Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
19.11.1984
Englisch, Französisch, Portugiesisch, Spanisch
*Argentinien 559/1986 *Bahamas 559/1986 *Barbados 559/1986 *Bolivien 559/1986 *Brasilien 559/1986 *Chile 559/1986 *Costa Rica 559/1986 *Deutschland/BRD 559/1986 *Dominikanische R 559/1986 *Ecuador 559/1986 *El Salvador 559/1986 *Frankreich 559/1986 *Guatemala 559/1986 *Guyana 559/1986 *Haiti 559/1986 *Honduras 559/1986 *Israel 559/1986 *Italien 559/1986 *Jamaika 559/1986 *Japan 559/1986 *Kolumbien 559/1986 *Mexiko 559/1986 *Nicaragua 559/1986 *Niederlande 559/1986 *Panama 559/1986 *Paraguay 559/1986 *Peru 559/1986 *Schweiz 559/1986 *Spanien 559/1986 *Trinidad/Tobago 559/1986 *Uruguay 559/1986 *USA 559/1986 *Venezuela 559/1986
N3198612625T
(Anteile von je 10 000 US-Dollar)
Staaten
Anzahl der bar zu zahlenden Kapitalanteile
Vom Hundertsatz
Regionale Entwicklungsländer
Argentinien
2 327
11,636 1)
Brasilien
2 327
11,636 1)
Mexiko
1 498
7,490 2)
Venezuela
1 248
6,238 3)
Zwischensumme
7 400
37,000
Chile
690
3,45
Kolumbien
690
3,45
Peru
420
2,10
Zwischensumme
1 800
9,00
Bahamas
43
0,215
Barbados
30
0,150
Bolivien
187
0,935
Costa Rica
94
0,470
Dominikanische Republik
126
0,630
Ecuador
126
0,630
El Salvador
94
0,470
Guatemala
126
0,630
Guyana
36
0,180
Haiti
94
0,470
Honduras
94
0,470
Jamaica
126
0,630
Nicaragua
94
0,470
Panama
94
0,470
Paraguay
94
0,470
Trinidad und Tobago
94
0,470
Uruguay
248
1,240
Zwischensumme
1 800
9,000
Insgesamt
11 000
55,000
Vereinigte Staaten von Amerika
5 100
25,50
Sonstige Staaten
Österreich
100
0,50
Frankreich
626
3,13
Bundesrepublik Deutschland
626
3,13
Israel
50
0,25
Italien
626
3,13
Japan
626
3,13
Niederlande
310
1,55
Spanien
626
3,13
Schweiz
310
1,55
Zwischensumme
3 900
19,50
Insgesamt
20 000
100,000
_________________________
1) Die Vertreter Argentiniens und Brasiliens erklärten, daß ihre Beteiligung am Kapital der Gesellschaft nicht nur ihren Anteilen am Kapital der Bank, sondern auch ihren relativen Anteilen an den von den regionalen Staaten geleisteten Gesamtbeiträgen zum Kapital der Bank entsprechen müsse.
2) Die mexikanische Delegation nimmt die vorstehend angeführte Zeichnung vor, um dazu beizutragen, die Überzeichnung zu beseitigen, die die Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft daran gehindert hätte, ihre Geschäftstätigkeit aufzunehmen. Dennoch wünscht sie, das Verlangen Mexikos zu Protokoll zu geben, eine Beteiligung an diesen multilateralen Organisationen zu erreichen, die auf Grund eines Systems objektiver Indikatoren seiner Größe in Bezug auf Wirtschaft, Bevölkerung und Bedarf an Finanzhilfe für seinen Entwicklungsprozeß entsprechend gerecht wird.
3) Venezuela bestätigt, daß es beschlossen hat, 1 248 Anteile der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft zu zeichnen, wodurch es eine Beteiligung von 6,238% an ihrem Kapital erhält, um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, ihre Geschäftstätigkeit so bald wie möglich aufzunehmen.
Zweck der Gesellschaft ist es, die wirtschaftliche Entwicklung ihrer in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten durch Ermutigung zur Gründung, Erweiterung und Modernisierung von Privatunternehmen, vorzugsweise kleinen und mittleren Unternehmen, zu fördern, um dadurch die Tätigkeit der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank (im folgenden als „Bank'' bezeichnet) zu ergänzen.
Unternehmen, an denen die Regierung oder andere öffentliche Rechtsträger einen Kapitalanteil innehaben und die durch ihre Tätigkeit den privaten Sektor der Wirtschaft stärken, kommen für eine Finanzierung durch die Gesellschaft in Frage.
