Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10004410 AT

Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 453/1984

Inkrafttretensdatum

24.11.1984

Langtitel

Bundesgesetz vom 8. November 1984 über die Leistung eines siebenten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)

StF: BGBl. Nr. 453/1984 (NR: GP XVI RV 382 AB 438 S. 63. BR: AB 2887 S. 453.)

Bundesrecht Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag

§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zur Internationalen Entwicklungsorganisation einen siebenten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 1 187 280 000 S.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung dieses Beitrages abzugeben.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.

Bundesrecht Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →