.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Asiatischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds und zum Technischen Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.

Bundesrecht Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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