Zur Erfüllung ihres Zweckes nimmt die Gesellschaft zur Unterstützung der in Abschnitt 1 genannten Unternehmen folgende Aufgaben wahr
Die Tätigkeit der Gesellschaft wird in Übereinstimmung mit der Geschäfts-, Finanz- und Investitionspolitik durchgeführt, die im einzelnen in vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft genehmigten Vorschriften, die von diesem geändert werden können, festgelegt ist.
a) Gründungsmitglieder der Gesellschaft sind diejenigen Mitgliedstaaten der Bank, die dieses Übereinkommen bis zu dem in Artikel XI Abschnitt 1 Buchstabe a genannten Zeitpunkt unterzeichnet und die in Abschnitt 3 Buchstabe b dieses Artikels geforderte ursprüngliche Einzahlung vorgenommen haben.
b) Die anderen Mitgliedstaaten der Bank und Nichtmitgliedstaaten der Bank können diesem Übereinkommen zu dem Zeitpunkt und den Bedingungen beitreten, die der Gouverneursrat der Gesellschaft mit einer Mehrheit beschließt, die mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt.
c) Die Bezeichnung „Mitglieder'' im Sinne dieses Übereinkommens bezieht sich auf Mitgliedstaaten der Bank und Nichtmitgliedstaaten der Bank, die Mitglieder der Gesellschaft sind.
a) Das ursprünglich genehmigte Stammkapital der Gesellschaft beträgt zweihundert Millionen US-Dollar (200 000 000 US-$).
b) Das genehmigte Stammkapital zerfällt in zwanzigtausend (20 000) Anteile im Nennwert von je zehntausend US-Dollar (10 000 US-$). Alle nicht von den Gründungsmitgliedern nach Abschnitt 3 Buchstabe a dieses Artikels ursprünglich gezeichneten Anteile stehen nach Abschnitt 3 Buchstabe d für eine spätere Zeichnung zur Verfügung.
c) Der Gouverneursrat kann das genehmigte Stammkapital mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt, erhöhen.
d) Zusätzlich zu dem oben genannten genehmigten Kapital kann der Gouverneursrat nach dem Zeitpunkt, in dem das ursprünglich genehmigte Kapital voll eingezahlt worden ist, die Ausgabe abrufbaren Kapitals genehmigen und die Bedingungen für dessen Zeichnung wie folgt festsetzen
e) Die abrufbaren Kapitalanteile werden nur abgerufen, wenn sie zur Erfüllung der nach Artikel III Abschnitt 7 Buchstabe a entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft benötigt werden. Im Fall eines Abrufs kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in US-Dollar oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft benötigt wird. Abrufe für Anteile haben einheitlich und im gleichen Verhältnis für alle Anteile zu erfolgen. Die Verpflichtungen der Mitglieder zur Zahlung entsprechend diesen Abrufen sind voneinander unabhängig, und die Nichtbefolgung eines solchen Abrufs durch ein oder mehrere Mitglieder befreit die anderen Mitglieder nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung. Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft können nötigenfalls mehrere aufeinanderfolgende Abrufe vorgenommen werden.
f) Die sonstigen Bestände der Gesellschaft bestehen aus
a) Jedes Gründungsmitglied zeichnet die in Anlage A festgelegte Zahl von Anteilen.
b) Die Zahlung auf das Stammkapital nach Anlage A durch jedes Gründungsmitglied erfolgt in vier gleichen aufeinanderfolgenden jährlichen Raten von je fünfundzwanzig vH des entsprechenden Betrags. Die erste Rate ist von jedem Mitglied innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft nach Artikel XI Abschnitt 3 ihre Tätigkeit aufnimmt, oder nach dem Zeitpunkt, zu dem das betreffende Gründungsmitglied diesem Übereinkommen beitritt, oder bis zu einem oder mehreren vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft bestimmten späteren Zeitpunkten voll zu zahlen. Die drei verbleibenden Raten sind zu den vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft bestimmten Zeitpunkten zu zahlen, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1985, dem 31. Dezember 1986 und dem 31. Dezember 1987. Bei der Zahlung jeder der drei letzten Raten des von jedem Mitgliedstaat gezeichneten Kapitals sind die in dem betreffenden Staat geltenden gesetzlichen Erfordernisse zu erfüllen. Die Zahlung erfolgt in US-Dollar. Die Gesellschaft bestimmt den oder die Zahlungsorte.
c) Die ursprünglich von den Gründungsmitgliedern gezeichneten Anteile werden zum Nennwert ausgegeben.
d) Die Bedingungen für die Zeichnung der Anteile, die nach der ursprünglichen Anteilszeichnung durch die Gründungsmitglieder ausgegeben werden und nicht nach Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe b gezeichnet worden sind, sowie die Zeitpunkte für deren Zahlung werden vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft festgelegt.
Die Anteile der Gesellschaft dürfen nicht verpfändet, belastet oder übertragen werden, außer an die Gesellschaft selbst, sofern der Gouverneursrat der Gesellschaft einer Übertragung zwischen Mitgliedern nicht mit einer Mehrheit der Gouverneure, die vier Fünftel der Stimmen der Mitglieder vertreten, zustimmt.
