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Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung - Beitrag

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung - Beitrag

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Kurztitel

Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung - Beitrag

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 413/1986

Inkrafttretensdatum

01.08.1986

Langtitel

Bundesgesetz vom 16. Mai 1986 über die Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD)

StF: BGBl. Nr. 413/1986 (NR: GP XVI RV 935 AB 957 S. 142.)

Bundesrecht Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung - Beitrag

§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 76 795 758 Schilling.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines zusätzlichen Beitrages in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

Bundesrecht Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung - Beitrag

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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