Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung - Beitrag
Gesetzestext (3 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung - Beitrag
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1986
Inkrafttretensdatum
01.08.1986
Langtitel
Bundesgesetz vom 16. Mai 1986 über die Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD)
StF: BGBl. Nr. 413/1986 (NR: GP XVI RV 935 AB 957 S. 142.)
§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 76 795 758 Schilling.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines zusätzlichen Beitrages in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.
(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.