Bei einer Erhöhung des Kapitals nach Abschnitt 2 Buchstaben c und d hat jedes Mitglied zu den von der Gesellschaft festgesetzten Bedingungen Anspruch auf einen Teil der zusätzlichen Anteile, der dem Verhältnis seiner bereits gezeichneten Anteile zu dem Gesamtkapital der Gesellschaft entspricht. Kein Mitglied ist jedoch verpflichtet, sich an der Zeichnung des erhöhten Kapitals zu beteiligen.
Die Haftung der Mitglieder für die von ihnen gezeichneten Anteile ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt. Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Zur Erfüllung ihres Zweckes ist die Gesellschaft ermächtigt,
Die Gesellschaft kann ihre Mittel im Einklang mit Abschnitt 7 Buchstabe b in der Form oder in den Formen anlegen, die ihr in Anbetracht der Umstände geeignet erscheinen.
In ihrer Geschäftstätigkeit läßt sich die Gesellschaft von folgenden Grundsätzen leiten
a) Mit Ausnahme der Anlage der in Abschnitt 7 Buchstabe b genannten flüssigen Mittel der Gesellschaft werden Kapitalanlagen der Gesellschaft nur in Unternehmen vorgenommen, die in in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten gelegen sind; diese Kapitalanlagen sind nach den Grundsätzen einer soliden Finanzgebarung vorzunehmen.
b) Die Gesellschaft stellt keine Finanzmittel zur Verfügung und nimmt keine sonstigen Kapitalanlagen in Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vor, wenn dessen Regierung dagegen Einspruch erhebt.
Dieses Übereinkommen hindert die Gesellschaft nicht daran, die Maßnahmen zu treffen und die Rechte auszuüben, die sie zum Schutz ihrer Interessen im Fall des Zahlungsverzugs bei einer ihrer Kapitalanlagen, der tatsächlichen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens, in dem sie Kapital angelegt hat, oder anderer Umstände, die nach ihrer Ansicht diese Kapitalanlagen zu gefährden drohen, für notwendig hält.
Mittel, welche die Gesellschaft im Zusammenhang mit einer im Hoheitsgebiet eines ihrer Mitglieder durch sie vorgenommenen Kapitalanlage erhält oder die an sie in diesem Zusammenhang zahlbar sind, sind nicht allein auf Grund einer Bestimmung dieses Übereinkommens von den allgemein anwendbaren Devisenbeschränkungen, -vorschriften und -kontrollen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds gelten, befreit.
Die Gesellschaft hat ferner die Befugnis,
Die Gesellschaft und ihre leitenden Bediensteten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch in ihren Beschlüssen von der politischen Ausrichtung des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Nur wirtschaftliche Erwägungungen dürfen für die Beschlüsse der Gesellschaft maßgebend sein, und diese Erwägungen sind unparteiisch gegeneinander abzuwägen, um die in diesem Übereinkommen dargelegten Zwecke zu erreichen.
Die Gesellschaft hat einen Gouverneursrat, ein Exekutivdirektorium, einen Vorsitzenden des Exekutivdirektoriums, einen Hauptgeschäftsführer und alle sonstigen vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft bestimmten leitenden und sonstigen Bediensteten.
a) Alle Befugnisse der Gesellschaft liegen beim Gouverneursrat.
b) Jeder Gouverneur oder jeder Stellvertretende Gouverneur der Inter-Amerikanischen Enwicklungsbank, der von einem Mitgliedstaat der Bank, der auch Mitglied der Gesellschaft ist, ernannt wurde, ist, sofern der betreffende Staat nichts anderes bestimmt, von Amts wegen Gouverneur bzw. Stellvertretender Gouverneur der Gesellschaft. Stellvertretende Gouverneure nehmen nur bei Abwesenheit des von ihnen Vertretenen an der Abstimmung teil. Der Gouverneursrat wählt einen der Gouverneure zu seinem Vorsitzenden. Ein Gouverneur oder ein Stellvertretender Gouverneur scheidet aus seinem Amt aus, wenn das Mitglied, das ihn ernannt hat, aufhört, Mitglied der Gesellschaft zu sein.
c) Der Gouverneursrat kann alle seine Befugnisse auf das Exekutivdirektorium übertragen, jedoch mit Ausnahme der Befugnis,
d) Der Gouverneursrat hält jährlich eine Tagung ab, die in Verbindung mit der jährlichen Tagung des Gouverneursrats der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank stattfindet. Er kann zu weiteren Tagungen zusammentreten, wenn sie vom Exekutivdirektorium anberaumt werden.
e) Der Gouverneursrat ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn auf der Sitzung die Mehrheit der Gouverneure anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder vertritt. Der Gouverneursrat kann ein Verfahren festlegen, wonach das Exekutivdirektorium, wenn es dies für angebracht hält, den Gouverneuren eine bestimmte Frage zur Abstimmung vorlegen kann, ohne eine Sitzung des Gouverneursrats anzuberaumen.
