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Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „700 Jahre Stift Stams“

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „700 Jahre Stift Stams“

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

N3198414807R

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „700 Jahre Stift Stams“

§ 1. Anläßlich des 700 Jahr-Jubiläums des Stiftes Stams werden ab dem 2. Oktober 1984 Scheidemünzen zu 500 Schilling ausgegeben.

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „700 Jahre Stift Stams“

§ 2. Die Münzen sind aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 37 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 22,2 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „700 Jahre Stift Stams“

§ 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend

(1) Die eine Seite hat eine Ansicht des Stiftes Stams, darunter das Wappen des Bundeslandes Tirol, die Jahreszahl „1984“ sowie die Umschrift „700 JAHRE STIFT STAMS TIROL“ zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.

(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.

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