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10004398 AT

Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „100 Jahre Wiener Rathaus“

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „100 Jahre Wiener Rathaus“

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

N3198314801R

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „100 Jahre Wiener Rathaus“

§ 1. Anläßlich des 100 Jahr-Jubiläums des Wiener Rathauses werden ab dem 21. Juni 1983 Scheidemünzen zu 500 Schilling ausgegeben.

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „100 Jahre Wiener Rathaus“

§ 2. Die Münzen sind aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 37 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 22,2 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „100 Jahre Wiener Rathaus“

§ 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend

(1) Die eine Seite hat das Wiener Rathaus mit einem Teil des Rathausparkes, die Umschrift „WIENER RATHAUS“, die Inschrift „100 JAHRE“ und die Jahreszahlen „1883-1983“ zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.

(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.

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