f) Der Gouverneursrat und, soweit dazu ermächtigt, das Exekutivdirektorium können die für die Führung der Geschäfte der Gesellschaft notwendigen oder geeigneten Richtlinien und Vorschriften erlassen.
g) Die Gouverneure und die Stellvertretenden Gouverneure sind in dieser Eigenschaft ohne Vergütung durch die Gesellschaft tätig.
a) Jedes Mitglied hat eine Stimme für jeden in seinem Besitz befindlichen voll eingezahlten Anteil und für jeden gezeichneten abrufbaren Anteil.
b) Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, bedürfen Beschlüsse zu allen dem Gouverneursrat oder dem Exekutivdirektorium vorgelegten Fragen einer Mehrheit der Stimmen der Mitglieder.
a) Das Exekutivdirektorium ist für die Leitung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft verantwortlich und übt zu diesem Zweck alle ihm durch dieses Übereinkommen verliehenen oder vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus.
b) Die Exekutivdirektoren und die Stellvertreter werden aus der Mitte der Exekutivdirektoren und Stellvertreter der Bank gewählt oder ernannt, außer wenn
c) Das Exekutivdirektorium der Gesellschaft setzt sich wie folgt zusammen
d) Ein Exekutivdirektor darf nicht gleichzeitig Gouverneur der Gesellschaft sein.
e) Gewählte Exekutivdirektoren werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt und können für weitere Amtszeiten wiedergewählt werden.
f) Jeder Direktor ist berechtigt, die Anzahl Stimmen abzugeben, über die das oder die Mitglieder der Gesellschaft verfügen, deren Stimmen er bei seiner Ernennung oder Wahl erhalten hat.
g) Alle Stimmen, die ein Direktor abgeben kann, sind als Block abzugeben.
h) Bei vorübergehender Abwesenheit eines Exekutivdirektors und seines Stellvertreters kann der Exekutivdirektor oder bei dessen Abwesenheit der Stellvertretende Direktor eine Person benennen, die ihn vertritt.
i) Die Amtszeit eines Direktors endet, wenn alle Mitglieder, deren Stimmen er bei seiner Ernennung oder Wahl erhalten hatte, aufhören, Mitglieder der Gesellschaft zu sein.
j) Das Exekutivdirektorium übt seine Tätigkeit am Sitz der Gesellschaft oder ausnahmsweise an einem von dem Direktorium bestimmten anderen Ort aus; es tritt zusammen, sooft die Geschäfte der Institution dies erfordern.
k) Das Exekutivdirektorium ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung die Mehrheit der Direktoren anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder vertritt.
l) Jedes Mitglied der Gesellschaft kann einen Vertreter zur Teilnahme an einer Sitzung des Exekutivdirektoriums entsenden, wenn eine dieses Mitglied besonders berührende Frage behandelt wird. Dieses Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt.
Das Exekutivdirektorium bestimmt die grundsätzliche Organisation der Gesellschaft einschließlich der Anzahl und der allgemeinen Aufgaben der wichtigsten Verwaltungs- und Fachstellen und genehmigt den Haushalt der Institution.
a) Der Exekutivausschuß des Exekutivdirektoriums besteht aus
Die Wahl der unter den Ziffern ii und iii bezeichneten Mitglieder des Exekutivausschusses und ihrer Stellvertreter wird von den Mitgliedern der jeweiligen Gruppe nach dem innerhalb der betreffenden Gruppe festzulegenden Verfahren vorgenommen.
b) Der Vorsitzende des Exekutivdirektoriums führt den Vorsitz auf den Sitzungen des Ausschusses. In seiner Abwesenheit führt ein im Rotationsverfahren bestimmtes Mitglied des Ausschusses den Vorsitz auf den Sitzungen.
c) Der Ausschuß berät über Darlehen und Kapitalanlagen der Gesellschaft zugunsten von Unternehmen in den Mitgliedstaaten.
d) Alle Darlehen und Kapitalanlagen bedürfen der Genehmigung mit der Mehrheit der Stimmen im Ausschuß. Der Ausschuß ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn drei Mitglieder auf der Sitzung anwesend sind. Abwesenheit oder Enthaltung gilt als Nein-Stimme.
e) Über jedes vom Ausschuß genehmigte Geschäft wird dem Exekutivdirektorium ein Bericht vorgelegt. Auf Verlangen eines Direktors kann ein solches Geschäft dem Direktorium zur Abstimmung vorgelegt werden. Wird dies innerhalb der vom Direktorium festgesetzten Frist nicht verlangt, so gilt das betreffende Geschäft als vom Direktorium gebilligt.
