Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10004396 AT

Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Schilling „Burg Hochosterwitz“

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Schilling „Burg Hochosterwitz“

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988

N3198314799R

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Schilling „Burg Hochosterwitz“

§ 1. Ab dem 15. März 1983 werden Scheidemünzen zu 20 Schilling mit der Abbildung der Burg Hochosterwitz ausgegeben.

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Schilling „Burg Hochosterwitz“

§ 2. Die Münzen sind aus einer Legierung von 920 Tausendteilen Kupfer, 60 Tausendteilen Aluminium und 20 Tausendteilen Nickel herzustellen. Der Durchmesser der Münze hat 27,7 mm, ihr Stückgewicht 8 g zu betragen.

Bundesrecht Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Schilling „Burg Hochosterwitz“

§ 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend

(1) Die eine Seite der Münze hat in einem quadratischen Feld mit stumpfen Ecken auf vertieftem blanken Grund die Zahl “20” und darunter das Wort “SCHILLING” sowie das Prägejahr “1983” mit in der Mitte der Jahreszahl angeordneten Bindenschild zu zeigen. Die Umschrift hat “REPUBLIK ÖSTERREICH” zu lauten.

(2) Die andere Seite der Münze hat die Burg Hochosterwitz, das Kärntner Wappen und den Herzogshut sowie die Inschrift “BURG HOCHOSTERWITZ”, “KÄRNTEN” und die Jahreszahl “1983” zu zeigen.

(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat 19 Punkte aufzuweisen.

/Dokumente/Bundesnormen/NOR12047847/hauptdokument.img1is.png

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →