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Länder südlich der Sahara - Sonderfazilität

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Länder südlich der Sahara - Sonderfazilität

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Kurztitel

Länder südlich der Sahara - Sonderfazilität

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 485/1985

Inkrafttretensdatum

29.11.1985

Langtitel

Bundesgesetz vom 6. November 1985 über die Leistung eines Beitrages zur Sonderfazilität für die Länder südlich der Sahara (SAF)

StF: BGBl. Nr. 485/1985 (NR: GP XVI RV 695 AB 762 S. 110. BR: AB 3024 S. 468.)

Bundesrecht Länder südlich der Sahara - Sonderfazilität

§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zur Sonderfazilität für die Länder südlich der Sahara einen Beitrag in Höhe von 222 800 000 Schilling.

(2) Der Bundespräsident oder ein vom ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Beitrages zur Sonderfazilität für die Länder südlich der Sahara in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.

Bundesrecht Länder südlich der Sahara - Sonderfazilität

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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