f) Bei Stimmengleichheit in einer Abstimmung über ein vorgeschlagenes Geschäft wird der betreffende Vorschlag zur weiteren Überprüfung und Analyse an die Geschäftsleitung zurückgesandt; ergibt sich nach erneuter Beratung im Ausschuß abermals Stimmengleichheit, so hat der Vorsitzende des Exekutivdirektoriums das Recht, die entscheidende Stimme im Ausschuß abzugeben.
g) Lehnt der Ausschuß ein Geschäft ab, so kann das Exekutivdirektorium auf Ersuchen eines Direktors verlangen, daß der Bericht der Geschäftsleitung über dieses Geschäft zusammen mit einer Kurzfassung des Überprüfungsberichts des Ausschusses dem Direktorium vorgelegt wird, damit er ihn erörtern und gegebenenfalls eine Empfehlung zu den mit diesem Geschäft und ähnlichen Geschäften in der Zukunft verbundenen Fach- und Grundsatzfragen abgeben kann.
a) Der Präsident der Bank ist von Amts wegen Vorsitzender des Exekutivdirektoriums der Gesellschaft. Er führt den Vorsitz auf den Sitzungen des Exekutivdirektoriums, hat jedoch kein Stimmrecht, außer bei Stimmengleichheit. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
b) Der Hauptgeschäftsführer der Gesellschaft wird vom Exekutivdirektorium mit Vierfünftelmehrheit der Gesamtstimmenzahl auf Empfehlung des Vorsitzenden des Exekutivdirektoriums, der auch seine Amtszeit bestimmt, ernannt. Der Hauptgeschäftsführer ist der Vorgesetzte der leitenden und sonstigen Bediensteten der Gesellschaft. Er führt unter der Leitung des Exekutivdirektoriums und unter der allgemeinen Aufsicht des Vorsitzenden desselben die ordentlichen Geschäfte der Gesellschaft und ist nach Fühlungnahme mit dem Exekutivdirektorium und dessen Vorsitzendem für die Organisation, Einstellung und Entlassung der leitenden und sonstigen Bediensteten verantwortlich. Der Hauptgeschäftsführer kann an den Sitzungen des Exekutivdirektoriums teilnehmen, jedoch ohne Stimmrecht. Er scheidet durch Rücktritt oder durch einen mit Dreifünftelmehrheit der Gesamtstimmenzahl vom Exekutivdirektorium gefaßten Beschluß, dem der Vorsitzende zuzustimmen hat, aus seinem Amt aus.
c) Müssen Tätigkeiten ausgeführt werden, die besondere fachliche Kenntnisse voraussetzen oder von den Bediensteten der Gesellschaft nicht bewältigt werden können, so bemüht sich die Gesellschaft um technische Unterstützung durch die Bediensteten der Bank; steht diese nicht zur Verfügung, so können befristet die Dienste von Sachverständigen und Beratern in Anspruch genommen werden.
d) Die leitenden und sonstigen Bediensteten der Gesellschaft sind bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur an Weisungen der Gesellschaft gebunden und erkennen keine sonstige vorgesetzte Dienststelle an. Jeder Mitgliedstaat achtet den internationalen Charakter dieser Verpflichtung.
e) Bei der Einstellung der Bediensteten und bei der Bestimmung der Arbeitsbedingungen ist das oberste Gebot die Sicherstellung eines Höchstmaßes an Leistungsfähigkeit, fachlichem Können und Rechtschaffenheit. Darüber hinaus ist gebührend darauf zu achten, daß die Auswahl der Bediensteten auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt, wobei der regionale Charakter der Institution zu berücksichtigen ist.
a) Die Gesellschaft ist ein eigenständiger, von der Bank getrennter Rechtsträger. Ihre Mittel werden gesondert von denjenigen der Bank geführt. Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts wird die Gesellschaft nicht daran gehindert, mit der Bank Vereinbarungen über Einrichtungen, Personal und Dienstleistungen sowie über die Erstattung von Verwaltungskosten, die eine Organisation für die andere gezahlt hat, zu treffen.
b) Die Gesellschaft bemüht sich, soweit wie möglich die Einrichtungen, die Anlagen und das Personal der Bank in Anspruch zu nehmen.
c) Auf Grund dieses Übereinkommens haftet die Gesellschaft nicht für die Handlungen oder Verbindlichkeiten der Bank und die Bank nicht für die Handlungen oder Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
a) Die Gesellschaft veröffentlicht einen Jahresbericht, der eine geprüfte Rechnungsaufstellung enthält. Sie legt ferner vierteljährlich den Mitgliedern eine zusammenfassende Darstellung ihrer finanziellen Lage sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung vor, die über die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit Aufschluß gibt.
b) Die Gesellschaft kann alle sonstigen zur Erfüllung ihrer Zwecke und Aufgaben für nützlich erachteten Berichte veröffentlichen.
a) Der Gouverneursrat kann bestimmen, welcher Teil der Reingewinne und Überschüsse der Gesellschaft nach der Bildung angemessener Reserven als Dividenden auszuschütten ist.
