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Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „Wiener Folgetreffen der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa KSZE“

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „Wiener Folgetreffen der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa KSZE“

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

N3198614818R

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „Wiener Folgetreffen der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa KSZE“

§ 1. Ab 4. November 1986 werden Scheidemünzen zu 500 Schilling anläßlich des Wiener Folgetreffens der „Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa“ ausgegeben.

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „Wiener Folgetreffen der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa KSZE“

§ 2. Die Münzen sind aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 37 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 22,2 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „Wiener Folgetreffen der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa KSZE“

§ 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend

(1) Die eine Seite hat in der oberen Hälfte den nördlichen Teil der Weltkugel mit der Landkarte Europas, darunter die Abkürzung „KSZE“ und die Inschrift „KONFERENZ FÜR SICHERHEIT UND ZUSAMMENARBEIT IN EUROPA FOLGETREFFEN WIEN“, das Wappen von Wien und die Jahreszahl „1986“ zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.

(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.

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