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Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Schilling „Georgenberger Handfeste“

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Schilling „Georgenberger Handfeste“

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBL. Nr. 597/1988.

N3198614814R

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Schilling „Georgenberger Handfeste“

§ 1. Ab dem 20. März 1986 werden Scheidemünzen zu 20 Schilling „Georgenberger Handfeste“ ausgegeben.

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Schilling „Georgenberger Handfeste“

§ 2. Die Münzen sind aus einer Legierung von 920 Tausendteilen Kupfer, 60 Tausendteilen Aluminium und 20 Tausendteilen Nickel herzustellen. Der Durchmesser der Münze hat 27,7 mm, ihr Stückgewicht 8 g zu betragen.

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Schilling „Georgenberger Handfeste“

§ 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend

(1) Die eine Seite der Münze hat in einem quadratischen Feld mit stumpfen Ecken auf vertieftem blanken Grund die Zahl „20“ und darunter das Wort „SCHILLING“ sowie das Prägejahr „1986“ mit in der Mitte der Jahreszahl angeordnetem Bindenschild zu zeigen. Die Umschrift hat „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu lauten.

(2) Die andere Seite der Münze hat Herzog Leopold V. und Herzog Otakar IV., in den Händen den gesiegelten Vertrag haltend, darüber den steirischen Panther und den österreichischen Bindenschild, die Inschrift „GEORGENBERGER HANDFESTE“ sowie die Jahreszahlen „1186-1986“, zu zeigen.

(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat 19 Punkte aufzuweisen.

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