b) Die Dividenden werden im Verhältnis der Anzahl der im Besitz jedes Mitglieds befindlichen eingezahlten Anteile am Stammkapital ausgeschüttet.
c) Die Dividenden werden in der Weise sowie in der oder den Währungen ausgeschüttet, welche die Gesellschaft bestimmt.
a) Jedes Mitglied kann aus der Gesellschaft austreten, indem es der Hauptgeschäftsstelle der Gesellschaft schriftlich seine diesbezügliche Absicht notifiziert. Der Austritt wird zu dem in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt wirksam, jedoch keinesfalls früher als sechs Monate nach Zustellung der Anzeige an die Gesellschaft. Das Mitglied kann jederzeit, bevor der Austritt wirksam wird, der Gesellschaft schriftlich mitteilen, daß es auf den beabsichtigten Austritt verzichtet.
b) Auch nach dem Austritt haftet ein Mitglied weiterhin für alle Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft, für die es am Tag der Zustellung der Austrittsanzeige haftbar war, einschließlich der in Abschnitt 3 bezeichneten Verbindlichkeiten. Wird der Austritt wirksam, so entsteht dem Mitglied jedoch keine Haftung für Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäften der Gesellschaft ergeben, die sie nach Eingang der Austrittsanzeige getätigt hat.
a) Kommt ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auf Grund dieses Übereinkommens nicht nach, so kann seine Mitgliedschaft durch Beschluß des Gouverneursrats mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt, suspendiert werden.
b) Die Mitgliedschaft des suspendierten Mitglieds in der Gesellschaft erlischt automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Suspendierung, sofern nicht der Gouverneursrat mit der unter Buchstabe a bezeichneten Mehrheit beschließt, die Suspendierung zu beenden.
c) Während der Suspendierung darf ein Mitglied keines der ihm durch dieses Übereinkommen gewährten Rechte mit Ausnahme des Austrittsrechts ausüben; es hat jedoch weiterhin seinen gesamten Verpflichtungen nachzukommen.
a) Nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft ist ein Mitglied nicht mehr an den Gewinnen oder Verlusten der Institution beteiligt, und es entsteht ihm keine Haftung in bezug auf später von der Gesellschaft gewährte Darlehen und Garantien. Die Gesellschaft trifft im Rahmen der Abrechnung mit diesem Mitglied nach diesem Abschnitt Vorkehrungen für den Rückkauf seines Kapitalanteils.
b) Die Gesellschaft und ein Mitglied können sich über den Austritt aus der Gesellschaft und den Rückkauf der Anteile dieses Mitglieds zu unter den gegebenen Umständen angemessenen Bedingungen einigen. Kommt eine solche Einigung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem das Mitglied seine Austrittsabsicht bekundet, oder innerhalb einer von beiden Parteien vereinbarten Frist zustande, so gilt als Rückkaufpreis für die Anteile des Mitglieds ihr Buchwert zum Zeitpunkt des Erlöschens seiner Mitgliedschaft; dieser Buchwert wird nach den geprüften Bilanzen der Gesellschaft bestimmt.
c) Die Zahlung für die Anteile erfolgt nach Herausgabe der entsprechenden Anteilscheine in den Raten, zu den Zeitpunkten und in den verfügbaren Währungen, welche die Gesellschaft unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage bestimmt.
d) Einem früheren Mitglied für seine Anteile auf Grund dieses Abschnitts geschuldete Beträge werden nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt gezahlt, in dem seine Mitgliedschaft erlischt. Stellt die Gesellschaft innerhalb dieser Zeit ihre Geschäftstätigkeit ein, so bestimmen sich die Rechte dieses Mitglieds nach Artikel VI, und das Mitglied gilt im Sinne des genannten Artikels noch als Mitglied der Gesellschaft, jedoch ohne Stimmrecht.
Im Notfall kann das Exekutivdirektorium die Geschäftstätigkeit in bezug auf neue Kapitalanlagen, Darlehen und Garantien bis zu dem Zeitpunkt einstellen, in dem der Gouverneursrat Gelegenheit hat, die Lage zu überprüfen und geeignete Maßnahmen zu treffen.
a) Die Gesellschaft kann ihre Geschäftstätigkeit durch Beschluß des Gouverneursrats mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt, beenden. Nach der Beendigung der Geschäftstätigkeit stellt die Gesellschaft sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der Arbeiten ein, welche die Sicherstellung, Erhaltung und Verwertung ihrer Vermögenswerte sowie die Regelung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.
b) Bis zur endgültigen Regelung der Verbindlichkeiten und Verteilung der Vermögenswerte bleibt die Gesellschaft bestehen, und alle in diesem Übereinkommen vorgesehenen gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen der Gesellschaft und ihrer Mitglieder bleiben unberührt; jedoch darf ein Mitglied nur suspendiert werden oder aus der Gesellschaft austreten und eine Verteilung von Vermögenswerten an die Mitglieder nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.
