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Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - Kapitalanteile

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - Kapitalanteile

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Kurztitel

Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - Kapitalanteile

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1985

Inkrafttretensdatum

27.03.1985

Langtitel

Bundesgesetz vom 6. März 1985 über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD)

StF: BGBl. Nr. 114/1985 (NR: GP XVI RV 542 AB 556 S. 81. BR: AB 2952 S. 458.)

Bundesrecht Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - Kapitalanteile

§ 1. (1) Die Republik Österreich zeichnet bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 740 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 100 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Juli 1944.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zusätzliche Kapitalanteile in der unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.

Bundesrecht Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - Kapitalanteile

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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