a) Die Haftung der Mitglieder aus ihren Zeichnungen auf das Kapital bleibt bestehen, bis alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft einschließlich der Eventualverbindlichkeiten geregelt sind.
b) Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen werden aus den Vermögenswerten der Gesellschaft zu deren Lasten diese Verbindlichkeiten gehen, und sodann aus Zahlungen an die Gesellschaft für uneingezahlte Kapitalzeichnungen, zu deren Lasten diese Forderungen gehen, bezahlt. Bevor Zahlungen an Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen geleistet werden, trifft das Exekutivdirektorium alle nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer anteiligen Verteilung auf Gläubiger mit unmittelbaren und mit Eventualforderungen.
a) Eine Verteilung von Vermögenswerten an die Mitglieder auf Grund ihrer Anteile an der Gesellschaft erfolgt erst, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, die zu Lasten dieser Anteile gehen, erfüllt sind oder hierfür Vorsorge getroffen ist. Ferner muß diese Verteilung durch Beschluß des Gouverneursrats mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt, genehmigt werden.
b) Die Verteilung der Vermögenswerte an die Mitglieder erfolgt im Verhältnis der in ihrem Besitz befindlichen Anteile und zu Zeitpunkten und Bedingungen, welche die Gesellschaft für recht und billig erachtet. Die verteilten Vermögensanteile brauchen hinsichtlich ihrer Art nicht einheitlich zu sein. Ein Mitglied hat erst dann Anspruch auf seinen Anteil an dieser Verteilung der Vermögenswerte, wenn es alle seine Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft geregelt hat.
c) Jedes Mitglied, das Vermögenswerte erhält, die auf Grund dieses Artikels verteilt werden, genießt hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, die der Gesellschaft vor der Verteilung zustanden.
Um der Gesellschaft die Erfüllung ihres Zweckes und der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihr im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die Rechtsstellung, Immunitäten, Befreiungen und Privilegien gewährt, die in diesem Artikel vorgesehen sind.
Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit,
a) Klagen gegen die Gesellschaft können nur vor dem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die Gesellschaft eine Geschäftsstelle besitzt oder einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat. Klagen gegen die Gesellschaft können nicht erhoben werden von Mitgliedern oder von Personen, die für Mitgliedstaaten handeln oder von diesen Forderungen ableiten. Diese Staaten oder Personen können jedoch zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedstaaten die besonderen Verfahren in Anspruch nehmen, die in diesem Übereinkommen, in der Satzung und den Regelungen der Gesellschaft oder in den mit der Gesellschaft geschlossenen Verträgen vorgeschrieben sind.
b) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Gesellschaft, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die Gesellschaft ergangen ist.
Das Eigentum und die Vermögenswerte der Gesellschaft, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder anderen Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung durch Verwaltungsakt oder legislative Maßnahme.
Die Archive der Gesellschaft sind unverletzlich.
In dem Ausmaß, das erforderlich ist, damit die Gesellschaft im Einklang mit diesem Übereinkommen ihren Zweck und ihre Aufgaben erfüllen sowie ihre Geschäfte führen kann, sind das gesamte Eigentum und alle sonstigen Vermögenswerte der Gesellschaft von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt.
Jeder Mitgliedstaat gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr der Gesellschaft dieselbe Behandlung, die er dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder gewährt.
Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, Stellvertreter, leitenden und sonstigen Bediensteten der Gesellschaft genießen folgende Vorrechte und Immunitäten
a) Die Gesellschaft, ihr Eigentum, ihre sonstigen Vermögenswerte, ihre Einnahmen sowie die Geschäfte und Transaktionen, die sie im Rahmen dieses Übereinkommens durchführt, genießen Immunität von jeder Besteuerung sowie von allen Zöllen. Die Gesellschaft genießt ferner Immunität von jeder Verpflichtung zur Entrichtung, Einbehaltung oder Einziehung von Steuern oder Abgaben.
b) Die von der Gesellschaft ihren leitenden und sonstigen Bediensteten, die nicht Inländer sind, gezahlten Gehälter und Vergütungen unterliegen keiner Art von Besteuerung.
c) Von der Gesellschaft ausgegebene Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,
d) Von der Gesellschaft garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,
Jeder Mitgliedstaat trifft in Übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die in diesem Artikel enthaltenen Grundsätze in seinem Hoheitsgebiet in Kraft zu setzen, und unterrichtet die Gesellschaft von den diesbezüglichen Maßnahmen.
Die Gesellschaft kann nach eigenem Ermessen in dem Ausmaß und zu den Bedingungen, die sie bestimmt, auf die durch diesen Artikel gewährten Vorrechte und Immunitäten verzichten.
a) Dieses Übereinkommen kann nur durch Beschluß des Gouverneursrats mit einer Mehrheit, die mindestens vier Fünftel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt, geändert werden.
b) Ungeachtet des Buchstabens a ist Einstimmigkeit im Gouverneursrat erforderlich für eine Änderung
c) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitgliedstaat oder vom Exekutivdirektorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Ist eine Änderung angenommen worden, so bestätigt die Gesellschaft die Annahme in einer an alle Mitglieder gerichteten amtlichen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Tag der amtlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat eine andere Frist festsetzt.
a) Alle Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Gesellschaft oder zwischen Mitgliedern auftreten, werden dem Exekutivdirektorium zur Entscheidung vorgelegt. Die von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffenen Mitglieder haben nach Artikel IV Abschnitt 4 Buchstabe 1 ein Recht auf unmittelbare Vertretung im Exekutivdirektorium.
b) Hat das Exekutivdirektorium eine Entscheidung nach Buchstabe a getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, daß die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann die Gesellschaft, soweit sie dies für notwendig hält, auf der Grundlage der Entscheidung des Exekutivdirektoriums handeln.
Sollte zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied nach Annahme eines Beschlusses zur Beendigung der Geschäftstätigkeit der Institution eine Meinungsverschiedenheit auftreten, so wird diese einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur schiedsrichterlichen Entscheidung vorgelegt. Einer der Schiedsrichter wird von der Gesellschaft ernannt, ein weiterer von dem betroffenen Mitglied und der dritte, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs. Scheitern alle Bemühungen um Einstimmigkeit, so werden die Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen der drei Schiedsrichter herbeigeführt. Der dritte Schiedsrichter ist befugt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über welche die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.
Der Sitz der Gesellschaft befindet sich am selben Ort wie derjenige der Bank. Das Exekutivdirektorium der Gesellschaft kann mit einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder vertritt, im Hoheitsgebiet jedes ihrer Mitgliedstaaten andere Geschäftsstellen errichten.
Die Gesellschaft kann mit anderen Organisationen Vereinbarungen zu Zwecken treffen, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.
Jedes Mitglied bezeichnet eine amtliche Stelle, mit der die Gesellschaft im Zusammenhang mit Angelegenheiten im Rahmen dieses Übereinkommens in Verbindung treten kann.
a) Dieses Übereinkommen wird bei der Bank hinterlegt, wo es bis zum 31. Dezember 1985 oder einem vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft festzusetzenden späteren Zeitpunkt für die Vertreter der in Anlage A aufgeführten Staaten zur Unterzeichnung aufliegt. Sollte dieses Übereinkommen nicht in Kraft getreten sein, können die Vertreter der Signatarstaaten der Schlußakte über die Verhandlungen zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Jeder Unterzeichner hinterlegt bei der Bank eine Urkunde, aus der hervorgeht, daß er dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung angenommen oder ratifiziert hat und daß er die notwendigen Schritte unternommen hat, um alle seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erfüllen zu können.
b) Die Bank übermittelt ihren Mitgliedern beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und notifiziert ihnen ordnungsgemäß jede Unterzeichnung und jede Hinterlegung einer Annahme- oder Ratifikationsurkunde nach Buchstabe a sowie den entsprechenden Zeitpunkt.
c) An oder nach dem Tag, an dem die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt, kann die Bank die Unterzeichnung sowie die Annahme- oder Ratifikationsurkunde zu diesem Übereinkommen von jedem Staat entgegennehmen, dessen Mitgliedschaft nach Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe b genehmigt worden ist.
a) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn nach Abschnitt 1 Vertreter von Staaten, deren Zeichnungen mindestens zwei Drittel der Gesamtzeichnungen nach Anlage A ausmachen, das Übereinkommen unterzeichnet und Annahme- oder Ratifikationsurkunden hinterlegt haben; diese Zeichnungen müssen umfassen
b) Staaten, deren Annahme- oder Ratifikationsurkunden vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegt worden sind, werden erst zu dem genannten Zeitpunkt Mitglieder. Sonstige Staaten werden zu dem Zeitpunkt Mitglieder, zu dem ihre Annahme- oder Ratifikationsurkunden hinterlegt werden.
Sobald dieses Übereinkommen nach Abschnitt 2 in Kraft tritt, beruft der Präsident der Bank eine Sitzung des Gouverneursrats ein. Die Gesellschaft nimmt ihre Geschäftstätigkeit an dem Tag auf, an dem diese Sitzung stattfindet.
GESCHEHEN zu Washington, District of Columbia, Vereinigte Staaten von Amerika, in einer Urschrift vom 19. November 1984, deren englischer, französischer, portugiesischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank hinterlegt, die durch ihre nachstehende Unterschrift ihr Einverständnis bekundet hat, als Verwahrer dieses Übereinkommens tätig zu werden und den Regierungen der in Anlage A aufgeführten Staaten den Tag zu notifizieren, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel XI Abschnitt 2 in Kraft tritt.